Bezügergruppen Jährliche Leistungen
Al Bi
Einzelpersonen 320 240
Ehepaare 480 360
Halbwaisen oder Kinder 160 120
Vollwaisen 320 240
1 Siehe Einkommensgrenzen.
schließlich der tatsächlichen oder zumutbaren Leistungen von unter-stützungspflichtigen Verwandten. Die Hilflosenentschädigung der IV wird nicht angerechnet.
Vom Vermögen wird ein Fünfzehntel zum Einkommen gezählt, soweit es 4 000 Franken für Alleinstehende, 6 000 Franken für Ehepaare, 2 000 Franken für Halbwaisen und 4 000 Franken für Vollwaisen übersteigt.
24. Karenzfristen Keine.
3. Leistungen
Beträge in Franken
Rechtspflege
Verfügungen der Ausgleichskasse können innert 30 Tagen mit Be-schwerde an die Rekursbehörde für die Sozialversicherung weitergezogen werden.
Finanzierung
Die Beihilfen werden finanziert aus:
dem Bundesbeitrag für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenen-fürsorge;
Beiträgen des Kantons und der Gemeinden.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
Kanton Zug 1. Gesetzgebung
Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, vom 28. Dezember 1959 / 5. April 1962.
411
2. Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind die im Kanton wohnhaften bedürftigen Greise, Witwen und Waisen. Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung rich-ten sich nach dem AHVG.
2.2. allgemein für Invalide
Invalide sind den Alten und Hinterlassenen gleichgestellt.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen'
Beträge in Franken Für Bezüger folgender Rentenarten
Jährliche Einkommens-
grenzen
Vermögens-grenzen Einfache Alters- und Invalidenrente 2 500 10 000 Ehepaar-Alters- oder Invalidenrente 4 000 15 000
Witwenrente 2 600 12 000
Einfache Waisenrente bzw. einfache
Invaliden-Kinderrente 1 000 8 000
Vollwaisenrente bzw. Invaliden-
Doppelkinderrente 1 500 12 000
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Als Einkommen gilt das Bruttoeinkommen gemäß kant. Steuergesetz ohne Abzug der Sozialabzüge. Ferner gehören zum Einkommen die der Einkommenssteuer nicht unterliegenden Leistungen öffentlicher oder privater Versicherungen, außerordentliche Renten der AHV und IV, Hilflosenentschädigungen der IV und Renten der Militärversicherung.
Als Vermögen gilt das gemäß kant. Steuergesetz steuerpflichtige Vermögen.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: Keine.
Für Ausländer:
Ausländer und Staatenlose, denen kein Rentenanspruch gemäß AHVG zusteht, müssen mindestens 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz haben.
Eine Änderung der Einkommensgrenzen wird z. Zt. vorbereitet.
3. Leistungen
Beträge in Franken Jährliche Für Bezüger folgender Rentenarten Höchst-
leistungen Einfache Alters- oder Invalidenrente 480 Zusatz-Invalidenrente für die Ehefrau 90 Ehepaar-Alters- oder Invalidenrente 660
Witwenrente 480
Einfache Waisenrente
bzw. einfache Invaliden-Kinderrente 240 Vollwaisenrente
bzw. Doppel-Invaliden-Kinderrente 320
Rechtspflege
Gegen die Verfügungen der zuständigen Gemeindestellen kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Finanzierung
An die von den Einwohnergemeinden ausbezahlten Beihilfen leistet der Kanton einen Beitrag von 50 Prozent. Falls der Steuerfuß einer Ein-wohnergemeinde den kantonalen Einheitsansatz um mindestens 30 Pro-zent übersteigt, gewährt der Kanton einen Beitrag von 65 bis 80 ProPro-zent.
Die Beiträge des Kantons werden wie folgt aufgebracht:
aus dem Bundesanteil gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948;
aus dem Zinsertrag des Alters- und Invalidenfonds;
durch einen Beitrag aus ordentlichen Staatsmitteln.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
Gemeindestelle für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente der Wohngemeinde.
Kanton Freiburg 1. Gesetzgebung
Gesetz betreffend die zusätzliche Hilfe an das Alter und Hinterblie- bene, vom 8. Mai 1962, ergänzt durch das Gesetz betreffend die zusätz- liche Hilfe an Invalide, vom 19. November 1963.
Ausführungsverordnung vom 7. Juli 1962 / 23. Juni 1963.
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2. Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind folgende Personen, sofern sie den zivil-rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben und nicht der Armenfürsorge zur Last fallen bzw. von dieser befreit werden können:
bedürftige Personen, die eine Alters- oder Hinterlassenenrente gemäß AHVG beziehen;
bedürftige Witwen schweizerischer Nationalität ohne Kinder, die kei-nen Anspruch auf eine Rente der AHV haben;
bedürftige Ausländer und Staatenlose, die keinen Anspruch auf eine Rente der AHV haben und seit 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben.
2.2. allgemein für Invalide
Bedürftige Personen, die eine Rente gemäß IVG beziehen, sind unter den gleichen Voraussetzungen anspruchsberechtigt wie Alte und Hinter-lassene.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Bezügergruppen
Jährliche Einkommens-
grenzen
Vermögens-grenzen
Einzelpersonen 3 360 5 0001
Ehepaare 5 400 8 0002
Kinder 1 500 2 500
1 mit Rücksicht auf besondere Umstände, Alter oder Gesundheitszustand kann diese Vermögensgrenze auf 7 500 Franken erhöht werden.
2 Gleiche Erhöhungsmöglichkeit bis 12 000 Franken.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Das Einkommen und das Vermögen werden vollständig angerechnet.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: Keine.
Für Ausländer und Staatenlose, die keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben: 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz.
3. Leistungen
Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Leistungen
Einzelpersonen Ehepaare
Kinder
840 1 320 300-480
Rechtspflege
Die kantonale Kommission für die zusätzliche Hilfe entscheidet end- gültig. Ihre Beschlüsse können nicht angefochten werden.
Finanzierung
Die Leistungen der Beihilfen werden gedeckt:
durch den Bundesbeitrag an den Kanton;
durch einen jährlichen Beitrag der freiburgischen öffentlichen Hand von 500 000 Franken. Die Hälfte dieses Betrages geht zu Lasten der Gesamtheit der Gemeinden.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 161, 1700 Freiburg.
Kanton Solothurn Gesetzgebung
Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfür-sorge, vom 26. September 1948 / 20. Januar 1957 / 4. November 1962.
Gesetz über die kantonale Invalidenhilfe, vom 29. Mai 1960 / 12. No-vember 1961.
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 24. November 1948 1 6. Mai 1957 / 11. Oktober 1961 / 28. November 1962 / 5. Januar 1964.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind bedürftige Bezüger von AHV-Renten sowie 415
Personen, für die Beiträge gemäß Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge vorgesehen sind.
2.2. allgemein für Invalide
Die kantonale Invalidenbeihilfe wird in Härtefällen und auf Gesuch hin invaliden Kantonseinwohnern schweizerischer Nationalität gewährt.
Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die dauernd aus Armenmitteln unterstützt werden, ohne daß die Invalidenfürsorge die Armengenössig-keit abzulösen vermöchte.
Anspruch auf eine kantonale Invalidenbeihilfe haben die obenerwähn-ten Personen, die eine IV-Rente beziehen.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken Jährliche
Alte und Hinterlassene Einkommensgrenzen Städtisch übrige
Einzelpersonen 2 700 2 580
Ehepaare 4 320 4 130
Witwen mit rentenberechtigten Kindern 4 320 4 130
Einfache Waisen 1 080 1 030
Vollwaisen 1 300 1 250
Beträge in Franken
Invalide
Jährliche Einkommens-
grenze
Eine erwachsene Person 3 084
Zwei erwachsene Personen 4 896
Zuschlag für jede weitere erwachsene Person 1 410 Zuschlag für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr 860
Diese Ansätze erhöhen sich noch um den effektiv bezahlten Mietzins, in jedem Falle jedoch um mindestens 540 Franken bei alleinstehenden Personen und 720 Franken bei Familiengemeinschaften.