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Grundsatz des Wohnsitzes / des Sitzes / der

2. Arbeitgebende

2.4 Grundsatz des Wohnsitzes / des Sitzes / der

2.4.1 Arbeitgeber mit Sitz, Wohnsitz oder Zweignieder-lassung in der Schweiz

Als Arbeitgebende beitragspflichtig sind die Personen, die in der Schweiz Wohnsitz (s. die WVP), ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben und obligatorisch versicherten Arbeit-nehmenden beitragspflichtigen Lohn ausrichten (Rz 1005;

Art. 12 Abs. 2 AHVG)22.

Arbeitgebende ohne Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sind jedoch auch dann beitragspflichtig, wenn sich dies aus einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung ergibt (Art. 12 Abs. 3 Bst. a

AHVG). Das trifft namentlich auf die Arbeitgebenden mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in einem EU/EFTA-Mit-gliedsstaat zu, wenn die Vo 883/2004 anwendbar ist (vgl. Rz 1021 ff.).

Als Arbeitgebende beitragspflichtig sind auch diejenigen Personen, die in der Schweiz in ihrem Haushalt obligato-risch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG).

Als Betriebsstätte im Sinne des AHV-Rechts gelten stän-dige Anlagen und Einrichtungen wie Fabrikations-, Ge-schäfts- oder Büroräumlichkeiten, in denen Arbeitneh-mende des Inhabers oder der Inhaberin der Betriebsstätte tätig sind.

Der Begriff der Betriebsstätte im Sinne des AHV-Rechts ist insofern weiter als jener des Steuerrechts, als nicht erfor-derlich ist, dass sich in den Anlagen und Einrichtungen ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil des Geschäfts-betriebes vollzieht23.

Eine Domizilgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als bei-tragspflichtige Arbeitgeberin24.

2.4.2 Beitragspflichtige Arbeitgebende mit Sitz in der EU/EFTA ohne Betriebsstätte in der Schweiz Arbeitgebende mit Sitz in einem EU- bzw. EFTA-Staat und ohne Betriebsstätte in der Schweiz, deren Arbeitnehmende aufgrund des Abkommens mit der EU bzw. des

EFTA-Übereinkommens in der Schweiz versichert sind, sind in der Schweiz beitragspflichtig (Art. 12 Abs. 3 Bst. a AHVG;

vgl. Rz 1016).

Schliessen sie jedoch mit ihren in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung gemäss Art. 21

Abs. 2 Vo 987/2009 ab, so rechnen die Arbeitnehmenden die Beiträge anstelle der Arbeitgebenden mit der Aus-gleichskasse ab (s. WVP, insb. Mustervereinbarung im An-hang; s. auch WKB). Es handelt sich dabei nicht um Arbeit-nehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende

(s. Rz 1042).

In diesem Fall (Rz 1022) entrichten die Arbeitnehmenden die üblicherweise von den Arbeitgebenden zu leistenden Beiträge und Verwaltungskostenbeiträge selber. Die Arbeit-gebenden haben den Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil sowie die Verwaltungskosten-beiträge zu vergüten (s. WVP). Eine Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 Vo 987/2009 befreit die Arbeitgebenden nicht von ihrer Haftung, falls die Beitragszahlung durch die Arbeitnehmenden ausbleibt.

Grundsätzlich müssen die ausländischen Arbeitgebenden die Ausgleichskasse über die Vereinbarung mit ihrer Ar-beitnehmerin bzw. ihrem Arbeitnehmer informieren, wo-nach diese bzw. dieser die Beiträge selber entrichtet.

den sich Arbeitnehmende von sich aus aufgrund einer Ver-einbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 Vo 987/2009, können sie die Ausgleichskassen dessen ungeachtet erfassen

(s. WVP).

Für die Beitragsfestsetzung ist in der Regel die Lohnbe-scheinigung der Arbeitgebenden im Ausland massgebend.

Im Übrigen gelten sinngemäss die gleichen Regeln wie für die Arbeitgebenden in der Schweiz.

Überblick über die Situationen bei fehlender Betriebsstätte in der Schweiz:

2.4.3 Von der Beitragspflicht befreite Arbeitgebende Nach Art. 12 Abs. 3 Bst. b AHVG sind von der Beitrags-pflicht befreit:

Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten Als solche gelten nur Unternehmungen, die einen Teil der Staatsverwaltung bilden oder von einer öffentlich-rechtli-chen staatliöffentlich-rechtli-chen Anstalt betrieben werden.

Nicht als solche sind dagegen Unternehmungen zu be-trachten, die in die Form einer juristischen Person des Pri-vatrechtes gekleidet sind, auch wenn der Staat an ihnen weitgehend beteiligt ist und einen bestimmenden Einfluss

Ohne Betriebsstätte (nicht Art. 6 AHVG)

Der Arbeitgeber ist beitragspflichtig...

...und rechnet direkt mit der zuständigen Ausgleichsksasse ab.

Vereinbarung art. 21 Vo 987/2009:

der Arbeitgeber bleibt beitragspflichtig jedoch...

...rechnet der Arbeitnehmer die

Beiträge bei der zuständigen

Der Arbeitnehemer muss... ...die gesamten Beiträge bezahlen.

auf ihre Führung ausübt25. Die Ausgleichskassen haben Fälle dieser Art dem BSV zu unterbreiten.

– Ausländische diplomatische, ständige und Spezial-Missionen, Beobachtungsbüros und konsularische Posten sowie internationale Organisationen mit Sitz-abkommen

Nach den Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) und vom

24. April 1963 über konsularische Beziehungen

(SR 0.191.02) sowie nach der die Übereinkommen ergän-zenden völkerrechtlichen Übung der Schweiz (nach Art. 33 AHVV) können diese Stellen nicht angehalten werden, die den Arbeitgebenden im Empfangsstaat auferlegten Pflich-ten zu erfüllen. Sie können diese PflichPflich-ten jedoch freiwillig übernehmen (vgl. Rz 1049).

Für Personen, die in der Schweiz im Dienst gewisser diplo-matischer Missionen oder konsularischer Posten (s. die WVP) tätig und nach schweizerischem Recht versichert sind (s. dazu die WVP), haben die jeweiligen diplomati-schen Missionen bzw. konsularidiplomati-schen Posten die Arbeitge-berpflichten zu erfüllen.

Die internationalen Organisationen IATA und SITA haben die Arbeitgeberbeiträge für ihr der AHV unterstelltes Perso-nal zu entrichten.

Ausländerinnen und Ausländer, die im Genuss von Privile-gien oder Immunitäten nach den Regeln des Völkerrechts stehen, haben als Arbeitgebende für jede versicherte Per-son Beiträge zu entrichten, welche auf deren Rechnung eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Beschäftigen gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. b AHVG von der Beitragspflicht befreite Arbeitgebende Haushaltspersonal in

ihrem in der Schweiz gelegenen Haushalt, so sind sie für dieses aufgrund von Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig.

3. Arbeitnehmende