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Mycobacterium avium Risikogruppe

In TRBA 466 in Risikogruppe 2 eingestuft [6].

Erkrankung

Chronische Lungenerkrankung und Lymphadenitis im Sinne einer Lungentuberkulose [[63], [62]], diskutiert wird eine ätiopathogenetische Bedeutung für M. Crohn [125].

Betroffene Organe

Lungen und Lymphgefäßsystem

Gefährdende Tätigkeiten und Arbeitsbereiche

Aufgrund des Gefährdungsweges wurden Untersuchungen bei Farmern/Metzgern durch-geführt, allerdings ohne Hinweise auf eine berufliche Gefährdung.

Bewertung

Keine der geprüften Literaturstellen [[125], [155]] enthielt Untersuchungen zu berufsbezo-genen Infektionen mit Mycobacterium avium oder lieferte einen Hinweis auf eine mögliche berufliche Gefährdung. Generell sollte das aktuelle Tierseuchengeschehen bei der Ge-fährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Weiterer Handlungsbedarf

Keiner

Mycobacterium bovis ist ein unbewegliches nicht sporenbildendes aerobes Stäbchen-bakterium, das ubiquitär vorkommt. Es gilt als der Erreger der Rindertuberkulose sowie als einer der Erreger der Mykobakterien-assoziierten Lungentuberkulose beim Menschen.

In der TRBA 466 ist es in die Risikogruppe 3 eingestuft [6].

Vorkommen

Der Erreger kommt weltweit vor, wobei die Inzidenz in den Tierbeständen in Deutschland derzeit rückläufig ist, die Rindertuberkulose gilt in Deutschland als praktisch getilgt [156].

Unterschiede gibt es zwischen Industrieländern – hier ist die Tuberkulose eine Erkrankung der älteren Bevölkerung, ethnischer Minderheiten und sozialer Randgruppen – und Entwick-lungsländern, in denen überwiegend junge Erwachsene und Kinder betroffen sind [157].

Ausmaß der Infektionsgefährdung

Die Erregerdosis, die zu einer Infektion beim Menschen führt, ist nicht bekannt, es scheinen aber bei entsprechender Disposition geringe Mengen ausreichend zu sein.

Reservoir

Mycobacterium bovis ist die Ursache für die Tuberkulose domestizierter und wildlebender Säugetiere, z.B. der Rindertuberkulose, kann aber auch beim Mensch auftreten [[157], [158]].

Infektionsweg

Die Infektion beim Mensch erfolgt meist durch orale Aufnahme nicht-pasteurisierter Milch oder kontaminiertem Fleisch und führt zu einer Lymphknotentuberkulose des Halses und des Intestinums. In der Folge kommt es zu weiteren Organmanifestationen [[157], [158]].

Inkubationszeit

Zur Inkubationszeit von Mycobacterium bovis liegen keine spezifischen Angaben vor, die Inkubationszeit für das Mycobacterium tuberculosis wird mit 6-8 Wochen angegeben [159].

Nach der Internet-Veröffentlichung des österreichischen Infektionsnetzes beträgt die Inkuba-tionszeit für Mycobacterium bovis 4-12 Wochen .

Dauer der Ansteckungsfähigkeit

Bei offener Lungentuberkulose ist die Ansteckungsfähigkeit am höchsten, solange säure-feste Stäbchen mikroskopisch nachweisbar sind. Unter einer wirksamen antituberklösen Kombinationstherapie sind Patienten meist innerhalb von 2-3 Wochen nicht mehr infektiös [159].

Gefährdende Tätigkeiten und Arbeitsbereiche

In einem Review aus England von 2006, in dem Zahlen aus England, Wales, Schottland und Nordirland enthalten sind, wurde die berufliche Gefährdung einer Infektion mit Mycobacteri-um bovis auf die Inhalation kontaminierter Aerosole oder den Hand-Mund-Kontakt nach Ar-beiten mit infizierten Tieren zurück geführt. Ein berufliches Risiko bei inhalativer Exposition besteht daher für Viehzüchter, Schlachthausmitarbeiter bzw. Mitarbeiter der Fleisch-verarbeitenden Industrie und Veterinäre [158].

Eine retrospektive Untersuchung zur in den Jahren 2004-2007 in Spanien durch Mycobacte-rium bovis verursachten Tuberkulose beim Menschen wurde 2009 publiziert. Danach konnte für 82 der 110 positiven Patientenproben das Expositionsrisiko mit erhoben werden, wobei für 25,6% (n=21) ein wahrscheinliches Expositionsrisiko und für 32,9% ein mögliches

Exposi-tionsrisiko festgestellt wurde. Die Definitionen der Expositionsrisiken beinhalteten u.a. Ge-treide- und Viehlandwirtschaft (wahrscheinliche Exposition) sowie Köche und Lebensmittel-händler (mögliche Exposition) [160].

Besonders gefährdete Personen (z.B. Vorerkrankungen, verschiedene Alters-gruppen, Schwangere)

Keine

Krankheitsbild

Der oral aufgenommene Erreger erreicht über den Magen und die Mukosaschranke des Darms die drainierenden Lymphknoten. Von hier ausgehend verteilt er sich über den Blut-weg und die Lymphe in die verschiedenen Organe. Die in den Lymphknoten und betroffenen Organen histopathologisch nachweisbaren Veränderungen lassen sich nicht von der durch Mycobacterium tuberculosis verursachten Tuberkulose unterscheiden. Prinzipiell kann jedes Organ infiziert werden, im Wesentlichen treten aber folgende Krankheitsbilder auf: Lungen-tuberkulose, NierenLungen-tuberkulose, Meningitis tuberculosa, Lymphadenitis, Knochen- und Ge-lenktuberkulose [[157], [158]].

Arbeitsmedizinischer Handlungsbedarf hinsichtlich Beratung, Anamnese, Un-tersuchung und ggf. Impfangebot

Beratung, Anamnese

Bei sich änderndem Zoonosengeschehen könnte wieder eine Gefährdung bestehen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Nach ArbMedVV ist bei gezielten Tätigkeiten eine Pflichtuntersuchung als Erstuntersuchung und Nachuntersuchung vorgeschrieben. Bei nicht gezielten Tätigkeiten in Tuberkuloseabtei-lungen und anderen pulmologischen Einrichtungen bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-takt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen ist eine Pflichtuntersuchung vorge-schrieben. Weiterhin ist bei nicht gezielten Tätigkeiten in Forschungseinrichtungen/Laborato-rien bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Ver-dachtsproben bzw. erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien eine Pflichtuntersuchung vorgeschrieben (ArbMedVV Anhang, Teil 2 (1)). Bei sonstigen nicht ge-zielten Tätigkeiten (z.B. Kontakt zu krankheitsverdächtigen Tieren) sollte eine Angebotsun-tersuchung nach ArbMedVV Anhang, Teil 2 (2) erfolgen.

Impfung

Seit 1998 wird die BCG-Impfung von der Ständigen Impfkommission am RKI entsprechend den Empfehlungen der WHO (keine generelle BCG-Impfung in Populationen, deren Infekti-onsrisiko für Tuberkulose < 0,1% liegt) nicht mehr empfohlen. In Deutschland ist derzeit kein Impfstoff zugelassen [161].

Hinweise zu baulich-technischen, organisatorischen und persönlichen Schutz-maßnahmen, inkl. Hygiene

Bei Kontakt mit (tierischen oder menschlichen) Patienten mit offener Tuberkulose: Atem-schutz (mindestens partikelfiltrierende Halbmasken FFP2) [162] sowie regelmäßige Flä-chendesinfektion entsprechend den Hygienerichtlinien.

Maßnahmen der Ersten Hilfe: Vorgehen nach Stich/Biss, Postexpositions-prophylaxe

Keine

der Nachweis der Immunantwort auf den Erreger möglich. Hierfür kann der Tuberkulin-Hauttest (Mendel-Mantoux-Test) oder der Interferon-Gamma Release Assays

(IGRA)

einge-setzt werden [159].

Therapie

Die Behandlung einer Tuberkulose wird bei mikroskopischem Nachweis säurefester Stäb-chenbakterien oder röntgenologisch aktivem Prozess mit einer Standard-Kurztherapie über 6 Monate durchgeführt. Als Antituberkulotika werden Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Streoptomycin und Pyrazinamid eingesetzt, zur Vorbeugung von Resistenzentwicklungen in der Regel als verschiedene Kombinationstherapien verabreicht werden. Bei verzögertem Ansprechen muss die Therapiezeit verlängert, bei beobachteter Resistenzentwicklung die Therapie angepasst werden [ [157], [159], [164]].

Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen

Patienten sollten auf die Einhaltung der persönlichen Hygiene (keine Kontamination von Oberflächen durch Sputum) hingewiesen werden. Ggf. ist eine Umgebungsuntersuchung angezeigt [159].

Meldepflicht

Laut Infektionsschutzgesetz besteht für Labore eine Meldepflicht a) vorab für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum b) für den direkten Erregernachweis

c) nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung.

Gemäß Infektionsschutzgesetz ist der feststellende Arzt verpflichtet, die Erkrankung sowie den Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose zu melden, auch wenn kein bakterio-logischer Nachweis vorliegt.

Maßnahmen bei Ausbrüchen (insbesondere nach absichtlicher Erregerverbrei-tung bei bioterroristischen Attacken)

Keine

Bereits bestehende Regelungen (staatliches Recht, Recht der gesetzlichen Un-fallversicherung)

 BioStoffV

 ArbMedVV: Pflichtuntersuchungen – Angebotsuntersuchungen

 ArbSchG: Wunschuntersuchung

 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 466: „Einstufung von Bakterien (Bacteria) und Archaebakterien (Archaea) in Risikogruppen“

 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 „Allgemeine Hygienemaß-nahmen: Mindestanforderungen“

 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“

 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 120: „Versuchstierhaltung“

 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 230: „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei ver-gleichbaren Tätigkeiten“

 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250: „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

Weiterer Handlungsbedarf im Hinblick auf Regelungen und Empfehlungen (d.h.

Maßnahmen der Prävention)

Keiner

Weiterer Handlungsbedarf im Hinblick auf Erkenntnisse zu arbeitsbedingten Infektionskrankheiten (d.h. Forschungsbedarf zur Bedeutung im Arbeitsschutz)

Keiner

Offene Fragen zu einzelnen Infektionserregern (z.B. es besteht Forschungsbe-darf sowohl zur Bedeutung aus Sicht des Arbeitsschutzes als auch zu Mög-lichkeiten der Prävention)

Keine

Bewertung der Literatur

Die im englischen Review von 2006 vorhandenen Angaben zu nachgewiesenen Infektions-fällen bei Menschen differenzieren nicht zwischen Allgemeinbevölkerung und Berufsgruppen.

Daher liegen keine Zahlen zu tatsächlich berufsbedingten Infektionen oder dem tatsächlich vorliegenden Risiko vor [158].

Da bei der spanischen Untersuchung bei dem wahrscheinlichen Expositionsfaktor nicht zwi-schen Landwirten, Landbevölkerung mit Kontakt zu Wildtieren und Konsumenten unpasteu-risierter Milchprodukten, und bei der möglichen Exposition nicht zwischen Köchen/Lebens-mittelhändlern und z.B. Menschen, die aus Ländern mit hoher TB-Infektionsrate stammen, unterschieden wird, fehlt eine klare Trennung zwischen beruflicher und allgemeiner Expositi-on. Daher kann aus den in dieser Publikation vorliegenden Angaben kein berufsbedingtes Risiko abgeleitet werden [160].

Aus den bislang vorliegenden Publikationen kann das derzeitige Ausmaß einer möglichen beruflichen Gefährdung durch Mycobacterium bovis nicht festgestellt werden. Insgesamt sollte das aktuelle Tierseuchengeschehen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.