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Art 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Abgeordneten dürfen bei Abstimmungen keinem Fraktionszwang unterworfen sein.

(2) Die Abgeordneten werden durch Listen- und Direktwahl gewählt. Per Direktwahl werden in 299 Wahlkreisen Abgeordnetenmandate an Bürger vergeben, die mindestens fünf Jahre keiner Partei angehört haben dürfen.

Per Listenwahl, die keinem Quorum unterworfen ist, werden 199 weitere Abgeordnetenmandate an die Mitglieder von Parteien vergeben.

(3) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(4) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art 39

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

(4) Die Wahl zum Bundestag in 2021 ist so lange auszusetzen, bis der Gesetzgeber das Wahlrecht gemäß Artikel 48 geändert hat, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2021. Danach muss die Bundestagswahl zu den vorgenannten Regelungen durchgeführt werden, auch wenn das Wahlrecht noch nicht geändert ist.

(5) Eine Wahl nach dem Bundeswahlgesetz in der Fassung vom 14.11.2020 ist verfassungswidrig.

Art 40

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art 41

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages, die mit Zwei-Drittel-Mehrheit im beschlussfähigen Plenum zu treffen ist, gibt es kein Rechtsmittel.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 42

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in

nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des beschlussfähigen Plenums erforderlich.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des

Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art 43

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung oder des Bundesrates verlangen.

(2) Die Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden. Die Landesgesetzgeber sowie sie Landesregierungen haben nur Anspruch auf Anwesenheit, wenn über Belange verhandelt werden, die im Interesse des jeweiligen Bundeslandes liegen oder es sich um

zustimmungspflichtiges Bundesrecht handelt.

Art 44

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der

Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Art 45

Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der

Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Art 45a

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.

(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines

Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art 45b

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 45c

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 45e

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss zum Schutz der

Verfassungsrechte der Bürger, der gemäß Artikel 19 von jedermann mit einer Verfassungsbeschwerde angerufen werden kann unter der Behauptung, von einem Verfassungsorgan, einem Gericht, einem Richter, einer Behörde, einer sonstigen Institution, von hoheitlich handelnden oder beliehenen

Einzelpersonen oder von Verfassungsorganen in einem der in dem Grundgesetz 2.0 oder in den im Grundgesetz vom23.05.1949 oder der Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 verankerten Rechte verletzt worden zu sein.

(2) Dieses Recht gilt für Verletzungen, die seit 29.01.1969 angefallen sind, oder in Gegenwart oder Zukunft anfallen werden.

(3) Dieses Recht gilt auch, wenn die Rechtsverletzung von einer Landesregierung, einem Landesgesetzgeber, einem

Landesverfassungsgericht oder einer sonstigen Landesbehörde zu verantworten ist.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst

außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner

persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Art 47

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer

Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu

verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Art 48

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu

übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre

Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Abgeordnete dürfen neben der ihnen zustehenden Entschädigung keine regelmäßigen Nebeneinkünfte generieren. Nebeneinkünfte jeglicher Art bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Bundestages.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 49 weggefallen