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I.  D „e “- a : D d

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Bereits vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags verabschiedete der Rat für Justiz und Inneres Ende 1998 den sog. Wiener Aktionsplan zur bestmög-lichen Umsetzung der neuen Bestimmungen über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts526 an. Der Aktionsplan enthielt Ausführungen allgemeiner Art zu den Elementen eines solchen Raumes sowie eine detaillierte Liste der Prioritäten der fünf Jahre nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages und der innerhalb dieser Frist zu ergreifenden Massnahmen527.

Im Oktober 1999 trat der Europäische Rat zu einer Sondertagung zusam-men. Das Ziel der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurde als absolut prioritärer Punkt der politischen Agenda bezeichnet und der Rat bekräftige seine Entschlossenheit, die durch den Amsterdamer Vertrag und den Wiener Aktionsplan gesetzten Fristen ein-zuhalten528. Im Bereich der Asylpolitik bekräftigte der Europäische Rat die

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Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt, wodurch sichergestellt wird, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird,

526 Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vom Rat (Justiz und Inneres), ABl. C 19/1999, 1–15.

527 Zu den Massnahmen im Asylbereich siehe Ziff. 32–38.

528 Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat (Tampere), 15./16.10.1999, Ratsdokument Nr. SN/200/99, Einleitung.

wo er Verfolgung ausgesetzt ist, d.h. der Grundsatz der Nichtzurückweisung l i “529.

II.  D H a

Die Kommission nahm 2004 das Ende des ersten fünfjährigen Zeitplanes zur Verwirklichung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Anlass für eine umfassende Mitteilung über die Bilanz des Tampere-Programms530. Darauf aufbauend verabschiedete der Europäische Rat im November 2004 ein neues Programm für den Zeitraum von 2005–2009, das sog. Haager Programm531. Der dazugehörende Aktionsplan legte einen Zeitplan für die Annahme und die Durchführung aller im Haager Programm erwähnten Massnahmen fest532.

Nach Auffassung der Kommission war es erforderlich, sich auf zehn Schwerpunkte zu konzentrieren. Die Arbeiten im Bereich der gemeinsamen Asylpolitik sollten weitergeführt werden, allerdings wurde der Asylpolitik eine weniger grosse Bedeutung als noch im Tampere-Programm beigemes-sen. In erster Linie sollten die Instrumente der ersten Phase evaluiert und bis 2010 das Ziel eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen

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erreicht werden. Im Weiteren sollte die Kommission EU-Schutzprogramme in den Herkunftsregionen sowie Neuansiedlungsprogramme ausarbeiten533.

III.  D d a

Das Stockholmer Programm534 (benannt nach der damaligen Schwedischen Ratspräsidentschaft) wurde am Ratstreffen vom 10. und 11. Dezember 2009

529 Schlussfolgerungen des Vorsitzes (Tampere), loc. cit., Ziff. 13.

530 Mi il K i i R E äi P l è – R

der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Bilanz des Tampere-Programms und Perspektiven, KOM (2004) 0401 endg.

531 Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat (Brüssel), 4./5.11.2004, Ratsdokument Nr. 14292/04.

532 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Das Haager P : Z P i i ä ü i ä ü J è – Di P

Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Aktionsplan des Haager Programms), KOM (2005) 184 endg., 10. Mai 2005, nicht im ABl. veröffentlicht.

533 Aktionsplan des Haager Programms, loc. cit., 2.3.3.

534 R E äi U i , D S k l P è– Ei i

Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, 2. Dezember 2009, Ratsdokument Nr.

17024/09.

in Brüssel verabschiedet. Die Kommission wurde beauftragt, einen darauf basierenden, detaillierten Aktionsplan auszuarbeiten535.

Das im Haager Programm festgeschriebene Ziel eines einheitlichen Verfahrens und eines einheitlichen Status bis 2010 konnte nicht erreicht wer-den. Das Stockholmer Programm erklärte die Einrichtung eines gemeinsa-men europäischen Asylsystems weiterhin zum wichtigen politischen Ziel und strebte neu die Verabschiedung der entsprechenden gemeinsamen Regeln bis spätestens 2012 an536.

Das Programm hob weiter die Wichtigkeit der Genfer Flüchtlingskonvention und weiteren einschlägigen völkerrechtlichen Normen hervor und empfahl, den Beitritt der Europäischen Union zur GFK und dem Protokoll von 1967 zu prüfen537.

Das geplante Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen sollte ent-scheidend zur einheitlicheren Umsetzung und Anwendung der unionsrecht-lichen Bestimmungen beitragen538.

Als weitere Prioritäten nannte das Stockholmer Programm die effektive Lastenverteilung basierend auf einer verstärkten Kapazitätsbildung in den nationalen Asylsystemen539, sowie die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, welche grosse Flüchtlingspopulationen aufnehmen, und die Entwicklung regionaler Schutzprogramme540.

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Das Stockholmer Programm wurde nicht von einem weiteren Mehrja-hresprogramm abgelöst. Wie in Art. 68 AEUV vorgesehen, legte der

535 KOM, Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas, Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms, 20. April 2010, KOM (2010) 171.

536 Stockholmer Programm (Fn. 534), 6.2.1.

537 Stockholmer Programm (Fn. 534), 6.2.1.; Aktionsplan zum Stockholmer Programm (Fn.

535); 59. Gemäss der aktuellen Rechtslage wäre ein solcher Beitritt jedoch nicht mög-lich: Art. 39 Abs. 2 GFK und Art. V Protokoll von 1967 behalten die Ratifikation dieser Abkommen nur Staaten vor.

538 Stockholmer Programm (Fn. 534), 6.2.1.; Aktionsplan zum Stockholmer Programm (Fn.

535), 59.

539 Stockholmer Programm (Fn. 534), 6.2.2.; Aktionsplan zum Stockholmer Programm (Fn.

535), 60.

540 Stockholmer Programm (Fn. 534), 6.2.3.; Aktionsplan zum Stockholmer Programm (Fn.

535), 61.

Europäische Rat am 26./27. Juni 2014 stattdessen die strategischen Ziele und Leitlinien für die nächsten fünf Jahre fest541.

Im Bereich der Asylpolitik legte er dabei den Fokus auf die vollständige und wirksame Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Die einheitliche Umsetzung der bisher verabschiedeten Instrumente soll zu gleichen Rahmenbedingungen innerhalb der EU, d.h. der Gewährung des gleichen Schutzes und der gleichen Verfahrensgarantien für schutzsuchende Personen führen. Dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen soll bei der Förderung der einheitlichen Umsetzung und Anwendung der unions-rechtlichen Standards eine verstärkte Rolle zukommen542.

2014 begann die Zahl der Schutzsuchenden in der EU namentlich infolge des Syrienkrieges massiv anzusteigen und immer mehr Personen versuchten, über die sog. Balkan-Route oder das Mittelmeer nach Europa zu gelangen, um ein Asylgesuch zu stellen. Als im April 2015 innert einer Woche mehr als 1000 Flüchtlinge im Mittelmeer ertranken, traten am 20. April 2015 der Rat der Aussen- und Innenminister zu einer ausserordentlichen Tagung zusam-men und verabschiedeten eine Reihe von Sofortmassnahzusam-men zur besseren Bewältigung der Krise543. Nur wenige Tage später trat auch der Europäische Rat zusammen und bestätigte im Wesentlichen die Beschlüsse der Aussen- und Innenminister544.

Mittel- und längerfristig sollte mit der am 13. Mai 2015 von der Kommission veröffentlichten Europäischen Migrationsagenda545 angesichts der neuen Herausforderungen ein kohärentes gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

541 Europäischer Rat, Tagung vom 26./27. Juni 2014, Schlussfolgerungen, EUCO 79/14.

542 Loc. cit, Ziff. 7. S. dazu auch bereits Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, 11. März 2014, COM (2014) 154 final, Ziff. 3.1; Phillippe de Bruycker,

T Mi O i „Y G i li “ E C il R i

Immigration and Asylum, EUI Migration Policy Centre Blog, 29. Juni 2014, im Internet unter: https://blogs.eui.eu/migrationpolicycentre/the-missed-opportunity-of-the-yp-res-guidelines-of-the-european-council-regarding-immigration-and-asylum/ (zuletzt besucht am 16. Dezember 2015); zu dem Bedeutungsverlust der politischen Programme im Bereich Asyl und Migration s. Hailbronner/Thym, Constitutional Framework, Rz. 8 f.

543 Vgl. dazu den Uberblick bei Achermann/Schlegel, Internationale Entwicklungen, 442.

544 Vgl. Achermann/Schlegel, Internationale Entwicklungen, 442 f.

545 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Die Europäische Migrationsagenda, 13.5.2015, COM (2015) 240 final.

Im Asylbereich legt die Migrationsagenda dabei den Fokus weiterhin auf eine kohärente Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Die aktuelle Krise hätte eine der Schwachstellen der derzeitigen Politik deut-lich gemacht, das fehlende Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander, welches insbesondere Folge des nach wie vor uneinheitlichen Asylsystems sei546. Konkret schlug die Komission u.a. vor, die Rolle des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen zu stärken, Missbräuche zu bekämpfen, die systematische Abnahme von Fingerabdrücken an der Grenze zu fördern und die Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten fairer auszugestalten (unter anderem mittels der Umsiedlung von schutzberechtigten Personen aus besonders stark belasteten Mitgliedstaaten547). Das Dublin-System funktio-niere nicht so, wie es solle und bedürfe Reformen548.

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In der ersten Phase der Asylrechtsharmonisierung hat die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1, 2 EGV bis 2004 gewich-tige Teile des Asylrechts einer gemeinschaftlichen Regelung zugeführt und Mindeststandards festgelegt haben. Seit Inkrafttreten des Reformvertrages 2009 verfügt die Union nun gemäss Art. 78 Abs. 2 AEUV über die Kompetenz nicht nur zur Festlegung blosser Mindeststandards, sondern der Verabschiedung einheitlicher Standards. Mit Ausnahme der Richtlinie 2001/55 über die Gewährung vorübergehenden Schutzes wurden in der Folge alle Instrumente der ersten Phase revidiert. Im Folgenden geht es lediglich

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-men europäischen Asylsystems549.

546 COM (2015) 240 final, 15.

547 S. dazu COM (2015) 240 final, Anhang «Europäisches Umsiedlungs- und Neuansiedlungssystem, 23 ff.

548 COM (2015) 240 final, 15–17 (16). Vgl. dazu Achermann/ Schlegel, Internationale Entwicklungen, 444 f.

549 V l. Ü li k ü i I P i B l , éSYL / , ff.; Gilbert, EJIL 2005, 963, 968 ff.; Garcia-Jourdan, Espace européen, 292 ff.; Amarelle, Harmonisation, 167 ff. Zu den Auswirkungen des europäischen Asylrechts auf Drittstaaten etwa Geddes, ZSE 2005, 275 ff.; Lynskey, ELR 2006, 230 ff.

A.  D k ä i k i f i Behandlung von Asylgesuchen

Das Grundkonzept der Dublin-Systems verfolgt eine zweifache Zielsetzung:

Durch die Bestimmung der Zuständigkeit eines einzigen Mitgliedstaates sollten einerseits Situationen sog. ) ) , andererseits aber auch Mehrfachgesuchsstellungen innerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten vermieden werden.

Auf der Grundlage des Art. 63 Ziff. 1 EGV beschloss der Rat im Jahr 2003 Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaats. Er tat dies durch den Erlass mehrerer Verordnungen, wobei die VO 343/2003 (Dublin-II-Verordnung)550 sowie die VO 2725/2000 (EURODAC-Verordnung)551 von besonderer Bedeutung waren552. Nach einer Evaluation der Praxis553 und der Anpassung der Rechtsgrundlagen durch den Reformvertrag (Art. 78 Abs. 2 lit. e) AEUV) wurde deutlich, dass die Verordnungen revidiert werden müssen. Seit Januar 2014 ist nun die sog.

Dublin-III-Verordnung 604/2013554 in Kraft.

Die Bestimmung des zuständigen Staates zur Behandlung eines in einem EU-Mitgliedstaat gestellten Asylantrags erfolgt aufgrund der in der

550 Verordnung 343/2003 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren des für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaates (Dublin II), ABl. L 50/2003, 1–10.

551 Verordnung 2725/2000 vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des

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552 Siehe auch die dazugehörigen Durchführungsverordnungen VO 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO 343/2003, ABl. L 222/2003, 3–23, sowie VO 407/2002 vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO 2725/2000, ABl. L 62/2002, 1–5.

553 Vgl. dazu auch den vorhergehenden Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems, KOM (2007) 299 endg./ SEK (2007) 742 sowie die Analyse des Dublin-Systems

UNHCR, T D li II R l i è – é UNHCR Di i P , , ü -bar unter: www.unhcr.org/refworld/docid/4445fe344.html (zuletzt besucht am 16.

Dezember 2015) sowie die Begründungserwägungen der Kommission in KOM (2008) 820 endg., 03.12.2008, 1–11.

554 Verordnung (EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/2013, 31.

Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien (Art. 7 ff. VO 604/2013)555. Die Mitgliedstaaten sind im Falle der Bejahung ihrer Zuständigkeit verpflich-tet, den Asylbewerber aufzunehmen und das Asylverfahren bis zum Ende durchzuführen (Art. 3 VO 604/2013)556.

Die wichtigsten Änderungen der Neufassung betreffen die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Gesuche um subsidiären Schutz (Art. 1 VO 604/2013)557, die neu erforderliche Zustimmung des Gesuchstellers zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts eines Dublin-Staates (Art. 17 Abs.

2 VO 604/2013)558, neue Mechanismen zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung in Dublin-Staaten, deren Asylsystem besonderem Druck ausgesetzt ist (Art. 33 VO 604/2013)559, gewisse Verbesserungen im Bereich des Rechtsschutzes gegen einen Dublin-Entscheid (Art. 26 f. (VO 604/2013)560, eine erstmals ausdrückliche Regelung über freiheitsentziehende Massnahmen im Rahmen von Dublin-Verfahren (Art. 28 VO 604/2013)561, detailliert festge-schriebene Informationspflichten gegenüber dem Gesuchsteller (Art. 4 VO 604/2013)562 sowie ausdrückliche Garantien für unbegleitete minderjährige Gesuchsteller (Art. 6 und 8 VO 604/2013)563.

Um die praktische Durchführung des Systems sicherzustellen, wurde durch die Eurodac-Verordnung 2725/2000 eine Datenbank für Fingerabdrücke von Asylbewerbern und Personen eingerichtet, die illegal die Aussengrenzen über-schritten haben564. Auch diese Verordnung wurde revidiert. Die Neufassung,

555 Vgl. zur VO 604/2013 umfassend Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, ; zu den Vorgängerbestimmungen in Art. 5 ff. VO 343/200 s. auch bereits Epiney/ Meier/

Egbuna-Joss, Schengen und Dublin, 973 f.

556 Vorbehalten bleibt die Regelung in Art. 3 Abs. 3 VO 604/2013; gemäss dieser Bestimmung steht die Verordnung der Anwendung nationaler Bestimmungen über eine Rückschaffung in sog. sichere Drittstaaten nicht entgegen; vgl. dazu anstatt vieler Noll/

Vedsted-Hansen, Refugee and Asylum Policies, 395 f.

557 S. dazu auch UNHCR, Neufassung Dublin-II/Eurodac, 5 f.; Hermann, ASYL 3/09, 10 f.

558 S. dazu auch UNHCR, Neufassung Dublin-II/Eurodac, 12 f.; Hermann, ASYL 3/09, 11 f.

559 Der Entwurf sah noch vor, dass die Kommission in bestimmten Fällen den Transfer in einzelne Dublin-Staaten ausschliessen konnte (Art. 31 KOM-Entwurf). S. dazu auch UNHCR, Neufassung Dublin-II/Eurodac, 14 ff.; Hermann, ASYL 3/09, 12 f. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht übernommen.

560 S. dazu UNHCR, Neufassung Dublin-II/Eurodac, 20 f.; Hermann, ASYL 3/09, 13.

561 S. dazu UNHCR, Neufassung Dublin-II/Eurodac, 21 ff.; Hermann, ASYL 3/09, 13 ff.

562 S. dazu UNHCR, Neufassung Dublin-II/Eurodac, 17 ff.; Hermann, ASYL 3/09, 15 f.

563 S. dazu UNHCR, Neufassung Dublin-II/Eurodac, 6 ff., Hermann, ASYL 3/09, 16.

564 Vgl. zur EURODAC-Verordnung umfassend Schmid, Eurodac-Verordnung, .

die sog. Eurodac-II-Verordnung 603/2013565 ist am 20. Juli 2015 in Kraft getre-ten566. Die wichtigsten Änderungen betreffen ebenfalls die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Daten von Personen, die ein Gesuch um subsidiären Schutz gestellt haben, sowie der neu unter strikten Voraussetzungen gewährte Zugang zu Eurodac durch Gefahrenabwehr-, Strafverfolgungsbehörden und Europol. Weitere Anpassungen sind vor allem technischer Natur567 und betreffen im Weiteren einige Verbesserungen im Bereich des Datenschutzes und der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Behörden, welche Zugriff auf die Daten haben und diese verwalten568.

B. k A A l : i cL /

In der ersten Phase legte die Richtlinie 2003/9 über Mindestnormen für die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern569 gewisse Vorgaben für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten fest570. Diese Mindestnormen betrafen insbesondere die Bedingungen des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, in den Mitgliedstaaten.

565 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), ABl. L 180/2013, 1.

566 Für eine Kurzanalyse aus menschenrechtlicher Sicht s. etwa Deutsches Institut für Menschenrechte, Schutzsuchende unter Generalverdacht? Eurodac und die biomet-rische Erfassung von Asylsuchenden und irregulären Migranten, im Internet unter:

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/

Ergebnispapiere_Zusammenfassungen_Hintergrundpapiere/ Hintergrundpapier_

Eurodac_2015.pdf (zuletzt besucht am 16. Dezember 2015).

567 Vgl. UNHCR, Neufassung Dublin-II/Eurodac, 28.

568 Vgl. UNHCR, Neufassung Dublin-II/Eurodac, 28 ff.; s. hier auch den Entwurf der Kommission KOM (2008) 825 endg., 03.12.2008.

569 ABl. L 31/2003, 18–25.

570 Zur RL 2003/9 s. umfassend Gerber, Asylrechtsharmonisierung, 163 ff.

Dabei handelte es sich lediglich um Mindestnormen, so dass es den Mitgliedstaaten frei stand, günstigere Bestimmungen anzunehmen.

Die Umsetzung und Anwendung der Aufnahmerichtlinie 2003/9 wurde evaluiert571, die Kommission legte einen Entwurf vor572, und im Juni 2013 konnte schliesslich die Neufassung573 verabschiedet werden, welche über blosse Mindestnormen hinausgeht und gemeinsame Standards festlegt. Die Neufassung erweitert den Anwendungsbereich auf Personen, die ein Gesuch um subsidiären Schutz gestellt haben (Art. 1, Art. 2 lit. a RL 2013/33) und sieht einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt für Gesuchsteller (Art 15 RL 2013/33), gewisse grundrechtskonforme Mindestgarantien im Bezug auf die mögliche Einschränkung der materiellen Leistungen an Gesuchsteller (Art. 20 RL 2013/33), eine ausdrückliche Regelung von freiheitsentziehenden Massnahmen während des Verfahrens (Art. 8–11 RL 2013/33) sowie einen ausgebauten Schutz für besonders schutzbedürftige Personen (Art. 17–21 RL 2013/33) vor574.

C.  k A k l Flü li ü i

a : i cL /

Die Richtlinie 2011/95 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu

571 S. dazu den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, KOM(2007) 745 endg.

572 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegungvon Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, KOM (2008) 815 endg.

573 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. L180/2013, 96.

574 Zu RL 2013/33 siehe umfassend Moreno-Lax, Violeta/ Guild, Elspeth, Reception Conditions, in: Peers/ Moreno-Lax/ Garlick/ Guild (eds.), 497–570; Peek, Markus/

Tsourdi, Evangelina, Directive 2013/33/EU, in: Hailbronner/Thym (eds.) in: Hailbronner, Kay/ Thym, Daniel (eds.), EU Immigration and Asylum Law, A Commentary, 2nd edition, 2016, 1409–1507.

gewährenden Schutzes vom 13. Dezember 2013 (Qualifikationsrichtlinie)575 enthält allgemeine Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internatio-nalen Schutz (Art. 4–8 RL 2011/95)576, Bedingungen für die Anerkennung als Flüchtling (Art. 9–14 RL 2011/95)577 und die Gewährung subsidiären Schutzes (Art 15–19 RL 2011/95)578 sowie Bestimmungen über den Inhalt des internatio-nalen Schutzes (Art. 20–35 RL 2011/95)579.

Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit enthält die RL 2004/83 Bestimmungen über den Ausschluss gewisser Personen von der Anerkennung als Flüchtling (Art. 12 RL 2011/95) oder von der Gewährung subsidiä-ren Schutzes (Art. 17 RL 2011/95) sowie Bestimmungen, die vorsehen, die Schutzgewährung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu beenden oder nicht zu verlängern (Art. 14 und Art. 19 RL 2011/95)580.

Während die Qualifikationsrichtlinie 2004/83581 der ersten Phase blosse Mindestnormen festlegte, so dass die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutzes weiter gehen konnten, als es die Richtlinie verlangt (Art. 3 RL 2004/83)582, sieht die RL 2011/95 nun einen einheitlichen Status vor. Viele Bestimmungen der ersten Fassung wurden jedoch unverän-dert in die Neufassung übernommen583.

575 ABl. L 337/2011. Siehe dazu bereits oben §6.IV.A. sowie die ausführliche Analyse der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit unten §13–15.

576 Art. 4–8 RL 2004/83. Siehe dazu anstatt vieler Epiney/ Waldmann/ Egbuna-Joss/

Oeschger, Anerkennung als Flüchtling, 14 ff.

577 Entspricht Art. 9–14 RL 2004/83.

578 Entspricht Art. 15–19 RL 2004/83.

579 Entspricht Art. 20–34 RL 2004/83.

580 Diese Bestimmungen werden im 3. Teil dieser Arbeit umfassend analysiert, unten §13–15.

581 Richtlinie 2004/83 vom 24. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Zur RL 2004/83 s. anstatt vieler Marx, Handbuch 2012,

-; McAdam, Qualification Directive, 7 ff.-; Gilbert, EJIL 2004, 974 ff.

582 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Mindestvorschriften der Richtlinie gewisse Begriffe der GFK sehr viel detaillierter regeln, als die GFK selbst oder die bisherigen Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten; vgl. dazu Hailbronner/Wilms, Kommentar, EGV Art. 63, Rz. 42 ff.

583 So etwa alle der im 3. Teil zu analysierenden Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

D. k A l : i cL /

Der RL 2013/32 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung)584 sind Vorgaben über das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu entnehmen.

Während die Verfahrensrichtlinie 2005/85585 der ersten Phase zwingend lediglich auf das Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Anwendung finden musste (Art. 1 RL 2005/85), wurde der Anwendungsbereich der RL 2013/32 nun auch auf die Verfahren zur Zu- und Aberkennung des subsidiären Schutzes erweitert (Art. 1 RL 2013/32).

Im Einzelnen enthält die RL 2013/32 Grundsätze über den Zugang zum Verfahren (Art. 6 ff. RL 2013/32) und die Prüfung der Anträge (Art. 10 RL 2013/32) bzw. die erstinstanzliche Entscheidung (Art. 11 RL 2013/32) sowie eine Reihe von weiteren Verfahrensgarantien für Asylbewerber (Art. 12 ff. RL 2013/32)586. Grundsätzlich haben Antragsteller Anspruch auf eine persönliche Anhörung (Art. 14–17 RL 2013/32).

Ist der Antrag nicht unzulässig (Art. 33 RL 2013/32), muss er grundsätzlich in dem vorgesehenen ordentlichen Verfahren und innerhalb der festgelegten Fristen geprüft werden (Art. 31 RL 2013/32). Die Richtlinie sieht zum auch ein beschleunigtes Verfahren an der Grenze und in Transitzonen vor (Art.

31 Abs. 8 RL 2013/32). Hat die Asylbehörde festgestellt, dass der Antragsteller

31 Abs. 8 RL 2013/32). Hat die Asylbehörde festgestellt, dass der Antragsteller