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Definitionen und Hinweise zum Sachwertmodell

8. FÜR DIE WERTERMITTLUNG ERFORDERLICHE DATEN

8.2 Sachwertdaten

8.2.2 Definitionen und Hinweise zum Sachwertmodell

Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Einflussgrößen mit den zugehörigen De-finitionen und Hinweisen sind die maßgeblichen Grundlagen bei der Ableitung der er-forderlichen Daten (§ 193 Absatz 5 BauGB). Das Modell übernimmt die Anlagen 1 bis 4 der Sachwertrichtlinie (SW-RL) des Bundesministers für Verkehr, Bau und Sied-lungswesen (BMVBS) und ergänzt diese durch die Ausführungen unter Nr. 8.2.3 bis Nr. 8.2.13. Die Hinweise auf die SW-RL beziehen sich auf den Stand 05.09.2012.

Einfl ussgrößen Definiti on und Hinweise bereinigter, normie rter

Kaufpreis

§§ 7 und 8 Immo WertV

Be i der Ableitung der Sachwertfaktoren wird der Kaufpre is auf defi-nierte Normverhä ltnisse umgerechnet (z.B. Abspaltung selbstständig nutzbarer Grundstücksteile, Abzug von Kaufpreisanteilen für Inventar) und von den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkma len (§ 8 Abs. 3 ImmoWert V, z.B. Umrechnung auf ein schadenfreies Ob-jekt) bere inigt. Ge mäß § 7 ImmoWert V werden die Kaufpre ise, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst sind, bei der Able itung der erfo rderlicher Daten ausgeschlossen, es sei denn, ihre Auswirkungen können sicher erfasst werden. Wenn genügend Kaufpreis material zur Verfügung steht, wird auf solche Obje kte jedoch nicht zurückgegriffen.

Der normierte Kaufpre is enthält, sofern nutzbar, auch typische Neben-gebäude wie Ga ragen, Ga rtenhäuser etc. Wertanteile von für Einfa mi-lienhäuser untypischen Nebengebäuden wie Scheunen oder Lagerhal-len werden bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nicht berücksich-tigt und im Wege der Kaufpreisbereinigung abgesetzt. Bei der Ve r-kehrswertermittlung sind diese Gebäude ggf. als besondere objektspe-zifische Grundstücksmerkma le (bo G) zu erfassen.

Norma lherstellungskosten Normalherstellungsk osten gemäß § 22 Absatz 1 Immo WertV und Nr.

4.1.1 SW-RL (NHK 2010, siehe Nr. 8.2.3)

Norma lherstellungskosten sind als Modellgröße innerhalb des Sach-wertverfahrens anzusehen. Sie sollen in ihre r Größenordnung plausibel und aktuell sein, haben aber nicht den Anspruch, die tatsächlichen Herstellungskosten eines Bewertungsobjekts abzubilden.

Baunebenkosten Die Baunebenkosten sind in den NHK 2010 enthalten.

Land und Ortsgröße Die NHK 2010 gehen als Modellg röße in die Sachwe rtberechnung ein;

Korre kturfa ktoren für Land und Ortsgröße (Regionalfa ktor) sind nicht zu verwenden.

gemischte Gebäudearten, Kellergeschosse

SW-RL Nr. 4.1.1.6

Der Wertansatz für Gebäude mit nur teilweise ausgebautem Dachge-schoss und/oder mit Te ilunterkellerung ist aus den gegebenen Gebäu-dearten durch jeweils anteiligen Ansatz abzuleiten (Mischkalkulat ion, siehe Nr. 8.2.9)

Das Kellergeschoss der NHK 2010 enthält grundsätzlich keine Aus- oder Einbauten, weder zu Wohnzwecken noch zu Hobbyzwecken (Sauna, Ba r etc.). Diese sind ggf. sachverständig als boG zu berück-sichtigen.

Ein Souterrain, welches zu Wohnzwecken genutzt wird, ist mit Hilfe unterschiedlicher Gebäudetypen zu bewerten.

Gebäudestandard SW-RL Nr. 4.1.1.2

Die Beschreibung der Gebäudestandards unter Nr. 8.2.4 ist beispiel-haft und dient der Orientierung. Sie kann nicht a lle in de r Pra xis auf-tretende Standardmerkma le aufführen. Merkma le, die d ie Tabelle nicht beschreibt, sind zusätzlich sachverständig zu berücksichtigen. Es müs-sen nicht alle aufgeführten Merkma le zutreffen. Die in der Tabelle an-gegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im je weiligen Zeitrau m gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete

Be-wertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderun-gen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der NHK (Jahr 2010).

Für die we itere Ve rwendung in Kaufpreisanalysen wird der Gebäude-standard auch als Kennzahl ermittelt und in der Kaufpreissammlung gespeichert. Die Ermittlung der Gebäudestandardkennzahl ist im An-wendungsbeispiel unter Nr. 8.2.5 beschrieben.

Be zugsmaßstab SW-RL Nr. 4.1.1.4

Die NHK 2010 beziehen sich auf die Bruttogrundfläche (BGF) in An-lehnung an DIN 277-1:2005-02. Die Ermittlung der BGF wird unter Nr. 8.2.11 beschrieben.

Nutzbarkeit von Dachge-schossen; Dre mpel und Spitzboden

SW-RL Nr. 4.1.1.5

Die NHK 2010 unterstellen bei Gebäudearten mit ausgebautem Dach-geschoss einen Drempe l von 1 m; Gebäudearten mit nicht ausgebau-tem Dachgeschoss sind ohne Drempe l kalkuliert .

Der Grad der Nutzbarke it von nicht ausgebauten Dachgeschossen hat mannigfa ltige Erscheinungsformen. Die Bruttogrundfläche als Be-zugsmaßstab ist unabhängig vom Vorhandensein eines Dre mpels. Die Fläche eines Spitzbodens wird nach der SW-RL n icht in die BGF e in-gerechnet (siehe Nr. 8.2.11).

Die definit ionsbedingten Einschränkungen der BGF und der NHK 2010 in Dachgeschossen sind durch Zu- oder Abschläge auf den Kos-tenkennwert der NHK 2010 zu berücksichtigen.

Nr. 8.2.8 enthält entsprechende Orientierungswerte.

Typisierung in Sonderfällen

Geschosse mit Dachschrägen sind als volle Geschosse zu typisieren, wenn sie bauordnungsrechtlich ein Vollgeschoss darstellen (siehe Nr.

8.2.8, Ziffer 2.4).

Baupreisinde x SW-RL Nr. 4.1.2

Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden einschl. Umsatzsteu-er / Einfa miliengebäude, vUmsatzsteu-eröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, Schrift -Pre isindizes für die Bau wirtschaft-

Baujahr / Alter Das tatsächliche Alter eines Gebäudes errechnet sich aus der Diffe renz zwischen dem Wertermittlungsstichtag und dem Jahr der Errichtung (Bau jahr).

relative A lter (re l. A lter)

Das re lative A lter berechnet sich aus: Alter/GN D x 100 Gesamtnutzungsdauer

(GND)

ImmoWe rtV § 23 Satz 3; SW-RL Nr. 4.3.1

Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen. Sie wird als Modellgröße behandelt und entsprechend der Anlage 3 der Sachwertrichtlin ie in Abhängigkeit von der Standardstufe (Gebäude-standard) angesetzt:

Ausstattungsabhängiger Ansatz der Gesamtnutzungsdauer bei freiste-henden Ein- und Zweifa milienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäu-ser: Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können. Sie ist sachverständig unter Be-rücksichtigung des Modernisierungszustands gemäß Nr. 8.2.7 zu er-mitteln.

Die Tabe llen werte unter Nr. 8.2.7 zur Able itung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer sind nach dem Alter und den ermittelten

Moderni-sierungspunkten zu interpolieren. Die Vergabe der Modernisie rungs-punkte ist zu begründen bzw. wird als Punktzahl bei der Kaufvertrags-auswertung erfasst. Durch die Ermittlung der wirtschaftlichen Restnut-zungsdauer kann sich ein vo m tatsächlichen Baujahr ab weichendes fiktives Bau jahr ergeben.

relative Restnutzungsdau-er (rel. RND)

Die relat ive Restnutzungsdauer (rel. RND) in % der üblichen Gesamt-nutzungsdauer (GND) e rgibt sich aus: RND / GN D x 100 Alterswert minderung § 23 Immo WertV; S W-RL Nr. 4.3

Die Alterswert minderung ist linear nach dem Ve rhältnis von Restnut-zungsdauer zur GesamtnutRestnut-zungsdauer zu ermitteln.

bauliche Außenanlagen, sonstige Anlagen

SW-RL Nr. 4.2

Die Sach werte der für Ein- und Zweifa milienhäuser üblichen bauli-chen Außenanlagen und sonstigen Anlagen werden bei der Kaufver-tragsauswertung nach Erfahrungssätzen pauschaliert, im Regelfall mit 6 % der e rmittelten Gebäudesachwerte, berücksichtigt. Ggf. von den ortsüblichen Qualitäten und Umfang abweichende Außenanlagen und sonstige Anlagen sind durch einen höheren oder niedrigeren Ansatz sachverständig zu würd igen.

In der BGF nicht erfasste Bauteile (Sonderbauteile)

SW-RL Nr. 4.1.1.7

Werthaltige, in der BGF nicht erfasste Bauteile, wie z.B. Dachgauben, Ba lkone, Vordächer und Kelle rausgangstreppen sind gesondert nach Nr. 8.2.10 oder nach Literaturangaben bzw. eigenen Erfahrungswerten in Ansatz zu bringen. Bei der Kaufvert ragsauswertung genügt ein pau-schaler Ansatz.

Erheblich vom Üblichen abweichende Bauteile wie z.B.

Photovoltaikanlagen sind ggf. als besondere objektspezifische Grund-stücksmerkma le (bo G) zu bewerten und werden bei der Kaufpre isnor-mierung berücksichtigt.

Besondere objektspezifi-sche Grundstücksmerk- ma le (bo G)

§ 8 Absatz 3 ImmoWe rtV; S W-RL Nr. 6

Berüc ksichtigung im Rah men der Kaufpre isbereinigung. Es ist zu be-achten, dass der marktübliche Werteinfluss und in der Regel nicht die Kosten in Ansatz zu bringen sind. Bei der Able itung der Sachwertfak-toren werden Kauffälle ausgewählt, bei denen die besonderen objekt-spezifischen Grundstücksmerkma le hinreichend genau ermittelt we r-den können.

Bodenwert § 16 Immo WertV

Der Bodenwert ist ungedämpft anzusetzen. Ein e rhebliches Abweichen der tatsächlichen von der zulässigen Nutzung ist zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. In bebau-ten Gebiebebau-ten werden Bodenrichtwerte mit de m Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Bau GB). Der ungedämpfte Bodenwert entspricht dieser Definit ion und wird entspre-chend aus Verg leichspreisen oder dem Bodenrichtwe rt abgeleitet.

Grundstücksfläche Selbstständig verwertbare Grundstücksteile im Sinne von § 17 Abs. 2 ImmoWert V werden bei de r Kaufp reiserfassung vom Kaufpre is abge-setzt.