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Lohnabrechnungen für besondere Abrechnungsgruppen

Im Dokument Lohn und Gehalt 1 Lösungen (Seite 47-55)

Arbeitnehmer Herr Koch

Berechnung: : 15 =

Berechnung: % =

höchstens jedoch : =

zu erheben sind x 15 x 15 x 15

= = =

* Vollendung des 64. Lebensjahres in 2010, Altersentlastungsbetrag maßgebend 2011

** Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle, da Rentner, der die Regelaltersgrenze überschritten hat und damit keine RV-Pflicht besteht. 1.800,00 €

1,30 €

1,30 € 19,50 €

Lohnsteuer aus

1.780,50 € Tage 118,70 €

118,70 €

30,4 von 118,70 € 36,08 €

1.444,00 € 4,01 €

360 4,01 €

Altersentlastungsbetrag*

114,69 €

Lösungen zur 7. Übung:

Lohnabrechnungen für besondere Abrechnungsgruppen

Aufgabe 1:

14,50 €

täglich Summe 14,50 €

217,50 €

täglich Summe täglich Summe

0,00 €

täglich Summe täglich Summe täglich

_______________________________________________________ __________________________________________

a)

Ermittlung der Steuern auf sonstigen Bezug

1. Ermittlung des Jahresarbeitslohns mit sonstigem und ohne sonstigen Bezug

voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug 12

- Freibetrag

- Altersentlastungsbetrag x 24 % =

jedoch höchstens:

+ sonstiger Bezug

voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug

2. Ermittlung der Steuern auf sonstigen Bezug

Zur Ermittlung der Lohnsteuer ist die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden, da es sich bei der Arbeitnehmerin um eine weiterbeschäftigte Altersrentnerin handelt, für die keine RV-Pflicht besteht.

x 1.440,00 € 17.280,00 €

4.147,20 €

-1.140,00 € NR 1

17.040,00 €

mit sonstigem Bezug ohne sonstigen Bezug für sonstigen Bezug -600,00 €

15.540,00 €

1.500,00 € 17.280,00 €

LSt 1.444,00 € 1.074,00 € 370,00 €

KiSt 8,0 % 29,60 €

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Gehaltsabrechnung Martha Müller

b) Belastung des AG mit Sozialversicherungsbeiträgen

KV %

KV Zusatz %

PV %

RV %

AV %

Gehalt 1.440,00 €

2.940,00 € Dezember Bruttolohn

Weihnachtsgeld 1.500,00 €

Gesetzliche Abzüge

50,00 € Steuern

KiSt rk 7,16 €

95,00 € aus

abzgl. Freibetrag abzgl. Altersentlastungs-betrag*

LSt sonst. Bezug NR 1 370,00 €

1.295,00 € 89,50 €

LSt lfd. 1.440,00 €

SV-Beiträge Arbeitnehmer

KiSt sonst. Bezug NR 1 29,60 €

KV lfd. Zusatz 0,3 4,32 €

KV lfd. ermäßigt 7 1.440,00 € 100,80 €

1.440,00 € aus

aus

%**

%

4,50 € KV Einmalzahlung ermäßigt 7

PV lfd. 1,525 21,96 €

105,00 € KV Einmalzahlung Zusatz 0,3

1.440,00 €

1.500,00 € 1.500,00 € aus

Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes, da Frau Müller bereits Altersvollrentnerin ist und keinen Anspruch auf Krankengeld hat.

2.184,28 € -755,72 € 22,88 €

PV Einmalzahlung 1,525

Nettolohn / Auszahlungsbetrag

1.500,00 €

Berechnung des Altersentlastungsbetrages:

1.440,00 € x 24 % = 345,60 € jedoch maximal. 95,00 € 1.500,00 €

und aus 1.440,00 €

1.440,00 € und aus 1.500,00 € 8,82 € 1.440,00 € und aus 1.500,00 €

1.440,00 € und aus 1.500,00 € 1.440,00 € und aus 1.500,00 €

_______________________________________________________ __________________________________________

a)

Lohn

RV % =

Nettolohn / Auszahlungsbetrag

b)

LSt (inkl. pauschale KiSt und SolZ) % =

KV (Arbeitgeber, da gesetzl. versichert) % =

RV (Arbeitgeber) % =

RV (Arbeitnehmer) % =

insgesamt abzuführen (ohne Umlagen)

c) d)

e) f)

g)

3,6 von 270,00 €

270,00 €

3,6 von

90,72 €

Die Arbeitnehmerin ist bei der Knappschaft-Bahn-See anzumelden.

Die gesetzlichen Abgaben (pauschale Lohnsteuer, pauschale Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitnehmeranteil RV) sind an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

5,40 € 35,10 € 40,50 € 9,72 € 260,28 € -9,72 € 270,00 €

2 von 270,00 €

13 von 270,00 €

15 von

Die Möglichkeit der Abwälzung der Pauschsteuer auf die Arbeitnehmerin besteht.

Es ergäbe sich keine Änderung, da eine Kürzung der Pauschalsteuer von 2 % um den enthaltenen Anteil an Kirchensteuer nicht zulässig ist.

Im Falle der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung ist kein pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung abzuführen.

270,00 €

_______________________________________________________ __________________________________________

a)

b)

Ermittlung des Entgelts

8 Arbeitstage x 5 Stunden x =

Ermittlung der gesetzlichen Abgaben

pauschale LSt % =

SolZ % =

pauschale KiSt (Sachsen-Anhalt) % =

Es besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung des Arbeitslohns mit 25 % Lohnsteuer zuzüglich Zuschlagssteuern, da es sich auch steuerrechtlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt:

- gelegentliche oder unvorhersehbare Beschäftigung

- Beschäftigungsdauer übersteigt nicht 18 zusammenhängende Arbeitstage

- der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitstag überschreitet nicht die Tageslohngrenze von 120,00 € - der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitsstunde überschreitet nicht die Stundenlohngrenze von 15,00 €

12,00 € 480,00 €

Aufgabe 4:

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um ein kurzfristiges und damit beitragsfreies Beschäftigungsverhältnis, da

- es sich nicht um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt,

- die Beschäftigung von vornherein bzw. der Art nach zeitlich begrenzt ist und

- die Beschäftigungsdauer innerhalb des Kalenderjahres 70 Arbeitstage nicht übersteigt.

Es handelt sich nicht um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, da der Arbeitslohn höher als 450,00 € ist, dadurch ist weder eine Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % noch mit 20 % möglich. Eine Versteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist bei Frau Schmidt auch nicht möglich, da keine Daten zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgelegt wurden.

6,00 €

25 120,00 €

5,5 6,60 €

480,00 € 120,00 € 120,00 € von

von von 5

_______________________________________________________ __________________________________________

a)

b) Ermittlung der Abgaben an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) KV

RV (Arbeitgeber) % =

RV (Arbeitnehmer) % =

pauschale LSt % =

Umlage 2 % =

Umlage 3 % =

Ermittlung des Auszahlungsbetrages

Arbeitslohn

RV % =

Fahrkostenzuschuss

Nettolohn / Auszahlungsbetrag

15 von

von

Auswirkung des Fahrtkostenzuschusses:

15,84 €

440,00 € 8,80 €

1,72 € 0,53 €

Der Arbeitgeberzuschuss zur Monatskarte ist steuer- und sozialversicherungsfrei und daher nicht auf die 450 Euro-Grenze anzurechnen.

Sozialversicherungspflicht/-freiheit, Voraussetzungen und Folge:

Das sozialversicherungspflichtige Entgelt übersteigt 450,00 € nicht (40 Stunden x 11,00 € = 440,00 €).

Es handelt sich daher um ein sozialversicherungsfreies geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, für das der Arbeitgeber allerdings pauschale Beiträge zu leisten hat. Frau Scholz hat nicht gegen die

Rentenversicherungspflicht entschieden, so dass auch sie ihren Beitragsanteil tragen muss.

Lohnsteuerpflicht/-freiheit, Voraussetzungen und Folge:

2

Da der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung abführen muss, kann das Beschäftigungsverhältnis mit 2 % pauschal versteuert werden. Der Fahrtkostenzuschuss ist steuerfrei.

von keine da private KV

440,00 € 66,00 €

_______________________________________________________ __________________________________________

a)

Berechnung des Jahresarbeitsentgelts:

12 Monate x =

+

: 12 Monate =

b)

Arbeitsplatz A: geringfügige Beschäftigung

günstigster AN: Hilde Weber Schlüssel

15 %

13 % 15 %

Aufgabe 7:

Aufgabe 6:

Die Arbeitnehmerin könnte im Voraus schriftlich auf ihren Anspruch auf Weihnachtsgeld verzichten. Das

Beschäftigungsverhältnis kann dann als Minijob mit pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers und einer pauschalen Lohnsteuer von 2 % behandelt werden. Des Weiteren sind 3,6 % des Arbeitsentgeltes für die Rentenversicherung einzubehalten, wenn sich die Arbeitnehmerin nicht für eine Rentenversicherungsfreiheit entscheidet.

Wenn ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, ist es in die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts einzubeziehen. Das Jahresarbeitsentgelt ermittelt sich dann wie folgt:

420,00 € 5.040,00 €

420,00 € 5.460,00 €

Daraus ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von

5.460,00 € 455,00 €

Damit ist die Geringfügigkeits-Grenze von 450,00 € pro Monat auf Dauer und vorhersehbar überschritten. Es handelt sich daher um ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Allerdings sind die Übergangsregelungen anzuwenden.

Da keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, scheidet die Möglichkeit der

Pauschalversteuerung mit 2 % aus. Auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 20 % scheidet aus, da das regelmäßige durchschnittliche Arbeitsentgelt 450,00 € übersteigt.

Die Versteuerung muss daher nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitnehmerin erfolgen.

PV AV

RV KV u. Zusatz

Rudi Müller Zora Hinze Maria Knoll Lilo Schröder Hilde Weber

3301 1101 6100 6100 0100

SV-Beiträge Arbeitgeber

7,5 % 9,3 % 1,525 % 18,325 %

_______________________________________________________ __________________________________________

günstigster AN: alle AN gleich

Arbeitsplatz C: Teilzeitbeschäftigung

günstigster AN: Rudi Müller, da ermäßigter Beitragssatz in der KV und kein AV-Beitrag

*

Arbeitsplatz D: Teilzeitbeschäftigung

günstigster AN: Rudi Müller, da ermäßigter Beitragssatz in der KV und kein AV-Beitrag

*

Schlüssel SV-Beiträge Arbeitgeber

Lilo Schröder 0000

Hilde Weber 0000

Zora Hinze 0000

Maria Knoll 0000 keine

Schlüssel SV-Beiträge Arbeitgeber

Rudi Müller 0000

PV Summe

Hilde Weber* 1111 7,8 % 9,3 % 1,2 % 1,525 % 19,825 %

KV u. Zusatz RV AV

1,525 % 19,825 %

Maria Knoll 1111 7,8 % 9,3 % 1,2 % 1,525 % 19,825 %

Lilo Schröder 1111 7,8 % 9,3 % 1,2 %

1,525 % 19,825 %

Rudi Müller 3301 7,5 % 9,3 % 1,525 % 18,325 %

Zora Hinze 1111 7,8 % 9,3 % 1,2 %

Schlüssel SV-Beiträge Arbeitgeber

KV u. Zusatz RV AV PV Summe

19,825 %

Lilo Schröder 1111 7,8 % 9,3 % 1,2 % 1,525 % 19,825 %

Hilde Weber* 1111 7,8 % 9,3 % 1,2 %

1,525 % 18,325 %

Bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und nicht Überschreitung der Jahresentgeltgrenze ist Frau Hilde Weber gesetzlich sozialversichert.

Bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich ist Frau Hilde Weber gesetzlich sozialversichert.

Rudi Müller 3301 7,5 % 9,3 %

1,525 % 19,825 %

Zora Hinze 1111 7,8 % 9,3 % 1,2 % 1,525 % 19,825 %

Maria Knoll 1111 7,8 % 9,3 % 1,2 %

1,525 %

_______________________________________________________ __________________________________________

Verpflegungsmehraufwendungen:

Dienstag: Anreisetag mit Übernachtung

Mittwoch: Zwischentag

Donnerstag: Zwischentag

Freitag: Zwischentag

Samstag: Abreisetag ohne Übernachtung

Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen:

Frühstück 3 x

Abendessen im Rahmen des Geschäftsessens

Übernachtungskosten: 3 x

Hotelparkplatz:

Minibar: kein Ersatz, da durch Verpflegungsmehraufwand abgedeckt Telefonkosten: kein Ersatz, da keine betriebliche Veranlassung

Fahrtkosten: km x

Strafzettel: kein Ersatz, da keine abzugsfähige Betriebsausgabe

Messekosten:

Eintritt Katalog

Geschäftsessen:

steuerfreie Reisekostenerstattung

Im Dokument Lohn und Gehalt 1 Lösungen (Seite 47-55)