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Ausländerinnen und Ausländer

72. Bemessung des Invaliditätsgrades

4. Ausländerinnen und Ausländer

a) Allgemeines

Die rechtliche Situation von Ausländerinnen und Ausländern unterscheidet sich, je nachdem zu welcher der folgenden Gruppen diese Personen gehören:

Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten.

■ Angehörige von anderen Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungs ab-kommen abgeschlossen hat: Solche Abab-kommen bestehen mit Australien, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, den Philippinen, Serbien, Südkorea, der Türkei, Uruguay, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und den USA. Für Bosnien und Herzegowina ist die Ratifizierung eines neuen Abkommens in Gange. Bis zum Inkrafttreten gilt für Angehörige aus diesem Staat nach wie vor das Abkommen, welches die Schweiz mit Ex-Jugoslawien abgeschlossen hat.

Hinweis: Bei den IV-Stellen liegen Merkblätter auf, in denen die wichtigsten Punkte der Abkommen für die einzelnen Länder aufgeführt sind.

■ Angehörige der übrigen Staaten.

Flüchtlinge und Staatenlose: Für sie ist der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV massgebend.

b) Anspruch auf ordentliche IV-Renten

Angehörige von EU- und EFTA-Staaten haben nach denselben Bedingungen wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen Anspruch auf eine ordentliche Rente. Sie erhalten auch dann eine Invalidenrente (entsprechend der Dauer ihrer Beitragszeit in der Schweiz), wenn ihre Invalidität in einem Zeitpunkt eintritt, in dem sie nicht mehr Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Renten werden auch ins Ausland ausbezahlt, selbst bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %.

Angehörige von Vertragsstaaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose haben ebenfalls gleich wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente, wenn sie bei Ablauf der einjährigen Wartezeit (vgl. vorne Ziff. 2) die Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren erfüllt

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IV-Renten

7.2

haben. In gewissen Abkommen wird allerdings verlangt, dass die Betroffenen bei Eintritt der Invalidität Wohnsitz in der Schweiz haben und hier Beiträge entrichten. In diesen Fällen muss den Versicherten geraten werden, bis zum Ablauf der 1-jährigen Wartezeit in der Schweiz zu verbleiben, ansonsten der Rentenanspruch verloren gehen kann.

Steht den Angehörigen von Vertragsstaaten eine ordentliche IV-Rente zu, so wird diese auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland weiter ausgerichtet. Einzig bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % ist dies nicht der Fall.

Angehörige von Nichtvertragsstaaten erhalten eine ordentliche IV-Rente, wenn sie bei Eintritt der Invalidität in der Schweiz versichert sind und bereits während mindestens 3 vollen Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet haben. Die Rente wird allerdings nur ausbezahlt, solange diese Perso-nen zivilrechtlich Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 6 IVG; Art. 28 Abs. 1 ter IVG; Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV

c) Anspruch auf ausserordentliche IV-Renten

Aufgrund des Gesetzes haben nur jene Ausländer und Staatenlose Anspruch auf eine ausser-ordentliche IV-Rente, die als Kinder aufgrund von Art. 9 Abs. 3 IVG Eingliederungsmassnahmen der IV bezogen haben.

Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU und dem entsprechenden Abkom-men mit der EFTA haben Angehörige der EU- und EFTA-Staaten jedoch Anspruch auf eine aus-serordentliche Rente für Frühbehinderte nach denselben Bedingungen wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen. Diese Gleichbehandlung wird auch in anderen Sozialversicherungsabkom-men garantiert, meist jedoch erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von 5 Jahren. Letzteres gilt auch für die anerkannten Flüchtlinge.

Art. 39 IVG

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7.3 Invalidenrenten der Pensionskassen 7.3

Invalidenrenten der Pensionskassen

1. Versicherungsschutz

a) Obligatorische Versicherung

Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einen Jahreslohn von mindestens Fr. 21 510.–

erzielen, müssen aufgrund des BVG von ihren Arbeitgebern obligatorisch versichert werden.

Ausnahmen:

■ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem zum Voraus befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten brauchen nicht versichert zu werden.

■ Bezüger und Bezügerinnen einer Viertelsrente der IV sind bereits ab einem Lohn von Fr. 16 133.– obligatorisch zu versichern, Bezüger und Bezügerinnen einer halben IV-Rente ab einem Lohn von Fr. 10 755.– und Bezüger und Bezügerinnen einer Dreiviertelsrente der IV ab einem Lohn von Fr. 5378.–. Wer eine ganze IV-Rente bezieht, untersteht demgegen-über nicht dem Versicherungsobligatorium.

Ebenfalls obligatorisch versichert sind die Bezüger und Bezügerinnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, falls das Taggeld den Betrag von jährlich Fr. 21 510.– übersteigt.

Sie sind allerdings nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Art. 2 BVG; Art. 1, 4 BVV 2

b) Überobligatorischer Versicherungsschutz

Es steht den Pensionskassen frei, den Versicherungsschutz über das gesetzliche Obligatorium hinaus auszudehnen. Massgebend sind hierfür die Bestimmungen in den Reglementen. Ver-schiedene Pensionskassen sehen einen Versicherungsschutz bereits bei tieferen Löhnen vor, z.B. für Personen mit einem Teilzeitpensum.

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Invalidenrenten der Pensionskassen

7.3

c) Vorbehalte

Gesundheitliche Vorbehalte dürfen die Pensionskassen nur anbringen, soweit sie den Ver-sicherungsschutz über das gesetzliche Obligatorium hinaus vorsehen (und soweit ihre Leistun-gen bei Alter, Tod und Invalidität über das gesetzliche Minimum hinausgehen). Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, einen Vorbehalt von maximal 5 Jahren anzubringen, die Reglemente der Pensionskassen können aber abweichende Regelungen treffen. Gemäss dem Freizügigkeits-gesetz ist es zudem unzulässig, beim Stellenwechsel den bisher erworbenen Risikovorsorge-schutz durch neue Vorbehalte einzuschränken.

Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind Vorbehalte ungültig!

Art. 331c OR; Art. 14 Freizügigkeitsgesetz d) Dauer des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem ein Arbeitnehmer oder eine Arbeit-nehmerin aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt.

Der Versicherungsschutz endet an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet oder der Min-destlohn unterschritten wird. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person noch während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, falls sie nicht bei einem neuen Arbeitgeber oder als Arbeitslose neu versichert ist.

Art. 10 BVG

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7.3

Invalidenrenten der Pensionskassen

e) Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes

Arbeitsfähige Personen, die nach Auflösung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses kein neues Arbeitsverhältnis antreten, sollten prüfen, ob sie die Risiken Tod und Invalidität nicht weiter-versichern können. Denkbar ist:

■ Weiterversicherung bei der bisherigen Pensionskasse, falls deren Reglement eine solche Möglichkeit vorsieht.

■ Weiterversicherung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice (oder einer Zusatzversicherung zu einem Freizügigkeitskonto): Es ist allerdings nicht einfach, eine Versicherung zu finden, welche im Falle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer vorbehaltlosen Weiter-versicherung bereit ist.

■ Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung (nur obligatorische BVG-Leistungen), wobei in diesem Fall auch für die Altersvorsorge Beiträge geleistet werden müssen.

Art. 10, 11 Freizügigkeitsverordnung