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Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht- ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019

- IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland _%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 7.8.2019

- ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 7.8.2019 9 . D O K U M E N T E

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig.

Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 13.2.2019). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B.

medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein.

Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, wobei die Transaktion der illegale Teil ist.

Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einen zeitaufwändigen Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht- ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019

- DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation;

From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 7.8.2019

Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Aufgrund der im Akt einliegenden Kopien russischer Identitätsdokumente (AS 249) wird von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie die im Akt einliegende Urteilsausfertigung.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben anlässlich seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2018 und am 16.05.2019, der schriftlichen Stellungnahme vom 22.04.2016 sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen im Bundesgebiet. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit einem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 06.11.2019.

Seine zumindest grundlegenden Deutschkenntnisse sind belegt, da er in der Lage war, einen Teil der Einvernahme vom 06.11.2019 in deutscher Sprache durchzuführen. Dessen Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen im Bundesgebiet ergibt sich ebenfalls aus dessen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Bestätigungen.

Die Feststellungen zu den familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.

2.2. Die nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte Ausstellung russischer

Reisedokumente an den Beschwerdeführer wurde von diesem anlässlich seiner Einvernahme

vom 16.05.2019 selbst ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich von

Österreich aus im Jahr 2006 oder 2007 einen russischen Auslandspass ausstellen lassen,

dessen Gültigkeitsdauer mittlerweile abgelaufen wäre (AS 715 ff). Das Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass überdies davon auszugehen ist,

dass der Beschwerdeführer entgegen seinen anderslautenden Angaben auch zuletzt noch im

Besitz eines gültigen russischen Reisedokumentes gewesen ist und dieses auch zur

tatsächlichen Einreise in die Russische Föderation benutzt hat. Diesbezüglich ist auf den Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2017 zu verweisen, in welchem u.a. Fotos aufscheinen, welche den Beschwerdeführer an zwei näher bezeichneten Orten in Moskau zeigen und die laut Bericht im Zeitraum 2015/2016 entstanden wären (AS 399). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 16.05.2019 mit einem jener Fotos konfrontiert, vermochte jedoch keine nachvollziehbaren Ausführungen über den Zeitpunkt und Ort, an welchem die Aufnahme entstanden sei, zu tätigen. Dass der Beschwerdeführer zwar die Namen der anderen abgebildeten Personen zu nennen vermochte, sich jedoch nicht erinnern könnte, in welchem Land und zu welchem ungefähren Zeitpunkt das Foto entstanden wäre, kann keinesfalls als lebensnah erachtet werden und muss in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesamtes als Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich nach Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten ein russisches Reisedokument hat ausstellen lassen und freiwillig in den Herkunftsstaat eingereist ist, anzunehmen ist, dass die zur Gewährung des Schutzstatus geführt habende Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht und der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Befürchtungen mehr bezüglich einer Rückkehr in sein Heimatland aufweist. Der Beschwerdeführer vermochte keinen nachvollziehbaren Grund aufzuzeigen, weshalb er sich, sollte die zur Ausreise geführt habende Verfolgungsgefahr unverändert bestehen, bereit gezeigt hätte, mit den Behörden des Verfolgerstaates aktiv in Kontakt zu treten.

Auch unabhängig davon hat der angefochtene Bescheid aufgezeigt, dass die Umstände,

welche zur Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2005 geführt haben, zum

Entscheidungszeitpunkt aufgrund einer wesentlichen und nachhaltigen Besserung der Lage im

Herkunftsstaat nicht mehr bestehen. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat im

Zeitraum des zweiten Tschetschenienkrieges verlassen, nachdem er wiederholt Opfer von

sogenannten Säuberungsaktionen durch russische Soldaten geworden und zum

Aufenthaltsort eines Cousins gefragt worden wäre, welcher an den Kampfhandlungen auf

tschetschenischer Seite teilgenommen hätte. Die allgemeine Sicherheits- und

Versorgungslage in Tschetschenien hat sich mehr als zehn Jahre nach Beendigung des zweiten

Tschetschenienkrieges verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status nachhaltig

stabilisiert. Den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen lässt

sich überdies entnehmen, dass Hinweise auf nach dem Jahr 2011 stattgefundene

Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden nicht gefunden werden konnten, ebenso

wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden

Kriege suchen würden. Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft Moskau werde davon ausgegangen, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Der Beschwerdeführer selbst hat im Vorfeld seiner Ausreise an keinen Kampfhandlungen teilgenommen und es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Cousin, zu welchem er bei seinen (zuletzt im Jahr 2002 stattgefundenen) Anhaltungen befragt worden wäre, im Falle einer Rückkehr mehr als siebzehn Jahre später Repressalien von Seiten der russischen respektive tschetschenischen Behörden ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer selbst hat im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich eines Fortbestehens seiner Verfolgungsgründe ins Treffen geführt.

Auch der Umstand, dass es mehreren Verwandten des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt laut Angaben des Beschwerdeführers möglich ist, ohne Probleme in Tschetschenien zu leben, deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht länger einer behördlichen Verfolgung in seiner Heimat unterliegt.

Auch insofern ist eine Aktualität der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt habenden Verfolgungsgefahr nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte auch die Möglichkeit, sich in außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien gelegenen Landesteilen niederzulassen, etwa in Moskau, wo er durch einen dort lebenden Freund über anfängliche Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Wiedereingliederung verfügen würde.

2.3. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes

grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Der

Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von 19 Jahren verlassen; er beherrscht nach

wie vor Tschetschenisch und Russisch. Der Beschwerdeführer leidet an keinen

schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben

teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine

existenzbedrohende Notlage bringen würden. In Österreich hat er eine Lehre als Schweißer

absolviert und Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen, zuletzt als LKW-Fahrer für ein

Speditionsunternehmen, gesammelt. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert zahlreiche

Verwandte des Beschwerdeführers auf, auf deren (anfängliche) Unterstützung er

zurückgreifen könnte. Dem Beschwerdeführer stünden demnach eine anfängliche

Wohnmöglichkeit und Hilfe bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nach mehrjähriger

Ortsabwesenheit offen. In Zusammenschau mit den im Herkunftsstaat vorhandenen

verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten hat sich kein Hinweis ergeben, dass der

Beschwerdeführer nach einer Rückkehr eine derart exzeptionelle Situation zu erwarten hätte,

welche ihn in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO COVID-2019 Situation Report, 26.07.2020, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200726-covid-19-sitrep-188.pdf?sfvrsn=f177c3fa_2). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die beschwerdeführende Partei bei einer allfälligen COVID-19-Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würden.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise

darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.