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18.1 Ordnungswidrigkeitsverfahren

Auch im Berichtsjahr wurden von uns wieder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unterschiedlicher Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz betrieben. Die Verfahren betrafen unter anderem die unbefugte Übermittlung von Rezeptdaten durch ein Rechenzentrum (siehe hierzu auch Ziffer 6.5 dieses Berichts), den unerwünschten Versand eines Newsletters mit offener Adressverteilerliste (siehe hierzu auch Ziffer 16.4 dieses Berichts), die Nichtberücksichtigung von Werbewidersprüchen (Ziffer 16.7 dieses Berichts) und die Erteilung von Falschauskünften (Ziffer 18.2 dieses Berichts). Festgesetzt und eingezogen wurden Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro.

In einigen Fällen wurde gegen unsere Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Sofern wir den Einsprüchen nicht abhelfen konnten, leiteten wir die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft weiter. In diesen Fällen entscheiden dann letztlich die zuständigen Amtsgerichte über die Verhängung einer Geldbuße und deren Höhe. Auch können die Amtsgerichte das Ordnungswidrigkeitsverfahren einstellen.

18.2 Folgenlose Falschbeantwortung unseres Auskunftsgesuchs

Ein Handwerker befand sich in einer Auseinandersetzung mit einer Kundin zu der Frage, ob die vereinbarte Werkleistung ordnungsgemäß erbracht sei. Im Rahmen dieses Streits erhielt er eine E-Mail des Partners der Kundin, in der jener eine Einigung vorschlug. Um seinem Einigungsvorschlag Nachdruck zu verleihen und dem Handwerker die Aussichtslosigkeit weiterer Auseinandersetzung vor Augen zu führen, verwies der Partner der Kundin in seiner

E-Mail auf seine Kenntnisse über die kritischen finanziellen Verhältnisse des Handwerkers und erläuterte dieses Wissen mit seiner Mitgliedschaft in einer Finanzauskunftei.

Der Handwerker wandte sich in Wahrnehmung seines Anrufungsrechts an uns und bat darum nachzuprüfen, ob es rechtens sei, dass Daten über seine finanziellen Verhältnisse durch einen Dritten, nicht am Werkvertrag Beteiligten, so ohne Weiteres abgerufen würden.

Wie uns bekannt war, führte der Partner der Kundin als Einzelkaufmann einen Gewerbebetrieb. Es war daher nicht von vornherein auszuschließen, dass er wegen seiner Gewerbetätigkeit Mitglied einer Finanzauskunftei war und die allein zu geschäftlich bedingten Bonitätsprüfungen bestehende Abrufmöglichkeit in dem privaten Streitfall missbräuchlich genutzt hatte.

Wir wandten uns daher an den Partner der Kundin und forderten ihn unter Inanspruchnahme unseres gesetzlichen Auskunftsrechts und zugleich unter Belehrung über Voraussetzungen und Grenzen eines Auskunftsverweigerungsrecht auf, die folgende Frage zu beantworten:

"Trifft es zu, dass Sie Mitglied bei der Auskunftei Z sind?" Hierauf antwortete der Angeschriebene für sich in dritter Person: "Die Person Vorname X Name Y, wohnhaft (…) ist nicht Mitglied der Auskunftei Z." Um die Richtigkeit dieser Antwort zu überprüfen, befragten wir eine örtlich in Betracht kommende Auskunftei. Unser Auskunftsersuchen beantwortete sie dahingehend, dass "die Firma Vorname X Name Y, Gewerbebetrieb in (…)" Mitglied sei.

Abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch ist eine "Firma" nach den einschlägigen Regelungen des Handelsgesetzbuchs lediglich der Name eines Kaufmanns im Geschäftsverkehr. Eine Firma ist also nur ein Name, kein eigenes Rechtssubjekt. Da ein Einzelkaufmann eine natürliche Person und damit ein einziges Rechtssubjekt ist, handelt er unabhängig davon, ob es sich um den privaten oder den geschäftlichen Bereich handelt, als ein und dasselbe Rechtssubjekt, nur unter unterschiedlichen Namen. Als die Auskunftei uns mitteilte, Mitglied sei die Firma Vorname X Name Y, drückte sie damit also aus, das Mitglied der Partner der Kundin in eigener Person unter seinem Namen im Geschäftsverkehr sei.

Seine Antwort an uns: "Die Person XY ist nicht Mitglied", war daher erwiesenermaßen wahrheitswidrig.

Da wir nun wussten, dass der Partner der Kundin entgegen seiner Mitteilung doch eine Mitgliedschaft bei der Auskunftei innehatte und daher für ihn tatsächlich die Möglichkeit bestand, dass er seinen berufsmäßigen Zugang zu Bonitätsauskünften auch privat genutzt hatte, wandten wir uns neuerlich an ihn und setzten das Prüfverfahren unter Hinweis auf die bei Bonitätsabrufen zu wahrenden Gesetzesvorgaben fort. Der Betreffende teilte uns mit, angesichts der umzusetzenden Gesetzesvorgaben auf seinen Onlinezugang und auf künftige Bonitätsabfragen verzichten zu wollen.

Da nach dem Bundesdatenschutzgesetz die Erteilung einer unrichtigen Auskunft auf ein Ersuchen der Datenschutzaufsichtsbehörde hin eine Ordnungswidrigkeit darstellt, leiteten wir

zugleich ein Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Falschbeauskunftung ein. Nachdem wir einen Bußgeldbescheid erlassen hatten, legte der Betroffene Einspruch ein. Wir sahen keinen rechtlichen Grund, diesem Einspruch abzuhelfen und legten daher dem zuständigen Gericht, Strafabteilung, auf dem vorgeschriebenen Weg über die Staatsanwaltschaft den Bußgeldbescheid nebst Akte zur Entscheidung vor.

Zu unserer Überraschung vertrat auch das Gericht zunächst die Auffassung, die Person Vorname X Name Y sei nicht Mitglied der Auskunftei. Die uns erteilte Auskunft sei daher wahr gewesen, das Bußgeldverfahren könne eingestellt werden.

Wir wiesen auf die Regelung des Handelsgesetzbuchs hin. Gleichwohl stellte das Gericht letztlich das Bußgeldverfahren ein. Die vom Gericht zur Verfahrenseinstellung genutzte Vorschrift des Ordnungswidrigkeitengesetzes setzt voraus, dass eine Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde, aber nach nicht begründungspflichtiger subjektiver Einschätzung des Gerichts kein Ahndungsbedürfnis besteht. Das Gericht ging also von einer Falschauskunft aus, verneinte aber aus uns nicht bekannten Gründen das Ahndungsbedürfnis und legte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auf.

18.3 Zwangsmittelverfahren

Im Berichtsjahr betrieben wir in mehreren Fällen Zwangsmittelverfahren. Die hiervon betroffenen Unternehmen waren trotz unserer wiederholten Aufforderungen ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Hierbei ging es insbesondere um die Erteilung von Auskünften an uns als Aufsichtsbehörde, zu denen die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stellen gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Erfüllung der Pflicht zur Meldung von Verfahren automatisierter Verarbeitungen sowie die Pflicht zur Löschung von Kundendaten waren Gegenstand der Zwangsmittelverfahren.

Angedroht und festgesetzt wurden Zwangsgelder in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Wir leiteten in den Fällen Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren ein, in denen rechtskräftig festgesetzte Zwangsgelder nicht bezahlt wurden.