• Keine Ergebnisse gefunden

7. V

ERTRAG DER BERUFLICHEN UND SOZIALEN

E

INGLIEDERUNG

(A

RT

. 18 GES

UND

22 VES)

7.1 Allgemeines

Ziel des Eingliederungsvertrags ist die Förderung der sozialen und beruflichen Integration der Empfänger sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer finanziellen Selbständigkeit (Art. 18 GES). Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Empfänger zur Erreichung der darin festgelegten Ziele.

Die gesetzten Ziele müssen vom SMZ und vom Empfänger gemeinsam besprochen und festgelegt und anschliessend von der Sozialhilfebehörde bestätigt werden. Die DSW kann Präzisierungen am Inhalt dieser Ziele verlangen, insbesondere wenn der Inhalt des Vertrags es nicht ermöglicht, die mit der Betreuung verfolgten Ziele angemessen zu erfassen.

Die Ziele können sowohl Schritte zur beruflichen Integration oder Ausbildung als auch Schritte zur Förderung der Wiederherstellung der Selbständigkeit und der sozialen Integration (soziale Eingliederung, therapeutische/medizinische Massnahme, gemeinnützige Tätigkeit) umfassen. Sie können die Umsetzung einer Eingliederungsmassnahme einschliessen (vgl. Teil G).

Das Verfahren des Eingliederungsvertrags betrifft folgende Fälle nicht:

 Dossiers zur Platzierung von Minderjährigen oder gleichgestellte Massnahmen;

 für punktuelle Kosten eröffnete Dossiers für materielle Hilfe;

 Dossiers von Personen, die dauerhaft in einer Institution (Alters- und Pflegeheim, Spital, etc) platziert oder in einer Strafanstalt sind;

 Sozialhilfedossiers, die zur Übernahme einer Eingliederungsmaßnahme für eine Person, die keine materielle Hilfe erhält, eröffnet werden.

7.2 Form des Eingliederungsvertrags

Für jede Unterstützungseinheit ist mindestens ein Eingliederungsvertrag im Namen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder über 16 Jahren abzuschliessen. Die Erstellung mehrerer Eingliederungsverträge innerhalb einer Unterstützungseinheit kann sinnvoll und erforderlich sein, insbesondere wenn ihr ein junger Erwachsener angehört. Sofern mehrere Eingliederungsverträge erstellt werden und einer von ihnen unterbrochen wird, muss mindestens ein Eingliederungsvertrag in Kraft bleiben.

Der auf dem von der DSW bereitgestellten Formular basierende Vertrag ist zu datieren und vom SMZ, von der Sozialhilfebehörde und jedem betroffenen Empfänger zu unterzeichnen;

andernfalls ist er nicht gültig. Die Unterzeichnung des Vertrags setzt voraus, dass jede Partei die gemeinsam festgelegten Ziele zur Kenntnis genommen hat.

Wenn der Empfänger der materiellen Hilfe mit dem Inhalt des Eingliederungsvertrags nicht einverstanden ist und dessen Unterzeichnung verweigert, kann die Sozialhilfebehörde einen Sanktionsentscheid gegen den Empfänger wegen mangelnder Mitwirkung fällen.

Der Eingliederungsvertrag wird im Allgemeinen für eine Dauer von maximal 6 Monaten abgeschlossen. Er wird unter Berücksichtigung der Beurteilung dieses Vertrags verlängert.

7.3 Frist für die Übermittlung der Eingliederungsverträge an die DSW

Muss eine Massnahme zur Beurteilung der Arbeits-/Ausbildungsfähigkeit durchgeführt werden, so wird der erste Eingliederungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Berichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Massnahmenorganisators weitergeleitet (Art. 22 Abs. 1 VES), welcher spätestens 3 Monate nach der Verfügung über materielle Hilfe erfolgen muss.

Im Fall der Befreiung von der Beurteilungsmassnahme muss der erste Eingliederungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach der Verfügung über die materielle Hilfe weitergeleitet werden (Art. 22 Abs. 1 VES).

Im Falle eines ausserordentlichen Gesuchs um Befreiung von der Beurteilungsmassnahme muss der erste Eingliederungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach der Zustimmung zur ausserordentlichen Befreiung vom Verfahren durch die DSW weitergeleitet werden. Wenn die DSW die ausserordentliche Befreiung abgelehnt hat, ist innerhalb von 3 Monaten eine Beurteilungsmassnahme durchzuführen und der Eingliederungsvertrag ist innerhalb von 4 Monaten nach der Ablehnung zu erstellen.

7.4 Ende des Eingliederungsvertrags

Der Eingliederungsvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der festgelegten Frist. Wenn die materielle Hilfe fortgesetzt wird, ist ein neuer Eingliederungsvertrag abzuschliessen. Um eine zeitliche Unterbrechung zu vermeiden, ist er spätestens am letzten Tag des vorhergehenden Vertrags zu unterzeichnen.

Der Eingliederungsvertrag endet ausserdem aus folgenden Gründen:

 Ende des Anspruchs auf Leistungen der materiellen Hilfe;

 Umzug des Empfängers in eine andere Gemeinde (der Eingliederungsvertrag der ehemaligen Unterstützungswohnsitzgemeinde bleibt noch für einen Monat nach dem Umzugsdatum bestehen);

 Eine Veränderung der Situation erfordert die Änderung des von den Parteien abgeschlossenen Vertrags.

7.5 Beurteilung des Eingliederungsvertrags

Jeder (nach der vereinbarten Laufzeit oder vorzeitig) auslaufende Eingliederungsvertrag muss beurteilt werden. Die Ziele des neuen Eingliederungsvertrags müssen unter Berücksichtigung der durchgeführten Beurteilung angepasst werden.

Die Beurteilung muss vor Vertragsende vorgenommen werden, um den nachfolgenden Vertrag innerhalb derselben Frist unterzeichnen zu können und eine zeitliche Unterbrechung zu vermeiden.

Wird der Eingliederungsvertrag vor seinem vorgesehenen Ablaufdatum unterbrochen, muss die Beurteilung unverzüglich vorgenommen werden.

Die Beurteilung muss datiert und erneut von der Gemeinde (oder vom SMZ bei Delegation), vom SMZ und vom Empfänger unterzeichnet werden.

Wenn der Empfänger die Unterzeichnung der Beurteilung verweigert, kann die Sozialhilfebehörde einen Sanktionsentscheid wegen mangelnder Mitwirkung fällen.

Es kann ausnahmsweise vorkommen, dass die Unterschrift des Empfängers fehlt, wenn sich dieser nicht mehr beim SMZ meldet (Verschwinden, Wegzug aus dem Kanton, Platzierung, Spitalaufenthalt, usw.).

8. Z

USAMMENARBEIT

Um die im GES festgelegten Ziele zu erreichen, sind die betreffenden Organe und Institutionen zur Zusammenarbeit gehalten.

Es handelt sich namentlich um die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Sozialversicherungen, die finanzielle Leistungen gewähren können (IV, SUVA, AV, …), aber auch mit den KESB, um die Umsetzung der erforderlichen Massnahmen zu ermöglichen.

Diese Zusammenarbeit wird durch den in den Artikeln 61 ff. GES vorgesehenen Informationsaustausch erleichtert.

Unter interinstitutioneller Zusammenarbeit (IIZ) ist die Zusammenarbeit zwischen den im Bereich berufliche und soziale Wiedereingliederung der Begünstigten tätigen Institutionen zu verstehen. Die Walliser IIZ verfolgt dieses Ziel durch gemeinsame Arbeitsmethoden und Massnahmen. In der Praxis kommt die IIZ durch gemeinsame Werte und professionelle Fachkompetenz im Dienste einer Eingliederungsstrategie zum Ausdruck.

Die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) ist eine gemeinsame Strategie der folgenden institutionellen Partner:

 Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit und ihre regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV),

 kantonale IV-Stelle,

 DSW und SMZ,

 Dienststelle für Berufsbildung, Amt für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSL),

 Sucht Wallis und

 SUVA.

Diese Zusammenarbeit ist Gegenstand einer Vereinbarung, die Bestandteil dieser Weisung ist.

Eine von den beiden Departementsvorstehern (DVER und DGSK) unterzeichnete Weisung behandelt die besondere Zusammenarbeit zwischen den RAV und den SMZ. Die Weisung sowie ihre Anhänge sind ebenfalls Bestandteil dieser Weisung (Anhang 1).

Weitere Zusammenarbeitsvereinbarungen können bedarfsgemäss abgeschlossen werden.

Informationsaustausch zwischen der DSW und der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM)

In Anwendung von Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, ehemals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)) und Art. 82b VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) tauschen die DSW und die DBM die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen aus.

Gemäss Art. 82b VZAE „[melden] die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden [...] der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer“, auch wenn die betreffende Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält.

Die DSW liefert der DBM jeweils beim Eröffnen eines neuen Dossiers die Namen der von Art. 82b VZAE betroffenen Personen.

Die SMZ informieren die Inhaber einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung über diese gesetzliche Verpflichtung und die Konsequenzen, die dies für die Gewährung oder den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung haben kann.

Eine Aufenthaltsbewilligung B kann widerrufen werden, wenn der Ausländer selbst oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG).

Seit 2019 kann eine Aufenthaltsbewilligung C auch widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG), auch wenn sich der Ausländer seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält.

Außerdem kann dies ein Einbürgerungsgesuch gefährden, wenn während des Verfahrens oder in den 3 Jahren vor dem Gesuch Sozialhilfe bezogen wird, es sei denn, die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht).

Der Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Grundbedarfs, der dem Begünstigten ausgerichtet wird (siehe Kapitel 18.1.6).