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Jene Grundsätze des römischen Rechts genügten aber in keiner Weise den Bedürfnissen des Verkehrs. I n

Im Dokument Juristische Studien. (Seite 184-189)

kaufmänni-schen Kreisen war es schon seit langer Zeit üblich, Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag zu nehmen, indem der Vertrag einfach „für Rechnung wen es angeht" abgeschlossen wurde. Die Jurisprudenz sah sich schließlich genöthigt, diesem fest eingewurzelten Usus Rechnung zu tragen, zumal man ein-sehen mußte, daß Bestimmungen, ähnlich dem § 1950 d. Allg.

Pr. L. R., für das practifche Leben gänzlich unbrauchbar waren. Denn es ist klar, daß für den Fall des Eintritts des Unfalls die Ratihabition nie ausbleiben würde; daß anderer-seits die nachträgliche Genehmigung bei glücklich überstandener Gefahr durchaus nicht als sicher anzunehmen ist, jedenfalls sehr häufig zu Streitigkeiten führen würde. Auch der Versuch in der Art einen Ausweg zu finden, daß verlangt wurde, die Ratihllbition muffe eintreffen, solange der Schaden noch nicht eingetreten ist'), war nicht haltbar, da der Interessirte meist viel zu spät von der VersicherungZnahme erfährt.

Das Princip, welches das Holländische H. G. B. Art.

265, und nach dessen Vorgang auch das D. H. G. B. Art.

786, angewandt haben, um aus diesem Dilemma herauszu-kommen, ist ein deutschrechtliches. Denn nach deutschem Recht können Verträge auch zu Gunsten solcher, die beim Abschluß nicht mitgewirkt, rechtsverbindliche Kraft haben. D, D, H, G.

1) <ck. die Bestimmung des ft o r t u g i esisch en „ 0 o ä i sso oo -m s r L i a I « U ^ . UW8 (N e n ek e - N o l t e N. I pax, 158),

B, und das Holl, H, G, N, erkennen ausdrücklich die auftrag-lose Versicherung für fremde Rechnung als zuläßig an und fordern nur „daß der Mangel eines folchen Auftrages von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrages angezeigt wird'),"

Diese Principien dürften zweifellos auch auf das Gebiet der nicht maritimen Versicherung anzuwenden sein. Aller-dings sind dort die Fälle, wo auftraglose Versicherungsnahme stattfinden kann, viel seltener^).

IV. Jas Interesse dinglich Verechtigter.

Ausgehend vom Grundsatz, daß nicht die versicherte Sache, sondern das Interesse Gegenstand der Versicherung ist, gelangten wir zum Schluß, daß die selbständige Versicherungs-nahme seitens der dinglich berechtigten Personen zweifellos zulässig ist, denn ihr Interesse, welches sie versichern, ist durch-aus verschieden von dem des Eigenthümers, so daß im Falle gleichzeitiger Versicherung eine Doppelversicherung nicht ange-nommen werden darf,

Servituten erlöschen durch den Untergang der dienenden Sache, Fraglos hat der Nießbraucher ein Interesse daran, daß die Sache, an welcher ihm der Nießbrauch zusteht, die Gefahr bestehe, und steht ihm deshalb das Recht zu, durch Versicherung dieses Interesses sich gegen den eventuellen Schaden zu schützen.

Hat der Schuldner sein Haus versichert, so gewährt das allein dem Hypothekargläubiger noch keine vollständige

Sicher-1) ot. d, Entsch, d. R. O. H. G, r,, 24,/X 1874 (N. X I I Nr. 40) u, E n t s c h . d. Reichst, v, 3./V 1884 (B. X I I I Nr. 28 Mss, 113). — Nach d, <Ü»0H1> 38,«. X I 1, 2 er. 1235 ist die austragliche Versicherung nichtig.

2) Beispielsweise führ» M a l s z G Z. V I I I die Versicherung fremder Pelze durch Kürschner, zur Reparatur abgegebener Sachen durch Hand-werker ,c, an, ol auch d. sscucrucrsich, Vcd, d, „ R o s s i j a " § 14.

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heit; diese hätte er erst, wenn der Schuldner die Entschädi-gungssumme dazu verwenden würde, das Haus wieder auf-zubauen, in welchem Falle ja das Pfandrecht wieder auflebt'), Dazu kann er aber weder von der Versicherungsgesellschaft, noch vom Hypothekargläubiger gezwungen werden.

Erstere hat nur die Entschädigungssumme zu leisten, kann ihm aber keine Vorschriften in Betreff deren Verwendung machen; dem Gläubiger steht keine Klage zu Gebot, mit der er den Aufbau des Hauses mit der Entschädigungssumme ver-langen könnte, um auf diese Art die dingliche Sicherheit wieder zu erlangen. Will sich der Hypothekargläubiger gegen Schaden decken, so muß er selbst Versicherung nehmen.

Es ist also wohl ganz unbestreitbar, daß die dinglich Berechtigten ein selbständiges Interesse haben und daher be-rechtigt sind dasfelbe zu versichern^).

Wie wenig identisch dieses Interesse mit dem Interesse des Gigenthümers sein kann, ja daß es Fälle giebt, wo sie gänzlich auseinander gehen können, zeigt ein sehr instructives Beispiel bei M a l s z (G, Z, V I I I . i>. 382):

An einem alten, baufälligen, höchstens 8000 Gulden werthen Haufe in Fraukfurt a,/M, haftet ein Nießbrauch, Dieses Haus steht auf einem Grundstück, welches, in eine sehr nothwendige Verbindungsstraße umgewandelt, dem Eigenthümer eine halbe Million einbringen würde. Die freie Verfügung

1) L, 35 D. a 8 p18 n 0 r 1 b u 8 s t ii X p. ftn, 1) L, 2! D. a s p l ß n o r , a o t , (13, 7>,

2) Es ist dieses auch allgemein anerknmtt, ol. ? 'b m, I' p ».« n.

N k c o . /I,Lii, 187!» Nr. 128 !88<>, Nr, 13 Vntsch, d. N, H, G. von U./IV 1^75 (N, X I I Nr. 19 Mß. 05, Entsch. d. O, N, G. D r e s d e n Febr. iW<i (Seuff. Arch. X X I I Nr, 200 Mss, 445j, — D, H, G, N. Art.

783, 0 Lc, A 1, I » «. X I 1. 2 oi, 1234. 31 — siehe auch M a l s z O, Z, VIII MZ. Z81—W, XIII MA, 418—38. —Nssl, Versichcrungsbedinssungcn d.

, . N a d e s h d l l " § 14, „ I a t o r" § 4, „ N a l t i s c h e " K 14, „ N u s s i's ch c"

8 53—55, „ I . R u s s i s c h e " ß 8«, „M o s s i j a" § 14 ,c.

über dieses Grundstück, falls etwa das Haus abbrennt, würde den Eigenthümer zum reichen Mann machen, während der Nutznießer durch das Erlöschen des Nießbrauchs um eine jährliche Mietheinnahme von 6000 Gulden kommen würde.

Für jenen wäre ein Brand das größte Glück, für diesen ein Unglück, Der Nießbraucher wird daher sein Interesse möglichst hoch versichern'), der Eigenthümer das seinige unversichert

lassen.

Steht es einerseits fest, daß nicht nur der Eigenthümer, sondern auch der dinglich Berechtigte sein Interesse versichern kann, so muß andererseits betont werden, daß die Versicherung des Einen nie dem Anderen zu Gut kommen kann, eben weil es ganz gesonderte Interessen sind, und nur das Interesse für versichert gilt, welches in der Police angegeben ist^).

Es ist eine recht weit verbreitete irrthümliche Anschauung, daß dem Hypothekargläubiger ein unmittelbares Recht auf die dem Schuldner auszuzahlende Entschädigungssumme zustehe' Diese Ansicht findet sich namentlich in unserem „Provin-ciellen Privatrecht" und in der Rechtssprechung hiesiger Ge-richte vertreten. Doch haben auch die meisten Versicherungs-gesellschaften diesbezügliche Bestimmungen ausgestellt.

Der Standpunkt des Provinciellen Privatrechts wird im Art. 1419 dargelegt, welcher folgendermaßen lautet: „Durch

1) Das erwähnte Beispiel ist nuch in sofern lehrreich, als aus dem-selben zu ersehen ist, zu welchen ConsePicnzen cs führt, wenn mau den Vertaufswerth der Lache als die absolut höchste Grenze für die Versiche-rungssumme bezeichnet. Der Nutznießer könnte in diesen» Falle eine Ver-sicherung auf höchstens M M Guld. nehmen, während für ihn eine jährliche Rente von «!M0 Guld, auf dem Spiel steht und er, um sein Interesse voll zu decken, Versicherung aus eine Summe nehmen müßte, welche der « M a l i -sirtcn Rente Uun »DM Guld,, berechnet auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Nutznießers, entspricht.

2) E n t s c h . d. R. O. H, G, u, 1>!.,X 1871 (N, X V pass. 122) siehe auch oben in dieser Abhandlung,

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den Untergang der verpfändeten Sache, härt das Pfandrecht an demfelben von selbst auf. Hatte jedoch eine Versicherung der verpfändeten Sache stattgefunden, so wird die im Falle gänzlicher oder theilweiser Vernichtung derselben gezahlte Afse-curanzsumme von dem Pfandrecht ergriffen, falls nicht in den Statuten der bezüglichen Affecuranzgesellschaft etwas anderes bestimmt ist," Die in diefem Artikel vertretenen Grundfätze finden wir in mehreren Urtheilen hiesiger Gerichte naher be-leuchtet und entwickelt, so in einen App, Crk, des Rigaschen Raths'), wo es in den Motiven heißt:

„Wenn der klagenden Bank in der That nur ein F a u s t p f a n d a n d e m C o n n o s s e m e n t bestellt worden ist, so würde ihr ein Anspruch auf die Versicherungsfumme und damit auch auf die Police nicht zustehen, — Wenn da-gegen die Existenz eines der klagenden Bank zustehenden P f a n d r e c h t s an der zum Theil untergegangenen L a d u n g des Schiffes angenommen wird, so ist in Hinblick auf den Art, 1419 die klagende Bank allerdings als zur Klage auf Herausgabe der betreffenden Police berechtigt anzusehen. (Es folgt der Wortlaut des Art, 1419), Der Vordersatz des Ar-tikels nun ist wohl so zu verstehen, daß d a s P f a n d r e c h t a n der v e r p f ä n d e t e n Sache sich a u f die F o r -d e r u n g , a u f -die V e r s i c h e r u n g s s u m m e er st reckt, wonach der Pfandgläubiger berechtigt wäre, diefe Forderung durch die Contractsklage geltend zu machen (Art, 1466 1. o.) d, h. den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme zu belangen. Der Schlußsatz des allegirten Artikels dagegen beschrankt das dem Pfandgläubiger eingeräumte Klagerecht gegen den Assecuradeur auf den Fall, daß nicht die Statuten der Asse-curanzgesellschllft etwas Anderes bestimmen, gewährt also der

1> Von 19,/!II !«N9, Nr, 205«, <Z w i n g m a n n , Entscheidun-gen Nd. I).

letzteren die Befugniß, die Auszahlung dem klagenden

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