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Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2

Im Dokument Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (Seite 165-168)

Satz 1 betrifft die Weitergewährung der Fliegerstellenzulage nach Absatz 2 (Weitergewährung nach Beendigung der Verwendung im Flugdienst) und sieht vor, dass die Sicherheitszulage in voller Höhe

II. Weitere Ämter

1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2

8. (aufgehoben)

9. (aufgehoben)

10a. Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor

- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sach-sen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspek-tion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt – 2)

10b. Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor, Leitende Psychologie-direktorin oder Leitender Psychologiedirektor

- als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt -- mit mehr als 300 und bis zu 500 Haftplätzen, -- mit mehr als 500 Haftplätzen – 2)

- als Leiterin oder Leiter der Jugendanstalt Raßnitz – 2)

11. Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor als Vorsteherin oder Vorsteher eines Finanzamtes

- mit 201 bis 400 Beschäftigten oder mit Standort für eine zentrale Schwerpunktprüfungs-stelle,

- mit mehr als 400 Beschäftigten, mit Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahn-dung oder mit Aufgaben der Bezügeverwaltung und der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt 2)

12. Leitende Regierungsschuldirektorin oder Leitender Regierungsschuldirektor

- als Referatsleiterin oder Referatsleiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Landes-behörde –

- als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Landesbehörde – 13. Ministerialrätin oder Ministerialrat

- bei einer obersten Landesbehörde – 1)

14. Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor - als Leiterin oder Leiter

-- einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 3) -- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, -- eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

-- eines Staatlichen Seminars für Lehrämter – 15. (aufgehoben)

16. (aufgehoben) _____

1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

3) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichts-teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.

1 Durch das BesNeuRG LSA wurde mit Wirkung vom 1. April 2011 neu eingefügt das Amt der Leiten-den Regierungs- oder Psychologiedirektorin oder des LeitenLeiten-den Regierungs- oder Psychologiedi-rektors als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit 301 bis zu 500 Haftplätzen, mit mehr als 500 Haftplätzen und als Leiterin oder Leiter der Jugendanstalt Raßnitz (Nr. 10b). Ebenso wurde das Amt einer Leitenden Regierungsdirektorin oder eines Leitenden Regierungsdirektors als Vorste-herin oder Vorsteher eines Finanzamtes mit mehr als 200 Beschäftigten oder mit mehr als 400 Be-schäftigten und mit Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung (Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage) und das Amt der Direktorin oder des Direktors des Technischen Polizeiamtes neu eingefügt (Nr. 11).

Diese Ergänzungen im Ämterkatalog sind mit keinen Änderungen in der Bewertung der Ämter ver-bunden gewesen. Wie auch bei den Ämtern der Besoldungsgruppe A 15 erfolgte die Ausweisung im Ämterkatalog, um die Bewertungskriterien transparent zu machen und damit einen besseren Ver-gleich der Ämter zu ermöglichen.

2 Die Regelung der Vorbemerkung Nr. 21 der Bundesbesoldungsordnungen A und B, die eine Aus-stattung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage ermöglichte, ist mit In-krafttreten des BesNeuRG LSA aufgehoben worden. Aus diesem Grund sind sämtliche Leitungsäm-ter der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage nunmehr im ÄmLeitungsäm-terkatalog ausgewiesen. Eine Dienstpostenbewertung sowie eine entsprechende Planstelle sind ohne Gesetzesänderung zur Ver-leihung eines derartigen Amtes nicht mehr ausreichend.

3 Die Regelung der vorherigen Fußnote 31 LBesG LSA a. F. (Stellenzulage in Höhe von 75 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 und dem Grundgeh-alt der Besoldungsgruppe B 2) wurde mit Inkrafttreten des BesNeuRG LSA mit Wirkung vom 1. April 2011 durch die Amtszulage nach der Fußnote 2 ersetzt. Diese Regelung ist für den betroffenen Personenkreis regelmäßig günstiger, da die Amtszulage im Gegensatz zur Stellenzulage ruhegeh-altfähig ist. Im Ausnahmefall tritt durch die gesetzliche Neuregelung eine Verminderung der Besol-dung ein, wenn die Beamtin oder der Beamte sich im März 2011 noch nicht in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 befand. In diesen Fällen steht eine abbaubare Ausgleichszulage gemäß

§ 19 Abs. 1 BesVersEG LSA zu.

4 Das Amt einer Landeskonservatorin oder eines Landeskonservators (bisher Nr. 7) wurde durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.6.2018 zum 1. Januar 2019 aufge-hoben, da es bisher nicht verliehen worden ist und eine Verbeamtung von Personen in dieser Funktion auch künftig nicht zu erwarten ist.

5 Durch Art. 4 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 29.11.2018 wurden in den Besoldungs-gruppen A 16 bis B 3 Änderungen vorgenommen, um die neu geschaffene Struktur der Landespoli-zei besoldungsrechtlich nachzuvollziehen. Die vier neu geschaffenen PoliLandespoli-zeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal ersetzen die drei bisherigen Polizeidirektionen und mit der weiteren Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt wurde eine neue Polizeibehörde geschaffen, die die bisherigen Polizeieinrichtungen Technisches Polizeiamt Sachsen-Anhalt und Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt mit einschließt. In der Besoldungsgruppe A 16 wurden folgende Ämter aufgehoben:

- 3. Direktorin oder Direktor der Landesbereitschaftspolizei - 5. Direktorin oder Direktor des Technischen Polizeiamtes – 2)

- 8. Leitende Kriminaldirektorin oder Leitender Kriminaldirektor/ -als Abteilungsleiterin oder Abtei-lungsleiter Polizei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd als ständige Vertretung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd - 2)

- 9. Leitende Polizeidirektorin oder Leitender Polizeidirektor/ -als Abteilungsleiterin oder Abtei-lungsleiter Polizei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd als ständige Vertretung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd - 2)

- 15. Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost - 2) Neu eingefügt in wurden in die Besoldungsgruppe A 16 die Ämter:

- 3a. Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau2) - 3b. Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Stendal2)

-7a. Leitende Kriminaldirektorin oder Leitender Kriminaldirektor/- als Abteilungsleiterin oder Abtei-lungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt - 2)/ -als Leiterin oder Leiter Führungsstab der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) - 2)

- 7b. Leitende Polizeidirektorin oder Leitender Polizeidirektor/ -als Abteilungsleiterin oder Abtei-lungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt 2) / -als Leiterin oder Leiter Führungsstab der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Magdeburg oder der Polizeiinspektion Halle (Saale) –2)

- 10a. Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor/ -als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertre-tung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt – 2)

Besoldungsordnung B Kommentierungsstand: 01.03.2020

1 Die Besoldungsordnung B entspricht im Wesentlichen der früheren Landesbesoldungsordnung B und wurde um die bisher in Sachsen-Anhalt verliehenen Ämter aus der Bundesbesoldungsordnung B ergänzt. Erläuterungen zu den Änderungen gegenüber dem bisherigen Ämterkatalog sind bei der entsprechenden Besoldungsgruppe aufgeführt.

Besoldungsgruppe B 2

Im Dokument Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (Seite 165-168)