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B. Rückerstattung von Beiträgen

4. Konkurs

Schematische Darstellung des Ablaufs beim Konkurs:

4.1 Konkurseröffnung

Der Konkurs wird entweder nach vorgängiger Betreibung eröffnet (Art. 159 ff. SchKG) oder ohne solche, gestützt auf einen Konkursgrund gemäss Art. 190 ff. SchKG (Rz 6003).

Der Konkurs wird in dem betreffenden kantonalen Amts-blatt und im Schweizerischen HandelsamtsAmts-blatt publiziert (Art. 35 Abs. 1 SchKG).

4.2 Forderungseingabe

Die Ausgleichskasse hat dem Konkursamt ihre Forderung einzugeben191 (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

Ist die Forderung bereits vorher in einem Schuldenruf an-gemeldet worden, wie im Falle eines Erbschaftskonkurses

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nach Art. 582 ZGB (öffentliches Inventar) oder nach Art. 595 ZGB (amtliche Liquidation) oder wenn dem Kon-kurs eine Nachlassstundung (Art. 300 SchKG; Rz 6062 ff.) vorausgegangen ist, braucht die Ausgleichskasse sie nicht erneut einzugeben (Art. 234 SchKG).

Nach der Konkurseröffnung hat die Ausgleichskasse um-gehend eine Arbeitgeberkontrolle anzuordnen, um die Höhe ihrer Beitragsforderung zu ermitteln. Sie kann davon absehen, wenn sie sich diese Kenntnis mit Gewissheit auf andere Weise beschaffen kann.

Nachträglich noch ermittelte Beitragsforderungen müssen vor dem Schluss des Konkursverfahrens angebracht wer-den (Art. 251 Abs. 1 SchKG).

Ist eine Beitragsforderung im Zeitpunkt der Konkurseröff-nung bereits rechtskräftig festgesetzt, so bezieht sich die Ausgleichskasse in ihrer Eingabe auf die betreffende Ver-fügung, den betreffenden Einspracheentscheid oder auf das betreffende Urteil.

Ist eine Beitragsforderung im Zeitpunkt der Konkurseröff-nung noch nicht festgesetzt, so erlässt die Ausgleichs-kasse darüber eine Verfügung (Beitrags-, Veranlagungs- o-der Nachzahlungsverfügung) und richtet diese an die Kon-kursverwaltung192 (s. dazu Rz 6046). Sie bezeichnet die Verfügung als Konkurseingabe oder – wenn sie daneben noch rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderungen einzu-geben hat (Rz 6040) – als deren Bestandteil.

Handelt es sich um persönliche Beiträge der Beitragspflich-tigen, so stellt sie diesen ein Doppel zur Verfügung.

Wurde für eine Beitragsforderung vor der Konkurseröff-nung zwar eine Verfügung erlassen, ist diese im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aber noch nicht rechtskräftig – weil die Anfechtungsfrist noch läuft oder ein

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ren hängig ist –, so macht die Ausgleichskasse in der For-derungseingabe die Beitragsforderung geltend und ver-weist dabei auf die Verfügung oder auf das hängige Ver-fahren (s. dazu Rz 6036).

4.3 Kollokation

Über den Bestand und die Höhe der Beitragsforderung ent-scheiden auch im Konkurs die Verwaltungs- und Gerichts-behörden der AHV, nicht Zivilgerichte auf Kollokationsklage hin (Art. 250 SchKG)193.

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent-scheide der Ausgleichskasse, rechtskräftige Urteile der kantonalen Versicherungsgerichte sowie Urteile des Bun-desgerichts sind für die Kollokation der Beitragsforderung verbindlich194.

Vorbehalten bleibt der Fall, in dem die Ausgleichskasse von sich aus oder auf Begehren der Konkursverwaltung auf ihre formell rechtskräftige Verfügung oder ihren formell rechtskräftigen Einspracheentscheid zurückkommt (s. das KSRP).

Will die Konkursverwaltung im Zeitpunkt der Konkurseröff-nung eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Beitragsfor-derung bestreiten, um ihre Aufnahme in den Kollokations-plan zu verhindern, so hat sie gegen die Verfügung der Ausgleichskasse Einsprache zu erheben bzw. gegen den Einspracheentscheid Beschwerde zu führen. Ist die Bei-tragsforderung durch den Entscheid eines kantonalen Ver-sicherungsgerichtes festgesetzt, hat sie somit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesge-richt zu erheben195.

193 28. Juni 1951 ZAK 1951 S. 378

194 28. Juni 1951 ZAK 1951 S. 378

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Die bestrittene Beitragsforderung wird bis zur materiell rechtskräftigen Beurteilung im Kollokationsplan lediglich vorgemerkt.

Weigert sich die Konkursverwaltung, eine rechtskräftig fest-gesetzte Beitragsforderung in den Kollokationsplan oder in den ihr gebührenden Rang aufzunehmen, so hat die Aus-gleichskasse Kollokationsklage zu erheben (Art. 241 und Art. 250 SchKG).

Die Beitragsforderungen werden in der 2. Klasse kolloziert und gehören mithin zu den privilegierten Forderungen (Art. 219 Abs. 4 SchKG).

4.4 Konkursforderungen und Massaschulden

Zu den Konkursforderungen gehören alle Beitragsforderun-gen, die bis zur Konkurseröffnung entstanden sind.

Das sind Forderungen für Beiträge

– vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, von Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitge-bender und von Nichterwerbstätigen, die für die Zeit bis zur Konkurseröffnung zu entrichten sind;

– auf den massgebenden Löhnen, die bis zur Konkurser-öffnung realisiert wurden (s. die WML).

Kennt die Ausgleichskasse die Löhne, welche die Beitrags-pflichtigen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schuldeten, so hat sie die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge im Kon-kurs einzugeben, mit der Erklärung, ihre Forderung sei ent-sprechend zu mindern, wenn die Lohnforderung nicht oder nicht voll kolloziert werde.

Nicht zu den Konkursforderungen gehören die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die Beitragspflichtigen nach der Konkurseröffnung erzielen (s. aber Rz 6055) sowie die Beiträge von den massgeben-den Löhnen, die sie nach der Konkurseröffnung ausrichten.

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Diese sind von den Beitragspflichtigen und in vollem Um-fang geschuldet. Für sie kann wieder Betreibung eingeleitet werden.

Für die Arbeitnehmerbeiträge von solchen Lohnforderun-gen hat sich die Ausgleichskasse an die Konkursverwal-tung zu wenden und diese zu ersuchen, von der auf die Lohnforderung entfallenden Dividende den Arbeitnehmer-beitrag abzuziehen und ihr auszuhändigen.

Tritt die Konkursmasse in das Arbeitsverhältnis mit einer arbeitnehmenden Person der Beitragspflichtigen ein (Art. 211 Abs. 2 SchKG) oder stellt sie selbst Arbeitneh-mende an, beispielsweise die Beitragspflichtigen, so gehö-ren die Lohnbeiträge nicht zur Konkursmasse, sondern sind Massaschulden (Art. 262 Abs. 1 SchKG). Als solche sind sie aus dem Konkurserlös vorab zu decken196. Arbeit-geberin ist die Konkursmasse197 (Rz 1005 und 1012).

4.5 Verhältnis zur Insolvenzentschädigung

Erhält die Ausgleichskasse von der zuständigen Arbeitslo-senkasse eine Abrechnung über Insolvenzentschädigun-gen, so prüft sie deren AHV-mässige Richtigkeit, ergänzt sie mit den für die AHV/IV/EO und die ALV geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen sowie dem reglementarischen Ver-waltungskostenbeitrag (andere Beiträge übernimmt die Ar-beitslosenkasse nicht) und schickt ein Doppel mit ihrer Un-terschrift versehen unverzüglich mit einem Girozettel an die Arbeitslosenkasse zurück. Die Arbeitslosenkasse wird ihr dann innert 30 Tagen den geltend gemachten Betrag über-weisen. Die Ausgleichskasse überwacht den richtigen Ein-gang der Zahlung.

196 19. Dezember 1950 ZAK 1951 S. 75 EVGE 1950 S. 206 26. Januar 1963 ZAK 1963 S. 373

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Auf dem Doppel des Abrechnungsformulares erklärt die Ausgleichskasse (gemäss Vordruck), dass sie ihre seiner-zeit beim Konkursamt nach Rz 6052 eingegebene Forde-rung im Ausmass der von der Arbeitslosenkasse zu leisten-den Zahlung reduziere. Die Arbeitslosenkasse leitet das Formular an das Konkursamt weiter, das die erforderlichen Korrekturen im Kollokationsplan vornimmt.

4.6 Einstellung des Konkurses mangels Aktiven Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (Art. 230 SchKG), leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen wieder auf (Art. 230 Abs. 4 SchKG).