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Flüchtlingsrecht

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in fast allen internationalen und regionalen Regelwerken zum Schutz verfolgter Person auch Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu finden sind.

Die Bestimmungen der verschiedenen Instrumente lassen sich im Sinne einer Synthese in folgende Kategorien einteilen:

B i ü A l i a

Asylgewährung243:

– Diese Bestimmungen sehen vor, dass gewisse Personen aufgrund ihres verwerflichen Verhaltens vor der Gesuchstellung von der inter-nationalen Schutzgewährung ausgeschlossen sein sollen. Zu einem Ausschluss führen dabei typischerweise nur Straftaten, die von einer solcher Schwere sind, dass der Schutzanspruch der Person selbst bei drohender Verfolgung im Herkunftsstaat zu verneinen ist.

– Mittels dieser Bestimmungen sollen primär sog. Justizflüchtlinge von der Schutzgewährung ausgeschlossen und die missbräuchliche Inanspruchnahme des internationalen Schutzes verhindert werden.

Ein Ausschluss kann sich dabei auch positiv auf die Sicherheit des

243 Annex, Part II IRO-Verfassung; Art. 14 Abs. 2 AEMR; Ziff. 7 lit. d) UNHCR-Satzung; Art. 1 F GFK; Art. 1 Abs. 2 Declaration on Territorial Asylum; Art. 1 Abs. 5 OAU-Konvention; Art.

1 Havana Convention on Asylum 1928; Art. 1 Montevideo Convention on Political Asylum 1933; Art. 3 Montevideo Treaty on Asylum and Political Refuge 1939; Art. III Caracas Convention on Diplomatic Asylum 1954; Art. 12 RL 2004/83.

Aufnahmestaates auswirken, Bedenken über die zukünftige, durch den Gesuchsteller möglicherweise entstehende Sicherheitsrisiken sol-lten jedoch für einen Ausschluss nicht massgebend sein.

– Während zu Beginn in den Abkommen zum Schutz von verfol-gten Personen noch vorausgesetzt wurde, dass die Personen diese Taten auch tatsächlich begangen hatten oder dass sogar eine Strafverfolgung, eine Anklage oder eine Verurteilung durch ein orden-tliches Gericht vorlag244, gilt seit der UNHCR-Satzung und der Genfer

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Taten begangen hat, als ausreichend245.

Bestimmungen zum Schutz der Sicherheit während der internationalen Schutzgewährung:

– Flüchtlinge sind wie alle Ausländer der Rechtsordnung des Aufnahmestaates unterworfen. Verstösse gegen die Rechtsordnung können mit den regulären Sanktionsmöglichkeiten des Strafrechts und des öffentlichen Rechts geahndet werden. Zusätzlich dazu kön-nen die Staaten gewisse Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergreifen, um insbesondere gewisse politische Aktivitäten von Flüchtlingen einzuschränken, die die Sicherheit des Aufnahmestaates gefährden könnten, ohne aber von der Strafgesetzgebung erfasst zu werden246.

– Insbesondere die regionalen Instrumente in Afrika und Lateinamerika sehen i a ä i li des Aufnahmestaates vor, um zu verhindern, dass Flüchtlinge von ihrem Staatsgebiet aus einen Angriff auf einen anderen Staat planen oder ausführen oder gegen solche Staaten gerichtete subversiven Tätigkeiten unternehmen247.

– Bei Vorliegen aussergewöhnlicher und eng umschriebener Umstände können zum Schutz der öffentlichen Sicherheit vorübergehend

244 Annex, Part II IRO-Verfassung; Art. 14 Abs. 2 AEMR; Art. 1 Montevideo Convention on Political Asylum 1933; Art. 3 Montevideo Treaty on Asylum and Political Refuge 1939;

Art. III Caracas Convention on Diplomatic Asylum 1954.

245 Ziff. 7 lit. d) UNHCR-Satzung; Art. 1 F GFK; Art. 1 Abs. 2 Declaration on Territorial Asylum; Art. 1 Abs. 5 OAU-Konvention; Art. 12 und 17 RL 2011/95.

246 Art. 2 GFK; Art. 3 OAU-Konvention.

247 Art. 3 OAU, Art. 16 Montevideo Treaty on International Penal Law 1889; Art. 11 Montevideo Treaty on Asylum and Political Refuge 1939

ä li Flü li i M zulässig sein248.

Ordre-public-Vorbehalte im Rahmen des Ausweisungsschutzes von Flüchtlingen:

– Wird ein Flüchtling nach der Anerkennung zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, kann die Schutzgewährung beendet werden249. Dabei sind für anerkannte, sich rechtmässig auf dem Staatsgebiet aufhaltende Flüchtlinge gewisse Verfahrensgarantien während des Beendigungsverfahrens zu beachten250. Diese Verfahrensgarantien können jedoch wiederum aus Gründen der Staatssicherheit einge-schränkt werden251.

– Grundsätzlich dürfen die von den dargestellten Regelwerken erfassten Personen nicht in einen Staat ausgewiesen werden, in dem ihnen Verfolgung droht (sog. flüchtlingsrechtliches Refoulement-Verbot).

Von dieser Regel dürfen die Staaten jedoch eine Ausnahme machen, wenn die Person aufgrund ihres Verhaltens eine Gefahr für die Bevölkerung oder die öffentliche Sicherheit des Aufnahmestaates darstellt252.

– In Ergänzung der flüchtlingsrechtlichen Schutzinstrumente sind jedoch auch die menschenrechtlichen Vorgaben zu beachten, und anders als im internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht ist im Rahmen des menschenrechtlichen Refoulement-Verbotes keine Ausweisung in den Herkunftsstaat möglich, solange die Person dort einem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens ausge-setzt wäre253. Den Staaten stehen in diesen Situationen lediglich die Sanktionsmöglichkeiten des Strafrechts und des öffentlichen Rechts zur Verfügung.

248 Art. 9 GFK, Vgl. z.B. Art. 13 Montevideo Treaty on Asylum and Political Refuge 1939; Art.

9 Caracas Convention on Territorial Asylum 1954.

249 Art. 32 Abs. 1 GFK; Art. 1 Abs. 4 lit. f), g) OAU-Konvention; Art. 14, 17, 19 RL 2011/95.

250 Art. 32 Abs. 2 GFK; Art. 14 Abs. 6 RL 2011/95.

251 Vg. Art. 32 Abs. 2 GFK.

252 Art. 3 Convention of 28 October 1933 relating to the International Status of Refugees; Art.

4 Ziff. 2 und 3 Provisional Arrangements 4 July 1936 concerning the Status of Refugees coming from Germany; Art. 5 Convention of 1938 concerning the Status of Refugees coming from Germany; Art. 33 Abs. 2 GFK, Art. 3 Abs. 2 Declaration on Territorial Asylum; Art. 21 Abs. 2, 3 RL 2011/95.

253 Art. 2 und 3 EMRK; Art. 22 (8) Amerikanische Menschenrechtskonvention; s. dazu auch die Hinweise auf das Fallrecht oben §5.III.B.

Die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 sind die wich-tigsten Instrumente des internationalen Flüchtlingsschutzes und gleich-zeitig auch die Grundlage der meisten regionalen Schutzinstrumente. Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält insgesamt die differenziertesten Mechanismen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit der Aufnahmestaaten und der internationalen Gemeinschaft.

Diese Mechanismen wurden auch angesichts der Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus auf internationaler Ebene vom UN-Sicherheitsrat, der UN-Generalversammlung, kurz nach den Anschlägen vom 11. September 2001 von den Vertragsstaaten der GFK selbst, sowie auf regionaler Ebene ausdrücklich auch von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft als angemessene und ausreichende Mittel anerkannt, um auf die aktuellen Herausforderungen zu reagieren.

2. Teil:

Das Gemeinsame Europäische