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Hilfslosenentschädigung

Im Dokument ZU MONAT (Seite 51-65)

Urteil des EVG vom 3. Februar 1964 i. Sa. V. B.

Art. 42 IVG. Der Sprachverlust (Aphasie) bildet bei einem geistig gesunden Invaliden an sich kein Element zur Bejahung der Hilf-losigkeit.

Die 1908 geborene Versicherte ist Hausfrau und leidet an den Folgen eines im Jahre 1959 erlittenen Hirnschlages (Gefäßthrombose) mit Halbseiten-lähmung rechts und Sprachverlust (Aphasie). Demzufolge war sie ursprüng-lich ab 1. Januar 1960 zu 80 Prozent invalid und zu 3/3 hilflos erklärt worden.

In einem Revisionsverfahren bemaß die IV-Kommission mit Beschluß vom 22. Februar 1962 die Invalidität noch auf 70 Prozent und verneinte das Wei-terbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschä-digung; sie stützte sich hiebei auf einen Bericht des behandelnden Arztes, wonach die Invalide (nur) zu einem Drittel Hilfe benötige, um sich anzu-kleiden, und in der Lage sei, im Haushalt «leichteste und einfache Arbeiten»

zu verrichten. Die hierauf von der Ausgleichskasse verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung hat die Rekursbehörde im Beschwerdeverfahren be-

stätigt; sodann hat das EVG die Berufung gegen den betreffenden Rekurs-entscheid im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Gemäß der Rechtsprechung, wie sie im angefochtenen Urteil ausführ-lich zitiert und im Entscheid dieses Gerichts vom 30. November 1962 i. Sa.

A. P. (ZAK 1963, S. 250) bestätigt worden ist, werden die geistig gesunden Invaliden, die imstande sind (wenn auch mit Mühe), umherzugehen und über einen unversehrten Arm verfügen, grundsätzlich nicht als hilflos im Sinne von Art. 42 IVG betrachtet. Bis jetzt hatte sich die Praxis nicht besonders über die Frage ausgesprochen, ob ein halbseitig gelähmter Versicherter, der noch im Besitze der obgenannten Fähigkeiten ist, jedoch von Aphasie be-troffen wurde, in der Regel als hilflos betrachtet werden könne. Diese Frage ist zu verneinen. Eine stumme Person erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 IVG nicht, wenn sie geistig gesund und imstande ist, die nötigsten Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen; sie erfüllt sie nicht einmal, falls sie die Hilfe Dritter für bestimmte Bewegungen beim An- und Aus-kleiden benötigt, die mit einer Hand allein nicht ausgeführt werden können.

Urteil des EVG vom 1. Februar 1964 i. Sa. W. S.

Art. 42, Abs. 1, IVG; Art. 37, IVV bzw. Art. 57 bis 61 AHVV. Ein hilfloser Versicherter, bei dein infolge der großen krankheitsbeding-ten Koskrankheitsbeding-ten die Invalidenrente zusammen mit dem Vermögensertrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, ist als be-dürftig anzusehen.

Der 1932 geborene Versicherte erkrankte im August 1959 an Poliomyelitis.

Es trat eine vollständige Lähmung beider Beine und eine fast vollständige Lähmung beider Arme auf, die sich nur unwesentlich zurückbildete; auch der Schultergürtel blieb fast vollständig gelähmt. Seit der Erkrankung ist der Versicherte für jede alltägliche Verrichtung (Ankleiden, Essen, Toilette) auf fremde Hilfe angewiesen. Vom 1. Januar 1960 an bezog er neben der ganzen Rente eine Hilflosenentschädigung auf Grund voller Hilflosigkeit.

Nach Abschluß der Spitalbehandlung im Jahre 1962 zahlte ihm eine Ver-sicherungsgesellschaft, bei der er gegen die Folgen der Poliomyelitis ver-sichert war, den Betrag von 40 000 Franken aus. Durch Verfügung vom 20. Januar 1963 teilte daraufhin die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, daß ihm vom 1. Januar 1963 an keine Hilflosenentschädigung mehr zustehe, da nun sein anrechenbares Einkommen von 3780 Franken die anwendbare Einkommensgrenze von 3000 Franken überschreite; die für die Monate Januar bis Juli 1963 bereits ausbezahlten Entschädigungen wurden zurückgefordert.

Der Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung, wobei er geltend machte, daß er wegen seines Zustandes eine Krankenschwester habe an-stellen müssen, deren Lohn sich auf 7200 Franken im Jahr belaufe. -überdies benötige er Verbandsmaterial, Medikamente und eine spezielle Kost. Mit sei-

* vgl. den Artikel: «Die Frage der Bedürftigkeit bei hilflosen Invaliden», S. 347.

nem Einkommen vermöge er nicht einmal die Hälfte der notwendigen Unter-haltskosten zu decken. Nach der Abweisung seiner Beschwerde zog der Ver-sicherte den kantonalen Rekursentscheid durch Berufung an das EVG weiter.

Dieses schützte die Berufung aus folgenden Gründen:

Gemäß Art. 42, Abs. 1, IVG haben bedürftige invalide Versicherte, die derart hilflos sind, daß sie besondere Pflege und Wartung benötigen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädig-ung. Unter welchen Voraussetzungen Hilflose als bedürftig gelten, ist vom Bundesrat zu bestimmen (Art. 42, Abs. 4, IVG). Gestützt auf diesen gesetzlichen Auftrag wird in Art. 37 IVV folgendes angeordnet: Hilflose gelten als bedürftig, wenn zwei Drittel des Jahreseinkommens zusammen mit einem angemessenen Teil des Vermögens die Einkommensgrenze gemäß Art. 42, Abs. 1, AHVG nicht erreichen; bei Verheirateten finden die Grenzen für Bezüger von Ehepaar-Altersrenten, bei den übrigen Versicherten diejenige für Bezüger von einfachen Altersrenten Anwendung. Hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens und Vermögens verweist Art. 37, Abs. 2, IVV auf die Art. 57 bis 61 AHVV, die sinngemäß gelten.

Der dem Bundesrat in Art. 42, Abs. 4, IVG erteilte Auftrag, den Begriff der Bedürftigkeit näher zu bestimmen, entbindet den Richter nicht von der Pflicht, für eine gesetzmäßige und auch rechtsgleiche Auswirkung dieser Be-stimmung zu sorgen. Nachdem der Bundesrat in Art. 37 IVV angeordnet hat, daß sich Bedürftigkeit nach den Einkommensgrenzen des Art. 42 AHVG richtet und daß für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens die Art. 56 bis 61 AHVV sinngemäß gelten, erhebt sich vor allem die Frage, ob es gesetzmäßig und rechtsgleich sei, Art. 57 AHVV (der keinen Abzug für krankheitsbedingte Kosten vorsieht) und Art. 60 AHVV (der ein Fünf-zehntel des Vermögens als Einkommen anrechnet) für die Belange der Hilf-losenentschädig-ung unverändert anzuwenden, wie das die geltende Praxis tut. Im Urteil vom 17. Juli 1961 1. Sa. G. (ZAK 1961, S. 420) hat zwar das EVG die Verweigerung eines Abzuges für Krankheitskosten beim damals ge-gebenen Tatbestand noch als gesetzmäßig hingenommen. Doch findet sich in diesem Urteil die Bemerkung, die getroffene Regelung sei nicht mehr gerechtfertigt, seitdem Art. 57 AHVV den Anspruch auf Hilflosenentschädi-gung mitbestimme; an die Verwaltung ergehe daher die AnreHilflosenentschädi-gung, dem Bundesrat die sich aufdrängende Anpassung des Art. 57 AHVV an die neuen Verhältnisse zu beantragen. Die Anregung wurde im Urteil vom 30. Septem-ber 1961 i. Sa. M. wiederholt (ZAK 1962, S. 90). Die vom Bundesrat getroffene Ordnung hat jedoch bis heute keine Änderung erfahren, weshalb im vorlie-genden Fall erneut zu prüfen ist, ob sich die Umschreibung der Bedürftigkeit entsprechend der geltenden Praxis vor dem Gesetz halten läßt.

Der 1932 geborene, ledige Versicherte ist seit dem Inkrafttreten des IVG am 1. Januar 1960 hilflos; bis Ende 1962 nahm die Verwaltung an, daß er auch bedürftig sei. Für die Zeit vom 1. Januar 1963 an verneinte sie dagegen die Bedürftigkeit: Da dem Versicherten im Jahre 1962 von einer Versiche-rungsgesellschaft der Betrag von 40 000 Franken ausbezahlt worden sei, über-schreite nun der Vermögensertrag und der als Einkommen anrechenbare Vermögensteil die gesetzliche Grenze.

Der Versicherte muß, abgesehen von der IV-Rente, ausschließlich aus dem Vermögensertrag und dem Vermögen leben; dabei reicht der Vermögens-ertrag zusammen mit der Rente zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wegen der großen krankheitsbedingten Kosten bei weitem nicht aus. Unter solchen Umständen kann die Anrechnung von einem Fünfzehntel des Vermögens als Einkommen (sog. Vermögensverzehr) für die Belange der Hilflosenentschä-digung nicht mehr als sinngemäße Anwendung des Art. 60 AHVV gelten.

Der einheitliche Ansatz von einem Fünfzehntel mag für ABV-Rentner, die übrigens nur noch selten außerordentliche Renten auf Grund von Einkom-mensgrenzen beziehen, angehen. Bis zur ersten AHV-Revision im Jahre 1951 galt im übrigen eine Skala, die bis zu 49 Jahren ein Vierundzwanzigstel als zumutbaren «Verzehr» einsetzte und mit 75 Jahren bei einem «Verzehr» von einem Sechstel Halt machte (vgl. Art. 60 AHVV in der Fassung gemäß

Bun-desratsbeschluß vom 31. Oktober 1947). Der einheitliche Ansatz von einem Fünfzehntel wurde vermutlich eingeführt, weil man vereinfachen wollte und weil man in der AHV-Witwenrente allein nicht mehr genügend Anlaß zur Beibehaltung der altersmäßigen Staffelung sah. Ganz anders ist die Lage bei der Hilflosenentschädigung, die nur Personen zugesprochen wird, welche das AHV-rechtliche Rentenalter noch nicht erreicht haben. Insbesondere junge Hilflose, die ihre Aufwendungen aus dem Vermögensertrag und der IV-Rente nicht zu bestreiten vermögen, verdienen besondere Rücksicht. Unter den gegebenen Verhältnissen läßt sich sogar fragen, ob selbst die Anrech-nung von einem Dreißigstel des Vermögens als Einkommen der Lebens-erwartung genügend Rechnung tragen würde. Auf jeden Fall ist bei dem 1932 geborenen Versicherten der Vermögensverzehr sehr tief anzusetzen, so daß das anrechenbare Einkommen schon auf Grund dieser einzigen Kor-rektur die gesetzliche Grenze nicht mehr erreicht.

Für krankheitsbedingte Kosten ist dem Versicherten bei der Ermitt-lung des für die Bedürftigkeit maßgebenden Einkommens kein Abzug ge-währt worden. Er ist jedoch darauf angewiesen, sich durch eine Kranken-schwester pflegen zu lassen, der er einen Jahreslohn von 7200 Franken be-zahlen muß. Da allein dieser Lohn den Vermögensertrag, einschließlich IV-Rente, erheblich übersteigt und dem Versicherten zusätzlich erhebliche Kosten infolge seiner Krankheit entstehen, kann in der gänzlichen Außerachtlassung solcher Kosten keine sinngemäße Anwendung von Art. 57 AHVV erblickt werden. Es ist ohne weiteres klar, daß das jahrelange Kranksein die wirt-schaftliche Existenz des Versicherten aufs schwerste beeinträchtigt. Bezüger von Alters- und Witwenrenten der AHV mögen zwar auch pflegebedürftig sein; sie sind es aber nicht begriffsnotwendig wie der Hilflose im Sinne von Art. 42 IVG. Im vorliegenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, daß der Versicherte ledig ist. Verheiratete invalide Bezüger einer außerordentli-chen Ehepaar-Rente, die durch ihre Gattin gepflegt werden, können sich immerhin die erhöhte Einkommensgrenze für Ehepaare anrechnen lassen.

Die ledigen Hilflosen, die zusätzlich Pflegerinnenlohn zahlen müssen, stehen dagegen unter der tieferen Einkommensgrenze. Sie sind gegenüber den nach dem Wortlaut von Art. 42 AHVG behandelten Ehepaaren also in der Regel doppelt benachteiligt. Hinzu kommt, daß die Invalidenversicherung in ande-ren Belangen den Krankheitskosten Rechnung trägt, obwohl sich dort ihre

Berücksichtigung weniger aufdrängt als bei der Hilflosenentschädigung. So wurde in EVGE 1962, S. 79 (ZAK 1962, S. 389) erklärt, daß hinsichtlich der Umschreibungen des Härtefalles, der einen Rentenanspruch schon bei einer Invalidität von 40 Prozent gibt, die Verwaltungspraxis mit Recht die durch die Invalidität verursachten Kosten der ärztlichen Behandlung berücksichtige.

Das EVG hat auch wiederholt darauf hingewiesen, daß derartige Kosten bei der Schätzung des Invaliditätsgrades, d. h. bei der Bestimmung des erziel-baren Invalideneinkommens eine Rolle spielen.

c. Richtig ist allerdings, daß bei kranken Bezügern außerordentlicher AHV-Renten ähnliche Probleme auftreten können wir im Bereich des Art. 42 IVG. Diese Bestimmung zwingt aber keineswegs, jene Unzukömmlichkeiten auf die Hilflosenentschädigung zu übertragen, zumal Art. 37 IVV ausdrück-lich die sinngemäße Heranziehung der Art. 57 bis 61 AHVV verlangt. Dar-unter ist eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen zu ver-stehen, die dem Sinne der Beschränkung der Hilflosenentschädigung auf Be-dürftige entspricht und sich auf diese Bezügerkategorie rechtsgleich aus-wirkt. Vor allem aber ist die Hilflosigkeit ein extremer Invaliditätszustand, der besondere Umsicht in der Handhabung der Bedürftigkeitsklausel verlangt.

3. Aus dem Gesagten geht hervor, daß der Versicherte im vorliegenden Fall bereits bei sinngemäßer Anwendung der Art. 60 und 57 AHVV als be-dürftig betrachtet werden muß. Die Ausgleichskasse hat ihm daher die Hilf-losenentschädigung auch für die Zeit vom 1. Januar 1963 an auszurichten.

Abgesehen davon ist die Regelung des Art. 37 IVV schon ihres Systems wegen keine dem Wortlaut und dem Sinn von Art. 42 IVG gemäße Lösung;

diese Regelung läßt sich denn auch durch die sinngemäße Anwendung der die Anrechnung des Einkommens und Vermögens betreffenden Bestimmun-gen der AHVV nur schwer korrigieren. Ihr baldiger Ersatz durch einen gesetzeskonforrnen Erlaß entspräche deshalb einem dringenden Bedürfnis.

Verfahren Urteil des EVG vom 1.Mai 1964 i. Sa. A. L.

Art. 78, Abs. 2, IVV. Der Umstand, daß eine medizinische Maß-nahme von einem Arzt angeordnet wurde, ist nicht ohne weiteres als wichtiger Grund zu bewerten. (Erwägung 1)

Art. 78, Abs. 2, IVV. Rechtsunkenntnis, auch von Seiten des Arztes, kann kein wichtiger Grund sein. (Erwägung 2)

Der am 4. September 1959 geborene Versicherte hatte abstehende Ohren mit vergrößerten Ohrmuscheln. Der Arzt erklärte im März 1963, daß eine opera-tive plastische Korrektur angezeigt sei; er nahm den Eingriff am 5. April 1963 im Bezirksspital vor.

Am 19. April 1963 wurde der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Durch Verfügung vom 16. September 1963 teilte die Aus-gleichskasse der Mutter des Versicherten mit, gemäß Beschluß der

rv-Kommission könnten die Kosten der ärztlichen Vorkehren von der Versiche-

rung nicht übernommen werden; es habe kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 78, Abs. 2, IVV bestanden, der zum Eingriff vor dem Beschluß der IV-Kommission gedrängt hätte.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Präsident der kantonalen Rekursbehörde ab (Entscheid vom 9. November 1963.)

Den kantonalen Entscheid hat die Mutter des Versicherten an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die IV-Kommission sei anzuweisen, über den angemeldeten Fall materiell zu befinden. Sie verweist auf die Stellungnahme des Arztes und erklärt, sie habe keinen Moment daran gedacht, länger mit der Operation zuzuwarten, da es ihr «nicht zustehe, die Anordnungen des Arztes zu diskutieren». Kurz nach der Entlassung des Versicherten aus dem Spital habe ihr der Arzt das Anmeldungsformular ausgefüllt.

In seinem Mitbericht beantragt das BSV die Gutheißung der Berufung;

unter einläßlicher Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des geltenden Textes des Art. 78, Abs. 2, IVV vertritt es die Auffassung, die Anordnung des Arztes gelte vermutungsweise als wichtiger Grund, eine medizinische Vorkehr vor der Anordnung durch die IV-Kommission durchzuführen.

Das EVG wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:

1. Aus Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG geht hervor, daß Eingliederungs-maßnahmen grundsätzlich nur gewährt werden sollen, wenn die IV-Kom-mission sie vor der Durchführung angeordnet hat, was voraussetzt, daß der Fall der IV angemeldet worden ist (vgl. EVGE 1962, S. 249 ff; ZAK 1962, S. 479). Immerhin ist es notwendig, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzu-lassen, was der Bundesrat in Art. 78, Abs. 2, IVV getan hat. Nach der seit dem 15. Juni 1963 geltenden und auf alle noch nicht erledigten Leistungs-begehren anwendbaren Fassung des Art. 78, Abs. 2, IVV übernimmt die Ver-sicherung «die Kosten für Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durchgeführt werden mußten, sofern die Anmeldung innert 6 Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde.»

In EVGE 1963, S. 216 (ZAK 1964, S. 372) wurde ausgeführt, bei der Beurteilung der Frage, ob «wichtige Gründe» vorlägen, könne zwar der An-ordnung des Arztes ein bedeutsames, oft wohl auch ein entscheidendes Ge-wicht zugemessen werden, besonders dann, wenn der Arzt in Kenntnis aller, auch der IV-rechtlich maßgebenden Gesichtspunkte gehandelt habe. Die Gründe für die Durchführung einer Maßnahme vor der Beschlußfassung durch die IV-Kommission müßten aber nach objektiver Bewertung wichtig sein; es gehe daher nicht an, die Durchführungsanordnung des Arztes «ohne weiteres» als wichtigen Grund gelten zu lassen. Im Einzelfall bedürfe es zum mindesten besonderer Umstände, die objektiv den Grund als wichtig er-scheinen ließen. Wenn es der Arzt bloß unterlasse, seinen Patienten darauf aufmerksam zu machen, daß ein IV-Fall vorliege, so sei das nicht als be-sonderer Umstand im beschriebenen Sinne aufzufassen. Werde aus Rechts-unkenntnis versäumt, die Rechte des Versicherten zu wahren, so könnten die sich daraus ergebenden Folgen nicht abgewälzt werden. Dem Richter stehe es nicht zu, die Lockerung des Gesetzes durch die Verordnung über deren Wortlaut hinaus noch einmal zu lockern.

2. Im vorliegenden Fall war die operative Korrektur der Ohren bei dem noch nicht vierjährigen Versicherten objektiv keineswegs dringlich; daß der Eingriff vor der Beschlußfassung der IV-Kommission erfolgte, geht auf die Rechtsunkenntnis der gesetzlichen Vertreterin des Versicherten und des be-handelnden Arztes zurück, was dieser übrigens freimütig zugibt. Unter sol-chen Umständen läßt sich nicht sagen, die Vorkehr habe vor der Beschluß-fassung der IV-Kommission durchgeführt werden müssen. Verwaltung und Vorinstanz haben es daher mit Recht abgelehnt, die Kosten der Vor-kehren der IV zu belasten.

Die vom BSV vertretene Ansicht, die Anordnung des Arztes bilde ver-mutungsweise einen wichtigen Grund für die vorzeitige Durchführung einer medizinischen Maßnahme, läßt sich mit der heutigen Regelung nicht in Einklang bringen, was gerade der vorliegende Fall zeigt. Man müßte näm-lich die Rechtsunkenntnis des Versicherten (bzw. seines gesetznäm-lichen Ver-treters) als wichtigen Grund gelten lassen, wenn sie sich mit derjenigen des Arztes summiert. Wie bereits gesagt, hat hier die Rechtsunkenntnis des Arztes wesentlich dazu beigetragen, daß die objektiv keineswegs dringliche Operation vor der Anmeldung bei der IV-Kommission und deren Beschluß-f assung erBeschluß-folgte. Bloße Rechtsunkenntnis, auch von Seiten des Arztes, kann kein wichtiger Grund sein, aus dem eine objektiv nicht dringliche Maßnahme durchgeführt werden muß. Entgegen der Auffassung des BSV würde in Situationen der vorliegenden Art das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht gestört, wenn der Versicherte (bzw. sein gesetzlicher Ver-treter) den Arzt veranlaßte, auf die gesetzliche Notwendigkeit vorgängiger amtlicher Bewilligung einer offensichtlich nicht dringlichen Maßnahme Rück-sicht zu nehmen. Ein solcher Hinweis vermöchte das Vertrauensverhältnis vielmehr vor einer nachträglichen Störung zu bewahren, und von einer un-angebrachten Belehrung dem Arzte gegenüber könnte nicht die Rede sein.

Das BSV führt weiter aus, es sei an sich belanglos, ob die IV-Kommission vor oder nach der Durchführung einer ärztlich angeordneten Maßnahme Beschluß fasse. Wenn dem tatsächlich so wäre, dann müßte der Gesetz-geber daraus die ihm allfällig notwendig erscheinenden Konsequenzen ziehen; der Richter dagegen hat der bestehenden gesetzlichen Ordnung Gel-tung zu verschaffen. Nachdem die Rechtslage in EVGE 1963, S. 216 (ZAK 1964, S. 372) klargelegt wurde, erübrigt es sich, auf die

entstehungsge-schichtlichen Betrachtungen des BSV zu Art. 78, Abs. 2, IVV einzugehen, zumal das Recht im Gesetz zu finden ist, und nicht in Meinungen, die darin nicht zum Ausdruck kommen.

Urteil des EVG vom 8. Mai 1964 i. Sa. 0. W.

Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG und Art. 78, Abs. 2, IVV. Solange sich ein Versicherter für die Durchführung einer Eingliederungs-maßnahme nicht entschlossen hat, ist keine Anmeldung bei der IV-Kommission erforderlich, da diese nicht über künftig bloß mög-liche Ansprüche zu befinden hat; Eingliederungsmaßnahmen müs-sen zur Zeit des Beschlusses wahrscheinlich in absehbarer Zeit er-folgen. (Erwägung 2)

Art. 78, Abs. 2, IVV. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe vor-liegen, sind nicht nur medizinische, sondern auch persönliche, haupt-sächlich ökonomische Gründe zu berücksichtigen, sofern sie bei objektiver Wertung im Einzelfall ein Zuwarten als unzumutbar er-scheinen lassen. (Erwägung 2)

Art. 69 IVG und Art. 85, Abs. 2, Buchst. e und d, AHVG. Im Streit über formellrechtliche Fragen entscheidet das EVG über die mate-riellen Anspruchsvoraussetzungen in der Regel nur dann aus pro-zeßökonomischen Gründen, wenn auf Grund eines vollständigen Tatbestandes eine reine Rechtsfrage zu lösen ist. (Erwägung 3) Die 1906 geborene Versicherte ist mitverantwortlich in einem Hotelbetrieb und Sommerrestaurant tätig. Vom Juli 1961 an wurde sie wegen Coxarthrose im Kantonsspital behandelt. Der Oberarzt des Kantonsspitals, der die Ver-sicherte am 24. Mai 1962 untersuchte, erklärte in einem Bericht, die Be-schwerden hätten durch entsprechende physikalische und medikamentöse Behandlung jeweils gelindert werden können; die Arbeitsunfähigkeit habe bisher nie lange gedauert; ein operativer Eingriff, der bei Zunahme der Coxarthrose zu erwägen wäre, von der Versicherten aber vorerst abgelehnt werde, sei nicht unbedingt notwendig.

Art. 69 IVG und Art. 85, Abs. 2, Buchst. e und d, AHVG. Im Streit über formellrechtliche Fragen entscheidet das EVG über die mate-riellen Anspruchsvoraussetzungen in der Regel nur dann aus pro-zeßökonomischen Gründen, wenn auf Grund eines vollständigen Tatbestandes eine reine Rechtsfrage zu lösen ist. (Erwägung 3) Die 1906 geborene Versicherte ist mitverantwortlich in einem Hotelbetrieb und Sommerrestaurant tätig. Vom Juli 1961 an wurde sie wegen Coxarthrose im Kantonsspital behandelt. Der Oberarzt des Kantonsspitals, der die Ver-sicherte am 24. Mai 1962 untersuchte, erklärte in einem Bericht, die Be-schwerden hätten durch entsprechende physikalische und medikamentöse Behandlung jeweils gelindert werden können; die Arbeitsunfähigkeit habe bisher nie lange gedauert; ein operativer Eingriff, der bei Zunahme der Coxarthrose zu erwägen wäre, von der Versicherten aber vorerst abgelehnt werde, sei nicht unbedingt notwendig.

Im Dokument ZU MONAT (Seite 51-65)