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Mängel bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unterhaltungsverbandes

Der Unterhaltungsverband „Ehle/Ihle“ nahm zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben zweckgebundene Mittel in Anspruch genommen, um seine gesetzlichen Aufgaben ohne Beitragserhöhungen finanzieren zu können.

Seine Buchführung entsprach nicht den haushaltsrechtlichen Vorschriften und sei-ne Jahresabschlüsse waren nicht korrekt.

Der Unterhaltungsverband übernimmt eine Vielzahl freiwilliger Aufgaben, so dass ihm nicht ausreichend Zeit für seine Pflichtaufgaben zur Verfügung steht.

1. Vorbemerkungen

Die Gewässer werden in Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung unter-teilt.

Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen wasserwirt-schaftlichen Bedeutung Binnenwasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengeset-zes sind oder in der Anlage 1 des GesetBundeswasserstraßengeset-zes aufgeführt sind104. Die Unterhaltungspflicht obliegt dem Land, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Was-serwirtschaft und bei Bundeswasserstraßen der Wasserstraßenverwaltung des Bundes.

Gewässer zweiter Ordnung sind alle Gewässer, die nicht zur ersten Ordnung gehören105. Die Unterhaltungsverbände (UHV) sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Was-serverbandsgesetzes (WVG106) und Körperschaften des öffentlichen Rechts107. Sie sind

104 Vgl. § 4 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), Anlage 3 neu gefasst durch Art. 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33).

105 Vgl. § 5 WG LSA.

106 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578).

107 Vgl. § 55 WG LSA.

zuständig für die Unterhaltung der in ihrem Niederschlagsgebiet liegenden Gewässer zweiter Ordnung.

Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

Reinigung, Räumung, Freihaltung und Schutz des Gewässers einschließlich der Ufer

Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und Erneuerung des Baumbestandes

Unterhaltung und Betrieb der Anlagen, die der ordnungsgemäßen Abführung des Wassers dienen (z. B. Schöpfwerke, Wehre108)

Die Mitglieder der Verbände sind grundsätzlich die Gemeinden im jeweiligen Nieder-schlagsgebiet109.

Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist110.

Die Verbände unterliegen „der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde“111. Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz sind in das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde (hier:

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie), das Landesverwaltungsamt als obe-re Aufsichtsbehörde und die Landkobe-reise und kobe-reisfobe-reien Städte als unteobe-re Aufsichtsbehör-den112.

Das Land hat festgelegt, dass für die Wasser- und Bodenverbände u. a. die §§ 1 bis 87 der LHO anzuwenden sind, an Stelle der in der LHO genannten Einrichtungen und Be-hörden des Landes jedoch der Vorstand des Verbandes tritt, soweit die Satzung des Ver-bandes keine abweichenden Bestimmungen vorsieht113. Die Satzung des UHV enthält lediglich grundsätzliche Bestimmungen zur Aufstellung des Haushaltsplanes sowie zur Rechnungslegung durch den Vorstand.

Der UHV „Ehle/Ihle“ übernahm neben seinen gesetzlich festgelegten Pflichten weitere Aufgaben freiwillig. 20. März 2007 (GVBl. LSA S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659).

113 Vgl. § 65 WVG i. V. m. §§ 105 ff. LHO und § 2 WVG AG LSA.

Zu den zusätzlichen Aufgaben gehören u. a. die Abwicklung von Förderverfahren sowie von Gewässerausbaumaßnahmen in den Bereichen einiger Mitgliedsgemeinden. So setzt der UHV Maßnahmen aus den folgenden Förderbereichen um:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von/sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosionen

Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013

EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL).

Der UHV hat dementsprechend seinen Haushaltsplan und seine Jahresrechnung für die einzelnen Haushaltsjahre in drei Teile untergliedert, nämlich in den „Verwaltungshaus-halt“, den „Bauhaushalt EU-WRRL“ sowie den „Bauhaushalt Ostelbien Magdeburg und Hochwasserschadenbeseitigung“.

Der Landesrechnungshof hat im Juni 2017 stichprobenhaft die Haushalts- und Wirt-schaftsführung des UHV ab dem Haushaltsjahr 2015, einschließlich der Verwendung von Fördermitteln, insbesondere aus dem Landesprogramm „Vernässungen und Erosionen“

geprüft und nachfolgende Feststellungen getroffen.

2. Feststellungen

2.1 Zwischenfinanzierung zur Liquiditätssicherung

Die Ausgaben des „Verwaltungshaushaltes“ des UHV betreffen seine gesetzlichen Aufga-ben und sind durch Beiträge der Mitglieder zu finanzieren.

In den anderen Haushaltsteilen befinden sich u. a. Fördermittel und Mittel der Landes-hauptstadt Magdeburg, die der UHV zweckgebunden für die Übernahme bestimmter frei-willig übernommener Aufgaben erhält.

Der UHV setzte in der Zeit vom 3. Februar 2009 bis zum 2. Dezember 2015 insgesamt 1.880.000 € aus den für den „Bauhaushalt Ostelbien Magdeburg und Hochwasserscha-denbeseitigung“ bestimmten Mitteln ein, um die Liquidität des UHV zu sichern.

Er bildete dies jedoch nicht in seiner Buchführung ab. Erst nach 2015 veranlasste der UHV eine entsprechende Beitragserhöhung und glich die Zwischenfinanzierungen zwi-schenzeitlich aus.

Der UHV hat zur Sicherung seiner satzungsgemäßen Pflichtaufgaben sowie für die freiwilligen Maßnahmen nach EU-WRRL zweckgebundene Mittel der

Landeshaupt-stadt Magdeburg in Anspruch genommen, anstatt seine Pflichtaufgaben durch ent-sprechende Beitragserhöhungen zu finanzieren.

2.2 Fehlerhafte Buchführung und Jahresabschlüsse

Der UHV führte seinen Haushalt sowie seine Jahresabschlüsse nicht immer korrekt:

Er fertigte für Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich keine Annahmeanordnungen oder Auszahlungsanordnungen, die die geforderten Angaben, wie z. B. ein Kennzei-chen zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen und den Zahlungspartner mit den für den Zahlungsverkehr notwendi-gen Angaben, enthielten114.

Er nahm entgegen der Dienstanweisung Anordnungen ohne die Unterschrift des Verbandsvorstehers vor.

Die fortlaufende Nummerierung der in den elektronisch geführten Haushaltsüberwa-chungslisten des Verbandes erfassten Geschäftsvorfälle war des Öfteren lückenhaft und entsprach somit nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchfüh-rung.

Der vom Landesrechnungshof vorgenommene Abgleich der in den Jahresrechnun-gen 2014 bis 2016 dargestellten Ergebnisse mit den jeweiliJahresrechnun-gen Bankbeständen zum 1. Januar bzw. 31. Dezember ergab einige Differenzen. So wies z. B. ein Konto im Jahr 2016 einen um 3.074,55 € zu niedrigen Stand aus. Der UHV wies hier verse-hentlich Einnahmen nochmals aus, die er bereits im vorherigen Haushaltsjahr erzielt hatte. Die Jahresrechnung ist somit nicht korrekt. Nicht alle vom Landesrechnungshof festgestellten Differenzen konnte der UHV abschließend klären. Der Landesrech-nungshof geht somit davon aus, dass die in den Jahresrechnungen 2014 bis 2016 ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben nicht korrekt sind. Der Verbandsaus-schuss hätte somit dem Vorstand die Entlastung nicht erteilen dürfen115.

Der Landesrechnungshof setzt voraus, dass der UHV künftig die grundlegenden Regelungen der Haushaltsführung beachtet, die aufgeführten Differenzen klärt und sämtliche Maßnahmen ergreift, um eine korrekte Haushalts- und Wirtschaftsfüh-rung zu gewährleisten.

114 Vgl. Nr. 1.3 ff. Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) (VV-ZBR).

115 Vgl. § 8 Satzung des Ehle/Ihle Verbandes.

2.3 Erweiterung der Aufgaben

Der Verwaltungshaushalt des UHV enthält die Mittel für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Dieser umfasste z. B. im Jahr 2015 nur 22,15 % der Ausgaben des Ge-samthaushaltes. Das bedeutet, dass mehr als Dreiviertel der Ausgaben des UHV freiwilli-ge Aufgaben betrafen.

Der Landesrechnungshof verkennt nicht, dass sich der UHV die Verwaltungskosten für die Übernahme der o. g. Aufgaben von den jeweiligen Bevorteilten (Mitgliedsgemeinden oder Land) erstatten lässt.

Dazu schloss er z. B. mit dem Land einen „Vertrag über die Erstattung der anteiligen Ver-waltungskosten (anteilige Personalkosten) für die Durchführung von Vorhaben zur Um-setzung der Wasserrahmenrichtlinie“ ab (vgl. Vertrag vom 1. Dezember 2016).

Gleichwohl ist der Landesrechnungshof der Auffassung, dass die UHV nicht unverhält-nismäßig zur Erfüllung ursprünglich staatlicher oder kommunaler Pflichten herangezogen werden dürfen116.

Gesetzlich übertragene Aufgabe der UHV ist die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung117. Unabhängig davon können die UHV zwar weitere Aufgaben freiwillig übernehmen, sie dürfen jedoch hierbei ihre Pflichtaufgaben nicht vernachlässi-gen118.

3. Fazit

Der Landesrechnungshof erwartet, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirt-schaft und Energie im Rahmen seiner Rechtsaufsicht

dafür Sorge trägt, dass die UHV

bei ihrer Haushaltsführung die landesrechtlichen Vorgaben – insbesondere zu ordnungsmäßiger Buchführung – konkret beachten,

nicht über Gebühr staatliche oder kommunale Aufgaben wahrnehmen,

die betreffenden Differenzen klärt und deren Auswirkungen auf die Bei-tragskalkulationen prüft.

116 Vgl. auch Kommentar WVG, Reinhardt/Hasche, Rd.Nr. 13 zu § 1.

117 Vgl. § 54 WG LSA.

118 Vgl. § 55 Abs. 2 WG LSA i. V. m. § 2 WVG.

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie teilte dem Landes-rechnungshof in seiner Stellungnahme vom 7. August 2018 mit, dass es hinsichtlich des fachlichen Inhalts und seiner Darstellung keine Einwände gibt.

Die Erörterungen mit der Verwaltung sind noch nicht abgeschlossen.

Einzelplan 17 – Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Kapitel 17 10 – Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt

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