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Wie beweiswürdigend festgehalten, war im Fall des Beschwerdeführers ein Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsgefahr, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat

3.2.3. Wie beweiswürdigend festgehalten, war im Fall des Beschwerdeführers ein Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsgefahr, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

im Jahr 2005 geführt hatte, festzustellen. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid

nachvollziehbare Ausführungen dahingehend getroffen, dass dem Beschwerdeführer im Fall

einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben

und körperliche Unversehrtheit droht. Dabei hat die Behörde – unter Zugrundelegung

umfassender Länderberichte – zutreffend darauf verwiesen, dass keinesfalls angenommen

werden kann, dass dem Beschwerdeführer, welchem der Asylstatus im Jahr 2005 zuerkannt

worden war, nachdem er in den Jahren 2001 und 2002 drei Mal durch russische Soldaten,

welche Informationen über den Cousin des Beschwerdeführers hätten erlangen wollen,

angehalten und misshandelt war, vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts unverändert eine

Gefährdung im Heimatland droht. Infolge Beendigung des zweiten Tschetschenien-Krieges vor

mehr als einem Jahrzehnt hat eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der Herkunftsregion

des Beschwerdeführers stattgefunden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass dieser nach

einer Rückkehr gleichgelagerten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Der

Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht konkret aufgezeigt, dass er sich aufgrund der

Umstände, welche zu seiner Ausreise vor mehr als 15 Jahren geführt haben, unverändert einer

Gefährdung ausgesetzt sehen würde, ebensowenig hat er sonstige Gründe vorgebracht,

welche ein Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates speziell an seiner Person erklären

würden. Soweit er vorbrachte, er habe im Jahr 2002 im Zuge einer Anhaltung durch russische

Soldaten ein Schriftstück unbekannten Inhalts unterschreiben müssen, welches im Falle einer Rückkehr gegebenenfalls gegen ihn verwendet werden könnte, so erweisen sich die diesbezüglichen Befürchtungen als bei weitem zu spekulativ um die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Zusammenhang mit dem vor rund siebzehn Jahren während des Tschetschenienkrieges unterzeichneten Papiers begründen zu können. In Tschetschenien halten sich unverändert zahlreiche, auch männliche, Verwandte auf, sodass es auch vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich erscheint, dass gerade der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr von einer etwaigen Verfolgung betroffen sein würde. Wie an anderer Stelle aufgezeigt, hat sich der Beschwerdeführer zudem nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen und ist im Zeitraum 2015/2016 in seinen Herkunftsstaat (Moskau) gereist. Aus diesem Verhalten lässt sich keinesfalls ableiten, dass der Beschwerdeführer zuletzt noch Befürchtungen im Hinblick auf eine Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Herkunftsstaates aufgewiesen hat.

Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in einem anderen Teil der Russischen Föderation, etwa in Moskau, niederzulassen, wo er ebenfalls zumutbare Lebensbedingungen vorfinden würde.

Die Behörde hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten daher zu Recht auf Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK gestützt.

Überdies hat der Beschwerdeführer den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt.

Nach dieser Bestimmung wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.

Der VwGH hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit Fragen des Art. 1 Abschnitt C Z

1 GFK auseinandergesetzt, wobei es fast immer um die Ausstellung oder Verlängerung von

Reisepässen durch den Heimatstaat ging. Der VwGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung

die Auffassung, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses "in der Regel -

soferne nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender

Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muss, mit denen ein

Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt" (VwGH 25.11.1994, 94/19/0032; 29.10.1998,

96/20/0820). Für einen "entgegenstehenden Sachverhalt" kamen im Wesentlichen nur

Behauptungen in Frage, die die Freiwilligkeit der Beantragung der Ausstellung oder

Verlängerung des Reisepasses in Frage stellten (siehe dazu ausführlich VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).

Der VwGH vertritt unter Bedachtnahme auf den von ihm wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (der Konventionsreisepass) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet. Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung"

der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 18.09.1997, 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).

Im konkreten Beschwerdefall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen anerkannten

Flüchtling, dem auf dessen Antrag hin auch ein österreichischer Konventionsreisepass

ausgestellt wurde. Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ließ sich der

Beschwerdeführer einen russischen Auslandsreisepass ausstellen und reiste im Zeitraum

2015/2016 nach Moskau. Nochmals ist zu betonen, dass vom räumlichen Geltungsbereich des

Konventionsreisepasses jedenfalls der Herkunftsstaat des anerkannten Flüchtlings

ausdrücklich ausgenommen ist und folglich bei der Grenzkontrolle eine legale Einreise in den

Herkunftsstaat mit dem Konventionsreisepass nicht möglich wäre. Die Beantragung des

russischen Auslandsreisepasses diente somit gerade dem Zweck, ein für die Einreise in den Herkunftsstaat geeignetes Reisedokument zu erhalten. Dass es während der Aufenthalte in der Russischen Föderation zu irgendwelchen Problemen oder gar Bedrohungssituationen gegen seine Person gekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegenständlich eine tatsächliche Schutzgewährung vonseiten des Herkunftsstaates, die Freiwilligkeit des zugrunde liegenden Verhaltens sowie eine beim Beschwerdeführer als vorhanden anzunehmende Unterschutzstellungsabsicht im Sinne der dargelegten Judikatur gegeben sind.

Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 und Z 5 GFK vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Die Behörde hat den Status des Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den