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Eine informationelle Zuweisungsordnung

Im Dokument Information als Gut (Seite 24-38)

§ 27 Zuweisung verschiedener Informationsarten . . . 405 I. Überblick über die gefundenen Ergebnisse . . . 405 1. Zuweisung semantischer Information . . . 405 2. Zuweisung struktureller Information . . . 406 3. Zuweisung syntaktischer Information . . . 406 4. Tabellarische Übersicht . . . 407 II. Verhältnis der zugewiesenen Befugnisse zueinander . . . 409 III. Verhältnis der Informationsarten zueinander . . . 410 IV. Anknüpfungspunkte der Zuweisung . . . 411 1. Unterschiedliche Aspekte je nach Informationsart . . . 412 a) Semantische Information . . . 412 b) Syntaktische Information . . . 412 c) Strukturelle Information . . . 413 2. Verhältnis zwischen den verschiedenen

Anknüpfungspunkten . . . 414 V. Ergebnis . . . 414

§ 28 Konkurrierende Ausschließlichkeitsrechte . . . 416 I. Einfacher und ausschließlicher Zugang . . . 416 1. Kollidierende ausschließliche Zuweisungen . . . 417 2. Beschränkung ausschließlicher Zuweisungen . . . 417 3. Geheimnisschutz und Zugangsrechte . . . 417 II. Konkurrierende Nutzungsrechte . . . 418 1. Zusammentreffen von Verbietungsrechten . . . 418 2. Einschränkung der Zuweisung im Verhältnis zu anderen

Rechtsinhabern . . . 418 3. Prioritätsprinzip . . . 419 4. Rangverhältnis von Zuweisungsgesichtspunkten . . . 419 III. Veränderung und Zerstörung von Information . . . 420 IV. Ergebnis . . . 420

§ 29 Verdinglichung abstrakter Information de lege ferenda . . . 421 I. Recht des Codierenden . . . 422 1. Rechtfertigung . . . 422 2. Zuweisung an den Codierenden als

verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke . . . 424 3. Keine „Aneignung“ von Information . . . 424 a) Mehrwertgedanke im Immaterialgüterrecht . . . 424

b) Neuheitserfordernis als Eingrenzung bei den

Schutzvoraussetzungen . . . 425 c) Beschränkung auf Nachahmungsschutz (Leistungsschutz) beim

Schutzumfang . . . 426 4. Schutzvoraussetzungen . . . 427

a) Codieren als Erzeugung eines neuen Schutzgegenstands und

Beschränkung auf das Codieren struktureller Information . . . 427 b) Eingrenzung schutzwürdiger Codierungen . . . 428 aa) Aufwand: „Codierungshöhe“ . . . 428 bb) Wert der Codierung . . . 429 cc) Freihalten kleiner Informationsmengen (potenzielle

Bewusstseinsinhalte) . . . 430 dd) Neuheit und Offenbarungserfordernis . . . 430 5. Rechtsinhaberschaft . . . 431 6. Schutzumfang . . . 431 a) Verletzung durch Vervielfältigung . . . 432 b) Beschränkung auf Nachahmungsschutz . . . 432 7. Schutzdauer . . . 433 8. Verhältnis zu anderen Ausschließlichkeitsrechten . . . 433 9. Ergebnis . . . 433 II. Schutz des Speichernden . . . 434 1. Rechtfertigung . . . 434 2. Schutzgegenstand und -voraussetzung . . . 434 3. Schutzinhaber . . . 435 4. Schutz einer faktischen Position und rechtlicher

Zuweisungsgehalt . . . 436 5. Ergebnis . . . 437 III. Registerrecht für digitale Information . . . 437 1. Rechtfertigung: Digitale Information als Schutzgegenstand    437 2. Neuheitserfordernis . . . 438 3. Beschränkung auf Nachahmungsverbot . . . 439 4. Ergebnis . . . 440 Ergebnisse . . . 441 Literaturverzeichnis . . . 445 Register . . . 485

Das folgende Verzeichnis umfasst nur ungebräuchliche Abkürzungen. Die Bedeu-tung der übrigen verwendeten Abkürzungen ergibt sich aus Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Aufl., Mannheim 2010, und Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Aufl., Berlin 2008.

Berkeley Tech. L. J. Berkeley Technology Law Journal

BLR Biotechnology Law Report

Cal. 3 d California Reports, Third Series Colum. L. Rev. Columbia Law Review

Comm. ACM Communications of the Association for Computing Machinery

Emory L. J. Emory Law Journal

F. Supp. 2 d Federal Supplement, Second Series

GGV Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

GMV Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

info7 Zeitschrift info 7 – Medien | Archive | Information Intell. Prop. & Tech. L. J. Intellectual Property & Technology Law Journal

J.L.E. Journal of Law and Economics

JCP Juris-Classeur Périodique, La Semaine Juridique – Édition Générale

Law & Contemp. Probs. Law & Contemporary Problems Minn. L. Rev. Minnesota Law Review

MIPLR Marquette Intellectual Property Law Review Nachr. Dok. Nachrichten für Dokumentation

S.Ct. Supreme Court Reporter

S.D.N.Y. United States District Court for the Southern District of New York

Stan. L. Rev. Stanford Law Review

U.S. United States Reports

YLJ Yale Law Journal

2. WiKG Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschafts-kriminalität vom 15. 5. 1986 (BGBl. I S. 721)

Informationsgüter haben heute einen größeren Einfluss auf unser Leben als jemals zuvor. Bereits in der griechischen Antike von Materie unterschieden hat die Form in der Neuzeit einen eindrucksvollen Siegeszug angetreten.

Technische Entwicklungen – von der Schrift bis zu digitalen Netzwerken – haben sie verselbstständigt und so den Begriff der Information entstehen lassen. Gleichzeitig wurde Wissen über Zusammenhänge in der Natur, aber auch in der Gesellschaft, zum Motor und Nutznießer dieser Entwicklung.

Information und Wissen können den Charakter von Gütern annehmen, die in allen Lebensbereichen Nutzen stiften. Bei der Frage, wem solche Güter zustehen, kommt schließlich das Zivilrecht ins Spiel.

Die vorliegende Arbeit will die verschiedenen Informationsarten (zu denen auch das Wissen gezählt werden kann) und die an ihnen bestehenden Ausschließlichkeitsrechte kategorisieren. Als besondere Herausforderung erweist sich dabei der Informationsbegriff, der eine Vielzahl möglicher Bedeutungen besitzt. Für die Zwecke des Zivilrechts lassen sich aber drei gegenständlich abgrenzbare Informationsarten identifizieren, die auch als Informationsgüter fungieren können: Semantische Informationsgüter werden durch ihren Aussagegehalt abgegrenzt, syntaktische Informations-güter durch ihre Darstellung als eine Menge von Zeichen und strukturelle Informationsgüter durch ihre Verkörperung.

Die Untersuchung der rechtlichen Zuordnung von Information durch absolute Rechte erfolgt in drei Schritten: In den Teilen eins bis drei, die einem Allgemeinen Teil entsprechen, werden die drei gegenständlichen In-formationsarten herausgearbeitet, ihre rechtliche Zuordnung systematisiert und der Wandel im Umgang mit ihnen dargestellt. In den Teilen vier bis sechs, die den Besonderen Teil der Arbeit bilden, werden dann die einzelnen bestehenden Rechte an semantischer, struktureller und syntaktischer Infor-mation untersucht. Der siebte Teil führt die Ergebnisse zusammen.

Zur Einführung soll zunächst der Gegenstand der Arbeit näher umrissen, der zugrundeliegende Forschungsstand dargestellt und der weitere Gang der Untersuchung skizziert werden.

I. Gegenstand der Arbeit

Gegenstand der Arbeit ist die Zuordnung von Information durch absolute subjektive Rechte. Sieber spricht von Verfügungsrechten an Information,1 Wiebe verwendet den Ausdruck Information als Schutzgegenstand.2 Da er seine Untersuchung mit dem Titel „Information als Schutzgegenstand im System des geistigen Eigentums“ auf Immaterialgüterrechte beschränkt, er-scheint die begriffliche Anleihe für die vorliegende entsprechend erweiterte Arbeit vertretbar.

Voraussetzung für die Frage nach der rechtlichen Zuordnung von In-formation ist eine Klärung des InIn-formationsbegriffs. Zwar können dabei zahlreiche andere Wissenschaften Anhaltspunkte geben, für das Recht ist aber das Verständnis der Rechtswirklichkeit entscheidend. Dabei spielt auch die Veränderung im Umgang mit Information aufgrund des technischen Fortschritts eine Rolle. Die verschiedenen Facetten des Informationsver-ständnisses im Alltag sollen in ein System gebracht werden, das die recht-liche Handhabung ermöglicht und mit dem sich bestehende Rechte unter-suchen lassen.

Der Untersuchungsgegenstand bedingt es, Information als Gut und als Gegenstand der jeweiligen Rechte aufzufassen. Da namentlich von Druey3 und Mayer-Schönberger4 Kritik an der Behandlung von Information als Rechtsobjekt geübt wird, ist diese Vorgehensweise kritisch zu überprüfen.

Das Argumentieren mit Informationsgütern und deren Heranziehung als Rechtsobjekte bedarf einer besonderen Begründung, die sich aus dem All-tagsverständnis und der ökonomischen Bedeutung ergeben kann. Beson-derer Berücksichtigung bedürfen auch die problematischen Auswirkungen von Ausschließlichkeitsrechten an Information, auf die besonders Weber5 hingewiesen hat, die aber auch der Diskussion um die Rechtfertigung geis-tigen Eigentums zu Grunde liegen.

Ziel der Arbeit ist es, zu zeigen, dass eine ausschließliche Zuweisung von Information nicht nur im geistigen Eigentum vorgenommen wird, sondern auch in anderen Rechtsgebieten. Besonderes Augenmerk verdienen dabei die Persönlichkeitsrechte und das Sachenrecht. In Anlehnung an Peukert könnte man formulieren, dass es vor allem um die „Zuordnung von [In-formations-]Gütern [geht], die weder vom Sacheigentum noch von den

1 Sieber, NJW 1989, 2569 (2574).

2 Wiebe, in: Fiedler/Ullrich (Hrsg.), Information als Wirtschaftsgut, S. 93.

3 Druey, Information als Gegenstand des Rechts, S. 93 ff.

4 Mayer-Schönberger, Information und Recht, S. 16 f.

5 Weber, in: FS Jean Nicolas Druey, S. 1009 (1021 ff.).

Immaterialgüterrechten erfasst werden“.6 Die Fokussierung auf Informati-onsgüter erlaubt es, ein System der zuweisbaren Befugnisse und der für die Zuweisung herangezogenen Anknüpfungspunkte zu entwickeln.

Die Arbeit verfolgt nicht das Ziel, ausgehend von einem bestimmten In-formationsbegriff neue Rechte zu konstruieren. Der Gefahr einer zu starken Ausrichtung der privatrechtlichen Dogmatik an den Rechtsobjekten, wie sie namentlich Peukert7 sieht, wird dadurch begegnet, dass zunächst nur eine Betrachtung vorhandener Rechte aus Informationsgüter-Perspektive erfolgt. Primär geht es damit um die Systematisierung vorhandener Rechte anhand der verschiedenen Informationsgüter. Gleichwohl werden aber ab-schließend auch Überlegungen de lege ferenda angestellt.

II. Forschungsstand

Sowohl die verschiedenen Informationsbegriffe als auch die rechtliche Zu-ordnung von Gütern sind etablierte Konzepte.8 Auch die Rolle von Infor-mation im Recht wurde, insbesondere von Druey und Mayer-Schönberger, bereits umfassend dargestellt.9 Eine Darstellung der rechtlichen Zuordnung von Information als Gut kann zumindest in verschiedenen Teilbereichen auf vorhandenen Untersuchungen aufbauen.

1. Informationsgüter im Zivilrecht

Für den Begriff der Informationsgüter im Zivilrecht wurde vor allem auf Arbeiten von Dreier, Günther und Haedicke zurückgegriffen.10 Die Eintei-lung in semantische, syntaktische und strukturelle Informationsgüter beruht auf der Unterscheidung von content layer, code layer und physical layer durch Benkler und Lessig.11 Aus der Unterscheidung dieser drei Ebenen von Information wurde die Abgrenzung als Gut bzw. Rechtsobjekt auf den verschiedenen Ebenen entwickelt. Eine ähnliche Unterscheidung findet sich

6 Peukert, in: Hilty/Jaeger/Kitz (Hrsg.), Geistiges Eigentum, S. 47 (52), Einfügungen durch den Verf.

7 Peukert, Güterzuordnung als Rechtsprinzip, S. 37 f.

8 Zum Informationsbegriff siehe § 1 (S.  6 ff.), zur rechtlichen Güterzuordnung § 4 (S. 58 ff.).

9 Druey, Information als Gegenstand des Rechts; Mayer-Schönberger, Information und Recht.

10 Dreier, Von Gütern, Kanälen und Speichern – Metaphern des Informationsrechts, http:/ / 141.3.20.1/ ~recht/ deu/ zar/ veranst/ dreier2001/ Festrede.pdf (zuletzt besucht am 31. 1. 2012); Günther, Produkthaftung für Informationsgüter, S. 11 ff.; Haedicke, Rechts-kauf und Rechtsmängelhaftung, S. 4.

11 Benkler, Federal Communications Law Journal 52 (2000), 561 (562); Lessig, The Future of Ideas, S. 23; vgl. Peukert, in: FS Gerhard Schricker, S. 149 (152).

bei Beurskens als Begründung dafür, dass Daten als eigenes Rechtsobjekt anzusehen sind.12 Dreier schlägt vor, „ ‚information‘ in the sense closer to

‚data‘ than to ‚knowledge‘ “ zu verstehen.13 Eine genauere Untersuchung des Informationsbegriffs im öffentlichen Recht findet sich bei Schoch und Spiecker gen. Döhmann.14

2. Zuordnung unkörperlicher Güter

Informationsgüter gehören zu den Gütern, die im Bürgerlichen Gesetzbuch so gut wie keine ausdrückliche Berücksichtigung erfahren haben. Eine um-fassende Untersuchung zur Zuordnung solcher Güter, auf der diese Arbeit aufbauen konnte, hat Peukert vorgenommen.15 Zum Begriff des Rechts-gegenstands, der gerade für die rechtliche Behandlung von Informations-gütern besonders wichtig ist, konnte vor allem auf die Darstellungen von Haedicke, Rüfner und Jickeli/Stieper zurückgegriffen werden.16 Besonders hervorzuheben ist auch die Untersuchung der Zuordnungsfunktion im Be-reicherungsrecht durch Ellger.17

3. Auswirkung des technischen Fortschritts

Die Auswirkung des technischen Fortschritts auf den Umgang mit Infor-mation wird vor allem von Levinson18 nachgezeichnet. Die Auswirkungen auf das Recht, insbesondere das Zivilrecht, werden von Bing, Günther und Beurskens hervorgehoben.19

12 Beurskens, in: Domej/Dörr/Hoffmann-Nowotny u. a. (Hrsg.), Einheit des Privat-rechts, komplexe Welt, S. 443 (454). Nach der in dieser Arbeit vorgestellten Definition ist der Begriff der Daten auf maschinenlesbare Information zu beschränken, kann sich aber sowohl auf die strukturelle als auch auf die syntaktische Information beziehen; vgl. S. 32 f.

13 Dreier, in: Drexl/Hilty/Boy u. a. (Hrsg.), Technology and competition – technologie et concurrence, S. 35 (41).

14 Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 2 Rn. 8 ff.; Spiecker gen. Döhmann, RW 2010, 247 (250 ff.).

15 Peukert, Güterzuordnung als Rechtsprinzip, S. 37 f.

16 Haedicke, Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, S. 47 ff.; Rüfner, in: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, §§ 90–103 Rn. 2 ff.; Jickeli/Stieper, in: Staudinger, BGB, Vorb. zu §§ 90–103 Rn. 4 ff.

17 Ellger, Bereicherung durch Eingriff, S. 353 ff., speziell zu Rechten an Information S. 589 ff.

18 Levinson, The soft edge.

19 Bing, Journal of media law and practice 1981, 219 (219 f.); Günther, Produkthaftung für Informationsgüter, S. 46 ff.; Beurskens, in: Domej/Dörr/Hoffmann-Nowotny u. a.

(Hrsg.), Einheit des Privatrechts, komplexe Welt, S. 443 (447 ff.).

4. Information als Rechtsgegenstand

Vor allem Wiebe hat Information als Rechtsgegenstand in seiner Unter-suchung zum geistigen Eigentum thematisiert.20 Dreier weist auf die Rolle der Rechte des geistigen Eigentum als „legal rules which […] regulate the generation, flow, storage and use of information“ hin.21 Eine über das geis-tige Eigentum hinausgehende umfassende Darstellung fehlt jedoch bislang.

Jaenich hat die Parallele zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum gezogen.22 Einen Überblick über die Zuordnung von Information in ver-schiedenen Rechtsgebieten und anhand verschiedener Anknüpfungspunkte gibt Hoeren.23 Bei Mayer-Schönberger findet sich ein informationstheo-retisches „Modell der Rechte an Information“.24 Die Idee, verschiedene Anknüpfungspunkte für die Zuweisung heranzuziehen und zu vergleichen, kommt vor allem aus dem Strafrecht, wo bei den §§ 202 a, 303 a StGB ein vergleichbares Problem besteht. Hervorzuheben ist dabei die Arbeit von Schulze-Heiming.25 Die resultierende Zuordnung von Daten, die auch für das Zivilrecht bedeutsam ist, wird im sechsten Teil der Arbeit als Schutz des Speichernden ausführlich behandelt.

Gut untersucht ist auch die auf „Informationsverträgen“ basierende Übertragung informationeller Güter, die nicht unbedingt auf einer Güter-zuweisung durch absolute Rechte beruhen muss, insbesondere durch Ebnet, Moufang, Günther und Haedicke.26

Einen Ansatz, der weit über die bloße Zuweisung von Informations-gütern hinausgeht, haben Untersuchungen, die auf eine umfassende recht-liche Informations- oder Wissensordnung zielen.27 Die informationelle Güterzuordnung kann aber als Teil einer solchen Informationsordnung

20 Wiebe, in: Fiedler/Ullrich (Hrsg.), Information als Wirtschaftsgut, S. 93.

21 Dreier, in: Drexl/Hilty/Boy u. a. (Hrsg.), Technology and competition – technologie et concurrence, S. 35 (41).

22 Jänich, Geistiges Eigentum – eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?, S. 185 ff.

23 Hoeren, MMR 1998, Beilage Heft 9, S. 6* (7* ff.).

24 Mayer-Schönberger, Information und Recht, S. 53 ff.

25 Schulze-Heiming, Der strafrechtliche Schutz der Computerdaten gegen die Angriffs-formen der Spionage, Sabotage und des Zeitdiebstahls, S. 28 ff.

26 Ebnet, Der Informationsvertrag, S. 15 ff.; Moufang, in: Fiedler/Ullrich (Hrsg.), In-formation als Wirtschaftsgut, S. 213 (216 ff.); Günther, Produkthaftung für InIn-formations- Informations-güter, S. 46 ff.; Haedicke, Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, S. 295 ff. (zu nicht sub-jektivrechtlich geschützten Kaufgegenständen).

27 Zöllner, Informationsordnung und Recht, S. 7 ff.; ders., in: Wilhelm (Hrsg.), Infor-mation – Technik – Recht, S. 35 (39 ff.); Spinner, Die Wissensordnung, S. 19 ff.; Garstka, in: FS Wolfgang Kilian, S. 189 (193 ff.); kritisch Eberle, in: Wilhelm (Hrsg.), Information – Technik – Recht, S. 113 (122).

verstanden werden. Kloepfer sieht in Ausschließlichkeitsrechten an Infor-mation(en) eine von fünf „Säulen der Informationsgesellschaft“.28

Obwohl die vorliegende Arbeit keinen rechtsvergleichenden Ansatz ver-folgt, dienten ähnliche Untersuchungen aus anderen Rechtskreisen zumin-dest als Anregung. Dabei sind vor allem die Arbeiten von Catala zu nennen, der sich mit der Zuweisung von Information als Gut im französischen Recht beschäftigt.29 Auch zum US-amerikanischen Recht gibt es vergleichbare Untersuchungen.30

5. Zuweisung neuartiger Informationsgüter

Die rechtliche Zuweisung neuartiger Informationsgüter, die erst durch technische Entwicklungen entstanden sind, ist Gegenstand einiger Unter-suchungen zu den jeweiligen Gegenständen. Ein Eigentum an Daten in Analogie zum Sacheigentum schlagen A. Wagner und Beurskens vor.31 Byd-linski empfiehlt eine Ausdehnung des Eigentums auf „sonstige beherrsch-bare Gegenstände“, um damit vor allem auch Software zu erfassen.32 Be-stehende Ausschließlichkeitsrechte an genetischer Information wurden von Godt und Kunczik33 untersucht.

6. Bestehende Lücken

Bislang fehlt eine umfassende Systematisierung der verschiedenen Formen, in denen Information als Gut und Rechtsobjekt auftritt. Redeker hat jüngst auf das scheinbare Paradoxon hingewiesen, dass das „Wirtschaftsgut Infor-mation […] nicht die InforInfor-mation als solche, sondern lediglich eine einzelne Kopie dieser Information“ darstellt.34 Durch die Übertragung des

layer-28 Kloepfer, DÖV 2003, 221 (223).

29 Catala, Recueil Dalloz Sirey 1984, 97 (99 f.); ders., in: Université de Droit, d’Econo-mie et des Sciences Sociales (Hrsg.), Mélanges offerts à Pierre Raynaud, S. 97 (105 ff.); ders., Le droit à l’épreuve du numérique, S. 245 ff. (253 ff.); kritisch Lucas, in: Lucas/Devèze/

Frayssinet (Hrsg.), Droit de l’informatique et de l’Internet, S. 261 (268 ff.); zur Zuweisung von Information durch geistiges Eigentum im französischen Recht Vivant, JCP 1984 I (Doctrine), 3132; ders., Revue Internationale de Droit Économique 2006, 361 (387 f.);

vgl. Druey, Information als Gegenstand des Rechts, S. 98 f.; Moura Vicente, in: Leible/

Lehmann/Zech (Hrsg.), Unkörperliche Güter im Zivilrecht, S. 75 (79).

30 Samuelson, Comm. ACM 34 (1991), 15 ff.; Nimmer/Krauthaus, Law & Contemp.

Probs. 55-SUM (1992), 103 (114 ff.); Nimmer, Information Law, § 2:1–§ 2:28.

31 Wagner, Binäre Information als Gegenstand des Rechtsverkehrs, S. 177 ff.; Beurskens, in: Domej/Dörr/Hoffmann-Nowotny u. a. (Hrsg.), Einheit des Privatrechts, komplexe Welt, S. 443 (457 ff.).

32 Bydlinski, AcP 198 (1998), 287 (328).

33 Godt, Eigentum an Information, S. 263 ff.; Kunczik, Geistiges Eigentum an geneti-schen Informationen, S. 34 ff. (zum Patentrecht), 208 ff. (zu anderen Schutzrechten).

34 Redeker, CR 2011, 634 (638).

Konzepts auf Informationsgüter und Schutzgegenstände absoluter Rechte lässt sich die Funktionsweise entsprechender Rechte besser verstehen. Mit der Einteilung in semantische, syntaktische und strukturelle Informations-güter soll ein Beitrag zur „Entwicklung einer eigenständigen Rechtsfigur Information“35 geleistet werden.

III. Gang der Untersuchung

Jede Untersuchung muss ihren Gegenstand eingrenzen. Da eine Vielzahl von Informationsbegriffen in verschiedenen Wissenschaftsbereichen exis-tiert, soll deshalb zu Beginn des ersten Teils ein Überblick darüber gegeben werden, was man unter Information verstehen kann. Für die Zwecke der Untersuchung wird dann ein rechtlich handhabbarer, am Alltagsverständnis orientierter Informationsbegriff entwickelt, der Information als Gegenstand auffasst. Dieser teilt sich in drei Arten von Information auf, die sich danach unterscheiden, wie die Abgrenzung des Gegenstands erfolgt: semantische Information, die durch ihre Bedeutung abgegrenzt wird, syntaktische In-formation, die durch ihre Darstellung als Menge von Zeichen abgegrenzt wird, und strukturelle Information, die durch ihre Verkörperung abge-grenzt wird. Im letzten Kapitel des ersten Teils wird gezeigt, dass sich diese Informationsarten auch als Güter auffassen lassen.

Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Zuweisung von Information durch Ausschließlichkeitsrechte im Allgemeinen. Diese wird als Verding-lichung bezeichnet, womit einem Sprachgebrauch im Zivilrecht folgend nur die Zuweisung mit absoluter Wirkung, nicht die Körperlichkeit des zugewiesenen Gegenstands, bezeichnet werden soll. Ausgehend von einer Darstellung der allgemeinen Grundsätze der Zuweisung von Gütern bzw.

Gegenständen durch Ausschließlichkeitsrechte werden die Besonderheiten von Information als Gegenstand von Ausschließlichkeitsrechten dargestellt.

Bei der Zuweisung unkörperlicher Gegenstände gewinnt die Vorstellung von Ausschließlichkeitsrechten als Zuweisung eines Bündels von Befug-nissen besondere Bedeutung. Die Befugnisse im Umgang mit Information lassen sich in die Kategorien Zugang, Nutzung und Integrität einteilen.

Sodann werden mögliche Anknüpfungspunkte (einfacher Zugang, faktisch ausschließlicher Zugang, Bedeutung/Informationsobjekt, Verkörperung/

Informationsträger, Schöpfung, Vervielfältigung, Investition) für eine Zu-weisung von Information durch Ausschließlichkeitsrechte dargestellt.

Schließlich wird die Frage untersucht, wie Ausschließlichkeitsrechte an Information gerechtfertigt werden können.

35 A. a. O., S. 639.

Der Einfluss technischer Entwicklungen auf den Umgang mit Infor-mation ist Gegenstand des dritten Teils. Insbesondere die fortwährend er-leichterte Vervielfältigung von Information führt dazu, dass diese zuneh-mend als etwas Selbstständiges wahrgenommen wird. Diese Änderung im Umgang mit Information wird als Abstraktion bezeichnet. Sie stellt auch das Recht vor neue Herausforderungen. So führt sie zum Beispiel dazu, dass syntaktische Informationsgüter als Rechtsgegenstände an Bedeutung gewinnen. Das letzte Kapitel des dritten Teils zeigt, wie das Zivilrecht auf diese Änderungen reagiert hat.

In den Teilen vier bis sechs werden – nach Art eines Besonderen Teils – bestehende Rechte an Information dargestellt. Der vierte Teil zeigt, durch welche Rechte semantische Information zugewiesen wird. Dabei ist vor allem an die Persönlichkeitsrechte zu denken, die an den Aussagegehalt von Information anknüpfen und sie dem Betroffenen als Informationsobjekt zu-weisen. Der Schutz des Unternehmensgeheimnisses knüpft an die faktische Ausschließlichkeit geheimer Information an. Das Patentrecht gewährt dem Schöpfer von Handlungsanweisungen ein ausschließliches Nutzungsrecht.

Schließlich stellt sich die Frage, ob es auch Leistungsschutzrechte an se-mantischer Information gibt, was für das geltende Recht zu verneinen ist.

Im fünften Teil geht es um strukturelle Information. Da sie vom kör-perlichen Informationsträger nicht zu trennen ist, wird sie vor allem durch das Eigentum zugewiesen. Dieses gewährt einen Schutz der Sachstruktur.

Die entscheidende Frage ist aber, ob dem Eigentümer auch die Befugnis zur Vervielfältigung und zur anschließenden Nutzung der vervielfältigten Information zugewiesen ist. Dies ist  – entgegen einiger Ansätze in der Rechtsprechung  – abzulehnen. Handelt es sich beim Informationsträger um eine Person, geht es also um strukturelle Information des menschlichen Körpers, kommt ein persönlichkeitsrechtlicher Schutz in Betracht.

Der sechste Teil widmet sich der Zuweisung syntaktischer Information.

Sie ist besonders interessant, da durch die Abstraktion von Information im Alltag syntaktische Informationsgüter – wie zum Beispiel Daten – sehr an Bedeutung gewonnen haben. Zunächst wird auf Ansätze eingegangen, die eine Zuweisung syntaktischer Information dadurch erreichen, dass sie diese als Sache behandeln. Danach folgt das immaterialgüterrechtliche Kon-zept der Zuweisung an den Schöpfer, das im Urheberrecht verwirklicht ist. Schließlich werden Leistungsschutzrechte an syntaktischer Information dargestellt. Aus Sicht des Informationsrechtlers besonders interessant ist die Zuweisung an den Codierenden. Die erstmalige Vervielfältigung strukturel-ler Information führt zur Erzeugung syntaktischer Information, ohne dass es dazu einer geistigen Schöpfung bedürfte. Verwandte Schutzrechte, ins-besondere das Recht des Tonträgerherstellers, lassen sich als Rechte auffas-sen, die die entstandene syntaktische Information dem Erzeuger zuweisen.

Als letzte – und zugleich abstrakteste – Möglichkeit der Zuweisung kommt ein Schutz des Speichernden in Betracht. Dieser knüpft am einfachen Zu-gang zu syntaktischer Information an, sofern dieser hinreichend verfestigt ist. Eine entsprechende Regelung findet sich vor allem im Strafrecht mit

Als letzte – und zugleich abstrakteste – Möglichkeit der Zuweisung kommt ein Schutz des Speichernden in Betracht. Dieser knüpft am einfachen Zu-gang zu syntaktischer Information an, sofern dieser hinreichend verfestigt ist. Eine entsprechende Regelung findet sich vor allem im Strafrecht mit

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