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Der Aufsichtsratsvorsitzende

2 Der Aufsichtsrat in der genossenschaftlichen

2.6 Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder

2.6.9 Der Aufsichtsratsvorsitzende

Zwar schreibt das Genossenschaftsgesetz die Bestellung eines (einer) Aufsichtsrats-vorsitzenden nicht ausdrücklich vor, doch setzt es dessen Amt in mehreren

Bestim-50 BerlKomm/Keßler §§ 36, 37 Rn. 33.

51 BGH, Urteil v. 13.6.1983, II ZR 67/82, DB 1983, S. 1864 f.; BerlKomm/Keßler §§ 36, 37 Rn. 35.

52 BerlKomm/Keßler §§ 36, 37 Rn. 35.

53 BerlKomm/Keßler §§ 36 ff, 37 Rn. 35; Beuthien§ 36 RN 6; Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 36 Rn. 5;

Lang-Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 36 Rn. 21.

54 BerlKomm/Keßler §§ 36, 37 Rn. 35 a. E.

55 BerlKomm/Keßler §§ 36, 37 GenG; Lang-Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 36 Rn. 9; Pöhlmann/Fandrich/

Bloehs § 36 Rn. 2; a. A: Althanns, Genossenschaftshandbuch: »nur anfechtbar«.

mungen gemäß §§ 25a Abs. 1, 57 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 3 Satz 1 GenG voraus. Darüber hinaus bestimmt § 24 Abs. 7 der MusterS: »Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er wählt eine Person für die Schriftführung sowie deren Stellvertretung. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat«.

Der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind folglich jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Aufsichtsrats stets neu zu bestellen. Die Wahl des Aufsichts-ratsvorsitzenden und seines Stellvertreters liegt dabei alleine in den Händen des Aufsichtsrats. Sie kann weder der Generalversammlung noch einem anderen Organ übertragen werden. Soweit die Satzung der Genossenschaft keine abweichenden Regelungen vorsieht, liegt die Art und Weise des Wahlverfahrens in den Händen des Aufsichtsrats und erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder.56 Auch der Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz ist dabei stimmberechtigt.

Die Amtszeit des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ist durch die Satzung festzulegen. Fehlt eine entsprechende Vorgabe seitens der Satzung, so liegt die Entscheidung in den Händen des Aufsichtsrats. Die Regelung erfolgt entweder in der Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats und ist durch die Dauer des Aufsichtsratsmandats beschränkt57. Wird dieser durch die Gene-ralversammlung (Vertreterversammlung) erneut zum Aufsichtsrat bestellt, so lebt das Amt des Vorsitzenden nicht »von selbst« wieder auf. Es bedarf folglich einer Neuwahl durch die Mitglieder des Aufsichtsrats.

Darüber hinaus bleibt der Aufsichtsrat jederzeit befugt, seinen Vorsitzenden und des-sen Stellvertreter sowie den Schriftführer mit der erforderlichen Mehrheit abzuberu-fen. Auch hierfür genügt im Zweifel die einfache Mehrheit. Darüber hinaus liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie des Schriftführers, aus gegebenem Anlass ihr Amt niederzulegen.

2.6.9.2 Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet dessen Sitzungen einschließlich der ge-meinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft (§ 29 Abs. 1 Satz 3 MusterS). Insofern obliegt ihm die sorgfältige Vorbereitung und Einberu-fung der Sitzungen des Aufsichtsratsplenums. Er führt die Beschlüsse des

Aufsichts-56 Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 36 Rn. 235 ff.; Beuthien § 36 Rn. 19; Müller § 36 Rn. 125.

57 BerlKomm/Keßler §§ 36, 37 Rn 81; Beuthien § 36 RN 19).

rats aus und gibt die entsprechenden Erklärungen im Namen des Aufsichtsrats ab.58 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sollen regelmäßig abgehalten werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 MusterS). Die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstands durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 MusterS).

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat für die ordnungsmäßige Protokollierung der Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sowie die sorgfältige Aufbewahrung der Protokolle und Anlagen Sorge zu tragen (§ 27 Abs. 7 MusterS). Er kann sich hier-zu anderer Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere des vom Aufsichtsrat gewählten Schriftführers bedienen (§ 27 Abs. 7 Satz 1 MusterS).

Sieht man hiervon ab, so ist der Aufsichtsratsvorsitzende, von organisatorischen Maß-nahmen abgesehen, nicht befugt, im Rahmen der Zuständigkeit des Überwachungs-organs anstelle des Aufsichtsrats Entscheidungen zu treffen. Eine entsprechende Zuständigkeit kann dem Aufsichtsratsvorsitzenden weder durch die Satzung noch im Wege der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats übertragen werden. Er ist auch nicht berechtigt, den Aufsichtsrat bei der Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen, beispielsweise beim Abschluss oder der Änderung bzw. Beendigung des Anstellungs-vertrags von Vorstandsmitgliedern, zu vertreten. Allerdings kann ihm diese Befugnis durch die Satzung oder durch Beschluss des Aufsichtsrats übertragen werden (§ 21 Abs. 6 Satz 2 MusterS)59, doch bleibt er inhaltlich an die vorausgegangene Beschluss-fassung des Aufsichtsrats gebunden.

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist zudem Repräsentant des Aufsichtsratsplenums und Ansprechpartner gegenüber dem Vorstand, der Generalversammlung und dem Prüfungsverband. Entsprechend § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG hat der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus wichtigen Anlässen auch zwischen den Auf-sichtsratssitzungen zu berichten. Als wichtiger Anlass ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen (Beteiligun-gen, Tochtergesellschaften) anzusehen, der auf die Lage der Genossenschaft von er-heblichem Einfluss sein kann. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat seinerseits die Aufsichtsratsmitglieder über die seitens des Vorstands erstatteten Berichte in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten (§ 90 Abs. 5 Satz 3 AktG) und in dringen-den Fällen eine außerordringen-dentliche Sitzung einzuberufen.

58 Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 36 Rn. 245.

59 BerlKomm/Keßler § 36 f. Rn. 83; Beuthien § 36 Rn. 20; Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 36 Rn. 227 ff.;

Lang-Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 36 Rn. 54; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs; § 36 Rn. 43; Müller § 36 Rn. 127.

Der Prüfungsverband hat dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 57 Abs.  2 Satz 1 GenG rechtzeitig den Beginn der Prüfung anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich zu unterrichten und sie auf ihr Verlangen oder Verlangen des Prüfers zu der Prüfung zuzuziehen. Darüber hinaus ist der Prüfer verpflichtet, den Aufsichtsratsvorsitzenden über wichtige Feststellungen, hinsichtlich derer sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats erforderlich scheinen, un-verzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 57 Abs. 3 GenG). Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 GenG hat der Verband den Prüfungsbericht zu unterzeichnen und dem Vorstand sowie dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungs-berichts zur Kenntnis zu nehmen (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GenG).