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Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war

Im Dokument Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (Seite 60-64)

Nummer 2 des Absatzes 3 nachvollzogen. Vom direkten Wortlaut her betrifft die Regelung die Fälle eines Doppelbeamtenverhältnisses, in denen das bisherige Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war

1 Die Vorschrift regelt die Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten, die nicht einer Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Verwaltung entsprechen. Die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 30 BBesG ist verfassungsgemäß (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – juris).

2 Nach Absatz 1 Satz 1 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) von einer Berücksichtigung als Erfahrungszeit ausgeschlos-sen. „Für“ das MfS war jemand tätig, wenn er dieses bewusst und zielgerichtet unterstützt hat. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beamte Beiträge im Interesse des Staatssicherheits-dienstes der ehemaligen DDR geleistet hat. Durch die Verwendung der Präposition „für“ wird in den gesetzlichen Tatbestand jegliche Tätigkeit einbezogen, die einen finalen Bezug zur Arbeit des MfS oder seiner Nachfolgeorganisation (Amt für Nationale Sicherheit) hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Stellung die Tätigkeit ausgeübt wurde. Erfasst werden nicht nur hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter. Auch die Zuarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung erfüllt dieses Tatbe-standsmerkmal ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall oder allgemein angeordnet war, ob sie routinemäßig vorgenommen wurde oder ob sie für das MfS wichtig oder förderlich war. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der spätere Beamte wissentlich und willentlich für das MfS tätig ge-worden ist (BVerwG Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 5/03 –, juris Rn. 30). Das Wachregiment

„Feliks Dzierzynski“ zählte ebenfalls zum MfS, da es dem Ministerium unterstellt war. Vom Aus-schluss sind nicht nur hauptberufliche, sondern auch Zeiten informeller und inoffizieller Tätigkeiten erfasst.

3 Die alleinige Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist (noch) keine Tätigkeit im Sinne des Satz 1, denn dafür wäre weiterhin ein tatsächliches Verhalten erforderlich, welches dem MfS in irgendeiner Weise zu Gute kam (Beschluss des Sächsischen OVG vom 23. Februar 2001 – 2 B 397/99 – juris Rn. 4f.). Eine Tätigkeit und die Verpflichtung zu einer Tätigkeit sind allgemein nicht gleichzusetzen.

Mögliche Gefahren für Dritte konnten nur von einem tatsächlichen Verhalten, aber noch nicht von einer anschließend nicht realisierten Verpflichtung zur Mitarbeit ausgehen (Beschluss des Sächsi-schen OVG, a. a. O., juris Rn. 5). In der Entscheidung hatte der Beamte sich bereit erklärt, seine Wohnung für konspirative Treffen zur Verfügung zu stellen, wozu es jedoch nicht kam. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn in einer Verpflichtungserklärung die Bereitschaft erklärt wird, die eheli-che Wohnung für konspirative Treffen zur Verfügung zu stellen. Nach dem Urteil des VG Magdeburg vom 4. Dezember 2007 – 5 A 106/07 –, juris Rn. 27 stellt das Bereitstellen einer Wohnung bzw.

eines Zimmers für konspirative Zwecke grundsätzlich eine Tätigkeit für das MfS dar. In dem Bereit-stellen von Treffräumen wurde eine aktive Unterstützungshandlung der Ziele des MfS erkannt, weil das Spitzelsystem des MfS ohne Einhaltung der Konspiration nicht funktionieren konnte.

4 Eine Nichtberücksichtigung von Zeiten für das MfS erfordert in subjektiver Hinsicht ein wissentliches und willentliches Tätigwerden für das MfS (vgl. Rn. 2 a. E.). Dabei ist es ausreichend, wenn der Beamte die Zuarbeit billigend in Kauf genommen hat, also wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, von der er wusste, dass sie möglicherweise vom Staatssicherheitsdienst veranlasst war (Thüringisches OVG, Urteil vom 27. August 2009 – 2 KO 885/07 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht Gera hat in einer Entscheidung (Urteil vom 10. Dezember 2003 – 1 K 505/01.GE –, juris Rn. 17) das subjektive Element für Zeiträume verneint, in denen der Kläger als Abschnittsbevollmächtigter tätig war und amtlichen Kontakt zum MfS hatte, indem er von einem MfS-Mitarbeiter in seinen Diensträu-men mehrmals zu ausreisewilligen Personen befragt worden war. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger als Gesellschaftlicher Mitarbeiter Sicherheit (GMS) und nicht als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) beim MfS geführt worden sei, keine hand-schriftliche (sondern nur eine vorgefertigte maschinenhand-schriftliche) Erklärung unterzeichnet habe, ihm kein Deckname verliehen worden sei und er auch keinen handschriftlichen Bericht aus Eigeninitia-tive erstellt habe. Es fehle daher – nicht zuletzt aufgrund des Kontaktes in den Diensträumen – an einem konspirativen Verhalten. Bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts muss beachtet werden, dass es sich um einen atypischen Einzelfall handelt, denn die Anzahl der GMS war im Vergleich zu den anderen inoffiziellen Mitarbeitern niedrig. Das Bundesarbeitsgericht hat zur gleichlautenden Tarif-vorschrift mit Urteil vom 21. Juni 2001 – 2 AZR 291/00 –, juris Rn. 33 bei einem GMS eine Tätigkeit für das MfS bejaht, zumal dieser sich handschriftlich verpflichtet hatte und unter einem Decknamen handschriftliche Berichte abgegeben hatte. Bei einer handschriftlichen Verpflichtungserklärung mit der Verleihung eines Decknamens und handschriftlich angefertigten Berichten kann ein wissentli-ches und willentliwissentli-ches Tätigwerden regelmäßig bejaht werden.

5 Die Nichtberücksichtigung von Zeiten endet mit dem festgestellten Datum des letztmaligen Tätig-werdens (Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2001 – 2 B 397/99 –, juris, Rn. 7, anders noch Nr. 30.1.1. BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl. S. 314). Das letztmalige Tätigwerden kann beispielsweise in dem letzten Treffen mit einem Führungsoffizier, dem letzten Bericht oder der letz-ten Überlassung der Wohnung für ein konspiratives Treffen liegen.

6 Satz 2 schließt außerdem eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten als Erfahrungszeiten wegen der nachfolgenden Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Si-cherheit aus. Die Entscheidung, für das MfS tätig zu werden, darf als typischer Ausdruck einer schon in der vorangegangenen Zeit gebildeten politisch-ideologischen Grundeinstellung gewertet werden, die sich mit den Zielen des MfS identifizierte und auf eine besondere innere Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der DDR hindeutete (BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris, Rn.

64 zur Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG).

7 Keine Erfahrungszeiten sind nach Satz 3 auch Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztrup-pen der DDR, da diese Personen verwendet wurden, um elementare Menschen- und Freiheitsrechte zu verletzen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 5/03 –, juris Rn. 19). Ein Ausschluss von Vordienstzeiten ist in Satz 3 nicht geregelt worden, da dieser nur auf Satz 1, aber nicht auch auf Satz 2 verweist.

8 Absatz 2 berücksichtigt bei der Stufenzuordnung auch keine Zeiten, in denen die in der öffentlichen Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer persönli-chen Systemnähe übertragen war. Maßgebend für die Nichtberücksichtigung solcher Zeiten ist die Vermutung, dass für die Übertragung der fraglichen Tätigkeit Kriterien der persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik als sachfremde Erwägungen, also gerade nicht nach den Merkmalen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, ausschlaggebend waren.

9 Satz 2 Nr. 1 erwähnt neben hauptamtlichen und hervorgehobenen ehrenamtlichen Funktionen in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend auch vergleichbare systemunterstützende Parteien oder nen. Dazu zählen die in der Nationalen Front zusammengeschlossenen Parteien und Organisatio-nen, denn die Nationale Front hatte die Funktion, die Vormachtstellung der SED zu festigen, indem bei den Wahlen zur Volkskammer nur die Mitglieder des nationalen Blocks gewählt werden konnten.

10 Satz 2 Nr. 2 knüpft an Hierarchieebenen in der Verwaltung der DDR an, die grundsätzlich eine Identifizierung mit dem politischen System und den damit verfolgten Zielen voraussetzte. Da nur Kräfte mit Führungsverantwortung genannt sind, sind Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von dieser Regelung nicht erfasst.

11 Satz 2 Nr. 3 betrifft hauptamtliche Lehrende an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Or-ganisationen oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation der DDR. Zu diesen Bildungs-richtungen zählen beispielsweise die Parteischulen der SED und die Akademie für Gesellschafts-wissenschaften (gegründet vom Zentralkomitee der SED). Erfasst sind von dieser Regelung die Do-zentinnen und Dozenten, jedoch nicht die Absolventinnen und Absolventen.

12 Satz 2 Nr. 4 betrifft Absolventinnen und Absolventen der Akademie für Staats- und Rechtswissen-schaft oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung. Zu den Absolventen zählen nur solche Perso-nen, die an der Bildungseinrichtung eine Ausbildung abgeleistet und den dafür vorgesehen (Regel-) Abschluss erworben haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Februar 2001 – 12 A 2446/98 –, juris Rn. 45). Lehrende sind somit nicht davon erfasst. Die Akademie für Staats- und Rechtswis-senschaft mit Sitz in Potsdam-Babelsberg war eine Institution zur Aus- und Weiterbildung der leiten-den Beschäftigten im Staatsapparat, dem diplomatischen Dienst und der Justiz der DDR. Eine „ver-gleichbare Bildungseinrichtung“ liegt vor, wenn die Ausbildungen hinsichtlich des Lehrstoffs, der we-sentlichen Fächer und des Ausbildungsziels im Wewe-sentlichen Gemeinsamkeiten aufwiesen (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 6 AZR –, juris LS 3). Für den durch verstärkte ideologische Schulung geprägten Studiengang „Staatswissenschaft“ der Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin Ho-ernle“ in Weimar, der sich vom Teilnehmerkreis vor allem an Staatsfunktionäre und Kader aus ge-sellschaftlichen Organisationen richtete, hat das BAG eine vergleichbare Bildungseinrichtung bejaht (BAG a. a. O., Rn. 56). Der an derselben Fachschule angebotene Studiengang „Rechtswissen-schaft“, der der Ausbildung von Justizsekretären für die Kreisgerichte diente, zählt nicht zu den ver-gleichbaren Bildungseinrichtungen.

13 Diese Vermutung, dass eine Funktion aufgrund einer Systemnähe übertragen wurde, ist aber wider-legbar (Satz 2), z. B. durch den Nachweis, dass eine Funktion aufgrund einer herausragenden fach-lichen Qualifikation, einer internationalen Reputation oder erst im Jahr 1990 übertragen wurde. Eine Einzelfallprüfung ist daher notwendig.

Abschnitt 3 Kommentierungsstand: 28.02.2011

Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

1 Die Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie der hauptberuflichen Leiterinnen und Lei-ter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen war bisher in den §§ 32 bis 38 des Bundes-besoldungsgesetzes sowie ergänzend in den §§ 11 bis 18 des LandesBundes-besoldungsgesetzes in der vorherigen Fassung geregelt. Diese Regelungen wurden in diesem Abschnitt zusammengefasst.

2 Die vorherigen Regelungen wurden im Grundsatz fortgeschrieben. Die Regelung zum Vergaberah-men wurde allerdings ersatzlos gestrichen.

§ 27 Kommentierungsstand: 01.03.2020

Besoldungsordnung W

Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen und ihre Besoldungsgrup-pen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2) geregelt. 2 Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 4 ausgewiesen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnun-gen A und B zugewiesen sind.

1 Die Regelung des § 11 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der vorherigen Fassung wurde inhaltlich übernommen. Die Ämter werden nunmehr in einer eigenen Besoldungsordnung W ausgewiesen, die im Landesrecht vorher fehlte. Aus diesem Grund wird in Satz 1 auf die Besol-dungsordnung W und in Satz 2 auf die Grundgehaltssätze der BesolBesol-dungsordnung W in der Anlage 4 verwiesen.

2 Satz 3 bezieht das Leitungspersonal an Hochschulen in die W-Besoldung mit ein, auch wenn die Mitglieder keine Professorinnen oder Professoren sein sollten. Gemeint ist die Leitung im Sinne der

§§ 68ff. HSG LSA. Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten werden Ämter der W-Besoldung verliehen.

§ 28 Kommentierungsstand: 28.02.2011

Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

1. Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und

Im Dokument Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (Seite 60-64)