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(Reihe: »Fortschritte der Psychotherapie«, Band 36) 2009, VII/108 Seiten,

€ 19,95 / sFr. 33,90 (Im Reihenabonnement

€15,95 / sFr. 26,80) ISBN 978-3-8017-1260-0

Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychother der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psycho hritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Ps rtschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte de Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte apie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortsch erapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fort-chotherapie Fortschritte der PsyFort-chotherapie Fortschritte der PsyFort-chotherapie Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychother der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psycho hritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Ps rtschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte de Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte apie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortsch erapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fort-chotherapie Fortschritte der PsyFort-chotherapie Fortschritte der PsyFort-chotherapie Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychother der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psycho hritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Ps rtschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte de Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte apie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortsch erapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fort-chotherapie Fortschritte der PsyFort-chotherapie Fortschritte der PsyFort-chotherapie Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychother der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psycho hritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Ps rtschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte de Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte apie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortsch erapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fort-chotherapie Fortschritte der PsyFort-chotherapie Fortschritte der PsyFort-chotherapie Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychother der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Psycho hritte der Psychotherapie Fortschritte der Psychotherapie Fortschritte der Ps

Antje Bohne

Der Band informiert über das diagnostische und thera-peutische Vorgehen bei Trichotillomanie, dem wieder-holten Ausreißen der eigenen Haare aufgrund eines unwiderstehlichen Dranges. Ausführlich wird die Anwendung von kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlungsbausteinen, wie z.B. Habit Reversal-Training, Stimuluskontrolle, Stressmanagement und kognitive Umstrukturierung, erläutert.

Menschen mit Diabetes müssen lernen, mit einer chronischen Erkrankung und deren Komplikationen zurechtzukommen. Psychologische Hilfe ist bei der Entwicklung von Anleitungen zur Selbstbehandlung bzw. -schulung und außerdem bei der Therapie von diabetesspezifi schen Problemen wichtig. Zahlreiche Fallbeispiele illustrieren das therapeutische Vorgehen und die Bandbreite der von Psychologen zu behan-delnden Probleme.

Buchtipps

Recht: Aktuell

seinerseits – möglichst unter Annahme des Vertrages im Übrigen – ein konkretes Kauf-preisangebot machen, dies vorsichtshalber verbunden mit der Erklärung, auch zur Zahlung einer größeren Summe bereit zu sein, sollte der Zulassungs-ausschuss einen höheren Ver-kehrswert annehmen und der Verkäufer sich nicht auf das Angebot des Interessenten einlassen.

Ein Bewerber, der solcher-maßen die Zahlung des Ver-kehrswertes anbietet, darf vom Zulassungsausschuss im Rahmen der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, also keinen Nachteil dadurch er-leiden, dass er nicht bereit ist, den vom Abgeber geforderten Kaufpreis zu zahlen.

Dagegen darf mangels Nach-folgebereitschaft ein Bewerber bei der Auswahl u. E. dann nicht berücksichtigt werden, wenn er sich weigert, den Kaufvertrag zu unterzeichnen, ohne den Versuch von Verhandlungen zu unternehmen, ohne sich um Informationen über die Praxis zu bemühen. In einer solchen Lage dürfte auch die schlichte Behauptung, „den Verkehrs-wert“ bezahlen zu wollen, kaum überzeugen. Denn Bewerber, die von vornherein nicht bereit sind, mit dem ausscheidenden Vertragspsychotherapeuten über eine Praxisübernahme zu verhandeln, dürfen nicht als Nachfolger zugelassen werden (BSG, 29.09.1999, B 6 KA 1/99 R, zit. n. juris, Rn.

41). Das pauschale Angebot, den Verkehrswert bezahlen zu wollen, kann allenfalls genü-gen, wenn der Praxisabgeber die Einsichtnahme in die ge-nannten Parameter verweigert.

Denn dann liegt der Verdacht muss es – abgesehen von der zeitlichen Verzögerung, die mit jeder Begutachtung ein-hergeht – auch als offen gel-ten, wer die Gutachterkosten zu tragen hat.

3.1.2 Keine allgemeine Preiskontrolle durch die Zulassungs gremien

Ganz allgemein besteht kein Raum für ein Sachverständi-gengutachten, wenn sich zu-mindest der Praxisinhaber und der Bewerber, der nach den gesetzlichen Auswahlkriterien vorne „gelistet“ ist, geeinigt haben. Denn dann ist der Ver-kehrswert nicht entscheidungs-relevant. Dem Zulassungsaus-schuss fehlt in einem solchen Fall die Kompetenz, aus rein

„amtlichem“ Interesse eine all-gemeine Preiskontrolle durch-zuführen.

Deshalb ist auch der viel be-achteten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007 (L 5 KA 4107/07 ER-B) entgegen zu treten. Das Gericht hatte gerade eine solch allgemeine Überprüfung des Kaufpreises gebilligt.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Eine Vertragspsychotherapeu-tin, deren Sitz zur Nachbeset-zung ausgeschrieben worden war, hatte um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, um den Berufungsausschuss daran zu hindern, von Amts wegen ein Wertgutachten über ihre Praxis einzuholen. Zuvor war der Zulassungsausschuss zu

dem Ergebnis gekommen, dass eine Bewerberin am besten geeignet und daher auszuwäh-len sei, die keinen Kaufvertrag mit der Abgeberin vorweisen konnte, da sie den geforderten Kaufpreis (45.000 €) für über-höht hielt, aber erklärt hatte, zur Zahlung des Verkehrswertes der Praxis bereit zu sein. Der Zulassungsausschuss hielt den geforderten Kaufpreis gleich-falls für zu hoch und wählte daher diese Bewerberin aus, vertagte wegen des fehlenden Kaufvertrages die Entscheidung über die Zulassung und lehnte bereits die Zulassungsanträge der übrigen Bewerber ab.

Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses legten sowohl die Praxisinhaberin als auch zwei der Bewerber, die einen Kaufvertrag vorweisen konnten, Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren legte die Abgeberin ein privates Sach-verständigengutachten über ei-nen Praxiswert von ca. 56.000

€ vor; von anderer Seite ergab eine Schätzung einen Wert von 20.000 €. In der Sitzung des Berufungsausschusses einig-ten sich die Vertragspsycho-therapeutin, die beiden wider-spruchsführenden Bewerber und die bis dahin vertragslose ausgewählte Bewerberin auf ei-nen Kaufvertrag und vereinbar-ten jeweils einen Kaufpreis von 40.000 €. Trotzdem beschloss der Berufungsausschuss, vor ei-ner Entscheidung über die Wi-dersprüche ein Wertgutachten einzuholen, da ihm auch dieser Kaufpreis nicht als „angemes-sen“ erschien.

Das LSG Baden-Württemberg hält die vom Berufungsaus-schuss beabsichtigte Einholung eines Gutachtens für angezeigt unter Berufung auf den Unter-suchungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Aufzuklären seien von Amts

wegen alle Tatsachen, die ent-scheidungserheblich seien.

Im Fall sei der objektive Ver-kehrswert bereits deshalb ent-scheidungserheblich, weil die Praxisnachfolge zu scheitern drohe; außerdem verblieben aufgrund der divergierenden Gutachten bzw. der Schätzung Zweifel, ob der vereinbarte Kaufpreis dem objektiven Ver-kehrswert der Praxis entspre-che. § 103 Abs. 4 S. 6 SGB V diene auch dem öffentlichen Interesse an der Finanzierbar-keit des Gesundheitssystems, da ein überhöhter Preis die Gefahr einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise durch den Praxisnachfolger in sich berge.

Infolgedessen seien nur Kauf-preise bis zur Höhe des Ver-kehrswertes vereinbar.

Diese Argumente sind nicht stichhaltig.

So war zum einen die Fra-ge des Verkehrswertes nicht (mehr) entscheidungserheb-lich, nachdem sich alle „im Rennen“ verbliebenen Bewer-ber auf einen Kaufpreis mit der Praxisinhaberin geeinigt hatten;

hinter § 103 Abs. 4 S. 6 SGB V verbirgt sich gerade kein ge-schütztes öffentliches Interes-se. Im Gegenteil bezweckt die gesetzliche Regelung einmal den Schutz des Verkäufers im Sinne einer Verkehrswertgaran-tie und daneben – mittelbar – den Schutz der Bewerber vor

„Mondpreisen“, indem nicht zwingend der zahlungskräftigs-te Bewerber „gewinnt“, son-dern der nach Maßgabe der übrigen Auswahlkriterien am besten geeignete Bewerber, der nur zufällig auch mit dem Meistbietenden identisch sein kann.

Sind sich Abgeber und zu-mindest bestgeeigneter Be-werber also vertraglich einig,

U. Rüping, K. Soffner

stellt sich die Frage des „ob-jektiven“ Verkehrswertes oder

„angemessenen“ Kaufpreises (dieses Tatbestandsmerkmal findet sich an keiner Stelle im Gesetz) für die Zulassungsgre-mien nicht, zumal am Ende einer Begutachtung im Auftrag der Zulassungsgremien oh-nehin nicht der einzig „richti-ge“, „objektive“ Verkehrswert steht; die Ermittlung des Ver-kehrswertes ist kein einfaches Unterfangen, wie man auch im Bezugsfall sieht, denn das Gutachten, das die Praxisab-geberin vorgelegt hatte, wollte der Berufungsausschuss nicht anerkennen.

Auch das drohende Scheitern der Nachbesetzung berechtigt nicht zu einer Begutachtung von Amts wegen. Das Risiko, die Praxis schließlich nicht ver-äußern zu können, hat allein der Praxisinhaber zu tragen.

Wenn dieser Angebote, die die Verkehrswerthürde neh-men, nicht akzeptiert, begibt er sich seines Schutzes und so ist es nur folgerichtig, der Bedarfsplanung Rechnung zu tragen und den Sitz nach dem Zulassungsende des Inhabers wegfallen zu lassen. Im geschil-derten Fall bestand die Gefahr des Scheiterns ohnehin nicht, da sich die Praxisinhaberin und sogar sämtliche verbliebenen Bewerber einig geworden wa-ren.

Und die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise schließlich, die im Bereich der Psycholo-gischen Psychotherapie kaum eine tragende Rolle spielen dürfte, wird durch komplexe Re-gelungen gesichert und muss nicht durch Bevormundung des zulassungswilligen Arztes/

Psychotherapeuten geschützt werden, indem ihm durch die Zulassungsgremien (und nicht durch seine Bank) vorgeschrie-ben wird, ab wann er sich finan-ziell zu übernehmen droht, wo er selbst keinen Anlass zur Kritik am Kaufpreisverlangen des Pra-xisinhabers sieht.

Ein Verkehrswertgutachten von Amts wegen kommt daher nur in Betracht, wenn die Frage des Verkehrswertes entschei-dungserheblich ist (so auch Rieger, in: Rieger, Lexikon des Arztrechts, 4330 Rn. 41; Klapp, 2006, Abgabe und Übernah-me einer Arztpraxis, 3. Aufl., Springer Verlag, S. 36; Gasser, in: Ehlers, 2001, Fortführung von Arztpraxen, 2. Aufl., C. H.

Beck Verlag, Rn. 930 ff.; Steck, MedR 2008, S. 238). Dies ist immer, aber auch nur dann der Fall, wenn der Zulassungsaus-schuss einen Bewerber für am besten geeignet hält, der einen niedrigeren als den vom Ver-käufer geforderten Kaufpreis geboten hat mit der Begrün-dung, dass er diesen Betrag für den Verkehrswert bzw. für

oberhalb des Verkehrswertes liegend halte.

Damit ergibt sich eine ausge-wogene Risikoverteilung: Der Abgeber trägt das Risiko, durch

„Überreizen“ dem Zeit- und Geldverlust durch ein Verkehrs-wertgutachten ausgesetzt zu sein, während dem einzelnen Bewerber das Risiko verbleibt, durch ein zu niedriges Gebot nicht auswählbar zu sein.

3.2 Weitere typische Vertragsklauseln

Der Kaufinteressent wird die Praxis des Abgebers nur erwer-ben wollen, wenn er parallel vom Zulassungsausschuss als Nachfolger ausgewählt wird.

Deshalb ist darauf zu achten, dass der angebotene Kaufver-trag unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräf-tigen Zulassung des Käufers als Nachfolger des Abgebers steht. Durch diese Bedingung wird der Kaufvertrag erst ab Bestandskraft der Auswahlent-scheidung allein mit dem aus-gewählten Bewerber wirksam.

Häufig finden sich in den Pra-xiskaufverträgen auch Klauseln zur Kaufpreissicherung. Ge-wünscht wird dabei zumeist ei-ne Bankbürgschaft. Dies ist dis-kutabel; vor Augen halten sollte man sich jedoch, dass dies vor allem eine

Verdienstmöglich-keit für die Banken bedeutet, wenn jeder der durchschnitt-lich fünf bis fünfzehn Bewerber eine Avalprovision von mindes-tens 1% der Bürgschaftssum-me begleichen muss, während schließlich nur einer dieser Bewerber Vertragspartner wird.

Geht es daher um eher mitt-lere Beträge, bestehen gute Chancen, dass der Verkäufer mit Blick auf die Möglichkeit, notfalls in die zukünftigen Ho-norarforderungen vollstrecken zu können, anderes als Sicher-heit akzeptiert und beispiels-weise die Bescheinigung über ein entsprechend hohes Bank-guthaben genügen lässt.

Ein Wort schließlich noch zum Rechtsbehelfsverzicht: Dieser wird häufig erbeten, sollte aber als zweischneidiges Schwert wohl abgewogen werden.

Denn einerseits profitierte man von einem Rechtsbehelfsver-zicht, sollte man ausgewählt werden. Wird man bei einer knappen Konkurrenz nicht ausgewählt, beraubt man sich jedoch der Chance, die Aus-wahlentscheidung überprüfen zu lassen; wirkt der Rechtsbe-helfsverzicht zwar nicht gegen-über den Zulassungsgremien – trotz Verzichtsvereinbarung ist also ein Widerspruch möglich – drohen dem Widerspruchs-führer vertragliche Schadens-ersatzansprüche, wenn er sein Versprechen bricht.

Recht: Aktuell

4. Akteneinsicht

Jeder Bewerber im Nachbe-setzungsverfahren hat als Ver-fahrensbeteiligter das Recht, Akteneinsicht zu nehmen (§ 25 SGB X). Dies ist unbe-dingt empfehlenswert, lassen sich so durch einen Blick über das Bewerberfeld die eigenen Chancen „ausloten“. Zudem er-hält man die nötigen Informati-onen, um dem Zulassungsaus-schuss vortragen zu können, dass und warum man der am besten geeignete Bewerber ist.

Akteneinsicht wird in der Ge-schäftsstelle des zuständigen Zulassungsausschusses ge-währt; dabei sollte das Au-genmerk auf die gesetzlichen Auswahlkriterien gelenkt wer-den: Wann ist die Konkurrenz approbiert worden, auf wie viel Berufserfahrung kann der ein-zelne Mitbewerber auf dem Gebiet der heilkundlichen Psy-chotherapie zurückblicken, ist ein Bewerber durch ein Job-Sharing mit dem Praxisabgeber verbunden oder der Ehegatte oder ein Kind des Abgebers, erfolgte eine Eintragung in die Warteliste (vgl. § 103 Abs. 4 bis 6 SGB V)?

5. Sitzung des Zulassungs-ausschusses

Der Zulassungsausschuss trifft seine Auswahlentscheidung im Anschluss an eine münd-liche Verhandlung, zu der alle Beteiligten geladen werden müssen. Nach ordnungsge-mäßer Ladung besteht zwar keine Pflicht, persönlich vor

dem Ausschuss zu erscheinen.

Dies empfiehlt sich jedoch;

es darf offensiv anhand der gesetzlichen Auswahlkriteri-en argumAuswahlkriteri-entiert werdAuswahlkriteri-en: Die eigene Berufserfahrung kann herausgestellt und beispiels-weise erläutert werden, dass und in welcher Form heilkund-lich gearbeitet wurde bzw. ein Mitbewerber nicht heilkundlich tätig war.

6. Rechtsbehelfe

Jede Bewerbung im Nachbe-setzungsverfahren stellt einen Antrag auf Zulassung für den ausgeschriebenen Sitz dar. Der Zulassungsausschuss sieht sich daher regelmäßig mehreren Zulassungsanträgen gegenüber, von denen er nur einen positiv bescheiden kann, während alle übrigen Anträge abgelehnt wer-den. Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt und anschließend vor den Sozi-algerichten geklagt werden.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des schriftlichen Bescheids des Zulassungsausschusses beim Berufungsausschuss einzule-gen. Vor der Begründung des Widerspruchs sollte unbedingt Akteneinsicht genommen wer-den; die Unterstützung durch einen speziell ausgewiesenen Rechtsanwalt ist regelmäßig sinnvoll.

7. Zusammen-fassung

Ein Gefühl des Ausgeliefert-seins muss sich bei keinem

Bewerber im Nachbesetzungs-verfahren einstellen:

Versöhnlich stimmen sollte

„

„

es jeden Bewerber, dass nur die Entscheidung des Praxisinhabers, seine Pra-xis durch einen Nachfol-ger fortführen zu lassen, dem Bewerber die Chance auf einen Vertragspsycho-therapeutensitz eröffnet.

Denn allein aus Gründen der Bedarfsplanung müss-te der Sitz im gesperrmüss-ten Planungsbereich bis zum Abbau der Überversorgung ersatzlos wegfallen.

Erscheint der gewünschte

„

„

Kaufpreis dem Bewerber überhöht, sollte er beim Praxisinhaber um Plausibi-lisierung des geforderten Kaufpreises bitten und auf diese Weise präpariert ggf.

ein konkretes Gegenange-bot mit dem Auffangan-gebot des Verkehrswertes nach Einschätzung des Zu-lassungsausschusses offe-rieren. Jedem Praxisabgeber

ist im Übrigen zu raten, in dem Bewusstsein diverser Berechnungsmethoden und der immanenten Gefahr, sich einer eher strengen Berechnung gegenüber zu sehen, von „Auswüchsen“

wie beispielsweise 50.000 Euro und aufwärts bei ei-nem Praxisumfang von nur einigen wenigen Patienten über die letzten Jahre von vorneherein Abstand zu nehmen.

In Abhängigkeit vom „Rang“

„

„

im Verfahren kann sich der kooperative Weg über die Gestaltungsalternativen als erfolgversprechender er-weisen.

Der Anspruch auf

Aktenein-„

„

sicht schließlich ermöglicht es, die eigenen Chancen einzuschätzen sowie Argu-mente zu finden, um sich von den übrigen Bewerbern abzuheben. Außerdem reduziert er das Informati-onsgefälle zwischen Zulas-sungsausschuss und Be-werber.

Dr. Uta Rüping

Rechtsanwältin und Fachan-wältin für Medizinrecht RAe Rüping, Karoff & Kollegen Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover RAe@rueping-karoff.de

Kristina Soffner Rechtsanwältin

RAe Rüping, Karoff & Kollegen Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover RAe@rueping-karoff.de