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Im Dokument DER GRÜNE BERICHT 2003 (Seite 91-94)

Im Jahr 2003 sind in der Rechtsabteilung insgesamt 198 Gesetzes- bzw. Verordnungsentwürfe zur Stellungnahme übermittelt worden. Zu den wichtigsten dieser

Gesetzes-entwürfe, die die Landwirtschaft betroffen haben, wurde entweder direkt oder im Rahmen der Präsidentenkonfe-renz Stellung genommen. An wichtigen Gesetzes- bzw.

Verordnungsentwürfen wären zu nennen.

Pflanzenschutzverordnung Abfallnachweisverordnung Novelle Wasserrechtsgesetz

Entwurf einer Novelle des Saatgebührentarifs

Verordnung über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs Gefahrengutbeförderung

Entwurf eines Pflanzenschutzmittelgebührentarifes Abfallverzeichnisverordnung

Richtlinie „Schutz- und Schongebiete“

Entwurf Gentechnikgesetz Leitfaden für Intensivtierhaltungen

Entwurf Änderung Fleischuntersuchungsverordnung Entwurf einer Novelle zum Tiertransportgesetz Vorschriften Futtermittelhygiene

Novelle Pflanzenschutzverordnung Verordnung Nahrungsergänzungsmittel Entwurf der Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung

Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2003/08/0077-3 vom 14. Mai 2003 klar gestellt, dass die Bewirtschaftung ungarischer Äcker keine Sozialversiche-rungspflicht begründet. In seiner Begründung erläutert

Steuerrecht

Besteuerung von Flächen in Beitrittsländern

Bewirtschaften österreichische Landwirte Äcker auf tsche-chischer Seite – dies ist auch auf ungarische Gründe anzu-wenden – dann steht gem. Art. 6 Doppelbesteuerungsab-kommen mit Tschechien das Besteuerungsrecht an den aus dem tschechischen bzw. ungarischen unbeweglichen Ver-mögen erzielten Gewinnen Tschechien bzw. Ungarn zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteue-rung freizustellen. Sollte auf tschechischer bzw. ungari-scher Seite eine Besteuerung entfallen, so werden aus Ver-einfachungsgründen zugepachtete Flächen in Tschechien bzw. Ungarn in die österreichische Vollpauschalierung auf-genommen. Das Ausmaß der zugepachteten ausländischen Flächen wird mit dem Hektarsatz des eigenen inländischen Betriebes multipliziert und dem Einheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche dazugerechnet.

UID-Nummer

Umsatzsteuerpauschalierte Landwirte, deren Umsätze ausschließlich dem Steuersatz von 10 % oder 12 % unter-liegen, erhalten keine UID-Nummer und können diese in ihren Rechnungen daher auch nicht angeben. Diese Rech-nungen berechtigen den Kunden (Firma) trotzdem zum Vorsteuerabzug, wenn die Rechnung den Hinweis „Durch-schnittssteuersatz 12 %“ enthält.

Erfolgt aber im Betrieb ein Verkauf von Getränken mit einem Steuersatz von 20 % (Wein aus zugekauften Trau-ben, Schnaps, Fruchtsaft, Getränke im Buschenschank), so benötigen auch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte eine UID-Nummer. Sollte noch keine Verständigung erfolgt sein, ist die UID-Nummer beim Finanzamt zu beantragen.

Landwirte, die über eine UID-Nummer verfügen, haben diese auch auf allen Rechnungen anzugeben.

Soziales

Die Tätigkeit im Sozialbereich umfasst sowohl

Beratungs-Gerichtes hängt in erster Linie von den Sachverständigen-Gutachten ab, die Erfolgsquote beträgt ca. 20 %. Bei arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten die Juristen der Landwirtschaftskammer die Dienstgeber, solche Verfahren kommen dann vor, wenn ein Landarbeiter seinen Dienst-geber, den Landwirt aufgrund des bestehenden oder bestandenen Dienstverhältnisses klagt (z.B. ausständiger Lohn, Urlaub, Kündigungsfrist, Entlassung udgl.).

Verwaltungsverfahren

Im Rahmen von Verwaltungsverfahren wird der Instan-zenzug in Beitragsangelegenheiten gegen Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aber auch gegen solche der Gebietskrankenkasse wahrgenommen.

Landarbeitereigenheimbau

Seit einigen Jahren wird die Förderung des Landarbeiter-eigenheimbaues nur mehr von den Bundesländern wahr-genommen, wobei die Länder befugt waren, eigene Förde-rungs-Richtlinien zu erstellen. Das Land Burgenland hat die früheren Förderungs-Richtlinien des Bundesministeri-ums für Land- und Forstwirtschaft vollinhaltlich über-nommen, die Höhe der Beihilfe beträgt jedoch nur mehr die Hälfte des Bundeszuschusses. Aufgrund der diesbe-züglichen Landes-Richtlinien wurden die Anträge dem Amt der Bgld. Landesregierung zur Entscheidung vorge-legt. Die Förderungsbeträge wurden von der Abt. 4a zu 100 % gewährt. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der Richtlinien wie zuvor; 85 % des Zuschusses werden bei Rohbaufertigstellung und 15 % des Zuschusses bei Fertig-stellung und Bezug des Projektes ausbezahlt.

Alljährlich ist ein Verwendungsnachweis für das abgelau-fene Jahr an das Land Burgenland zu übermitteln. Dieser wird aufgrund der von den Beihilfeempfängern abverlang-ten Endabrechnung erstellt und erfordert einen enormen Zeitaufwand, da die vorgelegten Endabrechnungen genauestens zu überprüfen sind und größtenteils auch noch mit den Beihilfeempfängern diesbezüglich Rük-ksprache gehalten werden muss.

Aufgrund der entsprechenden Sonderrichtlinien muss erhoben werden, ob die Beihilfenempfänger nach wie vor in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Geförderte amtsärztlich untersu-chen zu lassen. Ist der Beihilfeempfänger aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens nicht in der Lage seine Tätig-keit in der Land- und Forstwirtschaft weiter auszuüben, wird von einer Rückforderung Abstand genommen;

andernfalls wird eine Rückzahlung des bewilligten bzw.

ausbezahlten Bundeszuschusses verlangt. Der Zuschuss muss auch dann nicht zurückgezahlt werden, wenn der Beihilfeempfänger nachweisen kann, dass er ohne sein

Verschulden seine Arbeitsstelle in der Landwirtschaft ver-loren hat und versucht hat, wieder eine Arbeit in der Landwirtschaft zu bekommen (Anmeldung als Arbeitsu-chender in der Landwirtschaft beim zuständigen Arbeits-amt). Dies hat ebenfalls einen lebhaften Schriftverkehr mit den burgenländischen Arbeitsämtern zur Folge.

Gleichzeitig wird auch überprüft, ob die geförderte Land-arbeiterwohnung von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewohnt wird. Darüber hinaus sind auf-grund der Sonderrichtlinien die Dienstverhältnisse der Landarbeiter, die einen Zuschuss erhalten haben, durch Anforderung einer Versicherungsbestätigung von der Gebietskrankenkasse oder einer Dienstzeitbestätigung vom Arbeitgeber zu überprüfen. Dies ist ebenfalls mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden, da in vielen Fällen die Landarbeiter nur in einem anderen Bundesland (Gartenarbeiter in der MA 42 in Wien) Arbeit finden.

Landarbeiterehrung

Im Dezember 2003 wurden 3 Personen im Rahmen der Landarbeiterehrung für langjährige treue Dienste in der Land- und Forstwirtschaft geehrt.

Die Richtlinien für die Landarbeiterehrung gelten weiter-hin, aber die Prämie wurde angehoben. Land- und Forst-arbeiter erhalten wie bisher bei einer 45-jährigen Dienst-zeit eine Ehrenurkunde und die goldene Medaille, bei einer 35-jährigen Dienstzeit ein Anerkennungsschreiben und die goldene Medaille und bei einer 25-jährigen Dienstzeit ein Anerkennungsschreiben und die silberne Medaille. Darüber hinaus erhalten sie den diesbezüglichen Sonderrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft entsprechend eine Prämie in der Höhe von 330,– €für 45-jährige Dienste, 255,– €für 35-jährige Dienste und 183,– €für 25-jährige Dienste in der Land-und Forstwirtschaft. Die Ehrengeschenke (Medaille, Urkunde) werden zur Gänze aus Landesmitteln bestritten, die Prämien zu 2/3 aus Bundesmitteln und zu 1/3 aus Lan-desmitteln. 3 Landarbeiter wurden für 25-jährige Dienste geehrt.

Auslandsbeziehungen

Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden EU-Erweite-rung mit 1. Mai 2004 sind die Beziehungen mit ungari-schen Ämtern, Behörden Kammern immer intensiver und engmaschiger. Es wurden Fachgespräche zwischen Öster-reich und Ungarn mit Fachleuten vermittelt und Vorträge in Ungarn organisiert bzw. gehalten.

Es besteht seitens der burgenländischen Landwirtschaft nach wie vor ein reges Expansionsinteresse Richtung Ungarn, die burgenländischen Landwirte werden in dieser

Das LFI hat sich in den letzten Jahren als Professioneller Bildungsanbieter für die Landwirtschaft und den länd-lichen Raum etabliert. Das LFi sieht sich als Bildungs-drehscheibe welche neben eigenen Veranstaltungen auch Bildungsangebote der Landwirtschaftskammer, von Fach-verbänden und anderer Organisationen koordiniert.

Ausschnitt aus dem umfangreichen

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