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Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die zulässigen bauli-chen Anlagen und Einrichtungen bewegen dürfen.

Die durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind grundsätzlich großzügig be-messen, da eine eindeutige Zuweisung der unterschiedlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen zu den auf die überbaubare Grundstücksfläche beschränkten Hauptnutzung bzw. Nebenanlagen, die auch außer-halb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, nicht möglich ist. Eine Differenzierung findet aber dort statt, wo die baulichen Anlagen landschaftsbildbeeinflussend sind oder werden können. Angesprochen sei insbesondere die Siloanlage des Betonwerkes. Hier wird eine auf deren Grundfläche reduzierte Fest-setzung vorgenommen.

3 Verkehrliche Erschließung und Anbindung

Die Erschließung des Plangebietes ist Bestand und erfolgt von der L 3129 aus. Das tägliche Ziel- und Quellverkehrsaufkommen ist starken konjunkturell-, markt- und baustellenabhängigen Schwankungen un-terworfen, so dass hier auf eine rein rechnerische, theoretische Aussage verzichtet wird. Es gibt auch Zei-ten, in denen gar kein Ziel- und Quellverkehr stattfindet. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs ist auch im Vollzug des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.

Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, Dillenburg, weist in seiner Stellungnahme vom

Hessischen Straßengesetzes und die Baubeschränkungszone nach § 23 Abs. 2 HStrG hin. Beide wurden nachrichtlich in den Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen. Innerhalb der Bauverbotszone steht das zum Steinbruch gehörende Bürogebäude. Die im Vorentwurf festgesetzte Baugrenze hätte auch eine Er-weiterung des Bürogebäudes zugelassen. Diese ErEr-weiterungsmöglichkeit wurde im Entwurf gestrichen.

Zudem wurde festgesetzt, dass eine Bebauung innerhalb der Bauverbotszone nur ausnahmsweise – im Einvernehmen mit Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement – zulässig ist. Da das eingeschossige Bürogebäude massiv gemauert ist, ist ein Versetzen, wie dies bei einem Bürocontainer der Fall wäre, nicht möglich. Die Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Straßenbaulastträgers wird hierdurch nicht einge-schränkt, da dieser sein Einvernehmen auch unter Maßgaben stellen kann, wie z.B. der Forderung nach einem Rückbau im Bedarfsfall, wie er zum Beispiel bei einem vierspurigen Ausbau der Landesstraße ge-geben wäre. Der Rückbau erfolgt ohnehin spätestens nach Betriebseinstellung. Der Betrieb der Bodenauf-bereitung und des Betonwerkes ist bis längstens dem 31.12.2070 zulässig.

Um dem Zielverkehr zu dem Betonwerk eine Alternative zum Warten auf der L3129 zu bieten, wird eine Aufstellmöglichkeit auf dem Gelände der Bodenaufbereitung geschaffen.

Abb. : Verkehrsführung auf dem Betriebsgelände

Um den Eintrag betriebsbedingter Schmutzfracht auf die L 3129, in deren Bankette und in den Straßengra-ben zu verhindern, werden die Fahrstrecken so geändert, dass der gesamte Verkehr aus dem Steinbruch-gelände die Reifenwaschanlage nutzen muss, bevor er das Gelände verlässt. Sollte es dennoch zu Ver-schmutzungen der Querrinne kommen, wird der Betreiber diese unverzüglich reinigen. Eine Zuführung von

Oberflächenwasser auf die Straßenparzelle bzw. die Entwässerungsanlagen der Landesstraße ist im Üb-rigen auch zukünftig nicht geplant.

Die Zufahrt wird auf eine Tiefe von 30 m ab Parzellengrenze als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen, um ihren Erhalt einschließlich des vorhandenen Fahrbahnteilers auch zukünftig zu gewährleisten. Am Ende der Straßenverkehrsfläche beginnende verläuft ein Weg parallel zur Landesstraße. Diese Durchwegung darf nicht eingezäunt werden, damit die Landwirte, die hierüber zu ihren nördlich des Kleebaches liegenden Flächen fahren, diese unabhängig von den Betriebszeiten des Steinbruches bewirtschaften können.

4 Umweltprüfung und Umweltbericht

Die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umwelt-schutzes sind Bestandteil des Umweltberichtes in der Anlage zu dieser Begründung.

Die nachfolgende Karte gibt den aktuellen Stand der Rekultivierungsplanung wieder. Im räumlichen Gel-tungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes sind zur Rekultivierung im Wesentlichen Gehölzsukzessionen (Grüntöne), Sekundär-Magerrasen (Violett) und Pionierfeuchtbio-tope (Gelbtöne) vorgesehen.

Abb. 3: Rekultivierungskonzept, Stand 10/2019

Eine ausführliche Beschreibung findet sich im Umweltbericht in der Anlage zu dieser Begründung.

5 Immissionsschutz

Die Erweiterung des Kalksteinabbaus wurde vom Regierungspräsidium Gießen, Abteilung staatliches Um-weltamt Marburg, am 20.09.2004 genehmigt. Es handelt sich um ein Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für eine nach Ziffer 2.1, Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage.

Die Genehmigung beinhaltet

1. die Erweiterung schwerpunktmäßig im westlichen Teil des Betriebsgeländes bei einer Vertiefung (um rd. 25m) bis auf ein Sohlenniveau von 140 m ü NN, der Abbaufläche um 3,3 ha (auf 22 ha) 2. der Gewinnung von insgesamt 550.000 t Kalkstein pro Jahre

3. der Verarbeitung des Kalksteins

4. der Durchführung der erforderlichen Nebenarbeiten und der Rekultivierung

5. eine Beschränkung der Betriebszeiten des Steinbruchs Montag bis Freitag von 6 bis 18 Uhr und Samstag von 6 bis 14 Uhr

6. 10 Sprengungen monatlich

Die Genehmigung schließt folgende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein:

1. Baugenehmigung nach § 64 der Hessischen Bauordnung für Abgrabungen und Aufschüttungen 2. Befreiung nach § 71 des Hessischen Wassergesetzes von den Verboten

Überschwemmungsge-bieten

3. Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen über Naturschutz und Landschaftspflege für die Eingriffe

Die für die weitere Vertiefung des Tagebaus durch Grundwasserabsenkung erforderliche wasserrechtliche Genehmigung (Erlaubnis) nach § 19 HWG war bereits am 09.06.2004 erteilt worden.

Im Unterschied zu der Vorhabengenehmigung, deren Aufgabe es ist, den Betrieb einer Anlage zu geneh-migen, ist es die Aufgabe der Bauleitplanung, einer Fläche eine bestimmte Nutzung zuzuweisen. Diese auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basierende Aufgabenteilung steht nicht zur Disposition.

Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissions-schutzes nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nur soweit zu würdi-gen, als bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Zur Prüfung, ob der Bebauungsplan „Steinbruch Niederkleen“ diesem Trennungsgrundsatz hinreichend Rechnung trägt, wurden eine Schallimmissionsprognose3 und eine Gutachtliche Stellungnahme zu Stau-bemissionen und -immissionen4 eingeholt.

3 Schalltechnisches Büro A. Pfeifer: Schallimmissionsprognose für die Geräusche des Steinbruches Niederkleen in Langgöns, Ehringshausen 02/2020

4 TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG: Gutachtliche Stellungnahme zu den Staubemissionen und -immissio-nen durch den Steinbruch Niederkleen, Hannover 02/2020