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7.4.   Ergebnisdarstellung der einzelnen Kategorien

7.4.2.   Kat. 2 – wesentliche Neuerungen im Jahresabschluss durch

In dieser Kategorie wird mit Hilfe der ExpertInnen abgeklärt, inwieweit die Änderungen des RÄG 2014 Einfluss auf die Bewertung der Jahresabschlüsse von KMU nehmen.

7.4.2.1. Informationsgehalt für die BilanzadressatInnen

Generell herrscht hier zwischen den ExpertInnen Uneinigkeit, ob und in welchem Ausmaß die Änderungen des RÄG 2014 einen Verlust des Informationsgehalts für die BilanzadressatInnen darstellt.

Im Zuge des Bankwesengesetzes sind Banken dazu verpflichtet, das Unternehmen sorgfältig zu prüfen (vgl. E1, Z. 20-22). Der Jahresabschluss muss eigentlich als historisch betrachtet werden, weil er als solches eine Zusammenfassung dessen darstellt, wie das Unternehmen im letzten Jahr gewirtschaftet hat (vgl. E1, Z. 552-556).

Wesentlicher ist es, auch die Zukunft in die Betrachtung des Unternehmens einzubeziehen (vgl. E2, Z. 98-99) und das Unternehmen während des Jahres laufend zu beobachten (vgl. E1, Z. 20-22). Durch die Zuhilfenahme von Informationen des laufenden Geschäftsjahres – wie laufende Berichte und Ergebnisse (vgl. E1, Z. 86-88) – ist ein Informationsverlust eher zu vernachlässigen (vgl. E2, Z. 99-101).

Auch von Seiten der SteuerberaterInnen/WirtschaftsprüferInnen wird zwar von einem teilweisen Informationsverlust gesprochen, welcher aber als nicht wesentlich eingestuft wird (vgl. E3, Z. 23-24; E4, Z. 7-10; E8, Z. 7, 342-344). Angesprochen wird die Tatsache, dass durch die Einführung des RÄG 2014, die bis dato gelebte

„Gewohnheit“ nunmehr vielleicht ein Umdenken erfordert (vgl. E4, Z. 19-20), oberflächliche Bilanzleser den Unterschied kaum bemerken werden und kompetente Bilanzleser abschätzen können, wie der Abschluss nach alter Rechtslage ausgesehen hätte (vgl. E6, Z. 23-25). Während Experte E5 (vgl. Z. 8-18), im Ganzen betrachtet, die Änderungen als positiv einstuft, sieht Experte E7 (vgl. Z. 20-22) den Tatbestand eines

Informationsverlustes sehr wohl gegeben, da aufgrund von unterschiedlichen Darstellungen einzelner Bilanzpositionen der Jahresabschluss für den/die BilanzleserIn unübersichtlicher wurde.

Einigkeit herrscht in allen Fokusgruppen über die Tatsache, dass ein etwaiger Informationsverlust, unabhängig von der Ursache, durch Anforderungen spezieller Unterlagen, wenn diese für die Analyse wichtig sind, kompensiert wird (vgl. E1, Z. 22-23, 561-563; E3, Z. 26; E6, Z. 139-140; E7, Z. 25-26; E10, Z. 182-184)

7.4.2.2. Größenklasse

Grundsätzlich wird die Einführung der neuen Größenklasse der Kleinstkapitalgesellschaften von der Fokusgruppe der SteuerberaterInnen und WirtschaftsprüferInnen eher skeptisch betrachtet. Hinterfragt wird die Sinnhaftigkeit dieser Gesetzesänderung (vgl. E3, Z. 188-190). Es wird davon ausgegangen, dass es zu permanenten Verschiebungen innerhalb der Größenklasse der Kleinst- und Kleinkapitalgesellschaften kommen wird, da eine Verschiebung bereits jetzt erkennbar ist (vgl. E1, Z. 146-147; E5, Z. 135-136; E9, Z. 50). Es wurde die Befürchtung geäußert, dass Unternehmen, trotz ihrer Strukturierung und Ihres Geschäftsfeldes eine Kleinkapitalgesellschaft darstellen, aber aufgrund einer möglichen schlechteren Auftragslage in die Größenklasse der Kleinstkapitalgesellschaften wandern und in besseren Jahren wieder in die Größenklasse der Kleinkapitalgesellschaft fallen. Ein ständiges „Hin und Her“ ist daher nicht ausgeschlossen (vgl. E4, Z. 167-176). Ein weiterer Aspekt ist die mit der Größenklasse verbundene Berichtspflicht. Durch die Verschiebungen innerhalb der Größenklassen werden auch die Inhalte der einzelnen Jahresabschlüsse unterschiedlich ausfallen. Dies sorgt auch in dieser Fokusgruppe für einigen Unmut, da das System dann immer angepasst werden muss (vgl. E5, Z. 136-137)

Bedenken wurden dahingehend geäußert, dass bei Kleinstkapitalgesellschaften sehr verkürzte Angaben im Jahresabschluss zu tätigen sind (vgl. E7, Z. 98-101) und der/die RiskmanagerIn von Banken, welcher/welche die Letztentscheidung für einen Kredit trifft – eigentlich sehr wenige Informationen hat. Dadurch kommt es wieder zu einem vermehrten Informationsaustausch mit dem/der SteuerberaterIn oder dem Unternehmen selbst (vgl. E6, Z. 90-92).

Für Expertin E4 (vgl. Z. 184-197) ist die Betrachtung des gesamtheitlichen Unternehmens, unabhängig von dessen Einteilung in die Größenklasse der Kleinst- oder Kleinkapitalgesellschaft, für die Bewertung eines Unternehmens von größerer Bedeutung. Eine andere Darstellung ergibt sich seitens der Fokusgruppe der Banken.

Experte E9 (vgl. Z. 220-228) sieht die Größe eines Unternehmens, gemessen am Umsatz, an der Bilanzsumme sowie an der MitarbeiterInnen-Anzahl, als Stabilitätsindikator und räumt ein, dass eben diese Kleinstkapitalgesellschaften damit sicher viel verwundbarer sind.

7.4.2.3. Disagio

Der Großteil der ExpertenInnen gibt an, dass die Aktivierung des Disagios bei den österreichischen KMU relativ selten bis gar nicht vorkommt (vgl. E1, Z. 159-160;

E3, Z. 87; E4, Z. 202; E5, Z. 164; E6, Z. 97-98; E7, Z.112; E9, Z. 153, E10, Z. 232), ein Ausweis in der Bilanz aber für den/die BilanzleserIn eine zusätzliche Information darstellt (vgl. E2, Z. 185-186). Argumentiert wird das „Nichtvorhandensein“ mit der Tatsache, dass österreichische KMU am Kapitalmarkt als solche eigentlich nicht vertreten sind (vgl. E1, Z. 158-161). Von Seiten der SteuerberaterInnen wird jedoch erläutert, dass eine Anpassung des UGB an die steuerrechtliche Gewinnermittlung des EStG wünschenswert gewesen wäre, da es damit zum Entfall der Mehr-Weniger-Rechnung gekommen wäre (vgl. E5, Z. 164-178). Sollte dennoch ein Disagio ausgewiesen sein, so ist es von Seiten der Banken durchaus üblich, dass dieser Wert in Zuge einer Strukturbilanz vor Analyse des Jahresabschlusses bereinigt wird (vgl. E7, Z. 117-118). Experte E9 (vgl. Z. 158-159) gibt an, dass diese Änderung des RÄG 2014 in die Bilanzanalyse noch nicht eingeflossen ist.

7.4.2.4. Eigenkapital der gründungsprivilegierten GmbH

Hinsichtlich der besonderen Darstellung des Eigenkapitals einer gründungsprivilegierten GmbH in der Bilanz und dessen Auswirkung bei der Bewertung des Unternehmens, herrschen unter den ExpertInnen, auch innerhalb der Fokusgruppen, unterschiedliche Sichtweisen. Zum einen wird diese Art der Kapitalgesellschaft als Starthilfe gesehen (vgl. E2, Z. 259-262), zum anderen wird aber auch dargelegt, dass die Kapitalaufbringung zur Gründung einer „normalen“

Kapitalgesellschaft oftmals nicht möglich ist, und deshalb auf diese Gründungsvariante

zurückgegriffen wird (vgl. E7, Z. 166-171). Auf die Größenklasse dieser Kapitalgesellschaften angesprochen, wird von den ExpertInnen eine Einstufung in die Kleinstkapitalgesellschaft vorgenommen (vgl. E1, Z. 189-190), wobei aber derzeit keine Erfahrungswerte genannt werden können (vgl. E1, Z. 175-176). Bedenken sieht Experte E1 (vgl. E1, Z. 237-246) im Wettbewerb hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zu anderen Geschäftspartnern aufgrund des geringen Eigenkapitals. Der spezielle Ausweis des Eigenkapitals führt in erster Linie zu keiner anderen Bewertung des Unternehmens im Bankensektor (vgl. E1, Z. 249-250; E9, Z. 197-200;

E10, Z. 273-276). Das geringe Eigenkapital des „Neukunden“ wird zwar als nicht grob nachteilig bewertet, zeugt aber trotzdem aufgrund der geringen Substanz von einem erhöhten Risiko (vgl. E10, Z. 217-220, 237-246). Vielmehr von Bedeutung ist das Geschäftsmodell und die Persönlichkeit des/der UnternehmerIn, welcher/welche dahintersteht (vgl. E1, Z. 249-250; E8, Z. 135-150; E9, Z. 186-187, 197-200). Für Investoren/Kreditgeber ist es von Bedeutung, wie die Produkte oder Dienstleistungen, welche angeboten werden, am Markt reversieren werden. Eine entsprechende Eigenkapitalausstattung wird als eher zweitrangig angesehen, obwohl es unumstritten ist, dass ein gewisses Unsicherheitsgefühl daran gekoppelt ist, welches aber durch entsprechende Sicherheiten, welche der/die UnternehmerIn aufzubringen hat, kompensiert wird (vgl. E2, Z. 235-237).

Seitens der Fokusgruppe der SteuerberaterInnen und WirtschaftsprüferInnen wird das geringe Eigenkapital der gründungsprivilegierten GmbH sehr wohl als erheblicher Nachteil dargestellt. Als Begründung wird angegeben, dass im Zuge der Betriebsgründung (vgl. E6, Z. 111-115) bzw. der betrieblichen Tätigkeit das Eigenkapital sehr schnell aufgebraucht wird (vgl. E3, Z. 101-102; E5, Z. 227-229), wodurch ein Zuschuss weiterer Mittel durch die GesellschafterInnen erforderlich wird, um das Unternehmen mit den notwendigen Mitteln für den Betrieb auszustatten (vgl. E6, Z. 112-114). Eine Kreditvergabe bzw. ein entsprechender Kontorahmen von Seiten der Banken wird dadurch ausschließlich mit einer persönlichen Haftung der GesellschafterInnen möglich sein (vgl. E3, Z. 102-106; E4, Z. 217-232;

E6, Z. 114-115). Dennoch ist es wichtig, den ganzen Jahresabschluss zu analysieren – Bilanzgewinne, Gewinnrücklagen, die das Eigenkapital stärken – um eine gezielte

Aussage treffen zu können, ob das geringe einbezahlte Eigenkapital zu einem Nachteil führt (vgl. E5, Z. 235-250).

7.4.2.5. Umsatzerlöse

Einigkeit herrscht unter den Experten, dass mit den Änderungen in den Umsatzerlösen eigentlich jedes Unternehmen betroffen ist. Der Umsatz stellte eine Größe dar, welche die Entwicklung des Unternehmens aufzeigt und eine Basis für die Ermittlung des

„Ergebnisses aus dem Umsatz“ – also das Verhältnis zwischen Umsatz und Betriebsergebnis in der Relation – darstellt (vgl. E1, Z. 58-63). Interessant dabei sind jene Umsatzerlöse, welche im Rahmen des regulären Unternehmensbetriebes anfallen und das Unternehmen somit „organisch“ erwirtschaftet (vgl. E10, Z. 281-287).

Durch die Neudefinition der Umsatzerlöse wird davon ausgegangen, dass es zukünftig zu einer verzerrten Darstellung kommen wird (vgl. E1, Z. 256-261; E5, Z. 273-274;

E7, Z. 216), wenn die Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit wird (vgl. E1, Z. 261-265;

E7, Z. 219-220). Die bisherigen Erfahrungen der SteuerberaterInnen und Wirtschafts-prüferInnen, bei der Betrachtung der GuV-Posten in den Jahresabschlüssen österreichischer bilanzierender kleiner und mittlerer Unternehmen, zeigen, dass die sonstigen Erlöse betragsmäßig überschaubar waren (vgl. E6, Z. 123-124) und sich somit die Verzerrungen zukünftig in einer Größenordnung von einigen wenigen Prozent bewegen werden (vgl. E5, Z. 269-276). Die Umsatzerlöse sollen den Kern der Tätigkeit abbilden. Die Problematik besteht, wenn die sonstigen Erlöse ein Ausmaß erreichen, dass der Deckungsbeitrag verfälscht und dadurch erhöht wird. Korrigiert werden müsste dies durch die konsequente Verbuchung des dazugehörigen Aufwandes in der Kontoklasse 5 des Kontorahmens, was in der Praxis jedoch nicht zur Anwendung gelangen wird. In Zukunft erfolgt die zusammenfassende Darstellung der Umsatzerlöse im Jahresabschluss, aber die Buchungen werden nach den bisher gültigen Regeln, gesplittet auf die jeweiligen Erlöskonten, durchgeführt. Für die Berechnung des Deckungsbeitrages wird zukünftig nicht mehr der Jahresabschluss, sondern die einzelnen Konten der Buchhaltung als Basis dienen (vgl. E4, Z. 267-318).

Experte E2 (vgl. Z. 304-320) sieht als Investor bzw. Kreditgeber die Bewertung eines Unternehmens nicht alleine auf die Umsatzerlöse beschränkt, räumt aber ein, dass zur genauen Analyse die jeweiligen Erlöskonten im Detail betrachtet werden müssen.

7.4.2.6. Wegfall der ao. Erträge und der ao. Aufwendungen

Sollten in den ordentlichen Positionen nun mehr ao. Erträge bzw. ao. Aufwendungen enthalten sein, so wird es zu Verzerrungen der Kennzahlen (wie Rohertrag etc.) kommen, weil diese in Relation zum Umsatz nicht mehr richtig dargestellt werden. Eine Vergleichbarkeit auf Basis der letzten Jahre wird damit schwieriger und bedarf möglicherweise einer detaillierten Rückfrage bei den steuerlichen VertreterInnen und/oder UnternehmerInnen selbst (vgl. E1, Z. 396-411). Wurden früher die ao.

Erträge und ao. Aufwendungen explizit ausgewiesen und die Auswirkungen auf das Ergebnis beleuchtet, muss nunmehr vorrangig das Vorhandensein dieser Positionen herausgearbeitet werden, um eine Eliminierung für die Analyse vornehmen zu können (vgl. E9, Z. 360-365; E3, Z. 156-157). Damit wird einer Reduzierung der Aussagekraft der Analyse entgegengesteuert, da die Bewegungen im ao. Bereich wesentlich, aber auch unwesentlich sein können (vgl. E10, Z. 415-418). Durch die Zuordnung zu den ordentlichen Positionen ist ein Verlust in der Transparenz durchaus gegeben (vgl. E2, Z. 440-444).

In der Fokusgruppe der SteuerberaterInnen und WirtschaftsprüferInnen herrscht Uneinigkeit in Bezug auf diese Neuerungen. Einerseits wird die Meinung vertreten, dass es durch die Beschreibung im Anhang nur zu einer veränderten Darstellung gekommen ist (vgl. E3, Z. 154-155; E8, Z. 275-276) und diese ao. Erträge und ao.

Aufwendungen in der Regel nur sehr selten anfallen (vgl. E6, Z. 168-171). Anderseits wird die Sinnhaftigkeit der Zuordnung in den ordentlichen Positionen kritisch hinterfragt, da ao. Erträge und ao. Aufwendungen Ereignisse wiederspiegeln, welche einen ao. Charakter aufweisen, damit nicht den Kern der Tätigkeit abbilden und somit die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage verfälschen (vgl. E4, Z. 433-444;

E7, Z. 370-380). Die veränderte Darstellung dieser Positionen wird als unübersichtlich und mit einem Mehraufwand verbunden angesehen (vgl. E5, Z. 444-454).

7.4.2.7. Darstellung Verbindlichkeiten und Forderungen

Grundsätzlich wurde der nunmehr entfallene Verbindlichkeiten- und Forderungsspiegel im Anhang als sehr angenehm und übersichtlich empfunden. Durch die Darstellung in der Bilanz, unter den jeweiligen Positionen, besteht der Vorteil, dass gewisse Strukturen gleich bei den Positionen gesehen werden. Somit kann das

Working-Capital feiner dargestellt werden. (vgl. E4, Z. 351-356) Der Ausweis mittels

„Davon-Vermerk“ wird als „wertvolle Information“ gesehen, weil die erste Informationsquelle für die AdressatInnen des Jahresabschlusses die Bilanz und die GuV darstellt. Erst wenn Fragen auftauchen, wird der Anhang zu Hilfe genommen. Die Informationen können jetzt besser wahrgenommen und auch schneller verarbeitet werden (vgl. E5, Z. 341-350, 354-356; E8, Z. 215-222). Auf der Seite der Verbindlichkeiten (längerfristig > 5 Jahre) bestehen diese hauptsächlich gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten, welche hinsichtlich der Fristigkeiten informiert sind (vgl. E6, Z. 143-144) und deren Angaben noch immer im Anhang aufgelistet sind (vgl. E7, Z. 275-278). Die Art der Verbindlichkeiten – langfristige GesellschafterInnen-Darlehen, kurzfristige Betriebsmittelrahmen – müssen im Vorfeld von den KreditgeberInnen abgeklärt werden, um die richtige Finanzierungsmöglichkeit für das Unternehmen zu finden (vgl. E1, Z. 320-326). Der Ausweis der Forderungen stellt für die Banken eine weit wichtigere Information dar, weil aufgrund der Dimension die Werthaltigkeit und das Ausfallsrisiko abgeschätzt werden muss. Es geht um das Erkennen von Abhängigkeiten und das Erkennen des Risikoprofils der Forderungen.

Die Fristigkeiten alleine reichen dabei aber nicht aus, die Qualität der Forderungen einzuschätzen, daher wird meist auf eine, beim Kunden oder der steuerlichen Vertretung angeforderte Offene-Posten-Liste zurückgegriffen, welche den notwendigen Detailierungsgrad aufweist. Diese Daten werden laufend unterjährig beurteilt (vgl. E1, Z. 327-337; E2, Z. 344-353; E10, Z. 328-340). Für die Bewertung des Unternehmens und eine spätere mögliche Kreditvergabe an das Unternehmen, ist es entscheidend, in welcher Abhängigkeit dieses zu seinen Kunden steht. Dafür werden auch die Schuldner einer Bonitätsprüfung unterzogen. Ist es gängig, dass nur 90% der Auftragssumme bezahlt werden – wie oft im Baugewerbe üblich – so wird dies als „part of the deal“ bezeichnet. Ist das Unternehmen zusätzlich nur von wenigen Auftraggebern abhängig, so stellt das Geschäftsmodell eine höhere Verwundbarkeit dar. Diese Informationen sind sehr gut anhand der Forderungen ablesbar und fließen damit in die Bewertung eines Unternehmens mit ein (vgl. E10, Z. 342-355).

7.4.2.8. Wegfall des EGT

Wesentlich für die Beurteilung des Unternehmens durch die Banken ist das ordentliche Betriebsergebnis, also der Verdienst, welchen das Unternehmen operativ mit seiner

Geschäftstätigkeit erwirtschaftet, da damit auch Rückschlüsse auf die Rückzahlungsfähigkeit eines Unternehmens gezogen werden können (vgl. E1, Z. 354-368) und die „Profitabilität“ gemessen werden kann (vgl. E10, Z. 379-382).

Hinterfragt wird die Sinnhaftigkeit des Wahlrechtes zur Ausweisung der Zwischensumme „Ergebnis vor Steuern“ – welche an Stelle des EGT tritt – bei Kleinst- und kleinen Kapitalgesellschaften, da gerade in diesen Größenklassen für den/die UnternehmerIn die Besteuerungsgrundlage von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. E4, Z. 370-386). Keiner der ExpertInnen sieht einen Vorteil in der Anwendung dieses Wahlrechts, wenngleich nachteilig erwähnt wird, dass das Weglassen der Zwischensumme zu einem weiteren Aufwand führen würde, weil in den Kanzleien bei der Erstellung des Jahresabschlusses kein einheitlicher Standard mehr verwendet werden kann (vgl. E4, Z. 398-411). Experte E5 (vgl. Z. 394-405) wird das Wahlrecht

„des Weglassens“ explizit nicht ausüben und begründet dies mit der fehlenden Logik in der GuV durch Fehlen dieser Position. Grundsätzlich wird angegeben, dass die bestehenden EDV-Programme diese Summe in der Praxis weiterhin in den Jahresabschlüssen anführen, und somit vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht wird (vgl. E6, Z. 152-153; E7, Z. 298-305; E8, Z. 229-231; E9, Z. 271-276;

E10, Z. 384-391). Sollten dennoch Jahresabschlüsse zur Analyse vorliegen, welche die Zwischensumme „Ergebnis vor Steuern“ nicht ausweisen, so wird diese von den internen Analyseprogrammen ermittelt (vgl. E1, Z. 372-377; E2, Z. 370-375;

E9, Z. 272-274) bzw. kann, wenn auch etwas aufwendiger, herausgelesen werden (vgl. E3, Z. 139-140). Experte E7 (vgl. Z. 336-343) sieht im Wahlrecht einen Versuch der Legislative, die UGB-Jahresabschlüsse an die europäischen Richtlinien anzupassen, ohne die eigenen Interessen aufgeben zu müssen.

7.4.2.9. Ausweis latenter Steuern

Der Ausweis latenter Steuern spielt in den Jahresabschlüssen österreichischer KMU – vor allem bei den Kleinst- und kleinen Kapitalgesellschaften – nur eine untergeordnete Rolle (vgl. E1, Z. 386-390; E3, Z. 149; E5, Z. 429-433; E8, Z. 261-267).

Lediglich Verlustvorträge haben in diesen Größenklassen das Potential, einen Betrag größeren Ausmaßes, bei Erfüllung der Voraussetzungen zur Aktivierung latenter Steuern, auszulösen (vgl. E5, Z. 411-422). Grundsätzlich wird aber unter den Experten die Meinung vertreten, dass der Ausweis von Steuerlatenzen das Bilanzbild verändern

können und somit auch in die Analyse der Jahresabschlüsse eingreifen. Die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens wird dadurch verfälscht dargestellt und das Ergebnis verbessert. Experte E2 (vgl. Z. 393-409) sieht darin eine Verschönerung des Eigenkapitals mit Werten, welche in der Zukunft womöglich nicht realisiert werden können. Kritisch betrachtet werden die von IFRS übernommenen Methoden, welche jede Art von stillen Reserven aufdecken und einen kapitalmarktorientierten Ansatz aufweisen. Begründet wird dies mit der kaufmännischen Vorsicht, welche im IFRS nach Meinung von Experte E2 nicht gegeben ist. Ebenso argumentiert Expertin E4 (vgl. Z. 419-428), wobei ergänzt wird, dass der Ausweis latenter Steuern alleine nicht ausschlaggebend für ein positives Ergebnis sein darf. Mit der Aktivierung latenter Steuern kann die Kennzahl der Eigenkapitalquote zulässigerweise im positiven Sinn verändert werden (vgl. E7, Z. 358-362). In der Praxis wird meist auf den Ausweis latenter Steuern in den Größenklassen, welche vom Wahlrecht Gebrauch machen können, verzichtet (vgl. E3, Z. 149). Generell werden aber bei der Auswertung der Jahresabschlüsse, von den Banken, diese Positionen – Steuerlatenzen, Firmenwerten etc. – tendenziell hinterfragt und im Zuge einer Strukturbilanz vor Analyse des Jahresabschlusses bereinigt (vgl. E9, Z. 336-340; E10, Z. 66-69, 397-402).