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Das Seminar für Gruppenanalyse Zürich (SGAZ)

Im Dokument , Michael Borg-Laufs (Seite 48-54)

bietet Aus- und Weiterbildung für Interessierte aus allen sozialen Berufen an.

Unserem gruppenanalytischen Selbstverständnis (klassische Gruppenanalyse nach S.H.Foulkes) entspricht die basisdemokratische Mitbestimmung aller Teilnehmer.

Diese hat sich während des 25jähr.Bestehens des SGAZ bewährt und garantiert die Weiterentwicklung aller Beteiligten.

Die 3 Blockseminare pro Jahr zu je 4 Tagen beinhalten umfangreiche Theorie und Supervision in Groß- und Kleingruppen. Die Selbsterfahrungsgruppen werden von renommierten Lehranalytikern geleitet.

Das internationale Flair der Stadt Zürich

spiegelt sich in der Zusammensetzung der Teilnehmer aus allen deutschsprachigen Ländern

Für deutsche Interessenten: Das SGAZ ist vom DAGG als Ausbildungsinstitut anerkannt.

Interessierte können an einem Einführungsworkshop am 8./9. September 2007 teilnehmen.

Weitere Informationen und Anmeldungen bei:

Seminar für Gruppenanalyse Zürich Quellenstraße 27,

CH-8005 Zürich Tel. +41 44 2718173 E-mail: sgaz@bluewin.ch www.sgaz.ch

gem. § 4 Nr. 21 a), bb) UStG darüber nachweisen kann, dass die in Rede stehende Ausbildung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ord-nungsgemäß vorbereitet. Letz-teres ist bei der Ausbildung zum Psychologischen Psycho-therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-ten der Fall. Soweit ersichtlich haben sich die meisten Aus-bildungsinstitute die entspre-chende Bescheinigung zwi-schenzeitlich besorgt. Die mit diesen Instituten abgeschlosse-nen Honorarverträge der Do-zenten und Supervisoren un-terliegen daher regelmäßig nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Für den besonderen Fall, dass der Supervisor seine Leistun-gen nicht geLeistun-genüber dem In-stitut, sondern unmittelbar ge-genüber den Ausbildungsteil-nehmern abrechnet, kommt die Ausstellung und Aushän-digung der erforderlichen Bescheinigung u.U. auch di-rekt an den jeweiligen Su-pervisor in Betracht (vgl.

Seiters, M. (2005). Psychothe-rapeutische Praxis, 3, 131 ff.).

c) Auf die steuerrechtlich inte-ressante Frage, ob die hier in Rede stehenden Supervisions-leistungen im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht doch als „unmittelbar heil-berufliche Tätigkeit“ und da-mit zugleich als umsatz-steuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG einzuordnen wären, kommt es nur in den Fällen an, in denen weder das Institut noch der Supervisor selbst die gem. § 4 Nr. 21 UStG erforderliche Be-scheinigung erhält. Nach der hier vertretenen Auffassung greift die Argumentation des Finanzgerichts Köln, mit der es in der oben zitierten Entschei-dung zur Umsatzsteuerpflicht

der Supervisionsleistungen ge-langt ist, für Supervisions-leistungen im Rahmen der Ausbildung nicht durch. Anders als gegenüber bereits appro-bierten Therapeuten dient die Supervision hier nämlich nicht lediglich der Reflexion und Kontrolle der eigenen Therapie-leistung des sich der Super-vision unterziehenden Ausbil-dungsteilnehmers. Die Super-vision ist hier vielmehr Be-standteil der mittels der Aus-bildungstherapeuten gegen-über dem Patienten erbrach-ten Therapieleistung selbst.

Ohne die Supervision wäre die Therapie weder medizinisch fundiert noch im Rahmen des Sozialversicherungssystems auch nur abrechenbar. Das ergibt sich zunächst aus § 117 Abs. 2 SGB V, der fordert, dass die Krankenbehandlung „un-ter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Be-handlung im Rahmen der vtragsärztlichen Versorgung er-füllen“. In § 8 der Psychothe-rapie-Vereinbarungen heißt es dazu: „Die Abrechnung von Leistungen, die in Einrichtun-gen erbracht werden, die ge-mäß § 117 Abs. 2 SGB V an der vertragsärztlichen Versor-gung teilnehmen (also univer-sitäre und private staatlich anerkannte Ausbildungsinsti-tute), unterliegt der Maßgabe, dass die Leistungen der am-bulanten Psychotherapie (…) durch den Ausbildungs-teilnehmer (…) unter Super-vision dafür qualifizierter The-rapeuten durchgeführt wird.“

Dieser zunächst rein sozial-rechtliche Aspekt hat auch für die steuerrechtliche Einord-nung Bedeutung. Insoweit gilt es zu bedenken, dass der BFH die Befreiung von der Umsatz-steuer wegen einer „heilbe-ruflichen Tätigkeit“ im Sinne des

§ 4 Nr. 14 UStG in streitigen Fällen dann zuerkennt, wenn die Umsatzsteuer die Sozial-versicherungsträger, d.h. die Krankenkassen, belasten wür-de. Das aber trifft letztlich auch für die hier in Rede stehen-den Leistungen zu, sodass der BFH die Supervisionsleistungen, wie sie im Rahmen der Ausbil-dung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kin-der- und Jugendlichenpsycho-therapeuten erbracht werden, – ebenfalls als umsatzsteuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG behan-deln könnte. Allein, über diese Frage hatte der BFH bisher nicht zu entscheiden.

3. Zur Frage der Rentenver-sicherungspflicht selbständig tätiger Supervisoren im Rah-men der Ausbildung

In sozialversicherungsrechtli-cher Hinsicht könnte der ge-schilderte Sachverhalt weiter Anlass zu der Frage geben, ob TS – wie ein Dozent – hinsicht-lich seiner Tätigkeit der Sozial-versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.

Dozenten, die im Rahmen der Ausbildung zum Psychologi-schen Psychotherapeuten selb-ständig tätig sind, sind gemäß

§ 2 Nr. 1 SGB VI als „Lehrer“

im Sinne dieser Vorschrift re-gelmäßig rentenversicherungs-pflichtig – also auch dann, wenn sie hinsichtlich ihrer Kran-ken- und Arbeitslosenversiche-rung als selbständig tätig und deshalb als versicherungsfrei beschäftigt gelten. Die Versiche-rungspflicht in der Rentenver-sicherung führt dazu, dass die Betroffenen ca. 19,5 % ihres Honorars an Versicherungsbei-trägen abführen müssen, ob-wohl sie durch ihre Beiträge möglicherweise – z.B. wegen Unterschreitung der Mindest-versicherungszeit von fünf Jah-ren – später keinerlei

Renten-versicherungsansprüche er-werben können.

Über die Frage, ob nicht auch die im Rahmen der Ausbildung tätigen Supervisoren als „Leh-rer“ i.S.d. § 2 Nr. 1 SGB VI der Rentenversicherungspflicht un-terliegen, wurde bisher noch nicht gerichtlich gestritten. Nach der hier vertretenen Auffassung wäre eine dahingehende Ana-logie allerdings u.a. aus den fol-genden Gründen nicht zu-lässig.

a) Zunächst liegt der Sinn und Zweck der bereits zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts ein-geführten Regelung des § 2 Nr. 1 SGB VI vorrangig in der Unterschutzstellung von Lehrern, die – wie die damals häufig an-zutreffenden Hauslehrer – man-gels einer sonstigen institutionel-len Anbindung keinerlei eigene Altersvorsorge treffen können.

Zwar scheint dieser Aspekt die Sozialversicherungspflicht auch für einzelne Dozenten heute oft nicht mehr hinreichend zu be-gründen. Für den an einem Aus-bildungsinstitut tätigen Supervi-sor dringt er jedoch schon des-halb nicht durch, weil dieser von seiner Qualifikation her als ap-probierter Psychologischer Psy-chotherapeut regelmäßig bereits Pflichtmitglied in einem berufs-ständischen Versorgungswerk ist.

b) Die Einordnung des Super-visors als „Lehrer“ würde aber vor allem seiner berufsspezi-fischen Tätigkeit selbst nicht hin-reichend gerecht. Insoweit kön-nen die normativen Gesichts-punkte des § 117 Abs. 2 SGB V und des § 8 der Psychothera-pievereinbarungen auch hin-sichtlich der übrigen sozial-rechtlichen Einordnung des Supervisors nicht unberück-sichtigt bleiben. Wie bereits ausgeführt, kommt der

Tätig-keit des Supervisors einerseits konstitutive Bedeutung für die Abrechenbarkeit der mittels der Ausbildungskandidaten er-brachten Therapieleistung zu.

Andererseits ist sie der eigent-liche und einzige Garant für eine dem wissenschaftlichen Standard genügende Behand-lung gegenüber den die Insti-tutsambulanz aufsuchenden Patienten. Erst die vertrags-ärztlich-medizinische Kompo-nente verleiht der Supervisions-leistung daher ihr wesentliches Gepräge. Dafür sprechen auch die hohen gesetzlichen Anfor-derungen an die Tätigkeit des Supervisors im Rahmen der Ausbildung, die sich hinsicht-lich der Approbation aus §§ 2, 12 PsychThG, hinsichtlich des Tätigwerdens im System des SGB V aus § 95c SGB V i.V.m.

§ 6

Psychotherapievereinba-rungen und im übrigen aus

§ 4 Abs. 3 PsychTh-APrV er-geben. Sie verlangen neben der persönlichen Eignung eine mindestens fünfjährige psy-chotherapeutische Tätigkeit in einem Richtlinienverfahren bzw.

eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Ausbildungs-stätte. Zwar tritt die mit der Supervisionstätigkeit in diesem Rahmen einhergehende Aus-bildungskomponente deshalb nicht in den Hintergrund. Die Qualifizierung des Supervisors lediglich als „Lehrer“ i.S.d. § 2 Nr. 1 SGB VI lässt die medizin-rechtliche Komponente indes-sen in einer Weise unberück-sichtigt, dass eine Gleichstellung des Supervisors mit „Dozenten“

im Rahmen der Ausbildung auf eine Herabstufung in sozialver-sicherungsrechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt erscheint.

B. Zur Frage der zivil-rechtlichen Haftung des Supervisors für das Therapieverhal-ten der KandidaTherapieverhal-ten im Rahmen der prak-tischen Ausbildung.

Sachverhaltskonstellation II.

1. Anlässlich eines Erstge-spräches in der Institutsam-bulanz berichtet die Patientin (P) der Ambulanzleiterin (A) u.a. von Beziehungsstörungen, hin und wieder erlebten De-pressionen sowie davon, dass sie auch schon einmal an sich herumgeschnibbelt hätte. Des-halb habe sie sich auch freiwil-lig in ein Psychiatrisches Kran-kenhaus begeben, wo sie den Ausbildungskandidaten (K) kennen gelernt habe. Von die-sem hätte sie gehört, dass er

kurz vor seiner Approbation als Psychologischer Psychothera-peut stünde und in der Am-bulanz des Institutes bereits selbständig Therapien durch-führe. Soweit K, mit dem sie sich angefreundet hätte, die Thera-pie auch bei ihr persönlich durchführe, wolle sie sich als GKV-Patientin in der Instituts-ambulanz behandeln lassen. A erläutert der P, dass der Behandlungsvertrag nicht mit K, sondern nur mit dem Insti-tut zustande kommen könne.

Zwar würde K die Therapie-stunden persönlich durchfüh-ren. Die Therapie erfolge je-doch unter einer Supervision, in deren Rahmen K seine The-rapie mit professioneller Hilfe reflektiere.

a) Schon im Laufe der ersten Sitzungen gelingt es der P zu

K offenbar eine intensive Ver-trauensbeziehung aufzubau-en. Als sich beide zufällig auf einer Party von gemeinsamen Bekannten begegnen, kommt es zwischen ihnen jedoch un-ter dem Einfluss von Alkohol zum Austausch von Intimitäten.

Im Rahmen der Supervision berichtete K dem TS von sei-nem möglichen Fehler und er-hält von ihm den Rat, die The-rapie vorsichtig an einen an-deren Therapeuten abzuge-ben. P ist mit dem Wechsel ih-res Therapeuten indessen nicht einverstanden. Da K, der sich auch privat mit P nicht mehr treffen will, die Therapie indes-sen seinerseits nicht fortführen möchte, verlässt P die Ambu-lanz ohne einen Hinweis auf etwaige weitere Behandlungs-pläne mitzuteilen.

b) Einige Monate nach dem Therapieabbruch erhält TS je-doch unerwartet Post von ei-nem Rechtsanwalt. Dieser ver-tritt den zwischenzeitlich für P bestellten gesetzlichen Betreu-er, der für die P gegenüber TS Schadensersatz- und insbe-sondere erhebliche Schmer-zensgeldansprüche geltend macht. Zur Begründung trägt er vor, P hätte sich während der Therapie in K verliebt. Nach der unerwarteten Beendigung der Sitzungen sei sie in eine anhaltende Depression verfal-len, aus der heraus sie schließlich versucht habe, sich mittels eines Rasiermessers das Leben zu nehmen. Nur zufäl-lig sei sie noch gerade recht-zeitig im Bad ihres Apparte-ments gefunden worden. Bis dahin hätte sie allerdings schon so viel Blut verloren, dass es zu einer Sauerstoffunterver-sorgung ihres Gehirns gekom-men sei. Nach der Auskunft ihrer Ärzte müsse damit ge-rechnet werden, dass P nie wieder vollständig gesund

wür-de. Da TS der einzige mit der Therapie befasste approbierte Vertragsarzt gewesen sei, müs-se er dafür auch die Verant-wortung tragen.

c. TS bedauert die Entwicklung, weist aber daraufhin, dass ihm selbst kein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Bei K habe es sich um einen fortgeschrittenen und vergleichsweise erfahre-nen Kandidaten gehandelt, der auch nicht von ihm son-dern von der Ambulanzleitung der P auf deren Wunsch hin als Therapeuten zugewiesen worden sei. Als Supervisor sei er im Übrigen nur indirekt mit der Therapie befasst gewesen.

Auf deren Verlauf hätte er jedenfalls nicht mehr rechtzei-tig einwirken können.

III. Zur Rechtslage in arzt-haftungsrechtlicher Hinsicht 1. Bevor der Frage der Verant-wortung des TS nachgegangen wird, seien die rechtlich pro-blematischen Punkte in dem geschilderten Sachverhalt kurz zusammengefasst, wobei auf alle Gesichtspunkte hier aller-dings nicht erschöpfend ein-gegangen werden kann (vgl.

hierzu allgemein z.B.: Seiters, M.

& Ströhm, W. (2007). Rechts-fragen Psychologischer Psy-chotherapeuten und Kinder-und Jugendlichenpsychothera-peuten. In B. Strauß, F. Hoha-gen, F. Caper (Hrsg.), Lehrbuch Psychotherapie, (S. 999 ff.).

a) Bereits in der Zuweisung der P an K könnte ein Über-nahmeverschulden gesehen werden. Nachdem P der A von ihrer Freundschaft zu K erzählt hatte, lag eine Verletzung des Neutralitätsgebotes ebenso nahe wie ein Verstoß gegen das Abstinenzgebot. Zu letz-terem kam es jedenfalls durch die Aufnahme intimer

Bezie-hungen in einer Zeit, während die Therapie noch andauerte.

Durch sein Verhalten hat K den Standard seiner Fachdisziplin somit schuldhaft verletzt, wo-bei sein Verhalten zugleich als grober Behandlungsfehler qua-lifiziert werden muss.

b) Da der Behandlungsvertrag mit dem Institut zustande ge-kommen war, kommt zivil-rechtlich indessen vorrangig eine Haftung des Ausbildungs-institutes als unmittelbarem Vertragspartner der P gem.

§ 280 BGB in Betracht. Für den Fall seiner Inanspruchnah-me müsste sich das Institut das Verhalten derer, die es sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkei-ten bedient, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Im vorlie-genden Falle käme darüber hinaus ein eigenes Organisa-tionsverschulden des Institu-tes in Betracht, da von Seiten des Institutes offenbar keiner-lei hinreichenden Kontrollvor-kehrungen im Zusammenhang der Zuweisung eines Aus-bildungsteilnehmers an den Patienten getroffen wurden.

Insoweit dürfte allein die Dele-gation dieser Aufgabe an ei-nen Ambulanzleiter jedenfalls nicht ausreichen.

c) Zwar mag die Kausalität zwi-schen dem Verhalten des K und dem späteren Suizidversuch der P problematisch, zumindest aber schwer zu beweisen sein.

Da das Verhalten des K – wie wohl auch das Organisations-verschulden des Institutes – im Rahmen eines Zivilprozesses zur Annahme eines groben Behandlungsfehler führen würde, käme es im Zivilprozess zu Beweiserleichterungen zugunsten der Patientin, hier also zugunsten von P. Unter Berücksichtigung der geschilder-ten Vorgeschichte der P dürfte es daher im vorliegenden Falle

Sache des Institutes sein, zu beweisen, dass der Suizid-versuch der P mit seinen Kon-sequenzen nicht die Folge ei-nes Behandlungsfehlers des K bzw. des Institutes war.

2. Allerdings macht der Betreu-er von P dBetreu-eren Ansprüche je-doch gegenüber TS geltend.

Fraglich ist daher, ob der Su-pervisor hier persönlich – ggf.

gesamtschuldnerisch neben dem Institut – für einen Be-handlungsfehler einzustehen hat.

a) Dazu soll zunächst noch einmal auf die vertragsarzt-rechtlichen Hintergründe und die dort im Einzelnen geforder-ten Voraussetzungen eingegan-gen werden. Als in der gesetz-lichen Krankenversicherung versicherte Patientin hatte P gegenüber ihrer Kasse einen Anspruch auf die Gewährung einer dem medizinischen Stan-dard entsprechenden Be-handlung durch einen Ver-tragsarzt (vgl. §§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 SGB V). Dabei gehört zur ärzt-lichen Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Perso-nen, die von dem Arzt ange-ordnet und von ihm zu ver-antworten ist. Diesem An-spruch wurde die Kasse durch die Bewilligung der Therapie durch das Ausbildungsinstitut gerecht, das seinerseits ver-tragsärztlich dazu verpflichtet war, die Therapie unter den dafür vorgeschriebenen, engen Voraussetzungen des Kran-kenversicherungsrechts durch-zuführen. Soweit es sich dazu der Ausbildungskandidaten bediente, musste die Therapie also gem. § 117 Abs. 2 SGB V unter der „Verantwortung“

von Personen stattfinden, die ihrerseits die fachliche Qua-lifikation für die psychothe-rapeutische Behandlung

im Rahmen der vertrags-ärztlichen Versorgung auf-wiesen. Dabei sieht der Ge-setzgeber den medizinischen Standard des jeweiligen Psy-chotherapie-Verfahrens nur dann als gewährleistet an, wenn die Ausbildungskandi-daten den Nachweis von aus-reichenden Kenntnissen und Erfahrungen in dem betreffen-den Psychotherapieverfahren erbracht haben und die durch sie durchgeführte Therapie unter der Supervision da-für qualifizierter Therapeuten durchgeführt wird (vgl. § 8 der Psychotherapievereinbarun-gen).

b) Fraglich ist daher weiter, ob TS durch sein eigenes Verhal-ten der ihm obliegenden „Ver-antwortung“ tatsächlich ge-recht geworden ist. Wie sich aus dem Vorhergehenden ergibt,

bezieht sich der Begriff der

„Verantwortung“ hier nicht etwa auf die Belange der Ausbildung oder gar auf die persönlichen Belange des Kandidaten. Im System der Krankenversiche-rung geht es – neben Aspek-ten der Wirtschaftlichkeit – ein-zig um den Schutz des jeweils von der Behandlung betroffe-nen Patienten. Der Begriff der Verantwortung des Supervisors wird deshalb inhaltlich gefüllt und begrenzt durch das Recht des Patienten auf eine dem medizinischen Standard ent-sprechende Behandlung. Dem Recht des Patienten auf der einen Seite steht deshalb die entsprechende Pflicht des Su-pervisors auf der anderen Sei-te gegenüber. Handelt der Su-pervisor nicht entsprechend dieser Verpflichtung, nimmt er seine Verantwortung also in diesem Sinne nicht hinreichend

wahr, handelt er fahrlässig mit der Folge, dass er dafür zivil-rechtlich einzustehen und das heißt ggf. zu haften hat (vgl.

§ 823 BGB). Dabei entlastet ihn der Hinweis, dass sich der jeweilige Kandidat bereits in ei-nem entsprechend fortge-schrittenem Ausbildungssta-dium befand und möglicher-weise auch einmal den Nach-weis von ausreichenden Kennt-nissen und Erfahrungen in dem betreffenden Psychothe-rapieverfahren erbracht hat, in keiner Weise. Insoweit handelt es sich bei dieser gesetzlichen Vorgabe lediglich um eine Mindestvoraussetzung, da an-dernfalls die Durchführung ei-ner Therapie durch den Aus-bildungskandidaten schlech-terdings nicht möglich wäre. Im vorliegenden Falle – und das ist gängige Praxis – hat TS le-diglich das getan, was er auch

im Verhältnis zu bereits appro-bierten Psychotherapeuten getan hätte. Seine Supervision beschränkte sich auf die Kon-trolle der eigenen Reflexion des Ausbildungskandidaten hin-sichtlich seines Therapieverhal-tens. Da der „Therapeut“ im Rahmen der Ausbildung aber (noch) nicht approbiert ist, gehört es zur Verantwortung des Supervisors gegenüber dem Patienten, den mit diesem Ausbildungsdefizit verbunde-nen Mangel bei jeder Thera-pie mit zu berücksichtigen und – ggf. durch sein persönliches Einwirken auf den Ausbil-dungsteilnehmer – zu kom-pensieren.

c) Daraus folgt, dass der Su-pervisor im Rahmen der Aus-bildung das Therapiegesche-hen insgesamt von Anfang an kontrollieren können muss.

Dazu gehört nach der hier ver-tretenen Auffassung insbeson-dere auch, dass er eine sach-gerechte Zuweisung zwischen Patient und Ausbildungsthe-rapeut sicherstellt. Kann er das nicht, etwa weil diese Aufgabe nach der Geschäftsordnung des Instituts allein dem Am-bulanzleiter übertragen wurde, entbindet dieser Umstand den Supervisor ebenfalls nicht bereits von seiner Verantwor-tung als approbierten Vertrags-arzt. Vielmehr muss er sich diesbezüglich seinerseits ein Verschulden und zwar eine Übernahmeverschulden und je nach der Sachverhaltskon-stellation ebenfalls ein Organi-sationsverschulden vorhalten lassen, wenn er die Supervi-sion einer Ausbildungstherapie übernimmt, ohne zuvor sicher-gestellt zu haben, dass er die Therapie in allen wesentlichen Schritten persönlich mit

verant-worten kann. Damit knüpft die Frage des Verschuldens des Supervisors somit nicht an das hiervon abgeleitete Verschul-den des Ausbildungskandida-ten sondern an sein eigenes fehlerhaftes Verhalten aus sog.

unerlaubter Handlung im Sin-ne des § 823 BGB an. Danach kommt eine Haftung des Su-pervisors grundsätzlich auch ohne, dass eine vertragliche Beziehung zwischen ihm und dem Patienten besteht, in Be-tracht. Zwar sieht § 831 Satz 2 BGB in besonderen Fällen eine Exkulpationsmöglichkeit vor, wenn der Betroffene bei der Auswahl des für die Verrich-tung der in Rede stehenden Tätigkeit bestellten Dritten die im Verkehr erforderliche Sorg-falt beachtet hat. Da TS in un-serem Falle bei der Zuweisung der P zu dem des Ausbil-dungskandidaten K indessen gar nicht beteiligt war, konnte

er anlässlich der Auswahl auch nicht die im Verkehr erforderli-che Sorgfalt beachten. In der hier zum Zwecke der Bespre-chung ausgewählten Fallkon-stellation wäre der Schadens-ersatzanspruch der P gegen-über TS daher wohl be-gründet.

3. Damit steht also neben der Frage nach der hinreichen-den Engmaschigkeit der Supervisionen auch die in den Ausbildungsinstituten verbrei-tete Praxis hinsichtlich der Durchführung der Erstge-spräche durch einen Ambu-lanzleiter und dessen alleinige Zuweisung der Patienten an die Kandidaten auf dem Prüfstand.

Nach der hier vertretenen Auf-fassung wäre es wünschens-wert, wenn bereits die Erst-gespräche mit den Patienten entweder unmittelbar mit oder zumindest unter der Kontrolle

des Supervisors stattfinden, ebenso wie die Vermittlung zwischen Patient und

des Supervisors stattfinden, ebenso wie die Vermittlung zwischen Patient und

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