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Braunsberger SB Bauaufsicht

Im Dokument radioaktive Abfälle Morsleben (Seite 186-193)

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Sehr geehrter Antragsteller! ,

I. Auf Grund Ihres Antrages wird Ihnen gern, § 74 der Bauordnung (BauO LSA) in der Fassung vom 23.06.1994 (GVBLLSA Nr. 31, S. 723) die Geneh-migung erteilt, die vorbezeichnete Baumaßnahme entsprechend den mit GenehGeneh-migungsvermerk versehenen Unterlagen (Bauvorlagen) sowie unter Beachtung der umseitig oder in besonderer Anlage aufgeführten Bedingungen, Auflagen oder Hinweisen auszuführen.

11. Diese Genehmigung ist auf Grund des Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gultigen Fassung kostenpflichtig. Die Höhe der Gebuhr wird nach der Baugebührenordnung in den jeweils gültigen Fassungen wie folgt festgesetzt:

Prüfung der Auslagen von

Baugenehmigung DM statischen Berechnung Nebenkosten DM Fachbehörden DM Befreiungsgebühr DM insgesamt DM

432,00 276,00 11 ,00 719,00

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Sie werden gebeten, vorstehenden Betrag unter Angabe der Hül-Nr. innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Bescheides auf unser unten angegebenes Konto zu überweisen.

Sollte der Betrag nicht innerhalb der Frist bezahlt sein. müßten die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

111. RechtsbehelfsbelehnJng:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir zu erheben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn derWiderspnJch beim Regienmgspräsidium Magdeburg eingelegt wird.

Hochachtungsvoll

Geben Sie bitte bei aUen Zahlungen nachstehendes Zeichen an:

613.10Hül.-Nr.

093/96/8/6130/1000

(Bei Überweisungen durch die Post Ist dieses Zeichen auf den Unken Abschnitt des ZahlungllYOl"drucka zu setzen: bei Banküber-weisungen ist es in die Spalte _Ve\"wendungszweck" einzutragent:

(§ 76 BauO LSA).

4. Die in denBauvorlagen in gfüri eingetragenenPrirfungsbänierkungen sInd Auflagen und B'edingungerilm Slnne'§":r~ Atis: 2 'Ni': 2 u-:-4 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. 5. 76 (BGB!. I S. 1253) in der zur Zeit geltenden Fassung.

5. Die Baumaßnahme darf nur so durchgeführt werden. wie sie genehmigt ist 81 Abs. 1 BauO LSA).

6. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, daß die von ihm veranlaßte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht (§ 58 Abs. 1 BauO LSA).

7. Vor der Durchführung der Baumaßnahme hat der Bauherr auf dem Grundstück ein von der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbares Schild dau-erhaft anzubringen. das die Bezeichnung der BaumaBnahme"Üriddie'Nam~n undArtschriften des Bauherrn. des Entwurfsverfassers und der Unternehmer enthalten muß (§ 14 Abs. 4 BauO LSA). -

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.-8. Bei Anschluß des Grundstücks an die Gasleitung eines Versorgungsunternehmens ist dem Landkreis Ohrekreis - Bauordnungsamt - vor Inbe-triebnahme der Anlage die Abnahmebescheinigung des-lJnternehmens und des Einrichters vorzulegen.

9. _Der Schmutz- und Regenwasseranschluß ist bei der Gemeinde- bz"'; Stadtverwaltung zu beantra9~~.:...

10:-

'"'Ore'Baugenehmigung undOie Baüvorlagen niüssen während der Ausführung von Bauarbeiten an der Bapstelle vorgelegt Werden können 74 Abs. 7 BauO LSA). Die mit der Überwachung von Baumaßnahmen Beauftragtensind gem. § 82 Abs. 3 berechtigt. Grundstücke, Baustellen und bauliche Anlagen zu betreten sowie Einblick in die Genehmigungsverfahren, BautagebLJcher und andere Aufzeichnungen zu verlangen.

11. Ist eine Äbnahme angeordnet, hat der Bauherr schrtftlich rechtzeitig mitzuteilen, "Yenn'die \foreussetzungen für die Abnahme gegeben sind 83 Abs. 1 BauO LSA). Bei der Rohbauabnahme müssen äne Teile 'der bauiichen Anlage sicher zugänglich sein, die für die Standsicherheit, den Brandschutz sowie den Schall- und Wärmeschutz wesentlich sind. Sie sind, soweit mögliCh. offenzuhalten. damit Maße undAusführungs-art geprüft we!derl, können._. .

Zur Rohbauabnahme ist eine Bescheinigung des zust. Bezirksschornsteinfegermeisters über die Tauglichkeit der Schörnsteine

und zur

Schluß-abnahme eine Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen vorzulegen.

12. Die Bauaufsichtsbehörde kann Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-DM ahnden (§ 85 Abs, 3 BauO LSA).

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H2. Die als Technische Baubestimmungen bekanntgemachten Normen gel-ten als allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik und sind bei der Ausführung der Baumaßnahme zu beachten.

A3. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme im Rohbau ist der Bauauf-sichtsbehörde eine Bescheinigung des Fachbauleiters/Unternehrners vorzulegen, daß die Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik ausgeführt und überwacht worden sind.

83 (I) BauO)

A4. Die bei der Bauausführung verwendete Betongüte is~ gemäß DIN 1045 nachzuweisen.

A5. Die statische Berechnung wurde nach den z.Z. gültigen Be-stimmungen aufgestellt.

Die Bauteile dürfen keiner anderen Beanspruchung ausgesetzt werden, als in der statischen Berechnung ausgewiesen is~.

A6. Die Prtifbemerkungen und das Prüfergebnis gem. Prüfbericht NI". 10/95B und NI". 15/95B des Dipl.-Ing. F. Enders (Chemnitz)

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{Ha~debuf'g) sind zu beachten. ß:.,,~

!tt-;:-A7. Das Prüfzeugnis bzw. Zertifikat für die gasdichte Tür und für die Wandelemente "V87" (Thyssen) zur Herstellung de-montierbarer Wände ist zur Schlußabnahme vorzulegen.

A8. Der Fluchtweg ist zu kennzeichnen (Beschilderung) und der bautechnische Brandschutz nach DIN 4102 ist nachzuweisen.

A9. Das Umsetzen des Ansaugbauwerkes muß mit Traverse erfolgen, da die vorgesehenen Tragösen nicht durch Schrägzug belastet werden dürfen.

AI0.Für die Ausführung sind die Positionspläne maßgebend.

Al1.Eignungsnachweise für geschweißte Stahl- bzw.

Aluminium-bau~eile sind erforderlich.

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2. Gesamtvorhoben :

Teilvorhaben :

Obiekt-Nr.: _

Prüfbescheid

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Prüfung.

3. Phose der I",!vestitionsvorbereitung bzw. -durchführung:

4. Stonqort:

7. Mit diesem Prüfbesc:heid wird die bououfsichtlic:he Zustimmung zur

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Im Dokument radioaktive Abfälle Morsleben (Seite 186-193)