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B. Rückerstattung von Beiträgen

5. Nachlassvertrag

5.1 Ordentlicher Nachlassvertrag (Art. 314 SchKG)

– Beim Prozent- oder Dividendenvergleich erhalten die Kurrentgläubigerinnen oder Kurrentgläubiger (3. Klasse gemäss Art. 219 SchKG) einen von der Schuldnerin oder vom Schuldner vorgeschlagenen Teil ihrer Forderung (Dividende). Der ungedeckte Teil der Forderungen geht unter.

– Der Stundungsvergleich bezweckt einzig, die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin oder des Schuld-ners hinauszuschieben, nicht aber die Forderungen zu mindern. In der Praxis kommt er meistens in Kombina-tion mit dem Prozent- oder Dividendenvergleich vor.

5.2 Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder Li-quidationsvergleich

(Art. 317 SchKG)

Während beim Prozentvergleich der Schuldnerin oder dem Schuldner die Aktiven verbleiben, werden diese beim Liqui-dationsvergleich den Gläubigerinnen oder den Gläubigern oder einer Drittperson – ganz oder zum Teil – abgetreten.

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Die Aktiven werden verwertet und der Erlös aufgrund eines Kollokationsplanes verteilt (Rz 6055 gilt sinngemäss). Der Liquidationsvergleich ist dem Konkurs ähnlich. Indessen werden keine Verlustscheine ausgestellt.

5.3 Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG)

Das Verfahren setzt erst nach der Konkurseröffnung ein und weicht organisatorisch in einigen Punkten vom Nach-lassvertrag ausser Konkurs ab. Wird der NachNach-lassvertrag bestätigt, so wird der Konkurs widerrufen.

5.4 Verfahren

Der Schuldnerin oder dem Schuldner kann auf Begehren hin eine Nachlassstundung gewährt werden. Diese wird öf-fentlich bekannt gemacht; die Ausführungen in Rz 6035 gelten sinngemäss (Art. 296 SchKG).

Während der Dauer der Nachlassstundung kann eine Be-treibung weder angehoben noch fortgesetzt werden (s. aber Art. 297 Abs. 1 SchKG). Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber den Beitragspflichtigen der Zin-senlauf auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes be-stimmt (Art. 297 Abs. 7 SchKG).

Die Sachwaltenden fordern die Gläubigerinnen oder Gläu-biger durch öffentliche Bekanntmachung (s. dafür sinnge-mäss Rz 6035) auf, ihre Forderungen anzumelden

(Art. 300 SchKG).

Anzumelden sind alle Beitragsforderungen, die vor der Be-kanntmachung der Nachlassstundung entstanden sind (s. sinngemäss Rz 6050 ff.), und zwar unbekümmert da-rum, ob sie rechtskräftig festgesetzt sind oder nicht.

Überdies sind Beitragsforderungen, die nicht rechtskräftig festgesetzt sind und nicht Gegenstand eines hängigen 6061

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Rechtsmittelverfahrens bilden, durch eine Verfügung (Bei-trags-, Veranlagungs-, Nachzahlungsverfügung) festzuset-zen. Diese ist der bzw. dem Beitragspflichtigen zuzustellen;

ihr bzw. ihm, nicht den Sachwaltenden, steht das Anfech-tungsrecht zu.

Für die Pflicht der Ausgleichskasse, gegebenenfalls eine Arbeitgeberkontrolle anzuordnen, gilt sinngemäss Rz 6038.

Nachträglich noch ermittelte Beitragsforderungen müssen jedenfalls noch vor dem Entscheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages angemeldet werden (Art. 306 SchKG ; siehe auch Rz 6072).

Richtet die zuständige Arbeitslosenkasse Insolvenzent-schädigungen aus, so ist sinngemäss nach den Rz 6056 und 6057 vorzugehen, wobei nicht das Konkursamt, son-dern die mit der Liquidation betrauten Personen zuständig sind.

Die Annahme des Nachlassvertrags setzt voraus, dass ihm die Mehrheit der betroffenen Gläubigerinnen und Gläubi-ger, die mindestens zwei Drittel der in Betracht fallenden Forderungen vertreten, oder ein Viertel der Gläubigerinnen und Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbe-trages der Forderungen vertreten, zustimmt (Art. 305 Abs. 1 SchKG).

Die Ausgleichskasse hat Anspruch auf volle Befriedigung.

Als Gläubigerin einer privilegierten Forderung wird sie we-der für ihre Person noch für ihre Forwe-derung mitgerechnet (Art. 305 Abs. 2 SchKG).

Der Nachlassvertrag darf nur bestätigt werden, wenn sein Vollzug, die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Forderungen sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung der Sachwaltenden einge-gangenen Verbindlichkeiten hinlänglich sichergestellt sind (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).

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Der bestätigte Nachlassvertrag kann den überhaupt nicht eingegebenen privilegierten Forderungen entgegengehal-ten werden. Dies gilt auch, für eingegebene privilegierte Forderungen, die von der Sachwalterin unrichtig behandelt worden sind und wogegen sich die Ausgleichskasse im nachlassrechtlichen und nachlassgerichtlichen Verfahren nicht zur Wehr gesetzt hat198.

6. Verlustschein 6.1 Begriff

War nach der Schätzung der die Pfändung vollziehenden Amtsperson nicht genügend pfändbares Vermögen vorhan-den, gilt die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlust-schein (Art. 115 Abs. 2 SchKG).

War bei der Pfändung kein pfändbares Vermögen vorhan-den, gilt die Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG).

Erlaubt das Ergebnis der Verwertung nicht, die Forderung voll zu decken, so wird für den ungedeckten Betrag ein Verlustschein ausgestellt (Art. 149 Abs. 1 SchKG). Glei-ches gilt im Konkurs (Art. 265 SchKG).

6.2 Wirkungen

Der Pfändungsverlustschein erlaubt der Ausgleichskasse nach Abklärung der Schadenersatzpflicht (Art. 52 AHVG) und der Verrechnungsmöglichkeit (Art. 20 Abs. 2 AHVG) das Inkassoverfahren abzuschliessen.

Der Pfändungsverlustschein erlaubt der Ausgleichskasse, während sechs Monaten seit dessen Zustellung ohne

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neuen Zahlungsbefehl das Fortsetzungsbegehren zu stel-len (Art. 149 Abs. 3 SchKG).

Forderungen, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde, können gegen den Willen der Schuldnerin oder des Schuldners nur vollstreckt werden, wenn diese bzw. dieser zu neuem Vermögen gelangt ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG).

Erhebt die Schuldnerin oder der Schuldner Rechtsvor-schlag mit der Begründung, sie bzw. er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (dem ordentlichen Prozess vorgelagertes Bewilligungsver-fahren; Art. 265a Abs. 1, 2 und 3 SchKG). Die Ausgleichs-kasse kann innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Ent-scheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Gericht des Betreibungsortes Klage auf Feststellung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG).

Neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG liegt vor, wenn die nach dem Konkurs erworbenen Aktiven die seither entstandenen Passiven übersteigen (neues Netto-vermögen). Als Vermögen gilt auch Erwerbseinkommen, soweit es über den standesgemässen Unterhalt (nicht nur über den Notbedarf) hinaus die Bildung von Vermögen er-laubte.

Der Nachweis neuen Vermögens obliegt grundsätzlich der Ausgleichskasse. Indessen genügt es, wenn diese das Vorhandensein und den Wert der neuen Aktiven nach-weist; dass diesen neue Passiven gegenüberstehen, hat die Schuldnerin oder der Schuldner darzutun.

Beitragsforderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde, verjähren in ordentlicher Weise (Rz 5052).

Für die Rückgabe von Verlustscheinen über verjährte Bei-tragsforderungen siehe Rz 5053 f.

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7. Teil: Abschreibung uneinbringlicher Beiträge