• Keine Ergebnisse gefunden

Das Verfahren wurde gemäß § 10 BImSchG als Förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbe-teiligung durchgeführt. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 25.11.2020 bis einschließlich 04.01.2021 in der Stadtverwaltung Genthin sowie im Landes-verwaltungsamt Halle aus. Bis zum Ende der Einwendungsfrist am 04.02.2021 gingen keine Einwendungen ein. Ein Erörterungstermin fand nicht statt.

Seite 26 von 52

3 Entscheidung

Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerverzinkerei auf der Grund-lage der §§ 4 und 10 BImSchG wird erteilt, da bei Beachtung der Nebenbestimmungen unter Abschnitt III dieses Bescheides, die aufgrund § 12 Abs. 1 BImSchG i. V. mit § 36 Verwal-tungsverfahrensgesetz (VwVfG) auferlegt werden konnten, sichergestellt ist, dass die Vo-raussetzungen der §§ 5 und 6 i. V. mit § 4 BImSchG erfüllt sind. Die Nebenbestimmungen sind entsprechend der nach § 11 der 9. BImSchV zu beteiligenden Fachbehörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird, nach Sach- bzw. Fachgebieten aufge-führt.

Zur hinreichenden und angemessenen Gewährleistung der Umsetzung der Eingriffsverursa-cherpflichten nach § 15 Abs. 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) speziell zur voll-ständigen Eingriffskompensation, war die Aufnahme einer auflösenden Bedingung erforder-lich.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Genehmigungsbehörde im pflichtgemäßen Ermessen eine Frist für die Inbetriebnahme der Anlage, um sicherzustellen, dass die Anlage bei ihrer Inbetriebnahme dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung sind auf der Grundlage von

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) Kos-ten (Gebühren und Auslagen) zu erheben, wenn die BeteiligKos-ten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Die Feuerverzinkung Genthin GmbH & Co KG hat mit ihrem Antrag vom 25.06.2020 Anlass zu dieser Entscheidung gegeben und hat somit die Kosten des Geneh-migungsverfahrens zu tragen.

4 Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen 4.1 Bauplanungsrecht

Die im Osten und Süden an den Standort des Vorhabens angrenzenden Flächen (Industrie-park „Am Werder“) entsprechen einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO. Im Norden grenzt der Standort an den Elbe-Havel-Kanal. Nördlich des Elbe-Havel-Kanals befindet sich der Chemiepark Genthin, welcher ebenfalls einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO zuzuordnen ist. Die nächstgelegene Bebauung im Westen wird über die Martha-Brautzsch-Straße erschlossen. Die Martha-Brautzsch-Str. ist eine von der Hauptstraße (Geschwister-Scholl-Str.) abgehende, 140 m lange Stichstraße, welche am Elbe-Havel-Kanal endet. Sie ist überwiegend mit Wohnhäusern und deren Nebenanlagen sowie mit einem Mehrfamilien-haus bebaut. Am Ende der Martha-Brautzsch-Str. befinden sich zudem eine Gaststätte mit dem Bootshaus Genthin, ein Sportboothafen, sowie eine Sporthalle. Das Eckgrundstück Ge-schwister-Scholl-Str./Martha-Brautzsch-Str. ist mit Gebäuden der Genthiner Feuerwehr be-baut. Das Gebiet kann keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete zugeordnet werden und ist daher als Gemengelage einzustufen.

Die Grundstücke des Vorhabens sind weder in einem rechtsgültigen Bebauungsplan gem.

§ 30 Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Genthin als Bauland ausgewiesen, noch liegen sie

Seite 27 von 52

innerhalb des zusammenhängend bebauten Ortsteils, denn sie nehmen nicht mehr am Be-bauungszusammenhang teil. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungs-zusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt da-von ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der Verkehrsauffassung die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlos-senheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt (Urteil vom 14. Nov. 1991 - 4 C 1.91 – BVerwG).

Von einer Außenbereichsfläche („Außenbereichsinsel“) ist auszugehen, wenn das Vorha-bensgrundstück oder der Bereich, in dem es liegt, zwar auf allen vier Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt.

Entsprechend Vorgenanntem ist das Vorhaben also nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass nach dem Sinn und Zweck der im § 35 BauGB getroffenen Regelung der Außenbereich grundsätzlich von der Bebauung freigehalten werden soll. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S. von Nr. 1-8 handelt. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein nichtprivilegiertes Vorhaben.

Somit erfolgt eine Beurteilung Ihres Vorhabens nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB.

Nach dieser Vorschrift können im Einzelfall Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Aus-führung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesi-chert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt dann vor, wenn das Vorhaben den Bewertungskriterien des § 35 Abs. 3 BauGB widerspricht. § 35 Abs. 3 BauGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von öffentlichen Belangen, bei deren bloßer Beeinträchti-gung - bereits eines Belanges - ein sonstiges Vorhaben unzulässig ist. Mit der Gesetzgebung des § 35 BauGB wird der Außenbereich wegen seiner besonderen Bedeutung für den Na-turhaushalt und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit geschützt.

Nach § 35 Abs. 3 Nr.1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Im Flächennut-zungsplan sind der geplante Standort sowie die angrenzenden Flächen als gewerbliche Bau-flächen ausgewiesen. Damit widerspricht das Vorhaben nicht den Darstellungen des Flä-chennutzungsplanes.

Das Vorhaben lässt auch nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Split-tersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), da der Standort im Norden durch den Elbe-Havel-Kanal und im Westen, Osten und Süden durch die vorhandene Bebauung begrenzt wird.

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raum-ordnung nicht widersprechen. Mit Schreiben vom 11.08.2020 stellte die zuständige oberste Landesentwicklungsbehörde (Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes

Seite 28 von 52

Sachsen-Anhalt) fest, dass dieses Vorhaben nicht raumbedeutsam im Sinne von raumbe-anspruchend oder raumbeeinflussend ist und eine landesplanerische Abstimmung demnach nicht erforderlich ist.

Die verkehrliche Erschließung ist gesichert. Dem geplanten Vorhaben stehen die öffentli-chen Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1,4 und 7 BauGB nicht entgegen. Das geplante Vorhaben ist derzeit nach § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 3 BauGB zulässig.

Die Prüfung der Zulässigkeit beinhaltet nicht die Belange des § 35 Abs.3 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 (außer dem Denkmalschutz), 6 und 8 BauGB. Dem Vorhaben dürfen auch diese weiteren Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen. Die Beteiligung der zuständigen Träger sowie die Prüfung obliegen der Genehmigungsbehörde.

Gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den § 31, 33 bis 35 BauGB wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Stadt Genthin hat mit der Stellungnahme vom 18.08.2020 das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

4.2 Allgemeine Nebenbestimmungen

Mit den allgemeinen Nebenbestimmungen (NB 1.1 – 1.3 sowie 1.5) dieser Genehmigung wird abgesichert, dass die Anlage antragsgemäß errichtet und betrieben wird, die Auflagen dieses Bescheides erfüllt werden und die Überwachungsbehörden ihrer Aufsichtspflicht nach § 52 BImSchG nachkommen können.

Die NB 1.1 – 1.3 sind erforderlich, um die gesetzlichen Forderungen des § 5 BImSchG zu erfüllen und sind hinsichtlich des erforderlichen Aufwandes angemessen.

Die Antragstellerin ist gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG zur Vorlage eines AZB verpflichtet.

Sämtliche Untersuchungen sowie die Erstellung des AZB selbst haben entsprechend der Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammen-arbeit mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) - Arbeitshilfe zum Aus-gangszustandsbericht für Boden und Grundwasser zu erfolgen. Die Arbeitshilfe beschreibt die Inhalte sowie die Art der Darstellung sowie der durchzuführenden Untersuchungen voll-umfänglich.

Die NB 1.4 ist geeignet und erforderlich, um den Bestimmungen aus § 10 Abs. 1a BImSchG gerecht zu werden. Im Weiteren ist sie auch angemessen, da sie die Antragstellerin nicht über Gebühr belastet. Die Erstellung analog den Empfehlungen aus der Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht beinhaltet ausschließlich den empfohlenen Mindestumfang eines solchen Berichtes, darüberhinausgehende Forderungen werden durch diese Nebenbestim-mung nicht eröffnet.

Nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV kann die Vorlage des Ausgangszustandsberichtes bis zur Inbetriebnahme verschoben werden. Dies stellt den spätmöglichsten Termin zur Vorlage dar. In Ausübung des eingeräumten Ermessens wurde dieser spätmöglichste Termin ge-wählt, da der Ausgangszustandsbericht für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung ist und der Antragstellerin damit die günstigste Terminalternative zur Vorlage des Ausgangszustandsberichtes zugebilligt.

Seite 29 von 52

4.3 Baurecht

Die bauordnungsrechtlichen Nebenbestimmungen sind zur Sicherstellung der Übereinstim-mung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen der bauordnungsrechtli-chen Vorschriften erforderlich.

Gemäß § 14 BauO LSA i. V. m. § 50 BauO LSA müssen bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.Der Brandschutznachweis war aufgrund § 65 Abs. 3 Satz 3 Nr.

1 BauO LSA bauaufsichtlich zu prüfen.

Gemäß § 12 BauO LSA muss jede Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer Anlagen darf nicht gefährdet werden.

Die Standsicherheitsnachweise waren aufgrund § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA bauauf-sichtlich zu prüfen.

Die NB 2.3 ergibt sich aus § 81 Abs. 2 BauO LSA. Aus § 42 BauO LSA folgt die NB 2.4.

Der Nachweis der Rettungswege ist global plausibel nachgewiesen. Für Nachweise im Rah-men der MindBauRL sind jedoch ausschließlich bauliche Rettungswege definiert. Die Ret-tungswege aus im Produktions- oder Lagerraum eingestellten Räumen dürfen über den glei-chen Produktions- oder Lagerraum führen. In diesem Fall sind die Räume oder Raumgrup-pen mit Aufenthaltsräumen offen auszuführen. Alternativ können sie durch Wände mit aus-reichender Sichtverbindung abgetrennt werden. Bei geschlossenen Räumen mit mehr als 20 m2 Grundfläche ist zusätzlich sicherzustellen, dass die dort anwesenden Personen im Brandfall rechtzeitig in geeigneter Weise gewarnt werden. Dementsprechend ist für die ein-gestellten Räume und Raumgruppen mit Grundflächen von mehr als 20 m2 eine geeignete Alarmierung erforderlich (NB 2.23 und 2.24).

Im Lageplan wurde ein LKW-Auflieger über die Feuerwehrbewegungsfläche eingezeichnet, daher ist die NB 2.26 notwendig.

4.4 Bodenschutz

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befindet sich nach dem jetzigen Erkenntnisstand eine archivierte Altlastverdachtsfläche (ALVF) # 33496 - „Dauermilchwerk“ und die Altlast-verdachtsfläche # 33287 „STAG Genthin Kompressorenstation u. a.“. Die ehemaligen Ge-bäude sind bereits zurückgebaut worden. Die vorliegenden Gutachten für die ALVF 33496 und die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes der Planungsgesellschaft für Umwelttech-nik mbH vom 26. Mai 2020, der als Ergänzung der Antragsunterlagen eingereicht worden ist, bestätigen, dass sich keine Bodenbelastungen im Baubereich befinden. Der Altlastver-dacht hat sich hier auch für die ALVF33287 nicht bestätigt.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand und auf der Grundlage der Ergebnisse aus dem o. g.

Untersuchungsbericht hat sich bestätigt, dass Auffüllungsbereiche vorhanden sind. Die Auf-füllungen stellen aber bei einer Überbauung, nach dem jetzigen Erkenntnisstand, keine Ge-fährdung für das geplante Bauvorhaben dar und es ist davon auszugehen, dass sich im Baubereich keine Bodenbelastungen befinden, die die geplante Nutzung nicht zulassen.

Seite 30 von 52

Lokale Belastungen des Bodens können nicht vollständig ausgeschlossen werden, stellen aber bei der geplanten Baumaßnahme nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Gefährdung des Vorhabens dar.

Entsprechend § 3 BauO LSA sind bauliche Anlagen so zu errichten, anzuordnen, zu ändern, instand zu halten und Instand zu setzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ins-besondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wer-den. Nach § 3 BauO LSA gilt das Gleiche für den Abbruch, die Änderung der baulichen Nutzung und für die Baustelle. Deshalb sind die Anforderungen des BBodSchG zu beachten.

Die Verwertung des Bodenaushubes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des BBodSchG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Hier sind als geltende Vorschriften die RsVminA und die BBodSchV anzuwenden. Sie erfolgt schad-los, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

Entsprechend der Ergänzung der Antragsunterlagen beabsichtigt der Bauherr das gesamte Aushubmaterial auf dem Standort einzubauen. Das ist mit den festgestellten Werten zuläs-sig. Wenn das Aushubmaterial ordnungsgemäß wieder mit Boden abgedeckt wird, besteht für die geplante Nutzung keine Gefährdung, da die relevanten Wirkungspfade für eine ge-werbliche Nutzung der Flächen ausreichend unterbunden worden sind.

Die Anzeige von Auffälligkeiten im Boden hat auf der Grundlage des § 3 BodSchAG LSA zu erfolgen. Dazu sind als Nachweis die geforderten Untersuchungen nach der RsVminA erfor-derlich.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind auf dem vorgesehenen Standort keine schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen im Sinne des § 2 Absatz 3, 4, 5 und 6 BBodSchG bekannt.

4.5 Immissionsschutz

Die Feuerverzinkung Genthin GmbH & Co. KG am Standort Am Werder 3 in 39307 Genthin ist ein Betriebsbereich, der der unteren Klasse der Störfallverordnung (12. BImSchV) unter-liegt. Dies wird dadurch begründet, dass die Summe der Quotienten aller störfallrelevanten Stoffe, die der Gefahrenkategorie E1 zugeordnet werden, oberhalb der Mengenschwelle von Spalte 4 des Anhangs 1 zur 12. BImSchV liegen.

Die Nebenbestimmungen zum Anlagenbetrieb und den Emissionen werden auferlegt, um die Erfüllung der im § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustel-len. Bei Einhaltung der Nebenbestimmungen ist davon auszugehen, dass gemäß § 5 Abs.

1 BImSchG der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gewährleistet ist, bzw. Vor-sorge gegen schädliche Umweltwirkungen getroffen wird. Sie sind angemessen.

Während des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage werden keine schädlichen Emis-sionen freigesetzt.

Seite 31 von 52

Die baulichen und betrieblichen Anforderungen (NB 4.1.1) werden durch Nr. 5.4.3.9.1 TA Luft begründet. Die NB 4.1.2 ist erforderlich um die Einhaltung der Betriebsbedingungen kontrollieren zu können.

Die Emissionsbegrenzung zu den anorganischen Chlorverbindungen bei Emissionsquelle E01 (NB 4.2.1) wird durch die Nr. 5.4.3.9.1 TA Luft begründet. Der Grenzwert für anorgani-sche Chlorverbindungen bezieht sich hier auf die Hauptanlage, da der Volumenstrom sehr hoch ist und der allgemeine Grenzwert in dem Fall ungeeignet erscheint.

Die Emissionsbegrenzung zu den Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, der Emissionsquelle E02 (NB 4.2.2) wird begründet durch Nr. 5.2.4 TA Luft (Klasse IV). Emissionsquelle E03 wird begrenzt durch einen Grenzwert für Gesamtstaub und anorganische Chlorverbindungen (NB 4.2.3). Dies wird begründet durch Nr. 5.4.3.9.1 TA Luft.

Nach Nr. 5.3.2.1 Abs. 1 TA Luft sollen die Emissionen aller luftverunreinigenden Stoffe bzw.

Stoffgruppen, für die im Genehmigungsbescheid Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, messtechnisch überwacht werden. Deshalb wurde für die Emissionsquellen E01, E02 und E03 die Durchführung von Messungen (Abschnitt II.4.3) auferlegt.

Die Frist zur Durchführung der wiederkehrenden Messungen (NB 4.3.1) wurde in Anwen-dung von Nr. 5.3.2.1 Abs. 5 TA Luft auf drei Jahre festgelegt, da die Emissionsbegrenzungen konzentrationsbezogen erfolgen. Die NB 4.3.2 nimmt Bezug auf den speziellen Teil zum Gesamtstaub der Anlage zum Aufbringen metallischer Schutzschichten in Nr. 5.4.3.9.1 TA Luft.

Die Festlegung zur Einreichung von Messplänen und der Messtermine erfolgte auf der Grundlage von Pkt. 2 der Richtlinie für die Bekanntgabe und Arbeitsweise von Stellen im Bereich des Immissionsschutzes, Erlass des MLU vom 20.05.2009.

Grundlage für die Messplanung und Messdurchführung ist Nr. 5.3.2.2 TA Luft. In der DIN EN 15259 werden detaillierte Anforderungen an den Inhalt von Messplänen und die Probe-nahmestrategie gestellt. Für eine tragfähige Aussage zum Emissionsverhalten der Abgas-reinigungseinrichtung bei ungestörter Betriebsweise ist die Anzahl von drei Einzelmessun-gen zur Ermittlung von Halbstundenmittelwerten erforderlich. Das Messen bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten (An- und Abfahren, Reinigungsprozesse etc.) wurde nicht auferlegt, da hieraus im vorliegenden Falle keine hö-heren Emissionen resultieren.

Die Anforderungen an die Auswahl der Messverfahren entsprechen der Nr. 5.3.2.3 TA Luft, wobei zu berücksichtigen ist, dass die VDI 4200 durch die DIN EN 15259 ersetzt wurde.

Auf Nr. 5.3.2.4 TA Luft beruht die Forderung zur Erstellung eines Messberichtes. Der Mess-bericht muss ausführliche Angaben zu den durchgeführten Messungen und eine Beschrei-bung der Messaufgabe enthalten. Weiterhin muss der Messbericht ausreichende Angaben beinhalten, damit die Berechnung der Ergebnisse aus den gesammelten grundlegenden Da-ten und den Betriebsbedingungen der Anlage nachvollzogen werden kann. Die jeweils ak-tuellen Anforderungen an die Berichterstattung werden vom Landesamt für Umweltschutz

Seite 32 von 52

Sachsen-Anhalt erarbeitet, und unter der in Pkt. 4.3.10 aufgeführten Adresse im Internet bereitgestellt.

Die festgelegten Überwachungsmaßnahmen dienen der Kontrolle der bestimmungsgemä-ßen Betriebsweise der Abgasreinigungseinrichtungen.

Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen zur Überwachung des Betriebes der Abgasrei-nigungseinrichtungen (NB 4.3.11) wurde in Anlehnung an Nr. 5.3.3.5 Abs. 4 TA Luft festge-legt.

Schallemissionen

Die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros GfBU Consult Hönow vom 03.09.2020 untersucht die auftretenden Geräuschimmissionen an sieben zu betrachtenden Immission-sorten im Umkreis der Anlage. Die Wohngebäude in der Geschwister- Scholl-Straße werden als Mischgebiet und in der Berliner Chaussee als allgemeines Wohngebiet mit einem Ge-mengelagezuschlag mit Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ein-gestuft. Die Bürogebäude nördlich des Elbe-Havel-Kanals sowie östlich und südwestlich des Anlagenstandorts befinden sich im Gewerbegebiet, deren Immissionsrichtwerte betragen 65 dB(A) tags und nachts, da gemäß den LAI-Hinweisen im Untersuchungsausschuss Lärm-bekämpfung Büroräume zur Nachtzeit mit dem Immissionsrichtwert der Tagzeit berücksich-tigt werden. Im Ergebnis der nachvollziehbar gestalteten Prognose wurde die Einhaltung der Bestimmungen der TA Lärm an diesen sieben repräsentativen Immissionsorten nachgewie-sen.

Die für die Tagzeit von 6 bis 22 Uhr prognostizierten Geräuschbelastungen durch die Zu-satzbelastung der Feuerverzinkung liegen mindestens 9 dB(A) unter den jeweils heranzu-ziehenden Tagrichtwerten. In der Nachtzeit werden die jeweilig gültigen Immissionsricht-werte an allen untersuchten Immissionsorten um mindestens 7 dB(A) unterschritten. Auf-grund der zu erwartenden Vorbelastung durch andere Anlagen im Umkreis der geplanten Feuerverzinkung wurden am maßgeblichen Immissionsort „Geschwister-Scholl-Straße 53 a“

in drei unterschiedlichen Nächten bei Mitwindbedingungen Messungen durchgeführt, der gemittelte nächtliche Beurteilungspegel beträgt inkl. einer meteorologischen Korrektur von -2,0 dB(A) an diesem Immissionsort 44,0 dB(A). Die Gesamtbelastung dieses Immissionsor-tes beträgt unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) durch die Feuerver-zinkung 44,8 (=45) dB(A); der zulässige Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet wird durch die Gesamtbelastung zur Nachtzeit eingehalten.

Das Eintreffen der Prognosewerte für die Nachtzeit ist zu erwarten, wenn die bei den Be-rechnungen zu Grunde gelegten Emissionskenndaten und Quelleneinwirkzeiten eingehalten werden. Bei der Vielzahl der zu berücksichtigenden Schallquellen, bestehender Unwägbar-keiten bei der schalltechnischen Erfassung von Bauschalldämm-Maßen von Gebäudehüllen und einer angegebenen Prognoseunsicherheit von ± 3 dB besteht die Notwendigkeit, die Prognoseansätze per Nebenbestimmung (NB 4.4.1 und 4.4.2) festzulegen und deren Ein-haltung durch Messungen an den beiden maßgeblichen Immissionsorten während der

kriti-Seite 33 von 52

schen Nachtzeit nachzuweisen (NB 4.4.7 – 4.4.9). Da für die Nachtzeit um 15 dB(A) stren-gere Richtwerte und eine kürzere Beurteilungszeit (am Tag 16 Stunden, nachts die lauteste Stunde) gelten, ist es erforderlich, den Lieferverkehr auf maximal zwei LKW-Transporte pro Nachtstunde sowie die innerbetrieblichen Transporte grundsätzlich auf die Ostseite der In-dustriehalle zu beschränken (NB 4.4.3 - 4.4.5). Auch die NB 4.4.6soll die Einhaltung der prognostizierten Schallemissionen sicherstellen.

4.6 Abfallrecht

Nach § 7 Absatz 2 und 3 KrWG hat der Bauherr als Besitzer der auf dem Grundstück anfal-lenden Abfälle für deren fachgerechte Entsorgung zu sorgen, auch wenn er sich zur Erfül-lung dieser Pflicht eines Unternehmens bedient (NB 5.1).

Gemäß § 28 Absatz 1 KrWG sind zugelassene Entsorgungsanlagen zu nutzen (NB 5.2).

Die Vertreiber bzw. Hersteller von produktionsspezifischen Ausgangsstoffen können die da-raus entstehenden Abfallströme zurücknehmen (NB 5.3). Die „freiwillige Rücknahme“ wird im § 26 KrWG geregelt.

4.7 Arbeitsschutz und Betriebssicherheit

Die Nebenbestimmungen dienen der Gewährleistung des sicheren Betriebs der Anlage zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Dritten.

Nebenbestimmung Rechtsgrundlage

6.1 § 3 Abs. 1 ArbStättV i. V. m. Anhang Nr.1,

§ 3a Abs. 1 ArbStättV i. V. m. ASR A3.4 Anhang 1-2 6.2 § 3 Abs. 1 ArbStättV i. V. m. Anhang Nr. 1.5,

§ 3a Abs. 1 ArbStättV i.V. m. ASR A1.5/1,2

6.3 § 3a Abs. 1 ArbStättV Anhang Nr. 2.1 i.V. m. Abs. 5 und 6 6.4 § 5 Abs. 3 BetrSichV i.V.m. § 3 Abs. 2 Maschinenverordnung 6.5 § 3a Abs. 1 ArbStättV i.V. m. ASR A2.1 Abs. 7

6.6 § 9 Abs. 1 BetrSichV

6.7 § 3a Abs. 1 ArbStättV Anhang 1.7 i.V. mit ASR A1.7 Abs. 8.3 6.12 § 3a Abs. 1 ArbStättV i.V. m. ASR A1.8 Abs. 4 und 5

6.17 § 15 BetrSichV

4.8 Naturschutz

Die Errichtung der Feuerverzinkerei einschließlich der Verkehrsflächen am Standort Genthin ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG verbunden. Es sind

Die Errichtung der Feuerverzinkerei einschließlich der Verkehrsflächen am Standort Genthin ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG verbunden. Es sind