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nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre in einem Beamtenver- Beamtenver-hältnis im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für das sie oder er die Befähigung

Im Dokument Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (Seite 115-118)

Kapitel 6 Anwärterbezüge

2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre in einem Beamtenver- Beamtenver-hältnis im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für das sie oder er die Befähigung

erworben hat, oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung en-det und er oder sie nicht in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffent-lichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt

und dies zu vertreten hat. 2 Die Rückzahlungspflicht erfasst nur den Teil des Anwärtergrund-betrages, welcher 784 Euro übersteigt. 3 Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. 4 Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und der Anwärter oder die Anwärterin für mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit als Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privat-rechts aufnimmt, die ihm oder ihr mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähi-gung entspricht.

1 Auch Anwärterinnen und Anwärter erhalten zwar Besoldung, aber nicht als Dienstbezüge im Sinne des § 1 Absatz 3, sondern als sonstige Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 4 Nr. 1. Auf die Anwärter-bezüge sind die Vorschriften des Abschnitts 1 anwendbar. Absatz 1 benennt den ersten Bestandteil:

den Anwärtergrundbetrag, dessen Höhe in Anlage 7 ausgewiesen ist.

2 Absatz 2 Satz 1 benennt den Familienzuschlag (§ 38) und die vermögenswirksamen Leistungen nach §§ 57 bis 59 als die weiteren Besoldungsbestandteile, die Anwärterinnen und Anwärter neben dem Anwärtergrundbetrag bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen erhalten. Für die Gewäh-rung von Zulagen, Vergütungen, jährlichen Sonderzahlungen und Einmalzahlungen ist es erforder-lich, dass die Anwärterinnen und Anwärter ausdrücklich in den Geltungsbereich einbezogen sind (Satz 2). Beispielsweise wird auf die Stellenzulagen für den Polizeivollzug, den Einsatzdienst der Feuerwehr und den Justizvollzug verwiesen, die kraft ausdrücklicher Geltungsanordnung auch Be-amtinnen und Beamten auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten, gewährt werden (vgl.

Nrn. 8 bis 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B).

3 Die §§ 47 bis 50 gelten auch bei Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-dienstes im Ausland ausgebildet werden (Absatz 3 Satz 1). Die Höhe des Auslandszuschlages

ergibt sich nicht wie bisher – und weiterhin beim Bund – aus gesonderten Tabellen, sondern aus einem Prozentsatz, der der Größenordnung der bisherigen Beträge entspricht. An die Stelle der in

§ 49 für die Berechnung des Mietzuschlages maßgeblichen Bezüge treten der Anwärtergrundbetrag und der Familienzuschlag der Stufe 1.

Satz 2 sieht eine Ausnahme für die Gewährung von Auslandsdienstzuschlägen und Auslandsver-wendungszuschlägen vor, wenn die Ausbildung im Ausland aufgrund eigener Wahl erfolgt.

4 Absatz 4 sieht eine partielle Rückzahlungspflicht für Anwärterinnen und Anwärter vor, die im Rah-men ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium (z. B. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule) ableisten, danach dem Dienstherrn jedoch nicht in ausreichendem Umfang dienen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Anwärterinnen und Anwärter keine unverhältnismäßigen finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, die während des Studiums keinen Anspruch auf Besol-dung haben. Es erfolgt daher eine teilweise Rückforderung in den Fällen, in denen nach Abschluss des Studiums nicht eine bestimmte Mindestzeit im öffentlichen Dienst verblieben wird (Satz 1 Nr. 2) oder durch vorzeitiges Ausscheiden oder selbst zu vertretendes Nichtbestehen der Laufbahnprüfung eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht erfolgen kann (Satz 1 Nr. 1). Das Ausscheiden aus dem Dienst ist dann von der Beamtin bzw. dem Beamten (auf Widerruf) zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die ihrem bzw. seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies ist bei einer Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich, jedoch je nach den Umständen des Einzel-falles nicht ausnahmslos anzunehmen (BVerwG v. 15. Juni 2011, IÖD 2011, 190; v. 16. Januar 1992, BVerwGE 89, 293). Insbesondere sind die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen. Eine Rückzahlungspflicht ist folglich ausgeschlossen, wenn trotz Bestehens der Laufbahnprüfung keine Übernahme durch den Dienstherrn erfolgt. Ferner entsteht keine Rückzah-lungspflicht, wenn der Dienstherr die Anwärterin oder den Anwärter nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe be-rufen würde (Nds. OVG v. 24. März 2011, IÖD 2011, 114 <115>). Ein Ausscheiden aus dem öffent-lichen Dienst, welches der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen ist, liegt allerdings vor, wenn lediglich aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit die Entlassung begehrt wird (VG Trier v. 25. Sept. 2012 – 1 K 799/12.TR). Zudem kann auch bei Entlassung aufgrund eines Dienstverge-hens ein von der Beamtin bzw. vom Beamten selbst zu vertretender Beendigungsgrund vorliegen (VG Meiningen v. 4. Oktober 2010 – 1 K 519/09).

5 Es wird empfohlen, Bewerberinnen und Bewerber über den Rückforderungsvorbehalt und die Mög-lichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages (§ 55) zu unterrichten. Eine Rückforderung unterbleibt allerdings bei einem Ausscheiden innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als Beamtin auf Widerruf oder Beamter auf Widerruf. Für diesen Zeitraum ist pauschalierend von einer Ausnahme von der Zurechnung der Entlassung zum Verantwortungsbereich der Beamtin oder des Beamten auszugehen. Dies ist aus der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu fol-gern. Der Anwärterin bzw. dem Anwärter muss es möglich sein, die zunächst eingeschlagene Be-rufswahl ohne finanzielle Konsequenzen überdenken und ändern zu können. Regelmäßig kann in-nerhalb von drei Monaten erwartet werden, dass bei der betroffenen Person Klarheit über die Fort-setzung ihres Vorbereitungsdienstes besteht. Die Anwärterin oder den Anwärter aufgrund der finan-ziellen Folgen in dieser Situation am Vorbereitungsdienst festhalten zu wollen, wäre unverhältnis-mäßig (vgl. VG Magdeburg v. 22. Jan. 2013 – 5 A 352/11, Rn. 37 in der Veröffentlichung bei juris).

Aus ähnlichen Erwägungen erfolgt auch keine Rückforderung bei einem Ausscheiden aus dem Be-amtenverhältnis auf Widerruf, wenn ein anderes Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst oder eine andere Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen wird. Die Berufswahl für den öffent-lichen Dienst findet in diesen Fällen nämlich ihre nochmalige Bestätigung. Angesichts des Verblei-bens im öffentlichen Dienst wäre es unverhältnismäßig, die betroffene Person mit der Rückforderung zu belasten. Zudem bringt die/der in ein anderes Ausbildungsverhältnis bzw. in eine Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst Wechselnde dienstliche Vorerfahrungen mit, die ggf. auch nach den Regelun-gen in § 24 anzurechnen sind. Die gleiche Folge des Ausschlusses von RückforderunRegelun-gen gilt für ein weiteres Studium, dass während des Vorbereitungsdienstes oder nach Ableistung des Vorberei-tungsdienstes innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren beginnt, welches mit einem Abschluss be-endet wird, der eine Verwendung im öffentlichen Dienst ermöglicht. Hierbei ist ausreichend, die tat-sächliche Aufnahme der Ausbildung oder des Studiums nachzuweisen. Es ist aber nicht erforderlich, die Rückforderung vom Abschluss der Ausbildung oder des Studiums und von der anschließenden Verwendung im öffentlichen Dienst abhängig zu machen.

6 Satz 2 beschränkt die Rückzahlungspflicht auf den Teil des Anwärtergrundbetrages, der den Betrag von 784 Euro monatlich übersteigt (9 408 Euro jährlich). Dieser Betrag knüpft an das steuerfreie

Existenzminimum an, das für das Jahr 2019 auf 9.168 Euro jährlich (764 Euro monatlich) und für Jahr 2020 9.408 Euro jährlich (784 Euro monatlich) beträgt. In diesem Umfang soll auch künftig keine Rückforderung der Anwärterbezüge erfolgen. § 51 Abs. 4 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2018 be-schränkte bisher die Rückzahlung des Anwärtergrundbetrages auf den Betrag, der monatlich 667 Euro überstieg. Dieser Betrag war seit dem Jahr 2011 unverändert geblieben und wurde durch das Landesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 für 2019 und 2020 ange-passt. Hinsichtlich des nicht von der Rückzahlungspflicht umfassten Betrages (aktuell 784 Euro) ist auf den gesetzlich verankerten Wert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der (die Rückzahlungspflicht auslösenden) Maßnahme (z. B. Ausscheiden aus dem Dienst) abzustellen. Dadurch wird eine wei-testgehend einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, da die in der Sphäre des Dienstherrn lie-gende Entscheidung über das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung und die für die entspre-chende Feststellung benötigte – und aufgrund verschiedener Umstände durchaus von Fall zu Fall variierende – Zeit ohne Relevanz für die Höhe der Rückforderung bleibt. Besteht auch für zurücklie-gende Jahre eine Rückzahlungsverpflichtung, ist aufgrund des Wortlautes des § 51 Absatz 4 LBesG LSA jedoch für sämtliche Jahre der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der (die Rückzahlungspflicht auslösenden) Maßnahme gesetzlich verankerte Betrag, welcher nicht von der Rückzahlungspflicht erfasst sein soll, heranzuziehen. Weitere Besoldungsbestandteile wie z. B. der Familienzuschlag der Stufe 1, die vermögenswirksamen Leistungen oder zustehende Stellenzulagen unterliegen keinem Rückforderungsvorbehalt.

7 Für jedes abgeleistete Dienstjahr im öffentlichen Dienst vermindert sich der Rückzahlungsbetrag anteilig (Satz 3). Zu den abgeleisteten Dienstjahren zählen auch Beurlaubungen, die einem dienst-lichen Interesse oder einem öffentdienst-lichen Belang dienen, Elternzeiten, Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes. Sonstige Beurlaubungen vermindern den Rückzahlungsbetrag nicht.

8 Das Rückforderungsverfahren richtet sich nach § 13. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereiche-rung und eine Entscheidung aus Billigkeitsgründen ist daher möglich (vgl. hierzu BVerwG v. 26. April 2012 – 2 C 4/11).

9 Das BesNeuRG 2011 enthält keine Übergangsregelung hinsichtlich der Regelungen zu den Anwär-terbezügen. Daher gilt mit dessen Inkrafttreten am 1. April 2011 die neue Rechtslage. Dies gilt auch für Rückforderungsfälle, wenn der Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2011 geendet hat. Rückfor-derungen, die nach dem 31. März 2011 wirksam erhoben werden, beschränken sich nunmehr je-denfalls auf den Teil des Anwärtergrundbetrages, der den in Rn. 6 genannten Betrag übersteigt.

10 Satz 4 präzisiert seit dem Inkrafttreten des Landesbesoldungs- und –versorgungsanpassungs-ge-setzes 2019/2020/2021 zum 12.10.2019, unter welchen Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung keiner Rückforderung unterfällt. Bisher führten nur Tätigkeiten als Tarifbeschäftige oder Tarifbe-schäftigter im öffentlichen Dienst oder in einem Richter- oder Beamtenverhältnis dazu, dass von einer Rückforderung von Anwärterbezügen abgesehen wurde. Erweitert wurde dieser Ausschluss auf Rückforderung, sofern eine Tätigkeit als Beliehener bzw. bei einem Beliehenen aufgenommen wurde, denn auch einem Beliehenen werden hoheitliche Tätigkeiten übertragen.

§ 51a Kommentierungsstand: 01.03.2020

Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, können Anwärtersonderzuschläge gewährt werden. 2 Sie dürfen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen. 3 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, für welche Vorbereitungsdienste ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerberbern besteht, und durch Verordnung die jeweilige Höhe der Anwärtersonderzu-schläge festzusetzen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der An-wärter

1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften

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