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Xa. Der Verteidigungsfall

XII. Inkraftsetzung Grundgesetz 2.0

Vorbemerkung

Dem deutschen Volk wurde von den Deutschland seit 23.05.1949

durchgehend beherrschenden Parteien mehrfach die Abstimmung darüber verweigert, ob es das Grundgesetz, in welcher Fassung auch immer, zur deutschen Verfassung nehmen will. Die letzte Weigerung erfolgte im Zuge der Petition 1-18-06-10000-014155 durch die von den

Bundestagsabgeordneten bestätigte Bundestags(BT)-Drucksache 18/3845.

Gemäß der Ausführung in der BT-Drucksache ergibt sich aus Artikel 146 GG in der Fassung der Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 keine Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volksabstimmung zum Zweck der Entscheidung des Volkes, ob es das Grundgesetz - oder einen anderen Vorschlag - als Verfassung annehmen will. Gemäß dieser

Positionierung des Bundestages ist zu erwarten, dass von diesem der Verpflichtung durch Artikel 19a Abs. 1 Grundgesetz 2.0 nicht entsprochen und dem deutschen Volk keine Gelegenheit zur Volksabstimmung eröffnet werden wird.

In Erwägung, dass der Bundestag sich tatsächlich weigern wird die

angeordnete Volksabstimmung durchzuführen, ob das Grundgesetz 2.0 vom deutschen Volk bestätigt werden wird, hilfsweise dem deutschen Volk das Recht zuzuweisen zu entscheiden, ob es das Grundgesetz vom 23.05.1949 in der zuletzt gültigen Fassung oder die Grundgesetzvariante

Gliederungsnummer 100-1 als gültige Verfassung installiert haben will, werden die folgenden Artikel verkündet und mit der Unterzeichnung des Grundgesetz 2.0 mit folgenden Regelungen in Kraft gesetzt.

Art. 151

(1) Das Grundgesetz 2.0 tritt mit dem Ablauf des Tages der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder der Verfassung Grundgesetz 2.0 in Kraft, und zwar unabhängig von der nach Artikel 82 Abs. 1 verfügten Publikation der Verfassung im Bundestagsgesetzblatt. Mehrfertigungen werden dem

Bundestag, der Bundesregierung, dem Bundespräsidenten, dem Bundesrat und dem Bundesverfassungsgericht ausgereicht.

(2) Der Bundestag ist verpflichtet, gemäß Artikel 19a Abs. 1 dem deutschen Volk die Möglichkeit zu eröffnen, per Volksabstimmung das Grundgesetz 2.0 als gültige Verfassung zu bestätigen. Der Bundestag wird dabei verpflichtet,

dem deutschen Volk das Grundgesetz vom 23.05.1949 in der zuletzt gültigen Fassung vom 21.12.1983, BGBl. I 1481, als auch die im Bundesgesetzblatt III platzierte Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 gleichzeitig als alternative Verfassung zur Annahme vorzuschlagen. Voraussetzung ist, dass vom Bundestag das Grundgesetz vom 23.05.1949 in der Fassung vom 21.12.1983 zum download angeboten wird, als auch, dass das im

Bundesgesetzblatt III platzierte Grundgesetz Gliederungsnummer 100-1 für die Bürger frei zugänglich ist, also das von der Bundesregierung als

Herausgeber beherrschte Bundesgesetzblatt III freigeschaltet wird. Das Ergebnis ist im Bundestagsgesetzblatt oder hilfsweise im Bundesgesetzblatt formell zu verkünden.

(3) Das deutsche Volk wird seit 1949 von Parteien ohne qualifizierte Legitimation beherrscht. Damit ist auch der Bundestag nicht berechtigt, sondern nur in der Lage, die Abstimmung des Volkes über das Grundgesetz 2.0 oder die Annahme des Grundgesetz vom 23.05.1949 oder die

Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 als gültige Verfassung zu verhindern.

(4) Das deutsche Volk ist berechtigt, über die Gründungsmitglieder die Volksabstimmung gemäß Absatz 2 einzufordern. Das notwendige Formular wird von den Gründungsmitgliedern unter dem Link

https://www.unrechtsstaat-brd.de/anlagen/grundgesetz-2-0/antrag-zum-bundestag/ publiziert und die eingehenden Unterstützermeldungen bis zum 31.03.2021 an den Bundestag weitergereicht.

(5) Die vom Volk angenommene Grundgesetzvariante ist sodann durch ein Einführungsgesetz als verbindliche Verfassung und oberste Rechtssetzung mit Gültigkeit in Bund und allen Bundesländern mit Wirkung ab

Inkraftsetzung bzw. der Volksabstimmung einzuführen. Der Bundestag entscheidet alleine über das Einführungsgesetz.

(5) Wird vom deutschen Volk das Grundgesetz 2.0 nicht nach seinem Willen als Verfassung bestätigt, sondern eine andere Grundgesetzvariante als deutsche Verfassung angenommen, verliert das Grundgesetz 2.0 mit dieser Entscheidung seine Rechtskraft.

Art. 152

(1) Bis zur Volksabstimmung gemäß Artikel 151 Abs. 2 ist mit Inkraftsetzung des Grundgesetz 2.0 durch Unterzeichnung jede in Deutschland lebende natürlich oder juristische Person berechtigt, in jeder anhängigen Rechts- oder Verwaltungssache von der sachbearbeitenden Stelle oder Person die

Einhaltung des Grundgesetz 2.0 einzufordern.

(2) Der Aufforderung zur Einhaltung des Grundgesetz 2.0 ist genüge getan, wenn der Verfahrensbeteiligte die von den Gründungsmitgliedern unter dem Link https://www.unrechtsstaat-brd.de/anlagen/grundgesetz-2-0/grundgesetz-2-0-download/ zum download angebotene unbeglaubigte Mehrfertigung des unterzeichneten Grundgesetz 2.0 als pdf-Datei an den Sachbearbeiter persönlich oder das Gericht, die Behörde etc., per Mail zusendet, verbunden mit der Erklärung, dass er das Grundgesetz 2.0 als allein gültige Verfassung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkennt. Der Empfänger ist aufzufordern, das Grundgesetz 2.0 seinerseits als gültige Verfassung anzuerkennen.

(3) Die pdf-Datei gilt als zugestellt, wenn sie an die auf der Homepage der betroffenen Behörde, dem Gericht etc. angegebene Mail-Adresse zugestellt wird. Dies gilt analog auch für Abgeordnete in Bund und Ländern, die

Regierungen in Bund und Ländern, alle Verfassungsorgane und deren zum Handeln berechtigte Personen oder Einzelpersonen wie Gerichtsvollzieher oder hoheitlich Beliehene.

(4) Keine anhängige Rechtssache darf von der sachbearbeitenden Stelle weiter bearbeitet werden, ohne dass zuvor erklärt ist, dass der zuständige Sachbearbeiter das Grundgesetz 2.0 als gültige Verfassung anerkennt und beachtet.

(5) Wird vom zuständigen Sachbearbeiter das Grundgesetz 2.0 nicht als gültige Verfassung anerkannt, so ist die Weiterführung der Rechts- oder der Verwaltungssache zu unterbrechen und dem Bundestag zur Entscheidung vorzulegen, ob das Grundgesetz 2.0 vom Bundestag mit Bindungswirkung für die gesamte Staatsgewalt anerkannt ist.

Art. 153

(1) Ab Inkraftsetzung des Grundgesetz 2.0 durch Unterzeichnung wird Jedermann, der mittelbar oder unmittelbar mit staatlichen Stellen zu tun hat, das Recht eingeräumt, den Bundestag auf drohende Verletzungen seiner Verfassungsrechte in anhängigen Rechtssachen hinzuweisen und

aufzufordern, die zuständige Stelle bzw. die Behörde etc. um Auskunft über die gegebene Sachlage und den Sachstand zu ersuchen. Auf die Ausübung des in Artikel 150 enthaltenen Vetorechtes des Bundestages wird verwiesen.

Der Bundestag hat eingehende Beschwerden zu listen und sicher zu verwahren, bis die rechtlichen Voraussetzungen für die Bearbeitung und Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegeben sind.

(2) Ab der Inkraftsetzung des Grundgesetz 2.0 durch Unterzeichnung ist Jedermann, der in beendeten Rechtssachen von Staatsdienern aller Art, von Richtern, Gerichtsvollziehern oder sonstigen Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst oder von einem Verfassungsorgan in seinen

Verfassungsrechten verletzt wurde berechtigt, Verfassungsbeschwerde gemäß Artikel 19 zum Bundestag zu erheben, auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen zur Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde durch den Bundestag noch nicht gegeben sind. Der Bundestag hat eingehende Verfassungsbeschwerden zu listen und sicher zu verwahren, bis die

rechtlichen Voraussetzungen für die Bearbeitung und Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegeben sind.

Anhang

Das Grundgesetz 2.0 basiert auf der im Internet aktuell nur angebotenen nicht amtlichen Fassung der Grundgesetzvariante Gliederungsnummer

100-1. Die wesentlichen Änderungen des Grundgesetz 2.0 gegenüber der Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 sind nachfolgend erläutert.

Anmerkung zu Artikel 11 Abs. 3:

Es ist weder mit der Würde unschuldig zu Haftstrafen verurteilter Menschen zu vereinbaren, dass sie nachfolgend genötigt werden nachzuweisen,

welchen Schaden sie erlitten haben, welche Schadenersatzansprüche

entstanden sind. Genauso ist es nicht mit der Fürsorgepflicht des Staates für unschuldig verurteilten Menschen zu vereinbaren, wenn dieser sich der Haftung dadurch zu entziehen, diese zu minimieren versucht, indem er nur die Regressforderungen anerkennt, die er als Staat anerkennen will.

Anmerkung zu Artikel 16 Abs.1:

Artikel 1 jeder Grundgesetzvariante lautet: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Dazu gehört, dass sich jeder Bürger, der/die Deutsche/r ist, als solche/r gegenüber Jedermann ausweisen kann. Wenn nicht, was ist man dann?

Staatenlos? Gar Rechtlos?

Um dieses absolute Recht zu besitzen, ist es notwendig, dass bereits mit der Geburt die Staatsangehörigkeit von Amts wegen bestätigt wird. Am besten schon in der Geburtsurkunde. Dieser in der Petition 1-19-06-102-01167 i. S.

Staatsangehörigkeitsausweis zum Bundestag eingereichte Vorschlag wurde von den Damen und Herren Bundestagsabgeordneten mit Bundestags(BT)-Drucksache 19/15855 verworfen: Sie halten es gesetzwidrig zu § 30 Abs. 3 StAG selbst für den Fall, dass die Staatsangehörigkeit festgestellt ist, nicht für notwendig, dass sich ein Deutscher, eine Deutsche, verbindlich und jederzeit und gegenüber Jedermann, auch vor deutschen Gerichten, als deutsche/r Staatsangehörige/r ausweisen kann.

Anmerkung zu Artikel 19 Abs. 4 ff.

Die in Deutschland lebenden Menschen werden seit spätestens 29.01.1969 vom Bundesverfassungsgericht vorsätzlich um das Recht auf Beanstandung von Verletzungen an den Grundrechten und sonstigen staatsbürgerlichen Rechen betrogen, die gebotene Rehabilitation systematisch verweigert.

Die Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden wurde dem

Bundesverfassungsgericht entzogen, und dem Bundestag zugewiesen.

Anmerkung zu Artikel 19a

Kein Deutscher ist in der Lage, selber die Befragung aller anderen

Deutschen zu organisieren, zu welchem Zweck auch immer. Eine solche Befragung kann nur die Staatsgewalt selber organisieren. Der Bundestag boykottierte jedoch selbst die gebotene Befragung, ob das deutsche Volk das Grundgesetz zur Verfassung nehmen will, z. B. per BT-Drucksache 18/3845.

Das heißt, die Staatsgewalt sicherte sich ihre Macht über das gesamte deutsche Volk, über jegliches Recht dadurch ab, dass es den Bürgern das Recht verweigert, selber darüber zu entscheiden, ob und nach welchen Bedingungen es regiert werden will.

Der Gesetzgeber wird deshalb durch Absatz 1 aufgefordert, die in seiner Gewalt liegende Einleitung der Volksabstimmung zum Grundgesetz 2.0 zu bewirken.

Weiter ist in Absatz 2 bestimmt, dass künftige Änderung des Grundgesetz 2.0 nicht mehr von Bundestag und Bundesrat, sondern vom Volk

vorgenommen werden dürfen.

Per Absatz 3 wird der Bundestag aufgefordert, die Ausarbeitung einer umfassend neuen Verfassung in Auftrag zu geben. Dabei wird unterstellt, dass dieser Auftrag vom Bundestag erst dann wirksam erteilt werden wird, wenn parteilose Abgeordnete in Vollzug von Artikel 48 die Mehrheit aller Mandate im Bundestag besetzen.

Anmerkung zu Artikel 19b

Seit 1949 wird dem deutschen Volk das Recht vorenthalten, sich durch ein Referendum zu bestimmten relevanten Sachverhalten wirksam zu äußern.

Dieses Recht wird per Absatz 1 eingeführt.

Am Referendum teilnehmen kann nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. Artikel 116. Die Staatsgewalt wird verpflichtet, bis zum

31.12.2024 jeden Deutschen, dessen Staatsangehörigkeit festgestellt ist, mit einem Dokument auszustatten, durch das er sich als Deutscher ausweisen kann.

Anmerkung zu Artikel 19c

Das Wahlrecht in Bund und Ländern ist so zu ändern, dass 60 Prozent aller Abgeordnetenmandate als Direktmandate an parteilose Bürger vergeben werden. Die weiteren 40 Prozent der Mandate werden per Listenwahl an die Mitglieder von Parteien vergeben. Vgl. Artikel 48.

In 2021 anstehende Bundestags- und Landtagswahlen sind so lange zu verschieben, bis die Wahlgesetze geändert sind.

Anmerkung zu Artikel 19d

Auch das Wahlrecht zum Europaparlament ist so zu ändern, dass 60 Prozent aller Mandate für parteilose Bürger reserviert sind, 40 Prozent für die

Mitglieder von Parteien. Bestimmt ist weiter, dass bezüglich der Wahlen zum Europaparlament das deutsche Wahlrecht dem europäischen vorgeht.

Anmerkung zu Artikel 19e

Von der Staatsgewalt wird bisher ignoriert, dass Verfassungsrechte

absolutes Recht sind und keiner Verjährung unterworfen sind. Absätze 1 und 2 klären die Rechtslage.

Durch Artikel 19 ist die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum

Bundestag eröffnet. In Absatz 3 ist bestimmt, dass jeder, der seit 29.01.1969 von der Staatsgewalt in seinen Verfassungsrechten, auch und besonders den in den diversen Grundgesetzvarianten enthalten, verletzt wurde, hat einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz.

Den Schadenersatz haben gemäß Artikel 19e der nicht gesetzliche Richter, der Rechtspfleger und der Gerichtsvollzieher selber, bei Uneinbringlichkeit der Bund oder das jeweilige Bundesland zu leisten.

Anmerkung zu Artikel 19f

Soweit vom Staat im Allgemeinen oder seinen für ihn handelnden Personen dem Bürger entzogenes Vermögen zurückzuerstatten bzw. Schadenersatz zu leisten ist, ist dieser Ersatz auf ein Bankkonto zu leisten, welches von den Banken als absolut pfändungsfreies Bürgerschutzkonto einzurichten ist.

Anmerkung zu Artikel 25

Internationales Recht findet in Deutschland nur insoweit Berücksichtigung, als dieses als Bundesrecht gewertet wird. Internationales Recht wie die UN-Charta, die EU-UN-Charta, die Europäische Menschenrechtskonvention müssen Bundesrecht jedoch vorgehen, es dominieren.

Anmerkung zu Artikel 38

Seit 1953 können nur Parteien - und mittelbar ihre Mitglieder - per Listenwahl Abgeordnete im Bundestag werden. Der parteilose Bürger ist komplett

ausgegrenzt. Durch die Wahlrechtsänderung werden 299 Direktmandate nun für parteilose Bürger reserviert, die Parteien oder ihre Mitglieder haben auf diese keinen Zugriff mehr. Weiter wurde das Privileg der Parteien auf alle gegebenen 599 Bundestagsmandate auf 199 beschränkt. Dadurch erhalten die in künftigen Bundestagen vertretenen parteilosen Abgeordneten die Mehrheit.

Anmerkung zu Artikel 39

Die anberaumte Wahl zum Bundestag in 2021 ist auszusetzen, bis das Wahlrecht geändert ist. Eine Bundestagswahl nach dem gegebenen Wahlrecht ist verfassungswidrig.

Anmerkung zu Artikel 45e

Für die Verfassungsbeschwerde nach Artikel 19 wird hier die weitere Grundlage gelegt: Der Bundestag wird zur Einrichtung eines Ausschusses verpflichtet, der für Verfassungsbeschwerden zuständig ist. Er ist für alle den Bürgern angetane Verletzungen ihrer Verfassungsrechte zuständig, die seit 29.01.1969 zugefügt wurden.

Anmerkung zu Artikel 48

Bundestagsabgeordneten wird die Möglichkeit genommen, faktisch nach Belieben zur regulären Vergütung hinzu zu verdienen.

Anmerkung zu Artikel 50

Das Recht des Bundesrates, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, wurde beschnitten: Er ist nur noch zuständig für die Verwaltung. Warum auch nicht, der Bundesrat ist ein Exekutivorgan, und hat in der Gesetzgebung nichts zu suchen.

Anmerkung zu Artikel 53a bis 53c

Es wird der Rat der Landesgesetzgeber eingeführt, also das Pendant zum Bundesrat. Dieser ist, soweit notwendig, an der Gesetzgebung beteiligt und ist ein Gremium, welches sich aus Mitgliedern der Landesgesetzgeber zusammensetzt.

Anmerkung zu Artikel 54

Der Bundespräsident wird künftig direkt vom Volk gewählt, die bisher zuständige Bundesversammlung wird gegenstandslos gestellt.

Anmerkung zu Artikel 61

Künftig ist nicht mehr das Bundesverfassungsgericht, sondern der Bundestag für die Amtsenthebung eines Bundespräsidenten zuständig.

Anmerkung zu Artikel 63

Der Kungelei als Folge jeder Rechtsgrundlage entbehrenden

Koalitionsverträgen, ausgekungelt in Hinterzimmern von unlegitimierten Parteigremien, wird ein Ende gesetzt – allein schon durch die Änderung des Wahlrechts und die Herrschaft von parteilosen Bürgern über den Bundestag (Artikel 48).

Jeder Bundeskanzler wird in freier Abstimmung durch den Bundestag gewählt. Er muss dabei seine geplante Mannschaft vorstellen und die Zielsetzungen erläutern. Es kommt also nicht mehr darauf an, welches Parteibuch Bundeskanzler oder seine Minister haben, sondern darauf, was sie fachlich können, was sie sich für die anstehende Legislaturperiode für Ziele gesetzt haben.

Anmerkung zu Artikel 66

Gewaltenteilung existiert nur auf dem Papier. Zum Beispiel sind die

Mitglieder der Bundesregierung mindestens in weiten Teilen derzeit nicht nur Mitglieder der Exekutive, also der Regierung, sondern gleichzeitig auch Mitglieder der Legislative, also der Gesetzgebung. Damit ist bisher eine unmittelbare Einflussnahme der Regierung auf die Gesetzgebung möglich gewesen. Dieser Sachverhalt wird durch die Regelung beendet.

Anmerkung zu Artikel 70 bis 81

Es geht weitestgehend nur um Verfahrensrecht zur Gesetzgebung des Bundes.

Anmerkung zu Artikel 82

Bisher, richtig seit 1949, wird jegliches Recht nicht vom Gesetzgeber, dem Bundestag, verkündet und in Kraft gesetzt, sondern von der

Bundesregierung auf der Grundlage einer sich selbst erteilten Erlaubnis.

Damit entehrt faktisch jedes in Deutschland gegebene Bundesrecht der Legitimation.

Es wird anstelle des Bundesgesetzblattes, welches von der Bundesregierung beherrscht und herausgegeben wird, ein Bundestagsgesetzblatt eingeführt, welches vom Bundestag unter der Leitung des Bundestagspräsidenten herausgegeben wird. Damit wird künftiges Recht auch wirksam in Kraft gesetzt werden.

Anmerkung zu Artikel 92

Die Richter sind weiterhin für die Rechtsprechung zuständig. Allerdings wird eine Kontrolle der Vereinbarkeit der Rechtsprechung der Gerichte mit den

Verfassungsrechten eingeführt. Diese Kontrolle obliegt dem Bundestag durch die Verfassungsbeschwerde gemäß Artikel 19 als auch das Vetorecht gemäß Artikel 150.

Anmerkung zu Artikel 93

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Zuständigkeit für

Verfassungsbeschwerden entzogen. Die Bundesverfassungsrichter betrügen die Bürger spätestens seit der Grundgesetzänderung vom 29.01.1969 um das Recht, sich wirksam gegen die ihnen zugefügten Verletzungen ihrer Verfassungsrechte zur Wehr setzen zu können. Künftig ist der vom Volk durch die Mehrheit der parteilosen Bürger im Bundestag gegebenen Mehrheit für Verfassungsbeschwerden zuständig.

Anmerkung zu Artikel 94

Konform mit dem Wegfall der Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden ist der am 29.01.1969 Artikel 94 Abs. 2 angehängte Satz 2 weggefallen, der für Verfassungsbeschwerden ein besonderes Annahmeverfahren vorgesehen hat. .

Die Bundesverfassungsrichter haben durch ihr Merkblatt und die Bestimmungen zum Allgemeinen Register sich selber die Position des Gesetzgebers angeeignet, indem sie vom Gesetzgeber belassene Regelungen zum Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht selber

ausgefüllt haben. Durch diese Regelung werden alle von den Richtern selber erlassenen Regelungen für nichtig erklärt.

Der Bürger hat auch und besonders bezüglich der Bundesverfassungsrichter das Recht auf den gesetzlichen Richter. Dieses Recht wurde seit

Jahrzehnten dadurch verletzt, als die Bundesverfassungsrichtern nicht vom Plenum des Bundestages, sondern auf der Grundlage des

Bundesverfassungsgerichtsgesetzes von einem hierzu nicht legitimierten Richterwahlausschuss gewählt wurden.

Alle nicht vom Plenum des Bundestages gewählten Richter sind vom Bundespräsidenten des Amtes zu entheben.

Anmerkung zu Artikel 97

Gemäß der Regelung im Grundgesetz waren Richter nur dem Gesetz, nicht aber der Verfassung unterworfen. Dies wird hier geändert, als die Richter verpflichtet werden, zuerst die Verfassung zu beachten, und dann zu prüfen, ob die Gesetze mit dieser zu vereinbaren sind. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, hat der Bürger das Recht per Artikel 19, die

Verfassungsbeschwerde zum Bundestag zu erheben. Es ist zu unterstellen, dass sich Richter sehr zügig nicht mehr erlauben werden, die Bürger

weiterhin und systematisch in ihren Verfassungsrechten zu verletzen.

Anmerkung zu Artikel 100

Zugehörig zur Verpflichtung der Richter auf die Verfassung ist, dass diese verpflichtet werden, als auch gegebene Rechtsprechung von den Richtern nur noch dann in eigenen Entscheidungen verwendet werden darf, wenn sie bestätigen, dass diese mit den im Grundgesetz 2.0 verankerten

Verfassungsrechten zu vereinbaren ist. Da dies in der Vergangenheit wohl

nie der Fall gewesen ist, ist zu erwarten, dass Richter künftig ohne auf gegebene Rechtsprechung zu verweisen entscheiden werden. Dabei steht wieder das Recht des Bürgers auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundestag im Raum.

Anmerkung zu Artikel 101

Abschließend geregelt ist, wann ein Richter kein gesetzlicher Richter und nicht zur Sachentscheidung berufen ist. Dadurch wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen. Nach dieser gibt es derzeit in Deutschland keinen einzigen gesetzlichen Richter.

Die Gerichte müssen die Geschäftsverteilungspläne den Bürgern zur Verfügung stellen. Bisher verweigern die Gerichte die Herausgabe, um zu verhindern, dass der Bürger erkennen kann, dass diese Geschäftsverteilung nicht grundgesetzkonform und damit die Besetzung des Gerichtes

rechtswidrig und nichtig war. Hieraus resultiert das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß Artikel 19 auch für bereits erledigte

Rechtssachen. Denn: Verfassungsrechte verjähren nicht.

Zugehörig ist auch die Regelung, dass Richter anhängige Verfahren nicht Dritten überlassen dürfen. Die Regel ist, dass unter Richtervorbehalt stehende Verfahren von den Gerichten auf der Grundlage des verfassungswidrigen § 3 Rechtspflegergesetzes von Rechtpflegern

übernommen und ganz oder teilweise erledigt werden, obwohl diesen keine unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäfte übertragen werden dürfen. Also ist auch in solchen Fällen die Verfassungsbeschwerde nach Artikel 19 geboten.

Anmerkung zu Artikel 103

Die Gerichte werden genötigt, in Rechtssachen zuerst den Sachverhalt umfassend und auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu klären, und erst dann zu prüfen, inwieweit Verfahrensrecht anzuwenden ist. Dabei gilt wieder, dass die Richter auch geltendes Recht auf Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen müssen. Wenn Bedenken bestehen, ist der Bundestag anzurufen.

Durch Absatz 5 wird faktisch Gerichtsvollziehern untersagt, weiter Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Fakt ist jedenfalls, dass jeder Gerichtsvollzieher in Deutschland als Folge der gegebenen bundesweit einheitlichen Gerichtsvollzieherordnung wirtschaftlich unmittelbar am Erfolg seiner Vollstreckungshandlung beteiligt ist: Die Vollstreckungskosten fallen in sein Eigentum, er hat nur einen Teil an die jeweilige Landeskasse

abzuführen. Als Folge das Absatz 5 können Gerichtsvollzieher erst dann wieder vollstrecken, wenn die Landesregierungen die

Gerichtsvollzieherordnung in eine Grundgesetz 2.0-konforme Fassung

gebracht haben. Diese ist erst dann gegeben, wenn die Vollstreckungskosten nicht nur der Landeskasse zufallen, sondern bei Vollstreckungen auch im Detail und für den Schuldner prüfbar ausgewiesen sind.

Anmerkung zu Artikel 123

Recht aus der Zeit vor der Inkraftsetzung des Grundgesetz 2.0 inkl. des

Recht aus der Zeit vor der Inkraftsetzung des Grundgesetz 2.0 inkl. des