• Keine Ergebnisse gefunden

bei Minderjährigen 3.4 Assistenzbeitrag

4. Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der EL

4.3 Einzelne Hilfsmittel

4.3

Einzelne Hilfsmittel

4.3 Einzelne Hilfsmittel

1. Prothesen

a) Definitive Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen

Diese Prothesen werden von der IV inkl. unerlässliches Zubehör (wie z.B. Prothesenstrumpf) sowie notwendige Kleideränderungen übernommen. Die Abgabe erstreckt sich auf eine Pro-these. Eine zweite Garnitur (in einfacher Ausführung) kann nur abgegeben werden, wenn deren Notwendigkeit glaubhaft gemacht wird.

Wer keinen Leistungsanspruch gegenüber der IV hat, erhält die Kosten von Fuss-, Bein-, Hand-und Armprothesen von der Krankenkasse vergütet, wobei in diesem Fall der Selbstbehalt von 10 % zulasten der versicherten Person geht.

b) Definitive Brust-Exoprothesen

Diese Prothesen werden von der IV in folgendem Rahmen finanziert: Jährlich kann ein Betrag von maximal Fr. 500.– (Fr. 900.– bei beidseitiger Versorgung) vergütet werden. Die Berechnung der Beitragslimite basiert auf folgenden Eckwerten: Fr. 400.– für die Prothese, Fr. 100.– für notwendiges Zubehör. Die IV-Stellen entscheiden, ob zum Erwerb einer teureren (Gummi-)Pro-these der Höchstbetrag bis auf 3 Jahre im Voraus bezogen werden kann. Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch Anspruch auf eine Brust-Teilprothese besteht, wenn es im Rahmen einer Behandlung nicht zur vollständigen Amputation gekommen ist, wohl aber ein augen-fälliges Brustvolumendefizit resultiert (Urteil vom 17.1.2011; 137 V 13). Betreffend Brust-Endo-prothesen vgl. Kap. 4.1, Ziff. 2a.

Wer keinen Leistungsanspruch gegenüber der IV hat, erhält die Kosten von Brust-Exoprothesen bis zum Betrag von Fr. 360.– pro Seite und Kalenderjahr von der Krankenkasse vergütet, wobei in diesem Fall der Selbstbehalt von 10 % zulasten der versicherten Person geht. Für Zubehör und spezielle Büstenhalter zur definitiven Brust-Exoprothese vergütet die Krankenkasse zusätz-lich pro Jahr Fr. 90.–.

4

Einzelne Hilfsmittel

4.3

c) Augenprothesen

Die IV vergütet Augenprothesen aus Glas sowie Kunstaugenprothesen. Der Ansatz ist in einer Vereinbarung mit den Lieferanten geregelt.

Besteht kein Anspruch gegenüber der IV, so hat die Krankenkasse die Kosten (maximal Fr. 775.45 bei Augenprothesen aus Glas, Fr. 3615.50 bei Kunstaugenprothesen) zu überneh-men, wobei in diesem Fall ein Selbstbehalt von 10 % zulasten der versicherten Person geht.

d) Gesichtsepithesen

Die IV übernimmt individuell modellierte Ersatzstücke zum Bedecken von Gesichtsdefekten oder als Ersatz für fehlende Gesichtspartien wie Ohrmuschel-, Nasen- und Kieferersatzstücke, Augenepithesen, Gaumenplatten u.ä.

Kieferersatzstücke, die ohne Operation oder Veränderung abnehmbar sind, werden von der IV nach chirurgischer Entfernung des Oberkiefer- und Unterkieferknochens voll übernommen.

Auch die AHV übernimmt Gesichtsepithesen (Kostenbeitrag 75 %).

2. Perücken

Perücken werden von der IV übernommen, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheits-schadens oder dessen Behandlung, z.B. durch Bestrahlung oder Chemotherapie, ausgefallen sind.

Die versicherte Person kann Art und Anzahl der anzuschaffenden Perücken selber bestim-men, wobei eine Preislimite von Fr. 1500.– als Höchstbetrag pro Kalenderjahr einschliesslich Färben, Reinigen und Reparaturen gilt. In diesem Kostenrahmen wird unter Umständen auch

4

4.3

Einzelne Hilfsmittel

ein anderer Haar-Ersatz (z.B. Hair-Weaving) vergütet. Es können schliesslich auch die Kosten von Kopftüchern anstelle einer Perücke vergütet werden.

Die AHV übernimmt ebenfalls die Kosten von Perücken, maximal aber Fr. 1000.– pro Jahr.

3. Stützkorsetts (Rumpforthesen)

Die IV übernimmt die Kosten von orthopädischen Stützkorsetts, sofern eine funktionelle Insuf-fizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch andere medizinische Mass-nahmen nur ungenügend zu beeinflussen ist.

Wer keinen Leistungsanspruch gegenüber der IV hat, erhält die Kosten der Rumpforthesen von der Krankenkasse vergütet, wobei in diesem Fall der Selbstbehalt von 10 % zulasten der versicherten Person geht.

4. Sprechhilfegeräte

Die IV gibt Sprechhilfegeräte auf ärztliche Anordnung hin nach Kehlkopfoperationen zu Eigentum ab. Gebrauchstraining und Reparaturen gehen zulasten der IV.

Auch die AHV gibt solche Sprechhilfegeräte ab (Kostenbeitrag 75 %), wobei die Kosten für Reparaturen, den Betrieb und ein allfälliges Gebrauchstraining nicht zulasten der Versicherung gehen. Die erneute Abgabe eines derartigen Geräts kann frühestens nach 5 Jahren erfolgen.

4

Einzelne Hilfsmittel

4.3

5. Rollstühle

a) Rollstühle ohne motorisierten Antrieb

Die IV gibt solche Rollstühle an nur beschränkt gehfähige Personen ab. Sie übernimmt die behinderungsbedingten Anpassungen und finanziert auch das notwendige Zubehör. Die IV finanziert in der Regel nur einen Rollstuhl. Ein Zweitrollstuhl kann jedoch abgegeben werden, wenn er für die behinderte Person eine unbedingte Notwendigkeit darstellt.

Auch die AHV finanziert die Abgabe von Rollstühlen bei Personen, die für die Fortbewegung voraussichtlich dauernd darauf angewiesen sind. Der Beitrag der AHV beträgt Fr. 900.– und kann höchstens alle 5 Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung Fr. 1840.–, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens Fr. 2200.–.

b) Elektrorollstühle

Die IV (nicht aber die AHV) übernimmt auch die Kosten von Elektrorollstühlen für Personen, die einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Übernommen werden ebenfalls die Reparaturkosten inkl.

Ersatz von Batterien. Zwei Elektrorollstühle werden in der Regel nur abgegeben, wenn der eine am Arbeitsplatz und der andere im Wohnbereich benötigt wird; ansonsten wird zusätzlich zu einem Elektrofahrstuhl bloss ein gewöhnlicher Rollstuhl abgegeben.

6. Elektrobetten

Elektrobetten (inkl. Aufziehbügel) werden von der IV nur an Personen abgegeben, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen (nicht jedoch an dauernd Bettlägerige).

Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbeitrag von Fr. 2500.–. Zusätzlich wird ein Beitrag von Fr. 250.– an die Kosten der Auslieferung gewährt.

4

4.3

Einzelne Hilfsmittel

Keine Finanzierung von Elektrobetten kennt die AHV. Eine Finanzierung ist bei Altersrentnern allenfalls über die EL möglich (vgl. Kap. 4.2, Ziff. 4b).