• Keine Ergebnisse gefunden

Maßgebliche Immissionsorte außerhalb des untersuchten B-Plan Geltungsbereichs

Im Dokument Schalltechnisches Gutachten (Seite 16-25)

Beurteilungspegel / Schallimmissionen Verkehrslärm:

Immissionsort IO Pestalozziring 14 EG (Flur-Nr. 867/15):

→ Schutzbedürftigkeit WA (B-Plan Nr. 62 [3])

- Prognosenullfall 2030: Lr, rechn. tags/nachts = 64/53 dB(A) - Planfall 2030: Lr, rechn. tags/nachts = 64/54 dB(A) Immissionsort IO-01 EG, Kemptener Straße 106a (Flur.Nr. 135):

→ Schutzbedürftigkeit WA (Einstufung Schutzbedürftigkeit durch Stadt Lindau (B), Abteilung Stadtplanung und Bauordnung [9])

- Prognosenullfall 2030: Lr, rechn. tags/nachts = 69/60 dB(A) - Planfall 2030: Lr, rechn. tags/nachts = 69/60 dB(A)

Fazit Beurteilungspegel / Schallimmissionen Verkehrslärm:

An den o.g. maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des untersuchten B-Plan Geltungs-bereichs werden die Orientierungswerte für die städtebauliche Planung und die Immissions-grenzwerte gemäß 16. BImSchV im Prognosenullfall rechnerisch überschritten.

Am Immissionsort IO Pestalozziring 14 wird für den Planfall gegenüber dem Prognosenullfall im Zeitraum Nacht eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB(A) prognostiziert. Im Zeit-raum Tag ergibt sich rechnerisch keine Änderung des Beurteilungspegels. Am Immissionsort IO-01 Kemptener Straße 106a tags ergibt sich tags und nachts für den Planfall gegenüber dem Prognosenullfall rechnerisch keine Änderung des Beurteilungspegels.

Die „Grundrechtsschwellen“ (Schwellenwerte zur Gesundheitsgefährdung, s. Kap. 4.1) werden am Immissionsort IO Pestalozziring 14 rechnerisch signifikant unterschritten und am

Immissionsort IO-01 Kemptener Straße 106a tags rechnerisch um 1 dB(A) unterschritten und nachts erreicht.

6 Schalltechnische Beurteilung Anlagenlärm

In den nachfolgenden Tabellen 3 und 4 sind die gemäß TA Lärm berechneten Teil-Beurteilungspegel infolge des geplanten Neubaus einer Dienstleistungs- und Gewerbe-immobilie "Am Kreisel Ludwig-Kick-Straße / Kemptener Straße“, Lindau angegeben (Berücksichtigung der vorliegenden Planung und vorgesehenen Betriebsparameter [2][8]).

Die berechneten Beurteilungspegel1 werden den im vorliegenden Fall relevanten Immissions-richtwerten gemäß TA Lärm2 gegenüber gestellt (Lage der Immissionsorte siehe Kapitel 2;

immissionsschutzrechtliche Anforderungen und Hintergrund zur Beurteilung, siehe Kapitel 4).

1 jeweils unter Berücksichtiung der ermittelten Vorbelastung

2 Anmerkung: Im vorliegenden Fall (Schutzbedürftigkeit maßgebliche Immissionsorte WA, Lärm aus gewerblichen Anlagen) sind die Immissionswerte gemäß TA Lärm mit den Orientierungswerten gemäß DIN 18005 zahlenmäßig identisch, Details siehe Kap. 4.

Das in Kapitel 7 aufgeführte Maßnahmenkonzept (Empfehlung textliche Festsetzungen) zum Anlagenlärm wird den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt.

Hinweis zu Zu/Abfahrt Tiefgarage BV:

In einer ersten schalltechnischen Vorabuntersuchung der Machbarkeit des o.g. Vorhabens (Planstand 16.7.2019) wurde im November 2019 aus Sicht des nachbarschaftlichen Schall-Immissionsschutzes grundsätzlich eine Verle-gung der Tiefgaragenzu- und abfahrten in Richtung Nord (bzw. Nordwest) empfohlen. Dies wurde inzwischen in den vorliegenden Planungen entsprechend umgesetzt.

Tabelle 3: Beurteilungspegel TA Lärm werktags

Straße 106a (Flur.Nr. 135) 45,5 28,2 49,5 32,6 50,9 33,9 55 40 WA 3,5

IO-01 OG1, Kemptener

Straße 106a (Flur.Nr. 135) 45,8 28,0 50,0 33,1 51,4 34,3 55 40 WA 6,3

IO-02a OG1, Pestalozziring

Straße 104 (Flur.Nr. 134) 44,6 26,9 49,7 32,8 50,9 33,8 55 40 WA 9,1

1 lauteste Nachtstunde im Zeitraum nachts 22-6 Uhr Bezeichnung

Wie Tabelle 3 zu entnehmen ist, werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den untersuchten maßgeblichen Immissionsorten rechnerisch eingehalten.

Tabelle 4: Beurteilungspegel TA Lärm sonn- und feiertags

Straße 106a (Flur.Nr. 135) 45,8 28,2 51,2 32,6 52,3 33,9 55 40 WA 3,5

IO-01 OG1, Kemptener

Straße 106a (Flur.Nr. 135) 45,9 28,0 51,7 33,1 52,7 34,3 55 40 WA 6,3

IO-02a OG1, Pestalozziring

Straße 104 (Flur.Nr. 134) 44,6 26,9 51,4 32,8 52,2 33,8 55 40 WA 9,1

1 lauteste Nachtstunde im Zeitraum nachts 22-6 Uhr Bezeichnung

Wie Tabelle 4 zu entnehmen ist, werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den untersuchten maßgeblichen Immissionsorten rechnerisch eingehalten.

Die Anforderungen an kurzzeitige Geräuschspitzen nach TA Lärm werden rechnerisch eingehalten, siehe Kap. 8.5.

Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen:

Nach TA Lärm Kap. 7.4 sollen Geräusche aus dem An- und Abfahrtverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen durch organisatorische Maßnahmen soweit wie möglich vermindert werden, falls:

- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,

- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

- die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

7 Empfehlung textliche Festsetzungen, Begründung B-Plan: Schall-Immissionsschutz Auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen werden folgende Empfehlungen zu textlichen Festsetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 62 "Oberes Ren-nerle", 3. Änderung "myos", Stadt Lindau (B) sowie für die Begründung zum B-Plan – jeweils Thematik Schall-Immissionsschutz – erarbeitet.

Abbildung 2: Lageplan / Auszug Entwurf des untersuchten vorhabenbezogenen Bebauungs-plans Nr. 62 "Oberes Rennerle", 3. Änderung "myos", Stadt Lindau (B) [1]

→ hier mit Empfehlung ergänzende Kennzeichnung:

Schallschutzmaßnahmen Verkehrslärm:

- Bereich EG bis OG3:

- Bereich OG4 bis OG5:

- Außenwohnbereiche:

18 m

4 m 11 m

Empfehlung zu textlichen Festsetzungen:

1.9 VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN SCHÄDLICHE UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES

Schallschutzmaßnahmen Verkehrslärm:

1.9.1 Errichtung von Fensteröffnungen:

Bereich EG bis 3. Obergeschoss mit rechnerischer Überschreitung Immissionsgrenzwerte 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung):

Bereich 4. und 5. Obergeschoss mit rechnerischer Überschreitung Immissionsgrenzwerte 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung):

Die Errichtung von Fensteröffnungen von schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 - Stand 2016 - (z.B. Wohn- und Büroräume) ist in den gekennzeichneten Bereichen unzulässig.

Fensterflächen in diesen Bereichen sind mit einem abschließbaren Fenstergriff auszustatten und dürfen nur zu Reinigungszwecken geöffnet werden.

1.9.2 Außenwohnbereiche:

Außenwohnbereiche (z.B. Balkone, Terrassen, offene Loggien, usw.) sind nur im wie folgt gekennzeichneten Bereich der Süd- und Südwestfassade zulässig:

1.9.3 Fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen:

Bei Ruheräumen von Wohnungen (Schlaf- und Kinderzimmer) ist der Einbau einer ausrei-chend dimensionierten, schallgedämmten Lüftungseinrichtung vorzusehen.

Schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109-1 -Stand 2016- (z.B. Büroräume), welche keine Fensteröffnung besitzen, sind mit einer ausreichend dimensionierten, schallgedämmten Lüf-tungseinrichtung auszustatten.

Hinweis zur Entwurfsplanung Vorhaben- und Erschließungsplan [2]:

Die im 4. und 5. Obergeschoss vorgesehenen Wohnungen werden in der vorliegenden Entwurfsplanung Vorhaben- und Erschließungsplan nach schalltechnischen Berechnungen wie folgt positioniert: An allen vorgesehenen Woh-nungen werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) für Mischgebiete rechnerisch eingehalten.

Schallschutzmaßnahmen Anlagenlärm:

1.9.4 Der Betrieb von Außenbewirtschaftungsflächen von Schank- und Speisewirtschaften ist auf den Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) zu beschränken.

1.9.5 Fenster von Schank- und Speisewirtschaften sind im Zeitraum Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) geschlossen zu halten. Fenster von Schank- und Speisewirtschaften sind mit einem bewertetem Schalldämm-Maß R‘w ≥ 30 dB auszuführen.

1.9.6 Lkw-Anlieferungen sind auf den Zeitraum werktags 7:00 bis 20:00 Uhr zu beschränken.

1.9.7 Bautechnische Maßnahme Zu-/Ausfahrt Tiefgaragen:

Die Innenwände und die Decke der eingehausten Tiefgaragenzu-/ausfahrt sind schall-absorbierend auszuführen:

- Länge der schallabsorbierenden Ausführung (beginnend, ab Außenfassade) ≥ 5 m - bewerteter Schallabsorptionsgrad alpha ≥ 0,8.

Durch Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik ist eine Vermeidung von relevanten Geräuschen beim Überfahren von ev. Regenrinnen zu gewährleisten.

Ev. Regenrinnen etc. sind so auszuführen, dass keine auffälligen Geräusche/Klappern beim Überfahren entstehen (z.B. lärmarme Ausführung mit verschraubten Gusseisen-platten). Soweit Tore vorgesehen werden ist durch Einhaltung des Stands der Lärm-minderungstechnik und durch Wartung der Tore eine Vermeidung von relevanten Geräuschen bei Toraktivierungen zu gewährleisten.

1.9.8 Gebäudetechnische Anlagen sind gemäß des jeweiligen Standes der Technik so her-zustellen und zu betreiben, dass an den maßgeblichen Immissionsorten (bauplanungs-rechtlich zulässige Umgebungsbebauung) die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm vom 26.08.1998 um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Die Einhal-tung dieser Anforderung ist im baurechtlichen Genehmigungsverfahren durch einen Nachweis eines anerkannten Sachverständigen zu bestätigen.

1.9.9 Vorgaben für den innerbaulichen Schallschutz und die Außenfassaden:

Die Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz für Außen- und Innenbauteile ist nach Art. 62(1) Satz 1 BayBO im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu führen.

Die Mindestanforderungen aus der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109, Schall-schutz im Hochbau sind zu beachten.

Begründung zum B-Plan:

10. Schall-Immissionsschutz

In der Bauleitplanung sind u.a. die Anforderungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beachten und es ist zu prüfen, inwiefern schädliche Lärmimmissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen und die Anforderun-gen an den Lärmschutz im Einwirkungsbereich erfüllt wird.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde von pm_akustik eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Die Ergebnisse, Vorgehensweise und Berechnungsgrundlagen sind im schalltechnischen Gutachten pm_akustik GmbH, Bericht Nr. 0410-19 vom 31.8.2020 dokumentiert.

Die städtebauliche Planung wird in der schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung der schalltechnischen Gesamtsituation aus immissionsschutzfachlicher Sicht beurteilt. Dabei werden insbesondere die Anforderungen gemäß DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) berücksichtigt.

Für die Berechnung und Beurteilung der zu erwartenden Schallimmissionen wurde unter Zugrun-delegung von Planunterlagen und Detailangaben zum Vorhaben sowie der Situation vor Ort ein umfangreiches schalltechnisches 3D-Modell erstellt.

Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vor-liegenden Planung, der erarbeiteten Maßnahmenempfehlungen und städtebaulichen Abwägung sowie der schalltechnischen Gesamtsituation die Anforderungen an den Schall-Immissionsschutz an den untersuchten maßgeblichen Immissionsorten rechnerisch eingehalten werden.

Die in der schalltechnischen Untersuchung formulierten Maßnahmenempfehlungen wurden als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.

8 Anlagen

Im Dokument Schalltechnisches Gutachten (Seite 16-25)