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B. Anhang zur Schlussbilanz

II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Bei der Erfassung und Bewertung der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten für Zwecke des Jahresabschlusses fanden die Vorschriften der §§ 33 – 37 und §§ 42 – 44 der KomHVO NRW Anwendung. Soweit das Neue Kommunale Finanzmanagement keine eigenständigen Rechtsvorschriften beinhaltet, wurden die einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften zu Grunde gelegt.

Die Bewertung des im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögens und der Schulden erfolgte unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 33 Abs. 1 KomHVO NRW). Entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit wurden in der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden wertmäßig dargestellt. Soweit Bewertungs- oder Ansatzwahlrechte in Anspruch genommen wurden, erfolgt eine Erläuterung der jeweiligen Bilanzposition.

Insbesondere wurden die Vermögensgegenstände und Schulden grundsätzlich nach dem Prinzip der Einzelbewertung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO NRW bewertet.

Darüber hinaus wurde im Bereich des Sachanlagevermögens abweichend von dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die Möglichkeit der Bildung von Festwerten zurückgegriffen (§ 35 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 KomHVO NRW). Soweit das Bewertungswahlrecht der Festwertbewertung in Anspruch genommen wurde, ist dies bei der entsprechenden Bilanzposition erläutert.

Gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 KomHVO wurden die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten.

Die immateriellen Vermögensgegenstände wurden mit den Anschaffungskosten gem. § 34 Abs. 2 KomHVO NRW bewertet. Das Sachanlagevermögen wurde mit den Anschaffungs- bzw.

Herstellungskosten gem. § 34 Abs. 2 und 3 KomHVO NRW bewertet.

Als Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten nach § 92 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auch die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Wertansätze, die nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 Satz GO NRW i. V. m.

§§ 55 – 58 KomHVO NRW nach vorsichtig geschätzten Zeitwerten gebildet wurden. Insoweit wird auf die dortigen Erläuterungen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten verwiesen.

Bei unentgeltlichen Vermögenszugängen (z. B. Schenkungen) wurden die Anschaffungskosten ermittelt, die im Zeitpunkt des Erwerbs für diese Vermögensgegenstände hätten aufgewendet werden müssen. Der ermittelte aktuelle Zeitwert des erhaltenen Vermögensgegenstandes stellt dabei den aktivierungsfähigen Anschaffungswert dar und wurde in entsprechender Höhe als Wertansatz für den Sonderposten übernommen.

Hinsichtlich der Erfassung und Bewertung der geringwertigen Wirtschaftsgüter wurde wie folgt vorgegangen:

- von der Möglichkeit gem. § 36 Abs. 3 KomHVO NRW Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 800,00 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen unmittelbar als Aufwand zu verbuchen, wurde kein Gebrauch gemacht

- entsprechend dem Wahlrecht wurden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 800,00 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, als geringwertige Vermögensgegenstände in Inventarlisten erfasst und im laufenden Haushaltsjahr vollständig abgeschrieben.

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen gemindert (§ 36 Abs. 1 KomHVO NRW). Die Stadt Bottrop nutzt – mit Ausnahme der Vereinfachungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter - ausschließlich die lineare Abschreibungsmethode. Außerplanmäßige Abschreibungen gem. § 36 Abs. 6 KomHVO NRW wurden bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorgenommen.

Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist gem. § 36 Abs. 4 KomHVO NRW die vom Innenministerium bekanntgegebene Abschreibungstabelle zugrunde gelegt worden. Anhand dieser „Rahmentabelle“ hat die Stadt Bottrop unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände vorgenommen.

Bei den Finanzanlagen wurden die Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und das Sondervermögen mit den Anschaffungskosten bewertet. Lediglich die erstmalige Bilanzierung für Zwecke

der Eröffnungsbilanz erfolgte nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 6 KomHVO NRW bzw. bei den Wertpapieren des Anlagevermögens nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 7 KomHVO NRW.

Die Wertpapiere des Anlagevermögens wurden nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen mit den Anschaffungskosten bewertet. Diese entsprechen dem ausgezahlten Betrag. Bei Ausleihungen wird der beizulegende Wert durch den voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag bestimmt.

Die Bewertung der Vorräte erfolgte mit den Anschaffungskosten. Soweit am Stichtag ein niedrigerer beizulegender Wert vorgelegen hat, wurde entsprechend § 36 Abs. 8 KomHVO NRW Abschreibungen vorgenommen. Die unter den Vorräten ausgewiesenen gemeindlichen Grundstücke, die zur Veräußerung vorgesehen sind oder Bestandteil eines Umlegungsverfahrens sind, wurden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch mit den ihnen beizulegenden Verkehrswerten bewertet.

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind mit dem Nennbetrag bewertet worden.

Etwaige Risiken wurden durch Einzel- und Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt.

Zugänge zu den Sonderposten sind mit dem Nennbetrag bewertet worden. Die Bilanzierung von erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten in der Bilanz wurde im Gleichklang mit der Aktivierung des betreffenden Vermögensgegenstandes vorgenommen. Die Auflösung der Sonderposten wurde bei abnutzbaren Vermögensgegenständen regelmäßig entsprechend der Abnutzung bzw. den Abschreibungen des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorgenommen.

Die Verbindlichkeiten wurden zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert sowie Rückstellungen nur in Höhe des Betrages angesetzt, der voraussichtlich notwendig ist. Verbindlichkeiten in fremder Währung wurden mit dem zum Abschlussstichtag gültigen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet.

Aufwendungen und Erträge werden grundsätzlich dem Haushaltsjahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 KomHVO NRW). Nach öffentlichem Recht erhobene Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, wurden bei den Erträgen abgesetzt, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen (§ 24 Abs. 4 KomHVO NRW).

Erträge und Aufwendungen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des gemeindlichen Anlagevermögens, die für die kommunale Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden sowie aus Wertveränderungen von Finanzanlagen sind – mit Ausnahme des Vermögens der unselbständigen Stiftungen – unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage verrechnet worden (§ 44 Abs. 3 KomHVO NRW).

Diese Regelung wurde auf das städtische Vermögen nur dann angewandt, soweit Aufwendungen und Erträge im Einzelfall den Wert von 25.000,00 € überschritten haben (Wesentlichkeitsgrenze).