5 Organisation und Mitwirkung der Bevölkerung
Im Kapitel Organisation und Mitwirkung ging die Befragung darauf ein, welche Organisationsstrukturen die Gemeinden im Bereich Raumplanung haben und welche Mitwirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung offen stehen.
Frage 2a: Gibt es – abgesehen vom Gemeindeschreiber/der Gemeindeschreiberin – in Ihrer Gemein-deverwaltung eine Verwaltungseinheit, deren Pflichtenheft raumplanerische Aufgaben bein-haltet?
39.3% der Gemeindeverwaltungen besitzen nebst dem Gemeindeschreiber eine Verwaltungseinheit mit raumplanerischen Pflichten (siehe Abbildung 7). In 58.9% der Gemeinden obliegen die raumplanerischen Pflichten innerhalb der Gemeindeverwaltung alleine dem Gemeindeschreiber/der Gemeindeschreiberin.
In Bezug auf diese kommunalen Verwaltungsstrukturen gibt es deutliche kantonale Unterscheide. In den Kan-‐
tonen der Innerschweiz Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug sowie Basel-‐Stadt und St. Gal-‐
len verfügt die Mehrheit der Gemeinden über eine solche zusätzliche Verwaltungseinheit. In den Kanto-‐
nen Freiburg, Schaffhausen, Appenzell-‐Innerrhoden, Waadt, Neuenburg und Jura hat hingegen weniger als ein Drittel der Gemeinden neben der Gemeindeschrei-‐
berin eine Verwaltungseinheit für Raumplanung.
Wird die Darstellung unterteilt nach Gemeindegrös-‐
senklassen, zeigt sich ein klares Bild. Grössere Gemein-‐
den (>5000 EinwohnerInnen) besitzen zusätzliche Ver-‐
waltungseinheiten mit raumplanerischen Aufgaben, während diese Tätigkeiten in kleineren Gemeinden (<2000 EinwohnerInnen) alleine den Gemeindeschrei-‐
bern obliegen (siehe Abbildung 7). Die kritische Zahl an Einwohnern, um eine weitere Verwaltungseinheit mit Tätigkeiten im Bereich der Raumplanung zu beauftra-‐
gen, scheint zwischen 2000 und 4999 Einwohnern zu liegen. Bei der Unterscheidung der Gemeinden nach RsC heben sich die Kerngemeinden von den Gürtelge-‐
meinden und den ländlichen Gemeinden ab (siehe Abbildung 7). 71.7% der Kerngemeinden besitzen zu-‐
sätzliche Verwaltungseinheiten für die Raumplanung, während in den anderen beiden Kategorien die Raum-‐
planung in ebenso viele Gemeinden (66–71%) alleine dem Gemeindeschreiber obliegt.
Abbildung 7: Verwaltungseinheit für Raumplanung neben dem Gemeindeschreiber / der Gemeindeschreiberin.
5 Organisation und Mitwirkung der Bevölkerung
22 Raumplanung in den Gemeinden | WSL Berichte, Heft 42, 2016
Die Fragen 2b) und 2c) (siehe Anhang) werden nicht präsentiert, da sie aufgrund technischer Schwierigkeiten aus den Analysen ausgeschlossen werden mussten.
Frage 2d: Ist in Ihrer Gemeinde ein externes Planungsbüro (oder auch mehrere) in die Raumplanung involviert?
Die grosse Mehrheit der Gemeinden (88.6%) involviert externe Planungsbüros in ihre raumplanerischen Tätig-‐
keiten. Nur jede zehnte Gemeinde (9.7%) zieht kein externes Planungsbüro bei (siehe Abbildung 8).
In allen Kantonen arbeitet die grosse Mehrheit der Gemeinden mit externen Planungsbüros zusammen (siehe Abbildung 8). Etwas weniger oft findet diese Zusammenarbeit in den Kantonen Neuenburg, Waadt und Uri statt, wo der Anteil an Gemeinden, welche keine externen Planungsbüros beiziehen, mehr als 15%
beträgt.
Bezüglich der Gemeindegrössenklassen sind es die ganz grossen (>100‘000 EinwohnerInnen; 50%) und die ganz kleinen Gemeinden (<1000 EinwohnerInnen; 80.7%),
welche tendenziell weniger oft externe Planungsbüros in ihre raumplanerischen Tätigkeiten involvieren. Ins-‐
gesamt wird aber auch hier klar ersichtlich, dass die meisten Gemeinden auf die Unterstützung externer Planungsbüros angewiesen sind.
Die Unterteilung der Gemeinden nach RsC zeigt keine wesentlichen Unterschiede zur Gesamtverteilung. In allen Kategorien arbeitet die klare Mehrheit mit exter-‐
nen Planungsbüros zusammen. Alleine in den Kernge-‐
meinden scheint die Zusammenarbeit noch etwas häu-‐
figer (95.1%) der Fall zu sein als in den ländlichen (86.6%) und den Gürtelgemeinden (88.6%).
Abbildung 8: Beizug eines externen Planungsbüros.
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Frage 2e: Welche Funktion(en) übernimmt dieses externe Planungsbüro (oder diese Planungsbüros) für die Raumplanung in Ihrer Gemeinde?
In 70.1% der Gemeinden, welche mit externen Pla-‐
nungsbüros zusammenarbeiten, übernehmen die ex-‐
ternen Planungsbüros sowohl beratende Funktionen als auch technische Umsetzungen (siehe Abbildung 9).
Die Anteile der Gemeinden, in denen die Externen nur für die technische Umsetzung beigezogen werden, liegen bei 15.1%. Gleich hoch ist der Anteil der Ge-‐
meinden, in welchen die externen Planungsbüros allei-‐
ne als Berater fungieren (15.1%). In 0.2% der Gemein-‐
den erfüllen die externen Planungsbüros Aufgaben, welche in der Umfrage nicht genannt wurden.
In den Kantonen Zürich, Luzern, Zug, Basel-‐Stadt, Aar-‐
gau und Tessin haben die externen Planungsbüros mehrheitlich eine beratende Funktion inne, während die Kantone Obwalden, Nidwalden, Freiburg, Appenzell Innerrhoden, Waadt, Neuenburg und Jura die externen Planungsbüros überwiegend für technische Umsetzun-‐
gen beiziehen (siehe Abbildung 9).
Bei der Unterscheidung nach Gemeindegrösse fallen die Unterschiede zwischen den beiden Funktionen minimal aus. Tendenziell ziehen grössere Gemeinden (>20‘000 EW) die externen Planungsbüros vermehrt als Berater bei und in kleineren Gemeinden (<2000 EW) ist die Involvierung alleine in die technische Umsetzung etwas verbreiteter.
Ebenso ausgeglichen zeigt sich das Bild der Funktionen der externen Planungsbüros in der Darstellung nach RsC (siehe Abbildung 9). In den Kerngemeinden über-‐
wiegt die beratende Funktion leicht während in den ländlichen Gemeinden etwas mehr technische Umset-‐
zung gefragt ist.
Abbildung 9: Funktion des externen Planungsbüros.
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24 Raumplanung in den Gemeinden | WSL Berichte, Heft 42, 2016
Frage 2f: Welche Mitwirkungsverfahren sind in Ihrer Gemeinde für die Gesamtrevision des Nutzungs-plans und Baureglements vorgesehen? Auflage mit der Möglichkeit zu Einwendungen angege-‐
ben (90.7%). Orientierungsveranstaltungen für Interes-‐
sierte und Betroffene wurden ebenfalls sehr oft ge-‐
nannt (81.0%, Abbildung 10). Viele Gemeinden (77.4%) nutzen sowohl die öffentliche Auflage als auch Orien-‐
tierungsveranstaltungen. Kooperative Planungsverfah-‐
ren, wie z.B. begleitende Planungskommissionen wel-‐
che die breite Bevölkerung repräsentieren oder Work-‐
shops mit Betroffenen, werden hingegen nur in 37.4%
der Gemeinden angewendet. Dies sind wiederum überwiegend (87.5%) Gemeinden, welche bereits die öffentlichen Auflage und Orientierungsverfahren vor-‐
sehen.
Die Verteilungen der drei Mitwirkungsverfahren in den einzelnen Kantonen kommen der Verteilung in der
In Bezug auf die Gemeindegrössenklassen zeichnet sich ab, dass grosse Gemeinden mehr Mitwirkungsmöglich-‐
keiten anbieten (siehe Abbildung 12). Am deutlichsten erkennbar sind die Unterschiede bei den kooperativen Planungsverfahren. Während 75.8% der Gemeinden
Bezüglich des Einsatzes von öffentlichen Auflagen oder Orientierungsverfahren unterscheiden sich die drei Kategorien des RsC nicht. Kooperative Planungsverfah-‐
ren hingegen werden zwar von der Hälfte (50.8%) der Kerngemeinden angewendet, jedoch bloss von jeder dritten (33.4%) Gürtel-‐ oder ländlichen Gemeinde.
Frage 2g: Wer beschliesst die Gesamtrevision des kommunalen Nutzungsplans und Baureglements in Ihrer Gemeinde?
In 74.7% der Gemeinden bestimmt das Legislativorgan (Gemeindeversammlung oder –parlament) die Gesamt-‐
revision des kommunalen Nutzungsplans und Baureg-‐
lements. Seltener sind es das Exekutivorgan (11.6%) oder das Stimmvolk selbst an der Urne (11.1%), welche den Beschluss für eine Gesamtrevision entscheiden.
In den meisten Kantonen ist es ebenfalls das Legisla-‐
tivorgan, welches eine Gesamtrevision des kommuna-‐
len Nutzungsplans und Baureglements beschliesst. Es bestehen jedoch kantonale Unterschiede. Die Exekuti-‐
ve als Entscheidungsträgerin wurde in den Kantonen Freiburg, St.Gallen (≥50%), Solothurn, Appenzell Inner-‐
rhoden und Appenzell Ausserrhoden oft genannt einem letztinstanzlichen Entscheid des Stimmvolks weisen die Kantone Glarus und Jura auf (siehe Abbil-‐ Freiburg liegen Entscheide betreffend der Revision von Zonenplan und Baureglement in der Kompetenz der Exekutive.
Abbildung 10: Häufigkeit verschiedener Mitwirkungsverfahren bei der Gesamtrevision des Nutzungsplans und Baureglements.
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Abbildung 12: Mitwirkungsverfahren bei der Gesamtrevision des Nutzungsplans und Baureglements.
Abbildung 11: Beschluss der Gesamtrevision des Nutzungsplans und des Baureglements.
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26 Raumplanung in den Gemeinden | WSL Berichte, Heft 42, 2016
Frage 2h: Wer prüft die Zonenkonformität von Baugesuchen für Bauten innerhalb der Bauzone und deren Vereinbarkeit mit dem Baureglement bevor diese bewilligt werden?
Die Gemeinden konnten bei dieser Frage mehr als eine zuständige Stelle angeben. Die Prüfung von Baugesu-‐
chen für Bauten innerhalb der Bauzonen obliegt in 55%
der Gemeinden zumindest zum Teil einer kommunalen Verwaltungseinheit (siehe Abbildung 13). Am zweit-‐
häufigsten angegeben wurde die Exekutive (35.8%) und am dritthäufigsten der Gemeindeschreiber (23.2%).
Weniger oft genannt wurden externe Planungsbüros (19.8%), kantonale Verwaltungseinheiten (14.8%) und interkommunale Verwaltungseinheiten (8.3%).
In den Kantonen Freiburg, Schaffhausen, Waadt und Jura ist es mehrheitlich die Exekutive, welche für die Prüfung der Baugesuche zuständig ist (siehe Abbildung 14). Die Verantwortung liegt in den Kantonen Basel-‐
Stadt, Basel-‐Landschaft, Neuenburg und Jura öfter (≥45%) bei einer kantonalen Verwaltungseinheit. In Appenzell Innerrhoden ist die Zuständigkeit mehrheit-‐
lich (75%) an eine interkommunale Verwaltungseinheit delegiert.
In Bezug auf die Gemeindegrösse zeigen sich deutliche Unterschiede. Während ab einer Gemeindegrösse von mehr als 2000 Einwohnern in einer klaren Mehrheit der Gemeinden eine kommunale Verwaltungseinheit für die Prüfung der Baugesuche zuständig ist, über-‐
nehmen in den kleineren Gemeinden die Exekutive (≥38.0%) oder externe Planungsbüros (≥22.2%) diese Aufgabe verhältnismässig öfter (siehe Abbildung 14).
Dementsprechend gaben die kleineren Gemeinden auch öfter Mehrfachzuständigkeiten an.
Betrachten wir die Verteilungen für die drei Kategorien des RsC fällt auf, dass in den Kerngemeinden primär kommunale Verwaltungseinheiten (80.9%) für die Prü-‐
fung von Baugesuchen zuständig sind und verhältnis-‐
mässig selten die Exekutive (19.1%) oder Gemeinde-‐
schreiber (7.8%). Die externen Planungsbüros scheinen insbesondere in den Gürtelgemeinde (12.0%) mit dem Prüfen von Baugesuchen beauftragt zu werden.
Abbildung 13: Häufigkeit verschiedener Kontrollorgane der Zonenkonformität von Baugesuchen.
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Abbildung 14: Prüfung der Zonenkonformität von Baugesuchen innerhalb der Bauzone.