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Die Feuerverzinkung Genthin GmbH & Co. KG am Standort Am Werder 3 in 39307 Genthin ist ein Betriebsbereich, der der unteren Klasse der Störfallverordnung (12. BImSchV) unter-liegt. Dies wird dadurch begründet, dass die Summe der Quotienten aller störfallrelevanten Stoffe, die der Gefahrenkategorie E1 zugeordnet werden, oberhalb der Mengenschwelle von Spalte 4 des Anhangs 1 zur 12. BImSchV liegen.

Die Nebenbestimmungen zum Anlagenbetrieb und den Emissionen werden auferlegt, um die Erfüllung der im § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustel-len. Bei Einhaltung der Nebenbestimmungen ist davon auszugehen, dass gemäß § 5 Abs.

1 BImSchG der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gewährleistet ist, bzw. Vor-sorge gegen schädliche Umweltwirkungen getroffen wird. Sie sind angemessen.

Während des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage werden keine schädlichen Emis-sionen freigesetzt.

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Die baulichen und betrieblichen Anforderungen (NB 4.1.1) werden durch Nr. 5.4.3.9.1 TA Luft begründet. Die NB 4.1.2 ist erforderlich um die Einhaltung der Betriebsbedingungen kontrollieren zu können.

Die Emissionsbegrenzung zu den anorganischen Chlorverbindungen bei Emissionsquelle E01 (NB 4.2.1) wird durch die Nr. 5.4.3.9.1 TA Luft begründet. Der Grenzwert für anorgani-sche Chlorverbindungen bezieht sich hier auf die Hauptanlage, da der Volumenstrom sehr hoch ist und der allgemeine Grenzwert in dem Fall ungeeignet erscheint.

Die Emissionsbegrenzung zu den Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, der Emissionsquelle E02 (NB 4.2.2) wird begründet durch Nr. 5.2.4 TA Luft (Klasse IV). Emissionsquelle E03 wird begrenzt durch einen Grenzwert für Gesamtstaub und anorganische Chlorverbindungen (NB 4.2.3). Dies wird begründet durch Nr. 5.4.3.9.1 TA Luft.

Nach Nr. 5.3.2.1 Abs. 1 TA Luft sollen die Emissionen aller luftverunreinigenden Stoffe bzw.

Stoffgruppen, für die im Genehmigungsbescheid Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, messtechnisch überwacht werden. Deshalb wurde für die Emissionsquellen E01, E02 und E03 die Durchführung von Messungen (Abschnitt II.4.3) auferlegt.

Die Frist zur Durchführung der wiederkehrenden Messungen (NB 4.3.1) wurde in Anwen-dung von Nr. 5.3.2.1 Abs. 5 TA Luft auf drei Jahre festgelegt, da die Emissionsbegrenzungen konzentrationsbezogen erfolgen. Die NB 4.3.2 nimmt Bezug auf den speziellen Teil zum Gesamtstaub der Anlage zum Aufbringen metallischer Schutzschichten in Nr. 5.4.3.9.1 TA Luft.

Die Festlegung zur Einreichung von Messplänen und der Messtermine erfolgte auf der Grundlage von Pkt. 2 der Richtlinie für die Bekanntgabe und Arbeitsweise von Stellen im Bereich des Immissionsschutzes, Erlass des MLU vom 20.05.2009.

Grundlage für die Messplanung und Messdurchführung ist Nr. 5.3.2.2 TA Luft. In der DIN EN 15259 werden detaillierte Anforderungen an den Inhalt von Messplänen und die Probe-nahmestrategie gestellt. Für eine tragfähige Aussage zum Emissionsverhalten der Abgas-reinigungseinrichtung bei ungestörter Betriebsweise ist die Anzahl von drei Einzelmessun-gen zur Ermittlung von Halbstundenmittelwerten erforderlich. Das Messen bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten (An- und Abfahren, Reinigungsprozesse etc.) wurde nicht auferlegt, da hieraus im vorliegenden Falle keine hö-heren Emissionen resultieren.

Die Anforderungen an die Auswahl der Messverfahren entsprechen der Nr. 5.3.2.3 TA Luft, wobei zu berücksichtigen ist, dass die VDI 4200 durch die DIN EN 15259 ersetzt wurde.

Auf Nr. 5.3.2.4 TA Luft beruht die Forderung zur Erstellung eines Messberichtes. Der Mess-bericht muss ausführliche Angaben zu den durchgeführten Messungen und eine Beschrei-bung der Messaufgabe enthalten. Weiterhin muss der Messbericht ausreichende Angaben beinhalten, damit die Berechnung der Ergebnisse aus den gesammelten grundlegenden Da-ten und den Betriebsbedingungen der Anlage nachvollzogen werden kann. Die jeweils ak-tuellen Anforderungen an die Berichterstattung werden vom Landesamt für Umweltschutz

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Sachsen-Anhalt erarbeitet, und unter der in Pkt. 4.3.10 aufgeführten Adresse im Internet bereitgestellt.

Die festgelegten Überwachungsmaßnahmen dienen der Kontrolle der bestimmungsgemä-ßen Betriebsweise der Abgasreinigungseinrichtungen.

Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen zur Überwachung des Betriebes der Abgasrei-nigungseinrichtungen (NB 4.3.11) wurde in Anlehnung an Nr. 5.3.3.5 Abs. 4 TA Luft festge-legt.

Schallemissionen

Die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros GfBU Consult Hönow vom 03.09.2020 untersucht die auftretenden Geräuschimmissionen an sieben zu betrachtenden Immission-sorten im Umkreis der Anlage. Die Wohngebäude in der Geschwister- Scholl-Straße werden als Mischgebiet und in der Berliner Chaussee als allgemeines Wohngebiet mit einem Ge-mengelagezuschlag mit Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ein-gestuft. Die Bürogebäude nördlich des Elbe-Havel-Kanals sowie östlich und südwestlich des Anlagenstandorts befinden sich im Gewerbegebiet, deren Immissionsrichtwerte betragen 65 dB(A) tags und nachts, da gemäß den LAI-Hinweisen im Untersuchungsausschuss Lärm-bekämpfung Büroräume zur Nachtzeit mit dem Immissionsrichtwert der Tagzeit berücksich-tigt werden. Im Ergebnis der nachvollziehbar gestalteten Prognose wurde die Einhaltung der Bestimmungen der TA Lärm an diesen sieben repräsentativen Immissionsorten nachgewie-sen.

Die für die Tagzeit von 6 bis 22 Uhr prognostizierten Geräuschbelastungen durch die Zu-satzbelastung der Feuerverzinkung liegen mindestens 9 dB(A) unter den jeweils heranzu-ziehenden Tagrichtwerten. In der Nachtzeit werden die jeweilig gültigen Immissionsricht-werte an allen untersuchten Immissionsorten um mindestens 7 dB(A) unterschritten. Auf-grund der zu erwartenden Vorbelastung durch andere Anlagen im Umkreis der geplanten Feuerverzinkung wurden am maßgeblichen Immissionsort „Geschwister-Scholl-Straße 53 a“

in drei unterschiedlichen Nächten bei Mitwindbedingungen Messungen durchgeführt, der gemittelte nächtliche Beurteilungspegel beträgt inkl. einer meteorologischen Korrektur von -2,0 dB(A) an diesem Immissionsort 44,0 dB(A). Die Gesamtbelastung dieses Immissionsor-tes beträgt unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) durch die Feuerver-zinkung 44,8 (=45) dB(A); der zulässige Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet wird durch die Gesamtbelastung zur Nachtzeit eingehalten.

Das Eintreffen der Prognosewerte für die Nachtzeit ist zu erwarten, wenn die bei den Be-rechnungen zu Grunde gelegten Emissionskenndaten und Quelleneinwirkzeiten eingehalten werden. Bei der Vielzahl der zu berücksichtigenden Schallquellen, bestehender Unwägbar-keiten bei der schalltechnischen Erfassung von Bauschalldämm-Maßen von Gebäudehüllen und einer angegebenen Prognoseunsicherheit von ± 3 dB besteht die Notwendigkeit, die Prognoseansätze per Nebenbestimmung (NB 4.4.1 und 4.4.2) festzulegen und deren Ein-haltung durch Messungen an den beiden maßgeblichen Immissionsorten während der

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schen Nachtzeit nachzuweisen (NB 4.4.7 – 4.4.9). Da für die Nachtzeit um 15 dB(A) stren-gere Richtwerte und eine kürzere Beurteilungszeit (am Tag 16 Stunden, nachts die lauteste Stunde) gelten, ist es erforderlich, den Lieferverkehr auf maximal zwei LKW-Transporte pro Nachtstunde sowie die innerbetrieblichen Transporte grundsätzlich auf die Ostseite der In-dustriehalle zu beschränken (NB 4.4.3 - 4.4.5). Auch die NB 4.4.6soll die Einhaltung der prognostizierten Schallemissionen sicherstellen.