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Interessenvertretung, Gremien und Partizipation

Im Dokument 21/1664526. 03. 19 (Seite 102-106)

B. Handlungsfelder und Maßnahmen des LAP seit 2016

VI. Handlungsfeld Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

2. Interessenvertretung, Gremien und Partizipation

2.1. Allgemeines

Menschen mit Behinderungen arbeiten in vielen Gremien mit oder organisieren sich gemeinsam, um ihre Sichtweise und Expertise einzubringen und ihre Interessen zu vertreten. Auf Landesebene ist der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen, der im Hamburgischen Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen verankert ist, ein wichtiges Gremium der Interessenvertretung. Der Landesbeirat berät die Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen in allen Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren. Darüber hinaus kann er den Trägern öffentlicher Gewalt Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung behinderter Menschen geben. Auch im Landesseniorenbeirat spielen die Belange behinderter Menschen eine Rolle.

Drei Bezirke (Wandsbek, Altona und Eimsbüttel) haben Inklusionsbeiräte eingerichtet.

Inklusionsbeiräte sollen die Interessen von Menschen mit Behinderungen im Bezirk aktiv vertreten und so zu einer Kommunalpolitik beitragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt. Sie sind Gesprächspartner

100 der Bezirksversammlung und der Bezirksverwaltung und geben Hilfestellung bei der Planung von Bauvorhaben und in Belangen der sozialen Stadtentwicklung. Außerdem dienen sie dem Erfahrungsaustausch zwischen den verschiedenen Behindertenorganisationen im Bezirk und als Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen.

Neben diesen institutionalisierten Formen der Interessenvertretung gibt es zahlreiche Selbsthilfegruppen, die der Senat unterstützt. So erhalten z.B. 15 Selbsthilfegruppen aus dem Bereich Pflege eine Pauschalförderung in Höhe von 700 Euro jährlich aus dem Hamburger Selbsthilfegruppen-Topf, der von Kranken- und Pflegekassen sowie der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt wird. Die Mittel werden u.a. für Miete und Nutzungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Einrichtungskosten und Aufwandsentschädigungen für gelegentlich hinzugezogene Fachleute genutzt.

2.2. Rolle und Aufgabe der Hamburger LAG für behinderte Menschen

Wichtiger Gesprächspartner bei der Umsetzung der UN-BRK ist die 1975 gegründete Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V. (LAG). Die LAG ist der Zusammenschluss von über 60 Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen, ihrer Freunde und Angehörigen, die im Geiste der Hilfe zur Selbsthilfe zusammenarbeiten, um die Interessen behinderter und chronisch kranker Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg zu koordinieren. Die LAG bringt die Interessen behinderter Menschen in einer Vielzahl von Gremien ein. Neben dem bereits erwähnten Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen reicht das Spektrum vom Landespflegeausschuss über die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz bis hin zu Zulassungsausschüssen für Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte sowie die Ethikkommission der Ärztekammer.

Im Zuge der Umsetzung der UN-BRK und des BTHG hat die LAG weitere Aufgaben übernommen. Sie erhält von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration finanzielle Mittel, um die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und den Zuwachs an Aufgaben meistern zu können. Die LAG ist die maßgebliche Interessenvertretung bei der Weiterentwicklung des Systems der Eingliederungshilfe und nimmt an den Verhandlungen zur Aktualisierung des Landesrahmenvertrags nach dem BTHG teil. Zu den neuen Aufgaben gehören weiter die Trägerschaft des

„Kompetenzzentrums für ein barrierefreies Hamburg“ sowie die Umsetzung der Vereinbarung vom 5. Oktober 2015.

Diese Vereinbarung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist im Bundesgebiet einzigartig. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung zwischen dem Kollegium der Staatsräte in seiner Funktion als Lenkungsgruppe UN-Behindertenrechtskonvention und dem Vorstand der LAG für behinderte Menschen.

101 Neben einer Präambel und Grundsätzen enthält die Vereinbarung konkrete Verabredungen zur Zusammenarbeit. Die Vereinbarung definiert die Aufgabenteilung zwischen Verwaltung und LAG wie folgt:

„Das Kollegium der Staatsräte nimmt die Verpflichtung, in allen Handlungsfeldern von Politik und Verwaltung den Anforderungen der UN-BRK gerecht zu werden, aktiv wahr. Die LAG als Vertreterin von mehr als 60 Organisationen behinderter Menschen und der Behindertenhilfe bringt die Kompetenzen und Erfahrungen behinderter Menschen ein. Die UN-BRK zielt auf gesamtgesellschaftliche Veränderungen ab. Daher sind auch weitere Gruppen der Zivilgesellschaft in den Umsetzungsprozess einzubeziehen.“

Zudem wird das gemeinsame Verständnis von Inklusion beschrieben:

„Inklusion ist das Leitbild für alle Lebensbereiche und Politikfelder und dient dem Ziel der Teilhabe aller Menschen, unabhängig z.B. von ihrer sozialen oder kulturellen Herkunft, ihrem Alter, ihrem Geschlecht oder von einer Beeinträchtigung. Inklusion erfordert das Überwinden von gruppenbezogenem Denken und sieht die Vielfalt und Verschiedenheit von Menschen als Chance an. Aufgabe ist es daher, gesellschaftliche Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Teilhabe und Mitgestaltung allen Menschen ermöglicht wird. Im Rahmen der Umsetzung der UN-BRK gilt dies besonders für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.“

Die Vereinbarung ist Arbeitsgrundlage für die jährlichen Treffen der Lenkungsgruppe mit dem Vorstand der LAG. Sie ist zudem Arbeitsgrundlage für den Dialog zwischen den einzelnen Ressorts und den entsprechenden Organisationen und stärkt so den Gedanken der Partizipation. Sie entspricht auch der Empfehlung Nr. 10 aus der Staatenprüfung.

2.3. Das Hamburgische Behindertengleichstellungsgesetz - Stärkung von Interessenvertretungen

Der Senat beabsichtigt, der Bürgerschaft einen Referentenentwurf mit Vorschlägen zur Novellierung des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vorzulegen.

Ziel der Novellierung ist es, das Bewusstsein für das Verständnis von Behinderung im Sinne der UN-BRK zu schärfen sowie den Schutz vor Benachteiligung auszubauen.

Dazu soll u.a. die Definition von Behinderung an die Beschreibung in der UN-BRK angepasst werden und die Versagung angemessener Vorkehrungen als Benachteiligung in das Gesetz aufgenommen werden (vgl. Nr. 8 a und 14 b AB).

Mit der Novellierung möchte der Senat auch die Rolle der Interessenvertretungen stärken. Neben den o.a. finanziellen Förderungen und Vereinbarungen schlägt der Senat der Bürgerschaft deshalb vor, im Gesetz die Aufgaben des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen neu zu formulieren und ihm eine eigenständigere Rolle als bisher zuzuweisen. Bisher berät und unterstützt der Landesbeirat ausschließlich den Senatskoordinator oder die Senatskoordinatorin.

Künftig soll der Landesbeirat auch den Senat beraten und bei der Aufgabe, in Hamburg gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen zu schaffen,

102 unterstützen. So soll der Dialog des Senats mit dem Landesbeirat und den in ihm vertretenen Gruppen der Zivilgesellschaft enger als bisher geführt werden.

Auch bei der Zusammensetzung des Landesbeirats soll künftig die Interessenvertretung eine stärkere Rolle spielen als bisher. Derzeit wurden die Mitglieder des Landesbeirats von der Senatskoordinatorin / dem Senatskoordinator sowie der zuständigen Behörde vorgeschlagen und von der zuständigen Behörde bestellt. Vorgesehen ist nun, dass die Mitglieder von der Senatskoordinatorin / dem Senatskoordinator im Einvernehmen mit den maßgeblichen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen der FHH vorgeschlagen und von der zuständigen Behörde bestellt werden. Wer maßgebliche Interessenvertretung ist, richtet sich nach den Regelungen in der Rechtsverordnung zu § 3 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Weitere Neuerungen betreffen das Thema Barrierefreiheit. Dazu gibt es ausführliche Erläuterungen in Abschnitt B.0. dieses Berichts.

Schwerpunkte / Ziele:

o Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben

o Stärkung der Rolle der Selbstvertretung und des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

o Schaffung von Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 UN-BRK (Einbeziehung von und Beratung mit Interessenvertretungen)

Übersicht über zentrale Maßnahmen:

Beschreibung der Maßnahme Federführung Weitere Beteiligte

Zeitrahmen Umsetzung

Änderung des Wahlrechts

Das Hamburgische Wahlrecht wird an die Erfordernisse der UN-BRK angepasst. Die Wahlrechtsausschlüsse, die sich überwiegend auf Menschen mit Behinderungen auswirken, werden gestrichen.

Hamburgische Bürgerschaft

2018

„Vereinbarung vom 5. Oktober 2015“

Die Vereinbarung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zwischen dem Kollegium der Staatsräte und dem Vorstand der LAG für

BASFI Behörden Senatsämter

Seit 2015 laufend

103 behinderte Menschen wird weiter umgesetzt,

ausgewertet und ggf. angepasst.

LAG für behinderte Menschen

Novellierung des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG)

Mit der Novellierung des HmbBGG soll u.a. die Rolle des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch eine Neuformulierung seiner Aufgaben gestärkt werden.

Der Begriff der Behinderung soll an die Anforderungen der UN-BRK angepasst und die Versagung angemessener Vorkehrungen als Benachteiligung aufgenommen werden.10

BASFI Bürgerschaft

2019

Stärkung der LAG für behinderte Menschen

Um den Zuwachs an Aufgaben zu bewältigen, wird die jährliche Zuwendung der FHH an die LAG für behinderte Menschen angehoben.

BASFI Seit 2016 laufend

Mit diesen Maßnahmen folgt der Senat den Empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus der ersten Staatenprüfung (vgl. Nr. 9, 10, 53 und 54).

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