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Ausländer sind in der Regel nur anspruchsberechtigt, sofern sie durch die Fürsorgeleistungen vor Armengenössigkeit bewahrt oder davon

Im Dokument ZU MONAT (Seite 148-153)

be-freit werden können.

2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse

2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen

Beträge in Franken

Bezügergruppen

Jährliche Einkommens-

grenzen

Vermögens-grenzen

Einzelpersonen 4 440 12 000

Ehepaare 7 200 20 000

Zuschlag für minderjährige

Kinder von Invaliden 6001 2 000 1 Ist nur ein Elternteil vorhanden, so beträgt die

Erhöhung für das erste Kind 1 200 Franken.

2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile 2.3.2.1. Betagte

Das Einkommen aus Leistungen der eidgenössischen und der kanto-nalen AHV wird in vollem Umfange, das übrige Einkommen jedoch nur zu drei Vierteln angerechnet. Die Notstandsgrenzen können bis zu 25 Prozent überschritten werden, sofern dadurch der Rentner infolge eige-nen Verdienstes voraussichtlich dauernd vor Armengenössigkeit bewahrt wird. Eidgenössische Hilflosenentschädigungen werden bei der Berech-nung der Notstandsgrenzen nicht angerechnet. Soweit das Vermögen bei Einzelpersonen 6 000 Franken und bei Ehepaaren 10 000 Franken übersteigt, wird ein Fünfzehntel davon zum Einkommen hinzugerechnet.

2.3.2.2. Invalide

Das Einkommen wird wie folgt angerechnet:

der Verdienst des Ehemannes bei Invalidität der Ehefrau mit 90 Prozent;

der Verdienst des Invaliden und der Ehefrau sowie Leistungen von privaten Versicherungen, Pensionskassen und Fürsorgeleistungen von Arbeitgebern mit 75 Prozent;

der Verdienst von im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern mit 60 Prozent;

das übrige Einkommen einschließlich Leistungen der Eidgenössischen IV mit 100 Prozent. Eidgenössische Hilflosenentschädigungen werden jedoch nicht angerechnet.

Bei Spital- oder Anstaltsaufenthalt von mehr als drei Monaten wird die Einkommensgrenze für Einzelpersonen um 1 500 Franken und für

Jährliche Höchstleistungen

Fürsorge-beiträge

Winter-zulagen Bezügergruppen

Einzelpersonen Ehepaare

Zuschlag für minderjährige Kinder von Invaliden

1 Der Gesamtzuschlag für Kinder darf 960 Franken nicht übersteigen.

2 040 3 360 2401

190 260

Unterhaltspflichtige um 720 Franken pro Jahr herabgesetzt, sofern der Behinderte nicht aus eigenen Mitteln für die Spital- oder Anstaltskosten aufkommen muß. In Härtefällen können diese Ansätze unterschritten werden. Bei voraussichtlich dauerndem Spital- oder Anstaltsaufenthalt eines verheirateten Bezügers wird eine Einkommensgrenze in der Höhe des doppelten Betrages der Grenze für eine Einzelperson zu Grunde gelegt.

Besorgt ein Bezüger, der in gemeinsamem Haushalt mit einer Dritt-person lebt, die Hausgeschäfte, so kann ein Betrag bis zu 1 800 Franken pro Jahr als Einkommen angerechnet werden, sofern es nach den Um-ständen als gerechtfertigt erscheint.

2.4. Karenzfristen Für Schweizerbürger:

Kantonsbürger müssen die letzten 3 Jahre und Nichtkantonsbürger die letzten 15 Jahre vor ihrer Anmeldung ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben.

Für Ausländer:

Ausländer werden schweizerischen Niedergelassenen nach 20jährigem ununterbrochenem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gleichgestellt, sofern sie durch den Fürsorgebeitrag vor Armengenössigkeit bewahrt oder da-von befreit werden können. Ausnahmsweise und nur vorübergehend ge-währte Hilfe der Armenbehörde schließt die Berechtigung zum Bezug nicht aus.

3. Leistungen

Beträge in Franken

Mietzinszuschüsse an Betagte und Invalide

Einzelpersonen: die Hälfte des 1 000 Franken übersteigenden Teils des Jahresmietzinses, nach Abzug von Einnahmen aus Untermiete und Mietzinszuschüssen von anderer Seite sowie unter Ausschluß von Neben-kosten wie Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung usw.

Ehepaare: die Hälfte des 1 200 Franken übersteigenden Teils des Jahresmietzinses (Berechnung wie oben).

Bei Anstaltsinsassen wird der Mietzinszuschuß gewährt, wenn in der allgemeinen Abteilung der Mieteanteil der Pensionskosten die vorge-nannten Ansätze übersteigt.

Der Mietzinszuschuß wird bei der Berechnung der Notstandsgrenzen nicht angerechnet.

Rechtspflege

Gegen die Verfügungen der Verwaltungsstellen steht dem Betroffe-nen innert 14 Tagen der Rekurs an das Departement des Innern offen.

Departementsentscheide können innert derselben Frist an den Regie-rungsrat und dessen Entscheide nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht weitergezogen wer-den.

Finanzierung

Die Altersfürsorge geht zu Lasten der laufenden Staatsrechnung und eines Beitrages der Kantonalbank. Außerdem hat der Große Rat zur Finanzierung der Bedürfnisse der Altersfürsorge am 14. Februar 1952 einige Fiskalmaßnahmen beschlossen, die heute noch wirksam sind.

71 Prozent der Beiträge an den Kanton Basel-Stadt gemäß Bundes-beschluß vom 8. Oktober 1948/ 5. Oktober 1950 werden zur zusätzlichen Unterstützung von Altersfürsorgerentnern und bedürftigen Ausländern (Kantonale Altersfürsorge und Stiftung für das Alter) und 29 Prozent zur Unterstützung von Witwen und Waisen (Stiftung Pro Juventute) verwendet.

Die aus der Durchführung der Invalidenfürsorge erwachsenden Aus-gaben werden aus staatlichen Mitteln gedeckt. Für die Beitragsleistungen an Institutionen der privaten Invalidenfürsorge setzt der Große Rat den erforderlichen Budgetbetrag fest.

Für die Anmeldung zuständige Stellen a. Für den kantonalen Altersfürsorgebeitrag:

Kantonale Altersfürsorge, Martinsgasse 10, Parterre.

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Für einen Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950:

Betagte: Kantonale Altersfürsorge, Martinsgasse 10, Parterre; Stif- tung für das Alter, Luftgäßlein 1, Parterre.

Witwen und Waisen: Stiftung Pro Juventute, Schlüsselberg 15.

Für den kantonalen Invalidenfürsorgebeitrag :

Kantonale Invalidenfürsorge, Martinsgasse 6, Parterre.

Kanton Basel-Landschaft Gesetzgebung

Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürf-tige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950 / 20. Dezember 1956.

Gesetz über die kantonale Invalidenfürsorge, vom 29. Januar 1959 / 29. Juni 1961.

Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950.

Reglement betreffend die Durchführung des Gesetzes über die kan-tonale Invalidenfürsorge, vom 13. Oktober 1959 / 10. April 1962.

Anspruchsvoraussetzungen

2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene

Bezugsberechtigt sind im Kanton wohnende bedürftige Greise, Witwen und Waisen.

2.2. allgemein für Invalide

Bezugsberechtigt sind im Kanton wohnende bedürftige Invalide schweizerischer Nationalität. Ausländer sind bezugsberechtigt, sofern ihr Heimatstaat Gegenrecht gewährt.

Die Bezugsberechtigung dauert bis zum Beginn des Anspruches auf AHV-Renten. Minderjährige sind vom Bezug der wiederkehrenden Für-sorgebeiträge ausgeschlossen.

Nicht bezugsberechtigt sind u. a. Personen, welche die ihnen zumut-bare ärztliche Behandlung verweigern.

Invalidität liegt vor bei voraussichtlich bleibender oder vorüber-gehender, aber länger andauernder erheblicher Beschränkung der Er-werbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener körperlicher oder geistiger Gebrechen.

Bezügergruppen

Jährliche Einkommens-

grenzeni

Vermögens-grenzen

Einzelpersonen 2 6002 10 000

Hilflose 3 0002 10 000

Ehepaare 4 0002 16 000

1 Diese Grenzen können um höchstens 25 Prozent er-höht werden, wenn der Gesuchsteller für erwerbs-unfähige volljährige Personen zu sorgen hat oder wenn er den Nachweis besonderer Auslagen für Eingliederungsmaßnahmen erbringt.

2 Der Betrag erhöht sich um 600 Franken für jedes minderjährige erwerbsunfähige Kind.

Die Erwerbsfähigkeit gilt als erheblich beschränkt, wenn sie um

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