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Unbeglaubigte Ausfertigung von Original Grundgesetz 2.0. Grundgesetz 2.0. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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Grundgesetz 2.0

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 19.12.2020/31.12.2020

Vollzitat: Grundgesetz 2.0 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Eingangsformel:

"Grundgesetz 2.0 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, am 31.12.2020 durch den Vollzug der dritten Unterschrift der

Gründungsväter in Kraft gesetzt.

Präambel

Jedes Volk, auch das deutsche Volk ist berechtigt, sich selber eine Verfassung zu geben. Das deutsche Volk ist demgemäß grundsätzlich mit dem Recht ausgestattet, selber zu

entscheiden, von wem und nach welchen Kriterien es regiert werden will, und wer und nach welchen Kriterien in seinem Namen die Herrschaft über die Staatsgewalt ausüben soll.

Das deutsche Volk ist deshalb berechtigt, sich nach dem

23.05.1949, und damit seit über 70 Jahren nach der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland, durch die Initiative von

Gründungsvätern und Gründungsmüttern aus der Mitte des Volkes selber eine Verfassung zu geben, das Grundgesetz 2.0.

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Für die Ausarbeitung des Grundgesetz 2.0 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland war und ist es völlig unbeachtlich, ob die Bundesrepublik Deutschland ein Staat oder nur eine Firma ist, wie auch behauptet wird.

Für die Ausarbeitung des Grundgesetz 2.0 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland war und ist es auch nur mittelbar von

Bedeutung, ob die Grundgesetzvarianten Grundgesetz vom 23.05.1949 oder das Grundgesetz Gliederungsnummer 100-1 – Erläuterungen in Artikel 148 - den Status einer Verfassung oder nur – und ob überhaupt - den einer

Rechtsnorm erreicht haben.

Für die Ausarbeitung des Grundgesetz 2.0 – Grundgesetz für die

Bundesrepublik Deutschland war und ist nur von Bedeutung, ob durch das Grundgesetz vom 23.05.1949 oder das Grundgesetz Gliederungsnummer 100-1 die darin enthaltenen Rechte der Bürger ausreichend geschützt sind und gewährleistet ist, dass diese Rechte den Bürgern unmittelbar und tatsächlich zur Verfügung stehen.

Dem ist nicht so. Begründung liegt in folgender Entwicklung des Grundgesetzes.

Mit Billigung der Alliierten West wurde in 1948 unter der Bezeichnung Grundgesetz „eine provisorische Regelung der demokratischen Grundordnung bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands geschaffen“, und am 23.05.1949 verkündet. Sie beinhaltete ein Einstimmenwahlrecht.

Die in 1949 durch die erste Wahl zum deutschen Bundestag „an die Macht“

gekommenen Parteien nutzten das ihnen treuhänderisch überlassene Machtpotential allerdings treuwidrig dazu, sich durch die Änderung des Wahlrechtes dauerhaft die Möglichkeit zu verschaffen, das deutsche Volk von der ihm zugewiesenen souveränen Ausübung der Staatsgewalt abzuschneiden. Seither wird Deutschland von Parteien beherrscht, haben sich diese sozusagen eine Machtposition zugewiesen, die das Volk von der ihm zugewiesenen Ausübung der Staatsgewalt vollkommen ausschließt.

Das Grundgesetz vom 23.05.1949 wurde gemäß Einlassung des Deutschen Bundestages in der vom Bundestag beschlossenen Bundestags-Drucksache 18/3845 am 23.05.1949 nur als „eine provisorische Regelung der

demokratischen Grundordnung bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands geschaffen.“ Ab der Wiedervereinigung sollte das

Grundgesetz gemäß Artikel 146 in der Urfassung den Status einer verbindlichen Verfassung für alle Deutschen in Ost und West erhalten.

Diese durch das Grundgesetz vorgegebene Umwandlung des

Grundgesetzes vom 23.05.1949 von einer „provisorischen Regelung der demokratischen Grundordnung“ hin zu einer tatsächlichen für das gesamte Staatswesen verbindlichen deutschen Verfassung wurde im Zuge der

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Wiedervereinigung des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik von der Bundesregierung unter der Leitung des damaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl dadurch verhindert, als im Einigungsvertrag nicht das Grundgesetz vom 23.05.1949 in der geltenden Fassung als künftige gemeinsame Verfassung genannt wurde, sondern durch die in der Sammlung Bundesrecht enthaltene

Grundgesetzvariante mit der Gliederungsnummer 100-1 ersetzt wurde. Diese Grundgesetzvariante wurde im Bundesgesetzblatt III erfasst, welches jedoch nie publiziert, und folglich die Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100- 1 nie verkündet oder gar wirksam in Kraft gesetzt wurde. Verantwortlich dafür seit 1959 die diversen Bundesregierungen

Daneben ist zu beachten, dass die gesamte Gesetzgebung des Bundes seit 1949 nicht vom Gesetzgeber Deutscher Bundestag verkündet und in Kraft gesetzt wurde, sondern von der hierzu nicht legitimierten Bundesregierung als Herausgeber des Bundesgesetzblattes.

Dies bedeutet, dass es in Deutschland bis heute noch nie eine wirksame und für die gesamte Staatsgewalt verbindliche Verfassung gegeben hat, es der gesamten gegebenen Rechtsordnung damit an jeglicher qualifizierten, vor allem wirksamen Rechtsgrundlage mangelt. Die Folge:

Die deutsche Rechtsordnung ist eine willkürliche, die Staatsgewalt eine von eigenen Gnaden ernannte.

Auch wurde keine der Grundgesetzvarianten, weder das Grundgesetz vom 23.05.1949 noch die Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1, jemals in Bund und Ländern durch ein Einführungsgesetz zur obersten geltenden Rechtsnorm erhoben. Die Staatsgewalt konnte sich an das Grundgesetz halten, musste sich aber nicht an das Grundgesetz halten.

Die Folge war - und ist bis dato -, dass die im Grundgesetz enthaltenen Bürgerrechte für die in Deutschland lebenden Menschen grundsätzlich nicht, allenfalls im Ausnahmefall, zur Verfügung stehen.

Erreicht wurde die Beherrschung des deutschen Volkes durch eine jeder qualifizierten Rechtsgrundlage entbehrenden Staatsgewalt und analoger Rechtsordnung vor allem durch eine rechtsprechende Gewalt, die

mindestens seit Ende der 1960er Jahre vor allem damit beschäftigt ist, diese Rechtsordnung vor den Beanstandungen der deutschen Bürger zu schützen – unter vorsätzlicher Inkaufnahme der Verletzungen der Bürgerrechte aller Art.

So wird von der rechtsprechenden Gewalt seit Jahren und Jahrzehnten das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 GG durch den Einsatz von nicht zur Rechtsprechung legitimierten Hilfsrichtern boykottiert.

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Nicht mit dem Grundgesetz vereinbares Recht wurde installiert und den Bürgern der Rechtsweg dagegen verweigert – durch und mit Billigung der Bundesverfassungsrichter als angeblichem Hüter der Verfassung.

Wenn aber die obersten Hüter der Verfassung selber federführend an der Demolierung der Rechte der Bürger beteiligt sind, dann kann dies nur zur Folge haben, dass auch die sonstige rechtsprechende Gewalt mutig wird, und nicht mehr die Rechte der Bürger, sondern die grundgesetzwidrige Rechtsordnung vor den Bürgern schützt.

An diesem Punkt ist die Bundesrepublik Deutschland angelangt: Die Rechte der Bürger können von den Bürgern nicht wirksam eingefordert werden, der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG ist spätestens seit der

Grundgesetzänderung vom 29.01.1969 nicht mehr verfügbar.

Um sich die im Grundgesetz vom 23.05.1949 verankerten Rechte zugänglich zu machen, sie wirksam als oberstes Recht zu installieren, gibt sich das deutsche Volk vertreten durch die Gründungsmitglieder

in Erwägung, dass das mit Billigung der alliierten Siegermächte West, den Vereinigten Staaten von Amerika, England und Frankreich, vom Parlamentarischen Rat beschlossene und am 23.05.1949 im Bundesgesetzblatt verkündete und in Kraft gesetzte Grundgesetz für das seither unter der Bezeichnung Bundesrepublik Deutschland bezeichnete Besatzungsgebiet West nur als „eine provisorische Regelung der demokratischen Grundordnung bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands geschaffen“, nie als Verfassung konzipiert wurde,

in Erwägung, dass das Grundgesetz als „eine provisorische Regelung der demokratischen Grundordnung bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands geschaffen“ wurde, der die

Staatsgewalt insgesamt inklusive der Exekutive, der Legislative, der Judikative und der Verfassungsorgane Deutscher Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesverfas- sungsgericht nie wirksam unterworfen waren,

in Erwägung, dass sich in diesem in Ermangelung einer verbindlichen obersten Rechtsnorm gegebenen rechtlichen Vakuum die im 1.

Deutschen Bundestag gegebenen Parteien durch die Änderung des Einstimmenwahlrechts zum Verhältniswahlrecht dauerhaft in den Besitz aller verfügbaren Abgeordnetenmandate zum Deutschen Bundestag gebracht und sich damit die uneingeschränkte Herrschaft über Deutschland verschafft haben,

in Erwägung, dass durch die Änderung des Bundeswahlrechts in 1953 das gesamte deutsche Volk von der im Provisorium Grundgesetz vorgegebenen Ausübung der Staatsgewalt das deutsche Volk von dem Recht auf Ausübung der Staatsgewalt ausgeschlossen wurde

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und diese seither von den im Deutschen Bundestag präsenten Parteien und ihren das Mandat eines Abgeordneten ausübenden Mitgliedern vollkommen willkürlich wahrgenommen und ausgeübt wird,

in Erwägung, dass seit Jahrzehnten von Parteien nach Bundestags- als auch Landtagswahlen unter weitestgehender Nichtbeteiligung der nur zur Wahl des Bundeskanzlers bzw. jeweiligen Ministerpräsidenten berechtigten Abgeordneten konspirativ agierende Parteigremien ohne Rechtsgrundlage per Beschluss von Koalitionsverträgen ausgekungelt wird, wer Bundeskanzler bzw. Ministerpräsident werden soll, die Wahl des Bundeskanzlers bzw. des Ministerpräsidenten durch die

Abgeordneten zur Farce verkommen ist,

in Erwägung, dass die Parteien der jeweiligen Regierungskoalition über das Parteibuch sowohl den Gesetzgeber als auch die

Bundesregierung beherrschen, und, da dieses System auch in den Bundesländern so installiert ist, auch die Gesetzgeber und

Regierungen in den Bundesländern beherrschen,

in Erwägung, dass sämtliches Bundesrecht, welches der Zustimmung der Bundesländer unterworfen ist, nicht von den Gesetzgebern in Bund und Ländern, sondern nach Zustimmung der Landesregierungen (Exekutive) beschlossen wurde,

in Erwägung, dass unter dem bewirkten Ausschluss des deutschen Volkes von der Ausübung der Staatsgewalt und der durch das Parteibuch aufgehobenen Trennung von Deutschem Bundestag (Legislative) und Bundesregierung (Exekutive) eine Rechtsordnung installiert wurde, der jegliche Bindung zum Provisorium Grundgesetz und den darin verankerten Grundrechten bzw. international

anerkannten und auch im Gebiet Bundesrepublik Deutschland gülti- gen Rechten der Menschen gemäß der EU-Charta, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Charta fehlt,

in Erwägung, dass es dem am 23.05.1949 bereits vorhandenen und nachfolgend weiter bestehenden Recht dadurch grundsätzlich an der Legitimation fehlt, als der Gesetzgeber durch das Gesetz zur

Sammlung des Bundesrechts den Bundesjustizminister zwar ermächtigt hat, das gesamte Bundesrecht zu sortieren nach Recht, welches künftig weiterhin angewandt werden soll bzw. nicht mehr benötigt wird, dieses Ergebnis der im Bundesgesetzblatt III erfassten Sammlung Bundesrecht aber nie publiziert wurde, so dass bis heute unbekannt ist, welches Recht aussortiert, welches beibehalten wurde – eingeschlossen das Grundgesetz Gliederungsnummer 100-1,

in Erwägung, dass seit Jahrzehnten die Wahl des Bundespräsidenten dadurch manipuliert ist, dass die Wahlvorschläge zum

Bundespräsidenten unmittelbar nach Zusammentritt der

Bundesversammlung eingereicht werden und ohne Konstituierung, ob

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diese gesetzeskonform besetzt ist, sofort zur Wahl geschritten wird und damit kein Bundespräsident jemals gesetzeskonform gewählt wurde,

in Erwägung, dass es der gesamten gegebenen Rechtsordnung nicht nur an der Bindung zum Grundgesetz und internationalem Recht fehlt, sondern allem gegebene Recht deshalb an der Legitimation fehlt, weil sämtliches Recht nicht vom Gesetzgeber, dem Deutschen Bundestag, sondern von der Bundesregierung auf der Grundlage der sich selber gemäß § 60 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesmi- nisterien verfügten Eigenermächtigung vollmachtlos verkündet und in Kraft gesetzt wurde, im Grundsatz also sämtliches deutsche Recht seit 1949, eingeschlossen das 1951 geänderte Bundeswahlrecht, jeglicher wirksamen Rechtsgrundlage entbehrt, da es von der hierzu nicht legitimierten Bundesregierung verkündet und in Kraft gesetzt wurde,

in Erwägung, dass diese jeglicher wirksamen Rechtsgrundlage entbehrenden Rechtsordnung nur durch das Zusammenwirken der Verfassungsorgane Deutscher Bundestag, Bundespräsident und Bundesregierung installiert werden konnte, indem der Deutsche Bundestag ihm von der Bundesregierung vorgelegte Gesetze beschließt, diese vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Wissen, dass die Bundesregierung nicht berechtigt ist, beschlossene Gesetze zu verkünden und in Kraft zu setzen sondern sich selber hierzu ermächtigt hat, diese trotzdem und damit vorsätzlich zur

Verkündung und Inkraftsetzung an die Bundesregierung ausreicht und damit bewirkt, dass jedes verkündete und in Kraft gesetzte Recht ungültiges Recht ist,

in Erwägung, dass die rechtsprechende Gewalt unter der Herrschaft der Bundes- und Landesregierungen steht,

in Erwägung, dass die Regierungen in Bund und Ländern unmittelbar entscheiden, welcher Jurist an welchem Gericht als Richter eingesetzt wird, und die Gerichte die ihnen zugewiesenen hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Berufsrichter als auch nicht

hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter nach gerichtsinterner Entscheidung verwenden,

in Erwägung, dass nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter nicht als Einzelrichter eingesetzt werden dürfen aber

eingesetzt werden, obwohl diese keine gesetzlichen und nicht zur Sachentscheidung befugten Richter sind,

in Erwägung, dass die Gerichte systematisch die uneingeschränkte Offenlegung der Geschäftsverteilungspläne verhindern im Wissen, dass durch diese bewiesen werden kann, dass ein Richter ein nicht

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gesetzlicher und nicht zur Sachentscheidung befugter Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter ist,

in Erwägung, dass der nicht gesetzliche und nicht zur

Sachentscheidung berufene Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter mit allen Mitteln die Bescheidung einer gegen seinen Status erhobene Beanstandung verweigert bzw.

verhindert, die Berufungs- und Revisionsgerichte die vom nicht gesetzlichen Richter begangene Rechtsbeugung durch eigene, weitere Rechtsbeugung unbeanstandet lassen,

in Erwägung, dass kein einziger Richter des

Bundesverfassungsgericht ein gesetzlicher Richter gemäß Artikel 101 GG ist, da bis zur Änderung des § 15 BVerfGG in 2015 alle Richter nicht vom Plenum des Deutschen Bundestages, sondern von einem hierzu nicht legitimierten Richterwahlausschuss zum Bundesverfas- sungsrichter bestellt wurden,

in Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht spätestens seit 29.01.1969 und der Änderung der Artikel 93 und 94 GG in über zweihunderttausend Entscheidungen den Bürgern die Rehabilitation ihrer verletzten Grundrechte und der weiter verankerten Rechte durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde verweigert hat,

in Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner

einschlägigen Rechtsprechung zwar entschieden hat, dass ein nicht gesetzlicher Richter, der institutionell mit dem gleichen

Aufgabenbereich betraut ist wie der hauptamtlich und planmäßig angestellte Richter, kein gesetzlicher Richter ist und das Gericht, an dem dieser eingesetzt wird, kein Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist, jedoch diese eigene Rechtsprechung nicht schützt, sondern vor- sätzlich negiert unter vorsätzlicher Verletzung des Rechtes der Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen Richter,

in Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht in 2007 den Gesetzgeber erfolglos aufgefordert hat, die Praxis des Einsatzes von nicht gesetzlichen und nicht zur Sachentscheidung berufenen sachlich und/oder persönlich abhängigen Richtern zu beenden, der

Gesetzgeber sich aber seit 2007 weigert, dieser Verpflichtung zu entsprechen und damit gewährleistet, dass an den Gerichten

dauerhaft nicht gesetzliche und nicht zur Sachentscheidung berufene Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter als Einzelrichter eingesetzt werden und das betreffende Gericht kein Ge- richt im Sinne des Grundgesetzes ist,

in Erwägung, dass durch die Weigerung der

Bundesverfassungsrichter, den Bürger vor dem nicht gesetzlichen und nicht zur Sachentscheidung berufenen Richter, also vor nichtigen und/oder die Rechte der Bürger verletzenden Handlungen und

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Entscheidungen des Richters zu schützen, bewirkt ist, dass Richter vollkommen losgelöst von jeglichem Recht und ihrem Status als Richter absolut willkürlich handeln und entscheiden können,

in Erwägung, dass durch die zweihunderttausendfache Weigerung der Bundesverfassungsrichter, die Rechte der Bürger zu schützen, diese spätestens seit 1969 systematisch den Schutz und Erhalt der jeglicher Rechtsgrundlage und Legitimation entbehrenden

Rechtsordnung bewirkt haben,

in Erwägung, dass zwar behauptet wird, dass es eine

Gewaltenteilung – keine Gewaltentrennung! - geben soll, tatsächlich aber alle Verfassungsorgane, Deutscher Bundestag,

Bundesregierung, Bundesrat, Bundespräsident und

Bundesverfassungsgericht und damit die gesamte Staatsgewalt und damit auch die gesamte Rechtsordnung von den Parteien beherrscht wird, und es lediglich intern eine Art von Gewaltenteilung mit

fließender und variabler Trennung gibt,

in Erwägung, dass die rechtsprechende Gewalt, vertreten durch rund 20.000 Richter aller Art, der Garant ist, der das Miteinander aller Verfassungsorgane und Gewalten als Staatsgewalt unter Nutzung der legitimationsfrei installierten Rechtsordnung vehement und unter vorsätzlicher und systematischer Beugung der Rechte der Bürger zu- sammenhält und damit unmittelbar bewirkt, dass den Bürgern die in den beiden Grundgesetzvarianten enthaltenen Rechte als auch jegliches Recht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der UN-Charta grundsätzlich vorenthalten werden,

in Erwägung, dass die Bürger durch die rechtsprechende Gewalt und die Bundesverfassungsrichter systematisch nicht nur um die Gültigkeit ihrer Rechte betrogen werden, sondern ihnen auch systematisch das Recht auf wirksame Beanstandung der ihnen zugefügten

Verletzungen an ihren Rechten gemäß Artikel 19 Abs. 4 Provisorium Grundgesetz vorenthalten wird,

In Erwägung, dass durch die Änderung des Rechtspflegergesetzes in 1999 der Gesetzgeber die Erledigung von unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften ganz oder teilweise dem Rechtspfleger zugewiesen hat, und auch dadurch den Bürgern den gesetzlichen Richter entzogen hat,

In Erwägung, dass die Landesregierungen durch die Änderung der Gerichtsvollzieherordnung am 01.08.2012 den Gerichtsvollziehern durch die unmittelbar eingetretene wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Vollstreckungshandlungen die Legitimation zu

hoheitlichem Handeln entzogen haben, die Landesregierungen als auch die rechtsprechende Gewalt die Schuldner aber bewusst den illegalen Handlungen der Gerichtsvollzieher unterwerfen,

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in Erwägung, dass das deutsche Volk grundsätzlich daran gehindert ist, per Volksentscheid, Volksbefragung, Volksantrag oder

Volksbegehren seinen Willen zu äußern, da von der gegebenen Staatsgewalt dem deutschen Volk seit 1949 das Referendumsrecht vorenthalten wird,

in Erwägung, das deutsche Volk aufgrund der vorstehend

aufgezeigten Sachverhalte grundsätzlich nicht mehr in der Lage ist, bzw. seit 23.05.1949 noch nie in der Lage war, selber die

Staatsgewalt auszuüben oder sich wirksam Gehör mit diversen Anlie- gen – zum Beispiel beim Klimaschutz .- zu verschaffen,

in Erwägung, dass der Deutsche Bundestag seit mehreren Jahren und zuletzt durch die Bundestags-Drucksache 18/3845 systematisch verhindert, dass das deutsche Volk darüber entscheiden kann, ob es das dem deutschen Volk von der Regierung Kohl im Einigungsvertrag als angebliche Verfassung untergeschobene Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 zur Verfassung für das Gebiet

Bundesrepublik Deutschland nehmen will,

in Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass aus Artikel 146 Provisorium Grundgesetz kein einklagbares Recht der Bürger resultiert, die Staatsgewalt zu zwingen, eine

Abstimmung des deutschen Volkes darüber herbeizuführen, ob es das Provisorium Grundgesetz zur verbindlichen Verfassung nehmen will und dadurch dem gesamten deutschen Volk das Recht auf

Selbstbestimmung abgesprochen wurde,

in Erwägung, dass das deutsche Volk seit dem 23.05.1949 faktisch ohne jegliche Möglichkeit ist, sich wirksam in die Entscheidungen der Staatsgewalt einzubringen, also nur verwaltet wird,

in Erwägung, dass die Verwaltung des deutschen Volkes durch eine Staatsgewalt betrieben wird, der im Grundsatz nur der Status einer Variante der organisierten Kriminalität zugewiesen werden kann, die das gesamte deutsche Volk zu seinen Gunsten systematisch ent- machtet und entrechtet hat,

weiter

in Erwägung, dass der Wille des deutschen Volkes, sich das

Grundgesetz 2.0 als eigene Verfassung zu geben, mit der Einreichung bei den Verfassungsorganen Deutscher Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht als

alleingültige Verfassung für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keine wie auch immer geartete Kontrolle durch die gegebene Staatsgewalt oder die gegebenen Verfassungsorgane nach sich zieht oder unterworfen werden kann,

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in Erwägung, dass das Grundgesetz 2.0 auch auf dem Rechtsweg von der gegebenen rechtsprechenden Gewalt nicht angegriffen werden kann, da dieser nur ungültiges, unwirksames, unlegitimiertes Recht zur Verfügung steht,

sowie unter der Zielsetzung

zu bewirken, dass das Grundgesetz 2.0 in Bund und Ländern als Verfassung und gültige alles sonstige deutsche Recht dominierende Rechtsnorm eingeführt wird,

zu bewirken, dass das Grundgesetz 2.0, auch wenn es vom Bundestag nicht verkündet wird, dadurch als gültiges Recht in Deutschland installiert wird, als jeder Bürger berechtigt ist, eine Mehrfertigung des Grundgesetz 2.0 als pdf-Datei an jedes Gericht, jede Behörde etc. zu übergeben, und das Gericht, die Behörde vom Volk dadurch unmittelbar verpflichtet wird, seine weiteren Handlungen und die seiner Mitarbeiter an der Einhaltung der im Grundgesetz 2.0 enthaltenen Regelungen und Bestimmungen anzupassen,

zu bewirken, dass das Grundgesetz 2.0 nur noch vom deutschen Volk durch Volksentscheid geändert werden kann,

zu bewirken, dass es zum Zweck der Rückgabe bzw. der erstmaligen Überlassung des Rechtes zur Ausübung der Staatsgewalt an das deutsche Volk zwingend notwendig ist, die Ergebnisse der Direktwahl in den Wahlkreisen und der Wahl in den Bundesländern (Listenwahl) mit Wirkung ab 01.01.2021 strikt zu trennen, also das Ergebnis der Direktwahl nicht mehr auf das Ergebnis der Listenwahl angerechnet wird, sondern beide Ergebnisse jeweils selbständig ermittelt werden, zu bewirken, dass es zum Schutz der künftigen Ausübung der Staatsgewalt durch das deutsche Volk bei Bundestagswahlen zwingend notwendig ist, dass sich ab 01.01.2021 bei

Bundestagswahlen in allen 299 Wahlkreisen nur parteilose Bürger um ein Mandat bewerben können,

zu bewirken, dass es zum Schutz der künftigen Ausübung der Staatsgewalt durch das deutsche Volk bei Bundestagswahlen zwingend notwendig ist, mit Wirkung ab 01.01.2021 die über die Listenwahl zu vergebende Anzahl von Mandaten auf 199 begrenzt wird, da nur so gewährleistet werden kann, dass die parteilosen Abgeordneten, das Volk, grundsätzlich die einfache Mehrheit im Bundestag haben,

zu bewirken, dass auch in den Bundesländern ab 01.01.2021 ein Wahlrecht eingeführt wird, das gewährleistet, dass mindestens 60

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Prozent aller Mandate nur von parteilosen Bürgern besetzt werden können,

zu bewirken, dass den Parteien über die Änderung des Wahlrechts in Bund und Ländern die Möglichkeit der souveränen Beherrschung der Staatsgewalt entzogen wird, und ihnen nur noch das Recht verbleibt, an der Ausübung der Staatsgewalt mitzuwirken,

zu bewirken, dass nur noch das deutsche Volk über die mehrheitliche Beherrschung der Gesetzgeber in Bund und Ländern in der Lage ist, die Rahmenbedingungen zu erlassen, denen es künftig unterworfen sein will,

zu bewirken, dass durch die Änderung des Wahlrechts die

Beherrschung der Legislative durch die Exekutive beendet wird, und künftig die Legislative souverän entscheidet, welches Recht be- schlossen wird und die Exekutive verpflichtet ist, das beschlossene Recht umzusetzen,

zu bewirken, dass dem Bundesrat als Exekutivorgan der Länder das Recht entzogen wird, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, und dieses Recht, soweit notwendig, auf einen zu bildenden Rat der Landesgesetzgeber übertragen wird,

zu bewirken, dass künftig an den Gerichten nur noch Richter als Einzelrichter eingesetzt werden dürfen, die am Gericht hauptberuflich und planmäßig endgültig angestellt sind,

zu bewirken, dass künftig kein Gericht mehr ein Gericht im Sinne dieser Verfassung ist, wenn nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter am Gericht den gleichen

Aufgabenbereich zu bearbeiten haben, der dem Berufsrichter vorbehalten ist,

zu bewirken, dass den Gerichten untersagt wird, unter Richtervorbehalt stehende Rechtssachen ohne qualifizierte Rechtsgrundlage ganz oder teilweise denn Rechtspfleger zur Erledigung zu überlassen,

zu bewirken, dass Gerichtsvollziehern das Recht zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen entzogen wird, solange diese am Ergebnis der von ihnen durchgeführten Maßnahme wirtschaftlich beteiligt sind,

zu bewirken, dass nicht gesetzliche Richter, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher für jede von ihnen in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft durchgeführte Handlungen dem Verfahrensbeteiligten zu uneingeschränktem Schadenersatz verpflichtet sind, als sie nicht

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berechtigt waren und sind, die von ihnen durchgeführten Handlungen oder Entscheidungen zu bewirken,

vertreten durch Bürger aus der Mitte des deutschen Volkes, Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen und in Übereinstimmung mit Artikel 146 in der Urfassung des Grundgesetzes als auch der Fassung des Artikel 146 der Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 das Grundgesetz 2.0 als verbindliche Verfassung für das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland und alle Deutschen in den Ländern Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und

Thüringen durch Unterzeichnung in Kraft setzen.

Damit ist die Zielsetzung des Grundgesetzes vom 23.05.1949, das

Grundgesetz auf Dauer als verbindliche Verfassung vom deutschen Volk für das deutsche Volk zu installieren, vollendet.

Damit gilt das Grundgesetz 2.0 für das gesamte deutsche Volk.

Anmerkung: Mindestens so lange, bis das deutsche Volk im Zuge der anberaumten Volksabstimmung gemäß Artikel 151 Abs. 2 entschieden hat, ob es

das Grundgesetz vom 23.05.1949 in der Fassung vom 21.12.1983

die Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 oder

das Grundgesetz 2.0 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

zur Verfassung genommen hat.

I. Die Grundrechte

Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

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(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die

Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden, welches vom Bundestag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen des beschlussfähigen Plenums beschlossen worden ist.

Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die

tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt

werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

. Art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

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(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des

staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die

Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als

Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und

Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für

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alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind

rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden

Art 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Art 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende

Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden, oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren

Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(3) Wer seit 29.01.1969 durch Gerichtsentscheid der Freiheit beraubt wurde, ohne schuldig gewesen zu sein, erhält zur Entschädigung für jedes volle Kalenderjahr der Freiheitsberaubung steuerfrei 1 Million Euro bzw. 2

Millionen DM Entschädigung. Die Abrechnung erfolgt tageweise. Damit sind sämtliche sonstigen Ansprüche gegen den Staat abgegolten. Die

Entschädigung kann nur von noch lebenden Geschädigten eingefordert werden. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Art 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und

Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des

(16)

Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der

Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich- rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten

fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 97 Abs. 1, vormals Artikel 80a Grundgesetz, begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Fußnote

Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998;

mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)

(17)

Art 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der

Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die

Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund

richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Fußnote

Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998;

mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)

Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(18)

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu

bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der

Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Art 16

(1) Jeder Bürger hat ein absolutes Recht darauf, sich jederzeit als deutscher Staatsbürger ausweisen zu können. Die dazu notwendigen Dokumente sind von Amts wegen erstmals mit der Geburt auszureichen.

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(3) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Rates der

Landesgesetzgeber bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Rates der Landesgesetzgeber bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der

Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen

Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(19)

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Fußnote

Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)

Art 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden

Art 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und

Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch den Bundestag ausgesprochen.

(20)

Art 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz

allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Verletzungen der Verfassungsrechte unterliegen keiner Verjährung.

(5) Wird/wurde jemand in Vergangenheit seit dem 29.01.1969, Gegenwart oder Zukunft durch die öffentliche Gewalt in seinen Verfassungsrechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg unmittelbar zum Bundestag offen. Der Bundestag begründet zu diesem Zweck einen Ausschuss zum Schutz der Rechte der Bürger, der von Jedermann unmittelbar per

Verfassungsbeschwerde angerufen werden kann, wenn er in Bund oder einem Bundesland von einem Verfassungsorgan, einem Gericht, einem Richter, einer Behörde oder sonstigen Institutionen oder Beamten in einem seiner im Grundgesetz 2.0 oder dem Grundgesetz vom 23.05.1949 oder der Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1, jeweils in der letzten Fassung, verankerten Rechte verletzt worden ist. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. In allen sonstigen von der öffentlichen Gewalt bewirkten Verletzungen ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

(6) Der Bundestag kann seit dem 29.01.1969 entschiedene Rechtssachen, durch die der Bürger in seinen Verfassungsrechten verletzt wurde, aufheben oder deren Wiederholung anordnen oder deren Nichtigkeit feststellen und bestimmen, wer dem Bürger zum Schadenersatz verpflichtet ist. Bei Strafverfahren ist das Verfahren ab der I. Instanz zu wiederholen, soweit keine Haftstrafe angeordnet wurde. Im Fall einer bereits eingetretenen Verjährung ist dem Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten. Die Entscheidung des Bundestages ist unantastbar.

(7) Soweit eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, hat der Bund oder das jeweilige Land für die Leistung von Schadenersatz grundsätzlich

einzustehen, wenn die verantwortliche Behörde oder Einzelperson (vgl.

Artikel 130) nicht in der Lage ist, den gebotenen Schadenersatz zu leisten.

(8) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Art. 19a

(1) Der Bundestag wird verpflichtet, dem deutschen Volk in der Gesamtheit binnen einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zu geben, per

Volksabstimmung über das Grundgesetz 2.0 als einzig gültige deutsche Verfassung zu befinden.

(2) Jede vom Bundestag geplante künftige Änderung der Verfassung bedarf der Genehmigung durch das deutsche Volk per Volksentscheid, auch wenn der gemäß Absatz 1 vorgegebene Volksentscheid vom gegebenen

Bundestag verhindert wird.

(3) Der Bundestag ist verpflichtet, binnen vier Jahren ab Inkraftsetzung des Grundgesetz 2.0 durch Unterzeichnung durch die Beauftragung von

unabhängigen, sachkundigen Personen, Verfassungsrechtlern,

(21)

Universitätsdozenten, eine schlanke und moderne künftige Verfassung ausarbeiten zu lassen, über deren Annahme als künftige gültige Verfassung das deutsche Volk per Volksentscheid zu befinden hat. Grundsätzliche

Fragen dazu sind ggf. gesondert in weiteren vorgezogenen Volksentscheiden vom deutschen Volk zu entscheiden, zum Beispiel ob das Bildungsrecht künftig zentral unter der Obhut der Bundesregierung stehen soll.

Art. 19b

(1) Den Bürgern ist das Recht gegeben, sich per Volksentscheid, Volksabstimmung, Volksbefragung und Volksbegehren mit besonderen Anliegen unmittelbar Gehör zu den Gesetzgebern von Bund und Ländern zu verschaffen. Diese Rechtsmittel sind zu Gunsten des deutschen Volkes einzuführen.

(2) Das Recht, über Änderungen der Verfassung abzustimmen, an

Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren mitzuwirken, kann nur der ausüben, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch den Staatsangehörigkeitsausweis oder den Besitz von Ausweisdokumenten erbracht, welche den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen. Die Staatsangehörigkeitsausweise sind von den zuständigen Behörden von Amts wegen auszufertigen und auszureichen. Die zuständigen Behörden sind nicht berechtigt, aus eigener Befugnis die Ausstellung der derzeit alleine die deutsche Staatsangehörigkeit belegenden Staatsangehörigkeitsausweise zu verweigern, wenn die

deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt ist

(3) Jeder Deutsche ist bis zum 31.12.2024 mit einem Dokument

auszustatten, durch welches er/sie sich als Deutsche/r legitimieren kann. Bis dahin kann jede/r an Referenden teilnehmen, wenn er in den Wahlregistern als Wahlberechtigte/r eingetragen ist.

(4) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Art. 19c

(1) Wahlen zum Bundestag oder einem der Landesparlamente finden unter der Prämisse statt, dass 60 Prozent aller zu vergebenden

Abgeordnetenmandate per Direktwahl in Wahlkreisen Bürgern zugewiesen werden, die mindestens in der gesamten endenden Legislaturperiode kein Mitglied einer Partei waren, die weiteren 40 Prozent aller Mandate per Listenwahl auf die Mitglieder von Parteien oder sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und

Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand (sonstige politische Vereinigungen) in Deutschland verteilt werden.

(2) Sämtliche anstehenden Wahlen zum Bundestag oder einem Landtag sind so lange zu verschieben, bis das jeweilige Wahlrecht den Vorgaben des Abs.

1 entspricht.

Art. 19d

(1) Wahlen zum Europäischen Parlament finden unter der Maßgabe statt, dass 60 Prozent aller Mandate auf Personen zugewiesen werden, die mindestens in der gesamten endenden Legislaturperiode kein Mitglied einer

(22)

Partei waren, die weiteren 40 Prozent aller Mandate per Listenwahl auf die Mitglieder von Parteien oder sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in

Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) verteilt werden.

(2) Der Wille des deutschen Volkes, nach welchen Kriterien es im Europäischen Parlament vertreten sein will, steht über Europarecht.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art. 19e

(1) Verfassungsrechte verjähren nicht.

(2) Durch die Verletzung von Verfassungsrechten in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft unrechtmäßig entzogene Einkommens- oder

Vermögensteile des Bürgers sind auszugleichen und der Geschädigte so zu stellen, als ob ihm die Verletzung nicht zugefügt worden ist. Dabei ist das weder wirksam als Verfassung noch wirksam in Bund und Ländern als oberste Rechtsnorm installierte Grundgesetz vom 23.05.1949 oder die Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 so zu behandeln, als ob die darin enthaltenen Bürgerrechte seit 29.01.1969 wirksames und für die

gesamte Staatsgewalt verbindliches Recht gewesen sind.

(3) Jeder Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung der

entzogenen Einkommens- oder Vermögensteile, die vom Bund oder einem Bundesland oder einem Gericht oder Richter oder Behörden oder Beamten, also der Staatsgewalt im übergreifenden Sinn, mittels Verletzung von

Verfassungsrechten entzogen wurden.

(4) Für die Rückerstattung entzogener Einkommens- und Vermögensteilen haftet der nicht gesetzliche Richter, der Rechtspfleger und der

Gerichtsvollzieher in Person, wenn der Rückerstattungsanspruch darauf gründet, dass festgestellt wird, dass der Richter kein gesetzlicher Richter war, der Rechtspfleger in unter Richtervorbehalt stehenden Rechtssachen agiert hat, der Gerichtsvollzieher wirtschaftlich am Ergebnis der

Vollstreckungsmaßnahme beteiligt war und die jeweilige Handlung oder Entscheidung als nichtig festgestellt wurde. Ist der Schadenersatz für den Geschädigten uneinbringlich, haftet der Bund oder das betreffende

Bundesland.

(5) Die Entscheidung des Bundestages auf Rückerstattung von entzogenen Einkommens- und/oder Vermögensteilen erfolgt durch die Bescheidung von Verfassungsbeschwerden gemäß Artikel 19. Die Beweislast ist im

Beschwerdeverfahren umgekehrt: Nicht der Bürger muss nachweisen, dass er in seinen Verfassungsrechten verletzt wurde, sondern die Staatsgewalt muss durch Vorlage aller relevanten Dokumente nachweisen, dass der Beschwerdeführer von ihr nicht in seinen Verfassungsrechten verletzt worden ist.

(6) Der Bundestag kann in der Entscheidung über die

Verfassungsbeschwerde anordnen, dass der Dienstherr eines Richters verpflichtet ist, diesen aus dem Staatsdienst zu entlassen, wenn dieser in Kenntnis seines Status als nicht gesetzlicher Richter Recht gesprochen hat, obwohl sein Status von einem Verfahrensbeteiligten infrage gestellt worden

(23)

ist und vom Richter kein qualifizierter Nachweis über seinen Status als gesetzlicher Richter erbracht worden ist. Die Entlassungsverfügung hat auch im Fall Rechtskraft, wenn der Richter zwischenzeitlich an einer anderen Stelle im Staatsdienst eingesetzt ist.

(7) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art. 19f

(1) Die von Bund und Bundesländern oder Staatsbediensteten persönlich auszureichenden, unrechtmäßig entzogenen Einkommens- und ggf. auch der Gegenwert von entzogenem sonstigen Vermögen sind auf Bankkonten zu erstatten, die von den Banken als Bürgerschutzkonten einzurichten und zu führen sind und die jeglicher Pfändung entzogen sein müssen. Dadurch wird wenigstens eine teilweise Rehabilitation der verlorenen Lebensqualität des Betroffenen ermöglicht. Auf diese Konten dürfen nur Rückzahlungen des Staates im Allgemeinen geleistet werden. Der Kontoinhaber ist nicht

berechtigt, selber Einzahlungen auf dieses Konto zu tätigen, um anderweitig erworbenes Vermögen dem legalen Zugriff durch Dritte zu entziehen.

(2) Die auf das Bürgerschutzkonto von der Staatsgewalt rückerstatteten Leistungen sind steuerfrei.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

II. Der Bund und die Länder

Art 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der

vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der

verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die

Rechtsprechung.

(24)

Art 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.

Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen

Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu

beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu

beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung

ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet der Bundestag.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Art 22

(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Art 23

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die

demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz

gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des der Landesgesetzgeber Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und die Landesgesetzgeber haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung der Landesgesetzgeber bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs.

3 Satz 1 zugelassen werden.

(25)

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch die Landesgesetzgeber die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und die Landesgesetzgeber umfassend und zum

frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die

Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im Übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt

Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung der Landesgesetzgeber maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder

Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundestages und der Landesgesetzgeber bedarf.

Art 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit

Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

(26)

Art 25

Die allgemeinen Regeln der Europäischen Menschenrechtskonvention, der EU-Charta und der UN-Charta sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner sowie die Staatsgewalt und alle Verfassungsorgane auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Art 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 27

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Art 28

1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und

Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen nach der Vorgabe des Artikel 19c hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle

Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht

Art 29

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die

(27)

wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der

mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei

Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit der vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der

Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst. Im Übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit

Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen

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