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Generelle Auflagen zum Grundwasserschutz während der Bauaus- Bauaus-führung

Bei allen durchzuführenden Bauvorhaben in den Zonen II und III des WSG West der ESTW AG sind grundsätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. In diesem Zusammenhang sind fol-gende Normen, Gesetze und Richtlinien relevant:

- BeStWag: Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten [14]

- RiSTWag: Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten [16]

- WSG-VO Erlangen: Verordnung der Stadt Erlangen über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Erlangen und in den Gemeinden Möhrendorf und Bubenreuth [17]

- WSG-VO Möhrendorf: Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Was-serschutzgebiet in der Gemeinde Möhrendorf, Landkreis Erlangen-Höchstadt für die öffent-liche Wasserversorgung der Gemeinde Möhrendorf [23]

- ATV-DVWK-A 142: Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten [18]

- ATV-DVWK-M 142: Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten, Hin-weise und Beispiele [20]

- DWA-A 142: Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten, Entwurf [34]

- DWA-A 779: Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Techni-sche Regelungen [24]

- DWA-M 153: Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser [27]

- DVGW-Arbeitsblatt W 347: Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich – Prüfung und Bewertung [25]

- DVGW-Arbeitsblatt W 101: Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil I: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel [26]

- WGH: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz [33]

- GrwV: Verordnung zum Schutz des Grundwassers – Grundwasserverordnung [28]

- VAwS: Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wasserge-fährdenden Stoffen und über Fachbetriebe [30]

- VwVwS: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstu-fung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen - Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe [15]

- Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe [22]

- BayWG: Bayerisches Wassergesetz [31]

- AbwV: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Ab-wasserverordnung [32]

Unter Berücksichtigung der oben angegebenen Quellen sind während der Bauausführung folgende Auflagen zu beachten:

5.1.1 Bauüberwachung

- Seitens des Vorhabensträgers wird eine verantwortliche und fachkundige Person mit Ver-tretungsregelung benannt, die die Bauarbeiten betreut und für die Einhaltung der jeweils aufgeführten Schutzmaßnahmen verantwortlich ist (unabhängiger Gewässerschutz-beauftragter).

- Alle am Bau Beteiligten müssen vom Vorhabensträger gegen schriftliche Bestätigung da-hingehend unterwiesen werden, dass das Vorhaben in einem Wassergewinnungsgebiet, hier Wasserschutzzone II bzw. III, durchgeführt wird, und dass aus diesem Grund beson-dere Maßnahmen zur Minimierung des Risikos einer Grundwasserverunreinigung vorgese-hen sind und eingehalten werden müssen.

- Dokumentation der bautechnischen Maßnahmen in einem Bautagebuch, damit die dem Grundwasserschutz dienenden Einrichtungen sachgemäß gewartet, erhalten und bei Un-fällen schnelle sowie wirksame Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Bei der Be-festigung von Parkplätzen und Straßen sind Dokumentationen von Entwässerungsgebiet mit den dazugehörigen Teileinzugsgebieten und Entwässerungseinrichtungen (z.B. Rohr-leitungen, Absperrorgane, Einleitstellen) sowie Art, Lage und Anordnung der Abdichtungen vor Ort (Baubüro) vorzuhalten.

- Alarmkette und Alarmplan mit allen relevanten Telefonnummern sind immer auf dem ak-tuellen Stand vor Ort auszuhängen.

5.1.2 Baustoffe und Bauteile

- Die zum Einsatz kommenden Bauteile, Baustoffe und Bauhilfsstoffe (Farben, Dichtstoffe, Klebstoffe, Isolierstoffe, Korrosionsschutzmittel, Fremdmassen, Verbauelemente etc.) dür-fen keine auswaschbaren oder auslaugbaren wassergefährdenden Stoffe enthalten (s. [15], [22]).

- Der Einsatz von Schalölen als Trennmittel ist nur erlaubt, wenn das Mittel ein geringes Wassergefährdungspotenzial aufweist.

- Für Verfüllungen und Aufschüttungen darf nur unbelastetes Bodenmaterial eingesetzt wer-den, das am Einbringungsort nicht zu schädlichen Bodenveränderungen führt. Ortsfremde Bodenmassen dürfen im Wasserschutzgebiet nur unter Beachtung der technischen Regeln der LAGA [19] eingebaut werden. So sind z.B. die vorgegebenen Werte ZO gemäß Tabel-len I.1.2.2 und II.1.2.3 für Feststoffe und Eluat (Boden) nachweislich einzuhalten.

- Soweit die Lagerung erosionsgefährdender Stoffe für die Baudurchführung erforderlich ist, müssen diese räumlich und zeitlich auf das notwendige Maß beschränkt und ein Ab-schwemmen durch geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

5.1.3 Bauausführung

- Beim Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Fahrzeuge und Baumaschinen sind gegen Kraftstoff- und Ölverluste zu sichern,

die Baumaschinen und Fahrzeuge sind diesbezüglich arbeitstäglich vor Beginn der Arbei-ten zu überprüfen. Elektrisch betriebene Baumaschinen sind solchen mit Verbrennungs-motoren vorzuziehen.

- In Hydraulikaggregaten der Baumaschinen und Geräte ist der Einsatz biologisch abbau-barer Hydrauliköle anzustreben.

- Baumaschinen sollten möglichst emissionsarm sein. Der Einsatz biologisch abbaubarer Treib- und Schmierstoffe ist anzustreben.

- Zur Betankung aller Baumaschinen, Fahrzeuge und Geräte muss eine planmäßige Betan-kungsfläche gemäß VaWS [30] errichtet werden (z.B. Überdachung, weiße Wanne, Schaf-fung von Rückhaltevolumen, verschweißte PE-Abflussleitungen). Im Regelfall sind Betan-kungen nur auf diesen Flächen durchzuführen. Falls in Ausnahmefällen BetanBetan-kungen im Feld erforderlich sind, sind die Auflagen der Behörden zu beachten.

- Lagern und Umfüllen von Kraftstoffen, Ölen, Schmiermitteln und sonstigen wasserge-fährdenden Stoffen ist nur auf den BE-Flächen gestattet.

- Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an Baumaschinen und Fahrzeugen sind planmäßig nur auf den BE-Flächen durchgeführt werden.

- Abstellen der Baufahrzeuge und Baugeräte in der arbeitsfreien Zeit ist im Regelfall nur auf den BE-Flächen gestattet. Wenn dies im Ausnahmefall nicht möglich oder vertretbar ist, sind Kontrollen sicher zu stellen.

- Die bei Errichtung und Betrieb der Baustellen anfallenden Abwässer und Abfälle müssen vorschriftsmäßig entsorgt werden.

- Vorhalten von Auffangwannen, Ölbindemittel und eines Baggers u.ä. zur kurzfristigen Be-seitigung ggf. austretender wassergefährdender Stoffe.

- An den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen sollte der Gewässerschutzbeauf-tragte teilnehmen. Das WWA Nürnberg und die ESTW AG sind bei Bedarf hinzu zu ziehen.

- Baufeldvorbereitung (Oberbodenabtrag) erst unmittelbar vor Aufnahme der Bautätigkeiten im betreffenden Bereich, um die Schutzwirkung des Oberbodens zu erhalten.

- Materialtransport per Schiff (Boden, Zuschlagstoffe) zur Reduzierung des Bauverkehrs über Land ist anzustreben.

- Erarbeitung und Kontrolle von Verfahrensanweisungen zur Baudurchführung mit beson-derer Beachtung der Randbedingung Wasserschutzgebiet.

- Redundante Grundwasserhaltung in der Schleusenbaugrube (gesicherte Verhinderung von Abströmung).

- Es wird eine redundante Ausführung der Schutzbrunnen empfohlen.

5.1.4 Maßnahmen bei Unfällen

- Ergreifen von Sofortmaßnahmen bei Unfällen / Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Auffangen ausgetretener Schadstoffe in Wannen u.ä., Aufbringen von Ölbin-demittel, Abdichten der Leckage, Bodenaustausch, etc.).

- Unverzügliche Meldung von Unfällen / Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen bei der Wasserschutzpolizei bzw. Feuerwehr und beim Auftraggeber unter Angabe der Lage des Schadensortes sowie der Art und Menge des ausgetretenen Stoffes. Der Auftraggeber verständigt seinerseits das WWA Nürnberg und die ESTW AG.

- Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen ver-unreinigt sein können, müssen zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt neben verunreinigten Bodenaushub insbesondere auch für verunreinigtes Löschwas-ser.

- Sind größere Mengen eines Schadstoffes in den Boden gelangt, haben das Grundwasser erreicht und wurden in den Messstellen nachgewiesen, können die Beobachtungsrohre als Abwehrbrunnen betrieben werden, um kontaminiertes Wasser abzupumpen. In diesem Fall wird eine Aufbereitung des Wassers vor der Ableitung in den Kanal notwendig. Hierzu sind geeignete Pumpen vorzuhalten.

- Im Falle eines Schadstoffeintrages durch wasserlösliche Stoffe werden die Abwehrbrunnen so lange betrieben, bis der Boden „hydraulisch saniert“ ist. Sofern keine Grenzwertüber-schreitungen vorliegen, werden sie bis zum Abschluss der Beweissicherung nach Ende der Baumaßnahme aufrechterhalten.

- Die Fließzeiten von der Baustraße südlich der Messstelle e640 bis zur Mittelfassung sind groß genug, um eine Abwehrbrunnenerstellung auch nach Eintreten eines Schadensfalls durchführen zu können. Zu den berechneten Fließzeiten von mindestens 50 Tagen kommt die Zeit zur Durchsickerung der ungesättigten Zone hinzu. Gelöste potenzielle Schadstoffe werden hierbei retardiert (Sickerzeit ist größer als bei reinem Wasser).

- Errichtung eines Frühwarnsystems zur Erkennung von Havarien (z.B. Abfangbrunnen in Abströmungsbereichen des Baufeldes mit stetiger Kontrollüberwachung von Leitparame-tern) gemäß „Rahmenkonzept zu Beweissicherung und Monitoring“.

5.2 Spezielle Auflagen zum Grundwasserschutz bei den einzelnen