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4. Rechtliche Beurteilung

4.3. Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

Der ORF hat gemäß § 4e ORF-G zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4 ORF-G) ferner ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Beantragt wurde daher auch die Genehmigung eines spezifisch mit dem Informations- und Kultur-Spartenprogramm gemäß § 4c ORF-G in Zusammenhang stehenden Online-Angebots.

Als Ergebnis des Beihilfeverfahrens wurde dem ORF in Gestalt des § 4e ORF-G ein klar definierter Auftrag für Online-Angebote auferlegt, über dessen Rahmen nur auf Grundlage von § 4f ORF-G und damit, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 ORF-G erfüllt sind, im Wege einer Auftragsvorprüfung hinausgegangen werden kann. Dieser Online-Auftrag soll sicherstellen, dass der ORF seine wesentliche Informationsfunktion auch im Internet jederzeit aktuell wahrnehmen und seine Radio- und Fernsehsendungen im Internet begleiten kann, sowie dass der ORF über einen angemessenen Spielraum verfügt, von ihm ausgestrahlte Sendungen auch zum Abruf im Internet bereit zu stellen (vgl. Erl RV 611 BlgNR XXIV. GP zu § 4e ORF-G).

§ 4e ORF-G hat folgenden Wortlaut:

„(1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:

1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;

2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2);

3. die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3) und

4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4).

(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Text und Bild und kann einzelne ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und

Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer, und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen.

Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken.

Aktualisierungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und Länderberichterstattung zulässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder im Falle der Länderberichterstattung von landesweitem Interesse sind. Eine umfassende lokale Berichterstattung ist unzulässig.

(3) Sendungsbegleitende Inhalte (Abs. 1 Z 3) sind:

1. Informationen über die Sendung selbst und die daran mitwirkenden Personen sowie damit im Zusammenhang stehender Sendungen, einschließlich Audio- und

audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), und

2. Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet.

Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Z 2 dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der jeweiligen Sendung ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt.

(4) Der Abrufdienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst nur Sendungen (einschließlich Hörfunk), die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden. Für eine entsprechende Indexierung ist zu sorgen. Die Bereitstellung zum Abruf hat ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts) und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung, im Fall von Sportbewerben im Sinne von § 4b Abs. 4 bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen.

Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten dürfen nach Maßgabe des Angebotskonzeptes (Abs. 5) auch zeitlich unbefristet zum Abruf bereitgestellt werden.

Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 zulässig.

(5) Das Online-Angebot gemäß Abs. 1 bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu

unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.“

Der Auftrag für ein Online-Angebot nach § 4e ORF-G umfasst daher 1. Informationen über den ORF und seine gemäß § 3 ORF-G veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote, 2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung, 3. die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte), und schließlich 4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G ausgestrahlten Sendungen (Abs 4.).

Dem Angebotskonzept des ORF für ein in Zusammenhang mit dem Informations- und Kultur-Spartenprogramm bereitzustellendes Online-Angebot ist zu entnehmen, dass dieses vor allem dazu dienen soll, das Spartenprogramm zu begleiten. Vorgesehen sind dementsprechend vor allem Informationen über Organisation und Personen von Info Plus und das Online-Angebot selbst, sowie das Spartenprogramm unterstützende und vertiefende Informationen, wie etwa Programmvorschauen, vertiefende und sendungsbegleitende Informationen mittels Text, Audioinhalten und audiovisueller Angebote, sendungsbegleitende Verlinkungen und Veranstaltungshinweise, Abrufdienste (als Livestream und on demand) oder auch Diskussionsforen. Ebenfalls geplant ist kommerzielle Kommunikation. Das Angebotskonzept entspricht daher in seiner wesentlichen Intention den gemäß § 4e ORF-G gestellten Anforderungen. Darüber hinaus weist es jedoch auch Inhalte auf, die den Rahmen eines nach § 4e ORF-G zulässigen Online-Angebotes überschreiten.

Ein dem § 4e Abs. 1 bis 4 ORF-G entsprechendes Online-Angebot könnte gemäß Absatz 5 grundsätzlich nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a ORF-G) bereit gestellt werden, sofern nicht dessen kommerzielle Verwertung oder aber die Zurverfügungstellung von über den nach § 4e ORF-G gegebenen Rahmen hinausgehenden Funktionalitäten eine Auftragsvorprüfung erforderlich machen. In letzterem Fall bietet § 4f ORF-G die Rechtsgrundlage für weitere, im öffentlich-rechtlichen Auftrag stehende Online-Angebote, sowie eine Liste solcher Angebote an, die keinesfalls im öffentlich-rechtlichen Auftrag liegen.

Dies bedeutet, dass die dem ORF in § 4e ORF-G gezogenen Grenzen die Möglichkeit für weitere bzw. andere öffentlich-rechtliche Online-Angebote nicht ausschließen; vielmehr sind diese am Maßstab des § 4f ORF-G zu beurteilen und allenfalls einer Auftragsvorprüfung zu unterziehen, um deren öffentlich-rechtlichen Mehrwert mit den potentiellen Wettbewerbsauswirkungen abzuwägen (vgl. Erl RV 611 BlgNR XXIV. GP zu § 4e ORF-G).

Wie der ORF in seinem Antrag auch selbst ausführt, geht das geplante Online-Angebot hinsichtlich einiger Funktionalitäten über den Rahmen des Online-Auftrags nach § 4e ORF-G hinaus und ist daher am Maßstab des § 4f Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 6 ORF-G zu prüfen.

§ 4f lautet wie folgt:

„(1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.

(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:

1. Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen, 2. Branchenregister und -verzeichnisse,

3. Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),

4. Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, soweit kein Bezug zu einer konkreten Sendung oder zu einem konkreten Angebotsinhalt besteht,

5. Partner-, Kontakt- und Stellenbörsen,

6. Tauschbörsen, sofern sie nicht wohltätigen Zwecken dienen, 7. Business-Networks,

8. Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Access Providing), 9. Erotikangebote,

10. Billing für Dritte (ausgenommen Konzerngesellschaften des Österreichischen Rundfunks),

11. Glücksspiele und Wetten,

12. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich, 13. Routenplaner, ausgenommen im Zusammenhang mit Verkehrsinformation,

14. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,

15. Spiele und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über § 4 Abs. 1 Z 8 ORF-G hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag und haben; jedenfalls unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder Angebotsbezug haben,

16. SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des § 4e Abs. 3 sind,

17. Suchdienste, ausgenommen solche, die sich auf die eigenen Programme oder Angebote beziehen;

18. Online-Auktionen, ausgenommen nicht-kommerzielle Auktionen für gemeinnützige Zwecke;

19. E-Commerce und E-Banking;

20. Klingeltöne und E-Cards;

21. Fotodownload ohne Sendungsbezug;

22. Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach § 4e Abs. 1 und § 4f Abs. 1 begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;

23. Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer;

zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten sind die Registrierung des Nutzers unter Angabe von Vor- und Nachname und der Wohnadresse. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten Daten dürfen zu keinem über die Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers sind sämtliche Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;

24. Verlinkungen, die nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen; diese dürfen nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen;

25. soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung;

26. Fach- und Zielgruppenangebote, die in Form und Inhalt über ein nicht-spezialisiertes Angebot von allgemeinem Interesse hinausgehen, soweit es sich nicht um sendungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu wohltätigen Zwecken;

27. Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;

28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.“

[Hervorhebung nicht im Original]

Somit ermöglicht § 4f Abs. 1 ORF-G dem ORF die Bereitstellung weiterer Online-Angebote, soweit sie im Unternehmensgegenstand des ORF (§ 2 ORF-G) liegen und die technische

Entwicklung und wirtschaftliche Tragbarkeit es erlauben; zentrale Voraussetzung ist ferner, dass diese Angebote einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags gemäß § 4 ORF-G leisten.

Bei den in § 4f Abs. 2 ORF-G aufgezählten Angeboten geht der Gesetzgeber bereits davon aus, dass diese nicht der Erfüllung von demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen, wie sie im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag abgebildet sind. Sofern die ausgeschlossenen Angebote jedoch im Unternehmensgegenstand des ORF liegen (§ 2 ORF-G), können sie als kommerzielle Tätigkeit nach Maßgabe des § 8a ORF-G bereitgestellt werden (Erl RV 611 BlgNR XXIV. GP zu § 4f ORF-G). Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass die in § 4f Abs. 2 Z 1 bis 7, 9, 11, 13, 14, 16, 20, 21 und 23 bis 28 ORF-G genannten Angebote gemäß § 18 Abs. 3 ORF-G auch im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten nicht bereitgestellt werden dürfen.

Nachfolgend dargestellte Inhalte bzw. Anwendungsmöglichkeiten des geplanten Online-Angebotes gehen über die nach § 4e ORF-G gezogenen Grenzen hinaus, wie der ORF selbst erläutert. Seiner Auffassung zufolge bewegen sich diese Funktionalitäten allerdings innerhalb der nach § 4f Abs. 1 und Abs. 2 ORF-G zulässigen Grenzen. Dies soll im Folgenden beurteilt werden:

• Anfragemöglichkeiten für allenfalls erhältliche Sendungskopien des Informations- und Kultur-Spartenprogramms: § 4f Abs. 2 Z 19 ORF-G schließt E-Commerce und E-Banking aus. Die in diesem Zusammenhang vom ORF zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage stellen hierzu klar, dass sich dieses Verbot nur auf E-Commerce Angebote im engeren Sinne bezieht, nicht aber auf sendungsbezogene Online-Angebote, wie dies bei Anfragemöglichkeiten hinsichtlich Sendungskopien in Zusammenhang mit Sendungen des Informations- und Kultur-Spartenprogramms gegeben ist (vgl. Erl RV 611 BlgNR XXIV. GP zu § 4f ORF-G). Es kann daher für bloße Anfragemöglichkeiten angenommen werden, dass sich diese innerhalb der nach

§ 4f Abs. 2 Z 19 ORF-G zulässigen Grenzen bewegt.

• Verlinkungen, etwa im Bereich Kultur, Bildung und Wissenschaft, zu österreichischen Theatern und Festivals, oder zur Erklärung wissenschaftlicher Begriffe für einen angemessenen Zeitraum: § 4f Abs. 2 Z 24 ORF-G verbietet Verlinkungen, sofern sie nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen. Verlinkungen dürfen ferner nicht zu unmittelbaren Kaufaufforderungen führen. Der Darstellung des ORF ist zu entnehmen, dass Links nur nach entsprechender redaktioneller Prüfung im Hinblick auf ihre das eigene Programm bzw. eigene Inhalte ergänzende, vertiefende oder erläuternde Funktion bereit gestellt werden sollen. Somit ist auch hierbei von einem gemäß § 4f Abs. 2 Z 24 ORF-G nicht unzulässigen Zusatzangebot auszugehen.

• Veranstaltungshinweise, etwa für Kongresse, Tagungen und Kulturveranstaltungen mit Bezug zu einzelnen Sendungen für die Dauer der Aktualität: Innerhalb der Grenzen nach § 4f Abs. 2 Z 22 ORF-G bewegen sich lediglich Veranstaltungskalender, die Angebote nach § 4e Abs. 1 und § 4f Abs. 1 ORF-G begleiten und kein eigenständiges und umfassendes Angebot darstellen. Der ORF führte hierzu im Wesentlichen aus, dass Veranstaltungshinweise für solche Veranstaltungen dargestellt werden sollen, die auch einen Bezug zu einzelnen Sendungen haben. Die Hinweise sollen nur für die Dauer der Aktualität online gestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass kein vom eigentlichen Spartenprogramm losgelöster oder umfassender Veranstaltungskalender angeboten werden soll. Einzelne auf konkrete Programminhalte Bezug habende Veranstaltungshinweise sind daher nicht unzulässig.

• Bereitstellung des Programms bzw. einzelner Sendungen in Form von Livestreaming sowie in Form eines Archivs: § 4f Abs. 1 ORF-G erfasst insbesondere auch non-lineare

Abrufdienste, die über den Rahmen des § 4e Abs. 4 ORF-G hinausgehen, etwa für Fremdproduktionen oder für die Zurverfügungstellung über einen von sieben Tagen hinausgehenden Zeitraum (Erl RV 611 BlgNR XXIV. GP zu § 4f ORF-G). Der ORF plant demnach eigene Sendungen bzw. in seinem Auftrag produzierte Sendungen (sofern jeweils die Rechte vorhanden sind) zeitlich unbefristet und auch mit Speichermöglichkeit zum Abruf bereit zu stellen. Fremdproduktionen sollen (sofern die Rechte vorhanden sind) zeitlich eingeschränkt abrufbar sein. Zentrale Voraussetzung eines gemäß § 4f Abs. 1 ORF-G bereitzustellenden Angebotes ist die Leistung eines wirksamen Beitrags zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags (Erl RV 611 BlgNR XXIV. GP zu § 4f ORF-G), allerdings beschränkte der ORF seine diesbezüglichen Ausführungen im Angebotskonzept vor allem auf einen Verweis zum Spartenprogramm. Sofern die in Gestalt eines Archivs über einen längeren Zeitraum abrufbaren Sendungen sich beispielsweise mit zeitgeschichtlichen Hintergründen befassen, oder durch vertiefende Information über politische Zusammenhänge etwa auch zu Unterrichtszwecken herangezogen werden, können sie zur Förderung der in

§ 4 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Ziele beitragen. Somit ist anzunehmen, dass das gegenständliche Angebot den Vorgaben nach § 4f Abs. 1 ORF-G entsprechen wird.

• Foren, Diskussionsplattformen und Chats: § 4f Abs. 2 Z 23 ORF-G gestattet solche Angebote nur, sofern diese redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen darstellen. Weitere Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten ist die Registrierung der Nutzer. Der ORF plant dementsprechend die Bereitstellung anlassbezogener und redaktionell begleiteter Interaktionsmöglichkeiten für Nutzer bzw. Zuseher im Rahmen der thematischen Ausrichtung des Spartenprogramms durch Einrichtung von Chats und Kommentierungsmöglichkeiten.

Sofern sich das Angebot daher innerhalb des gemäß § 4f Abs. 2 Z 23 ORF-G gesteckten Rahmens bewegt, ist es nicht unzulässig.

• Suchdienste sind gemäß § 4f Abs. 2 Z 17 ORF-G nur zulässig, sofern sie sich auf die eigenen Programme oder Angebote beziehen. Die vom ORF geplante Suchfunktion soll sich auf die Inhalte der Online-Plattform, sowie Sendungen, Mitwirkende bzw.

Themen des Spartenprogramms beziehen, sowie auch auf Inhalte anderer ORF-Programme oder ORF-Online Angebote. In diesem Umfang erscheint die Einrichtung einer Suchfunktion zulässig.

• Software-Angebote sind gemäß § 4 Abs. 2 Z 12 ORF-G nur zur Ermöglichung der Wahrnehmung des eigenen Angebots zulässig; eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote sind gemäß § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G unzulässig: Der ORF plant in diesem Zusammenhang die Bereitstellung von Applikationen, die eine nutzerfreundliche Darstellung für unterschiedliche Plattformen und Endgeräte ermöglicht. Sofern sich der Zweck der entsprechenden Software lediglich darauf reduziert, das Online-Angebot im Sinne der Plattform- und Technologieneutralität wahrnehmbar zu machen und nutzerfreundlich darzustellen, bewegt sich das Angebot nach Auffassung der KommAustria im Rahmen des nach § 4f Abs. 2 ORF-G Zulässigen.

Die Darstellung der im Hinblick auf die Negativliste gemäß § 4f Abs. 2 ORF-G allenfalls kritisch zu bewertenden Funktionalitäten und Angebote im Angebotskonzept des ORF gab daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ein nach § 4f Abs. 2 ORF-G unzulässiges Angebot geplant ist. Inwieweit die tatsächliche Umsetzung des geplanten Online-Angebotes den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird im Übrigen im Rahmen der von der KommAustria gemäß § 36 ORF-G wahrzunehmenden Rechtsaufsicht zu überprüfen sein.

Das geplante Online-Angebot weist zudem keine Angebote auf, die eine außerhalb des Unternehmensgegenstandes gemäß § 2 ORF-G liegende Tätigkeit vermuten ließe. Das Angebotskonzept beschreibt lediglich Angebote und Funktionalitäten, die gemäß § 2 Abs. 1

Z 2 ORF-G in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk gemäß Z 1 stehen oder allenfalls Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ORF-G, die für die Tätigkeiten gemäß Z 1 bis Z 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind (z.B. Anfragemöglichkeit für den Erwerb von Sendungskopien).

Die weitere Voraussetzung, dass Online-Angebote gemäß § 4f Abs. 1 ORF-G einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags gemäß § 4 ORF-G leisten, scheint in inhaltlicher Hinsicht zunächst dadurch gegeben, dass das Online-Angebot in engem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Spartenprogramm steht, welches an sich schon strengen inhaltlichen Anforderungen unterliegt und spezifischen der Erfüllung im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag liegenden Zielen dienen soll (vgl. oben unter Abschnitt 4.2.). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die über den Anwendungsbereich von

§ 4e ORF-G hinausgehenden Funktionalitäten im geplanten Online-Angebot (wie etwa das Archiv, die damit zum Teil verbundene Speichermöglichkeit, die Möglichkeit, anlassbezogen Meinungen zu konkreten Sendungsinhalten auszutauschen, etc.) zur Unterstützung kultur- und informationsinteressierter Zuseher des künftigen Spartenprogramms bei der Nutzung der im Online-Angebot bereitgestellten Inhalte sinnvoll und zweckmäßig sind. Ebenso kann durch diese Funktionalitäten weniger fernsehaffinen Nutzern der Zugang zu diesen Inhalten optimal gewährt werden. Wenn daher beispielsweise vertiefende Gesprächssendungen zu einem politisch oder gesellschaftlich relevanten Thema über eine längeren Zeitraum für interessierte Seher und Nutzer abrufbar sind, so dient dies in weiterer Folge den in

§ 4 Abs. 1 ORF-G niedergelegten Zielen.

Eine Beurteilung weiterer Aspekte nach § 4 ORF-G erfolgt für beide Angebotskonzepte im Rahmen der nach § 6b ORF-G durchzuführenden Abwägung.