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Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Steinbruch Niederkleen

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Academic year: 2022

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Gemeinde Langgöns, Ortsteil Niederkleen

Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes „Steinbruch Niederkleen“

Planstand: 11.09.2020

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Inhalt

1 Vorbemerkungen ... 4

1.1 Veranlassung und Planziel... 4

1.2 Verfahren... 5

1.3 Räumlicher Geltungsbereich ... 5

1.4 Regionalplan Mittelhessen ... 5

1.5 Vorbereitende Bauleitplanung ... 8

1.6 Verbindliche Bauleitplanung... 9

1.7 Auswirkungen auf den Abbaubetrieb und Rekultivierung ... 9

2 Inhalt und Festsetzungen ... 9

2.1 Art der baulichen Nutzung... 10

2.2 Maß der baulichen Nutzung ... 11

2.2.1 Grundflächenzahl ... 11

2.2.2 Höhe baulicher Anlagen ... 12

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ... 12

3 Verkehrliche Erschließung und Anbindung ... 12

4 Umweltprüfung und Umweltbericht ... 14

5 Immissionsschutz ... 15

5.1 Schallimmissionsprognose... 16

5.2 Staubemissionen und -immissionen ... 16

6 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz ... 17

7 Altlastenverdächtige Flächen und Bodenbelastungen/ Bodenschutz ... 18

8 Leitungsinfrastruktur ... 19

9 Denkmalschutz ... 19

10 Bodenordnung ... 20

11 Kosten ... 20

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Anlagenverzeichnis

Schalltechnisches Büro A. Pfeifer: Schallimmissionsprognose für die Geräusche des Steinbruches Nieder- kleen in Langgöns, Ehringshausen 08/2020

TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG: Gutachtliche Stellungnahme zu den Staubemissionen und - immissionen durch den Steinbruch Niederkleen, Hannover 09/2020

Dipl.-Ing. Univ. JOHANNES MÜLLER – LEWINSKI: Aktualisiertes Rekultivierungskonzept mit Erläuterun- gen, Reiskirchen 2019

Planungsbüro Fischer: Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Fachbeitrag, Wettenberg 06/2020

Büro für faunistische Fachfragen: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (saP) zum Bebauungsplan „Stein- bruch Niederkleen“, Linden 09/2020

Büro für faunistische Fachfragen: FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Bebauungsplan „Steinbruch Nie- derkleen“ sowie die damit im Zusammenhang stehende Änderung der Rekultivierungsplanung (Gemeinde Langgöns, Ortsteil Niederkleen), Linden 09/2020

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1 Vorbemerkungen

1.1 Veranlassung und Planziel

In dem Kalksteinbruch nördlich der Ortslage von Niederkleen wird seit vielen Jahrzehnten Kalkstein abge- baut. Die Hochphase verzeichnete der Abbau während des Baus der „Sauerlandlinie“ A 45. Die Gewinnung erfolgt ausschließlich im Tagebau. Die Weiterverarbeitung des abgebauten Materials erfolgt vor Ort auf dem Betriebsgelände. Hierbei wird der Kalkstein gebrochen und mittels Siebanlage in verschiedene Korn- größen klassiert. Ein Teil des Materials wird in dem unmittelbar an den Steinbruch angrenzenden Beton- werk zu Transportbeton weiterverarbeitet.

Die Steinbruch Niederkleen GmbH hat das Gelände seit dem 01.01.2018 von der Gemeinde Langgöns gepachtet. Für den Betrieb des Steinbruchs, d.h. den Abbau von Kalkstein, nutzt das Unternehmen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Geplant sind die Errichtung und der Betrieb eines Recyclingzentrums für Sekundärbaustoffe. In der Boden- aufbereitung sollen steinige oder kiesig-sandige Böden bearbeitet werden. Dabei kommen mechanische und physikalische Trennverfahren (z.B. Auflösung durch Wasser) zum Einsatz, um die steinigen oder kie- sig-sandigen Bestandteile zu separieren. Das eingesetzte Wasser wird im Sinne eines geschlossenen Wasserkreislaufs in Absetztanks aufbereitet und dem Reinigungsprozess wieder zugeführt.

Ziel der Bodenaufbereitung ist es, noch nutzbare steinige oder sand- und kieshaltige Böden gerade nicht zu verfüllen, sondern gezielt zu trennen und aufzubereiten und die so entstandenen Kornfraktionen als Baustoffe wiederzuverwenden. Die Produkte des Recyclingzentrums sind RC-Baustoffe zur Verwendung bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen.

Die geplanten Recyclinganlagen sind Anlagen zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne von Anhang 1 der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Sie unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG.

Da die geplanten Recyclinganlagen grundsätzlich nicht standortgebunden sind, bedarf es der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes, um die planungs- rechtlichen Grundlagen für die Genehmigung zu schaffen.

Die Aufgabe der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, durch die Darstellung einer Sonderbaufläche bzw. die Ausweisung eines mehrfach gegliederten Sonder- gebietes “Recyclingzentrum für Sekundärbaustoffe“ den benötigten Teilflächen des Steinbruchs eine Nut- zung zuzuordnen. Die Genehmigung der für den Betrieb des Recyclingzentrums erforderlichen Anlagen erfolgt im Vollzug des Bebauungsplanes durch die zuständigen Dezernate des Regierungspräsidiums Gie- ßen bzw. die Bauaufsicht des Landkreises Gießen.

Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns in ihrer Sitzung am 13.12.2018 gefasst, denn in Zeiten großer Umwelt- und Klimabelastungen wird die Kreislaufwirtschaft und ein nachhaltiger Umgang mit Rohstoffen und Ressourcen immer wichtiger. Durch das Recyclingzentrum für Sekundärbaustoffe will die Gemeinde Langgöns einen weiteren Beitrag zur Förderung der Kreislaufwirtschaft leisten.

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1.2 Verfahren

Der Kalksteinbruch ist planungsrechtlich als Außenbereich i.S. § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Im Rah- men einer Antragskonferenz mit den zuständigen Dezernaten des Regierungspräsidiums Gießen, der Bau- aufsicht des Landkreises Gießen und der Gemeinde Langgöns am 17.09.2018 wurde auch über den Stand- ort gesprochen. Die Zulässigkeit des Standortes als solchem ergibt sich aus dem räumlichen Zusammen- hang mit dem bestehenden Steinbruchbetrieb und den dort bereits etablierten Nutzungen. Damit konnte die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns den Beschluss zur Einleitung der Bauleitplanverfahren fassen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen im Regel- verfahren mit zweimaliger Öffentlichkeitsbeteiligung sowie zweimaliger Beteiligung der Behörden und sons- tigen Träger öffentlicher Belange.

1.3 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Teil des Tagebaus, der für den Betrieb des Recyclingzentrums benötigt wird. In den Aufstellungsbeschluss einbezogen wurde zudem das in un- mittelbarer Nachbarschaft zu dem Steinbruchgelände liegende Betonwerk, um auch weiterhin im Stein- bruch gewonnenes und in der Bodenaufbereitung separiertes Material unmittelbar vor Ort verarbeiten zu können.

Im Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches liegt eine Fläche von rd. 3,1 ha, von denen 2,5 ha im Bereich der Rekultivierungsplanung liegen (1,4 ha Teilsondergebiet Brech- und Siebanlage und 1,1 ha Teilsonder- gebiet Bodenaufbereitung). Hinzu kommen das Teilsondergebiet Betonwerk mit 0,5 ha und die Straßen- verkehrsfläche zum Anschluss an die Landesstraße 3129 mit < 0,1 ha.

1.4 Regionalplan Mittelhessen

Der Regionalplan Mittelhessen stellt Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Bestand, teilräumlich überlagert durch Vorranggebiet für Natur und Landschaft, Vorranggebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz und Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen dar.

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Abb. 1: Ausschnitt Regionalplan Mittelhessen 2010

Quelle: Regierungspräsidium Gießen (www.rp-giessen.hessen.de), bearbeitet genordet, ohne Maßstab

Für die berührten Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete gelten die nachfolgend erläuterten verbindlichen Ziele und abwägungsbeachtlichen Grundsätze der Raumordnung.

6.5-3 (Z) (K) In den Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Be- stand und Planung hat die Gewinnung mineralischer Rohstoffe Vorrang vor anderen Nut- zungsansprüchen. Ein Abbau kann nur innerhalb dieser Gebiete erfolgen. Sofern beim Abbau Karsthöhlen oder Dolinen entdeckt werden, sind diese dem Hessischen Landesamt für Um- welt und Geologie anzuzeigen und eine Untersuchung durch Speläologen zu ermöglichen.

Für den Zeitraum der erforderlichen Untersuchungen ruht die Abbaugenehmigung für diesen Bereich.

Planstandort

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In der Antragskonferenz am 17.07.2018 wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben mit dem genannten Ziel vereinbar ist, solange durch das geplante Vorhaben der Abbau nicht unmöglich gemacht oder er- schwert wird.1 Der räumliche eng begrenzte Standort der geplanten Bodenaufbereitung wird als nicht er- heblich angesehen, zumal das Gebäude bereits besteht und sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Betonwerk an der Einfahrt in den Steinbruch befindet. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass das Vorhaben den Grundsatz 6.5-9 unterstützt, nachdem der Verwendung von Sekundärroh- stoffen der Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme von Primärrohstoffen eingeräumt werden soll.

6.1.1-1 (Z) (K) Die Vorranggebiete für Natur und Landschaft sind als wesentliche Bestand- teile eines überörtlichen Biotopverbundsystems zu sichern und zu entwickeln. Die gebietsspe- zifischen Schutzziele von Naturschutz und Landschaftspflege haben Vorrang vor entgegen- stehenden Nutzungsansprüchen, Planungen und Maßnahmen. Eine biotopangepasste Nut- zung, Bewirtschaftung und Pflege ist zulässig und zu fördern. Die Vorranggebiete für Natur und Landschaft sind vor Beeinträchtigungen dauerhaft zu sichern.

Die gesamte Abbaufläche wird von einem Vorranggebiet für Natur und Landschaft umrahmt. Im südlichen und südöstlichen Bereich überlagert diese Festlegung auch das Vorranggebiet für den Abbau oberflächen- nahe Lagerstätten Bestand. Bei dem VRG für Natur und Landschaft handelt es sich um das FFH-Gebiet bzw. NSG „Wehrholz“. In den VRGs für Natur und Landschaft haben die spezifischen Schutzziele Vorrang vor entgegenstehenden Planungen. Die geplante Recyclinganlage liegt außerhalb des FFH-Gebie- tes/NSG. Eine FFH-Vorprüfung zur Klärung der Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange liegt vor. Die Ergebnisse gibt der Umweltbericht zum Bebauungsplan wieder.

6.1.3-1 (G) (K) In den Vorbehaltsgebieten für besondere Klimafunktionen sollen die Kalt- und Frischluftentstehung sowie der Kalt- und Frischluftabfluss gesichert und, soweit erforder- lich, wiederhergestellt werden. Diese Gebiete sollen von Bebauung und anderen Maßnahmen, die die Produktion und den Transport frischer und kühler Luft behindern können, freigehalten werden. Planungen und Maßnahmen in diesen Gebieten, die die Durchlüftung von klimatisch bzw. lufthygienisch belasteten Ortslagen verschlechtern können, sollen vermieden werden.

Der Ausstoß lufthygienisch bedenklicher Stoffe soll reduziert, zusätzliche Luftschadstoffemit- tenten sollen nicht zugelassen werden.

Im Westen wird das VRG für den Abbau oberflächennahe Lagerstätten durch ein Vorbehaltsgebiet für be- sondere Klimafunktionen überlagert. Maßgeblich für die Festlegung ist die Funktion der Kleebachaue als Luftleitbahn. Diese wird in dem Planvorhaben nicht beeinträchtigt.

6.1.4-6 (Z) (K) In den Vorranggebieten für vorbeugenden Hochwasserschutz sind Über- schwemmungsbereiche der Gewässer für die Hochwasserrückhaltung und den Hochwasser- abfluss zu sichern und zu entwickeln. Diese Gebiete sind von Bebauung, Versiegelung des Bodens und Aufschüttungen freizuhalten. Zulässig sind Nutzungen und Maßnahmen, die den vorbeugenden Hochwasserschutz nicht einschränken. Dazu gehört auch die Neuanlage von Auwald. Unzulässig sind Planungen und Maßnahmen, die die Funktion als Hochwasser-

1 Protokollauszug

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abfluss- oder -retentionsraum beeinträchtigen oder den Oberflächenabfluss erhöhen bzw. be- schleunigen würden.

Es handelt sich hier um das Überschwemmungsgebiet des Kleebaches. Die Bodenaufbereitung, der Stand- ort für die geplante Brecheranlage und auch das Betonwerk liegen außerhalb des amtlich festgestellten Überschwemmungsgebietes.

Die Obere Landesplanungsbehörde beim Regierungspräsidium Gießen führt in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2019 zum Vorentwurf des Bebauungsplanes aus, dass aus regionalplanerischer Sicht keine Beden- ken bestehen.

1.5 Vorbereitende Bauleitplanung

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Langgöns aus dem Jahr 1999 stellt Fläche für die Land- wirtschaft und nordöstlich Flächen für Wald dar.

Abb. 2: Flächennutzungsplan der Gemeinde Langgöns 1999

Genordet, ohne Maßstab Plangebiet

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Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zeitgleich zur Aufstellung des Be- bauungsplanes.

1.6 Verbindliche Bauleitplanung

Für das Plangebiet existiert bisher kein Bebauungsplan.

1.7 Auswirkungen auf den Abbaubetrieb und Rekultivierung

Die bestehende Anlage zur Bodenaufbereitung unterliegt nicht dem Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung. Die Anlage zur RC- und Kalkstein-Aufbereitung unterliegt ebenfalls nicht dem UVPG.

Der Betrieb der Bodenaufbereitung soll vom Betrieb des Steinbruchs abgekoppelt werden, das heißt der Anlagenbereich für die Bodenaufbereitung soll dauerhaft der geplanten Recyclinganlage zugeordnet und folglich dem Steinbruchbetrieb entzogen werden. Dafür ist eine Änderung des Rekultivierungsplans erfor- derlich. Die Bearbeitung erfolgt zeitgleich zur Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. Aufstellung des Bebauungsplanes.

Zur Auslastung der Brech- und Siebanlage zur Klassierung des gebrochenen steinbrucheigenen Kalksteins soll zukünftig zusätzlich unbelasteter mineralischer Bauschutt zu RC-Materialien aufbereitet werden. Der zeitliche Betrieb dieser Anlage wird an den Betrieb des Steinbruchs gekoppelt: Wird der Kalksteinabbau eingestellt, wird auch der Betrieb der Brech- und Siebanlage eingestellt. Die noch nicht rekultivierten Flä- chen werden anschließend gemäß den Vorgaben des Rekultivierungsplans rekultiviert. Durch den Betrieb der Brech- und Siebanlage kommt es zu keinem Rekultivierungsflächenverlust gegenüber der vorliegenden Genehmigung. Ebenso kommt es zu keiner wesentlichen Verlängerung bis zur Erreichung des Rekultivie- rungsziels. Mit der Rekultivierung wurde bereits 2004 begonnen.

Untersuchungen des verwertbaren Kalksteins im zugelassenen Abbaubereich haben gezeigt, dass weniger wertvolles Abbauvolumen vorhanden ist als im Jahr 2004 noch angenommen. Damals wurde von 3.000.000 t abzubauendem Kalkstein (ohne Boden) ausgegangen, aktuell geht man noch von ca.

1.600.000 t (ohne Boden) aus. Bei einer Abbauleistung von 100.000 t/a geht die Betreiberin von einer Abbauzeit von weiteren rd. 16 Jahren aus, also bis ca. 2035. Die Rekultivierung wäre bis ca. 2050 abge- schlossen.

Das Dezernat 53.1 beim Regierungspräsidium Gießen geht bei dieser Zeitverzögerung von keiner wesent- lichen Änderung des Rekultivierungsziels aus, auch da die Rekultivierung mit ca.-Angaben beschieden worden ist.2

Der Betrieb der Bodenaufbereitung und des Betonwerkes ist zulässig bis längstens zum 31.12.2070. Der aktuelle Rekultivierungsplan sieht für den Bereich der Bodenaufbereitung die Entwicklung von Sekundär- magerrasen, Feucht-Pionierbiotopen und Gehölzsukzession vor.

Das Betonwerk liegt außerhalb des Steinbruchs und damit auch außerhalb des räumlichen Geltungsberei- ches des Rekultivierungsplanes. Der Bebauungsplan folgt den Vorgaben des Rekultivierungsplanes für die angrenzenden Flächen und sieht als Folgenutzung ebenfalls Sukzession vor.

2 Inhalt und Festsetzungen

Zur Sicherung der angestrebten städtebaulich geordneten Entwicklung sind die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden.

2 Aus dem Protokoll einer Besprechung zu Naturschutz und Forsten am 27.08.2018.

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2.1 Art der baulichen Nutzung

Zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes i.S. § 30 Abs. 1 BauGB gehört die Art der baulichen Nutzung. Von den typisierenden Baugebieten der Baunutzungsverordnung kommt hierfür grundsätzlich nur das Industriegebiet infrage. Industriegebiete i.S. § 9 BauNVO dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Die Ausweisung eines Industriegebietes würde zwar die planungsrechtliche Grundlage für eine anlagenbezogene Genehmigung schaffen, wäre allerdings mit den Zielen der Raumordnung gemäß dem Regionalplan Mittelhessen 2010 nicht vereinbar, denn der Standort liegt in keinem Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe. Vorranggebiete für Industrie und Gewerbe stellt der RPM nur westlich und süd- westlich von Langgöns sowie südöstlich von Oberkleen dar.

Alternativ zu einem Industriegebiet gelangt ein Sondergebiet i.S. § 11 Abs. 2 BauNVO zur Ausweisung.

Die Voraussetzung für die Ausweisung eines Sondergebietes ist, dass sich das Gebiet wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Die wesentliche Unterscheidung zu einem In- dustriegebiet ergibt sich vorliegend aus der funktionalen Begrenzung auf einen Betriebstyp in Verbindung mit der Ortsgebundenheit der ursprünglichen Nutzung.

Das in den räumlichen Geltungsbereich einbezogene Betonwerk verarbeitet seit seinem Bau im Jahr 1977 u.a. auch in dem Steinbruch gewonnenes Material. Es sind diese Synergie-Effekte, die auch unter Hinweis auf die bestehende Anlage und den Bestandsschutz sowie die mit dem Weiterbetrieb einhergehende Ver- kehrsvermeidung für die Einbeziehung in das Sondergebiet sprechen. Hinzu kommt, dass die Fläche des Betonwerks zu klein ist, um den für die Ausweisung eines Baugebietes i.S. §§ 2 bis 10 BauGB erforderli- chen Gebietscharakter zu entfalten.

In einem Sondergebiet sind nur die Nutzungen zulässig, die der Bebauungsplan ausdrücklich auflistet:

Teilsondergebiet „Bodenaufbereitung“

• In der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung BO1 ist eine Anlage zur Aufbereitung von mineralischen Abfällen zulässig. Es handelt sich hierbei um die Aufbereitung von steinigen und / oder kiesig-sandigen Böden sowie Bauschutt durch eine Wäsche (Nassaufbereitung). Ziel der Aufbereitung ist die Trennung der Kornfraktionen mittels Wasser zum Lösen bindiger Bestandteile (mechanischer Aufschluss) mit anschließender Klassierung und Brechen des Materials. Zur Aufbereitung kommen aus- schließlich nicht gefährliche mineralische Abfälle. Eine Aufbereitung von gefährlichen Abfällen ist nicht zulässig. Die geplante Bodenaufbereitung muss einen geschlossenen Wasserkreislauf aufweisen, bei dem das Waschwasser aufbereitet und wiederverwendet wird.

• Die Höhe baulicher Anlagen beträgt max. 225,0 m über NN (die bestehende Halle hat eine Giebelhöhe von 223,4 m über NN, eine Dacherneuerung mit zusätzlicher Dämmung und ggfs. die Anbringung einer PV-Anlage soll möglich bleiben). 225,0 m über NN entsprechen einer Höhe von aufgerundet 21 m über dem Baugrund)

• Eingangs- und Ausgangslager in dem Bereich BO2, auch überdacht, mit einer Höhe baulicher Anlagen von max. 217,0 m über NN (dies entspricht eine Höhe von aufgerundet 13 m über dem Baugrund)

• eine Fahrzeug- und Gerätehalle für den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf in dem Be- reich BO2 mit einer Höhe baulicher Anlagen von max. 217,0 m über NN (dies entspricht eine Höhe von aufgerundet 13 m über dem Baugrund)

• sonstige für den Betrieb notwendige bauliche Anlagen und Einrichtungen

• eine Fahrzeugwaage mit Wiegehaus, ein Gebäude mit Büro- und Sozialräumen in dem Bereich BO3 mit einer Höhe baulicher Anlagen von max. 209,0 m über NN (das bestehende Gebäude hat eine

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Giebelhöhe von 207,5 m über NN, eine Dacherneuerung mit zusätzlicher Dämmung soll möglich blei- ben). 209,0 m über NN entsprechen einer Höhe von rd. 6,0 m über dem Baugrund)

• eine Reifenwaschanlage

Teilsondergebiet „Betonwerk“

• eine Transportbetonmischanlage, Eingangs- und Ausgangslager, eine Fahrzeug- und Gerätehalle für den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf, Büro- und Sozialräume und sonstige für den Betrieb notwendige bauliche Anlagen und Einrichtungen wie z.B. eine Trafostation im Bereich BE1 mit einer Höhe baulicher Anlagen von max. 212,0 m über NN (dies entspricht eine Höhe von aufgerundet 9 m über dem Baugrund)

• eine Siloanlage für Zuschlagstoffe wie z.B. Zement im Bereich BE2 mit einer Höhe baulicher Anlagen von max. 224,0 m über NN (dies entspricht eine Höhe von aufgerundet 21 m über dem Baugrund)

• Schüttboxen und bauliche Anlagen zur Beschickung der Transportmischbetonanlage im Bereich BE3 mit einer Höhe baulicher Anlagen von max. 214,0 m über NN (dies entspricht eine Höhe von aufgerundet 3 m über dem Baugrund)

Teilsondergebiet „Brech- und Siebanlage“

• eine mobile Anlage zur Aufbereitung von natürlichem Gestein und zur Aufbereitung von Recyclingma- terialien

• Eingangs- und Ausgangslager

• sonstige für den Betrieb notwendige bauliche Anlagen und Einrichtungen wie z.B. Stromaggregate und mobile Förderbänder

Der Betrieb der Brech- und Siebanlage, des Betonwerkes und der Bodenaufbereitung sollen befristet wer- den. Entsprechende auf § 9 Abs. 2 BauGB basierende Festsetzungen werden in den normativen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen.

Die einzelnen Anlagen gehören zu den in dem jeweiligen Baugebiet vorgesehenen Betrieben und bedürfen insoweit keiner besonderen Begründung. Die Aufteilung in drei Teilsondergebiete ist formaler Natur, da bei Sondergebieten kein Instrument zur Gliederung gegeben ist.

2.2 Maß der baulichen Nutzung

Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen und die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

2.2.1 Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche i.S.d. § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

Was eine bauliche Anlage ist, definiert die Baunutzungsverordnung nicht. Hier ist die Definition der Hessi- schen Bauordnung heranzuziehen. Nach § 2 Abs. 2 HBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden ver- bundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann,

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wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt be- weglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten ausdrücklich auch Aufschüttungen und Abgrabungen, La- ger-, Abstell- und Ausstellungsplätze sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge, um nur die vorliegend relevanten Anlagen aus dem Katalog der genannten Fundstelle zu nennen.

Somit zählen z.B. Eingangs- und Ausgangslager, Abstellplätze für Radlader, Fahrzeugwaagen, Silos und Reifenwaschanlagen zu den auf die zulässige Grundfläche gemäß Grundflächenzahl anzurechnenden baulichen Anlagen, denn sie sind alle betriebsnotwendig. Dies würdigend orientiert sich der Bebauungsplan bei den Teilsondergebieten „Bodenaufbereitung“ und „Betonwerk“ mit seiner Grundflächenzahl von GRZ = 0,8 an der zulässigen Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für sonstige Sondergebiete. Bei dem Teilson- dergebiet „Brech- und Siebanlage“ reicht eine Grundflächenzahl von GRZ = 0,6 aus, da die lange Zuwe- gung unter die zulässige Überschreitung nach § 19 Abs. 4 BauNVO fällt, durch die die zulässige Grundflä- che gemäß Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von GRZ = 0,8 überschritten werden darf.

2.2.2 Höhe baulicher Anlagen

In einem Bebauungsplan ist die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen, wenn ohne ihre Festsetzung öffent- liche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können. Daher setzt der Bebauungsplan für das Teilsondergebiet Bodenaufbereitung und das Teilsondergebiet Betonwerk die ma- ximal zulässige Höhe baulicher Anlagen fest. Die Festsetzung orientieren sich an den bestehenden Ge- bäuden bzw. sonstigen baulichen Anlagen. Die Festsetzung erfolgte Meter über NN. Um über den Bestand hinausgehende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden, nimmt der Bebauungsplan zur Landesstraße hin eine Abstufung vor.

Für das Teilsondergebiet Brech- und Siebanlage bedarf es keiner Höhenbegrenzung, da sich der Standort innerhalb des Steinbruches befindet und keine Sichtexposition entfaltet.

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Eine Bauweise wird nicht festgesetzt.

Die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die zulässigen bauli- chen Anlagen und Einrichtungen bewegen dürfen.

Die durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind grundsätzlich großzügig be- messen, da eine eindeutige Zuweisung der unterschiedlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen zu den auf die überbaubare Grundstücksfläche beschränkten Hauptnutzung bzw. Nebenanlagen, die auch außer- halb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, nicht möglich ist. Eine Differenzierung findet aber dort statt, wo die baulichen Anlagen landschaftsbildbeeinflussend sind oder werden können. Angesprochen sei insbesondere die Siloanlage des Betonwerkes. Hier wird eine auf deren Grundfläche reduzierte Fest- setzung vorgenommen.

3 Verkehrliche Erschließung und Anbindung

Die Erschließung des Plangebietes ist Bestand und erfolgt von der L 3129 aus. Das tägliche Ziel- und Quellverkehrsaufkommen ist starken konjunkturell-, markt- und baustellenabhängigen Schwankungen un- terworfen, so dass hier auf eine rein rechnerische, theoretische Aussage verzichtet wird. Es gibt auch Zei- ten, in denen gar kein Ziel- und Quellverkehr stattfindet. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs ist auch im Vollzug des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.

Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, Dillenburg, weist in seiner Stellungnahme vom

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Hessischen Straßengesetzes und die Baubeschränkungszone nach § 23 Abs. 2 HStrG hin. Beide wurden nachrichtlich in den Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen. Innerhalb der Bauverbotszone steht das zum Steinbruch gehörende Bürogebäude. Die im Vorentwurf festgesetzte Baugrenze hätte auch eine Er- weiterung des Bürogebäudes zugelassen. Diese Erweiterungsmöglichkeit wurde im Entwurf gestrichen.

Zudem wurde festgesetzt, dass eine Bebauung innerhalb der Bauverbotszone nur ausnahmsweise – im Einvernehmen mit Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement – zulässig ist. Da das eingeschossige Bürogebäude massiv gemauert ist, ist ein Versetzen, wie dies bei einem Bürocontainer der Fall wäre, nicht möglich. Die Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Straßenbaulastträgers wird hierdurch nicht einge- schränkt, da dieser sein Einvernehmen auch unter Maßgaben stellen kann, wie z.B. der Forderung nach einem Rückbau im Bedarfsfall, wie er zum Beispiel bei einem vierspurigen Ausbau der Landesstraße ge- geben wäre. Der Rückbau erfolgt ohnehin spätestens nach Betriebseinstellung. Der Betrieb der Bodenauf- bereitung und des Betonwerkes ist bis längstens dem 31.12.2070 zulässig.

Um dem Zielverkehr zu dem Betonwerk eine Alternative zum Warten auf der L3129 zu bieten, wird eine Aufstellmöglichkeit auf dem Gelände der Bodenaufbereitung geschaffen.

Abb. : Verkehrsführung auf dem Betriebsgelände

Um den Eintrag betriebsbedingter Schmutzfracht auf die L 3129, in deren Bankette und in den Straßengra- ben zu verhindern, werden die Fahrstrecken so geändert, dass der gesamte Verkehr aus dem Steinbruch- gelände die Reifenwaschanlage nutzen muss, bevor er das Gelände verlässt. Sollte es dennoch zu Ver- schmutzungen der Querrinne kommen, wird der Betreiber diese unverzüglich reinigen. Eine Zuführung von

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Oberflächenwasser auf die Straßenparzelle bzw. die Entwässerungsanlagen der Landesstraße ist im Üb- rigen auch zukünftig nicht geplant.

Die Zufahrt wird auf eine Tiefe von 30 m ab Parzellengrenze als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen, um ihren Erhalt einschließlich des vorhandenen Fahrbahnteilers auch zukünftig zu gewährleisten. Am Ende der Straßenverkehrsfläche beginnende verläuft ein Weg parallel zur Landesstraße. Diese Durchwegung darf nicht eingezäunt werden, damit die Landwirte, die hierüber zu ihren nördlich des Kleebaches liegenden Flächen fahren, diese unabhängig von den Betriebszeiten des Steinbruches bewirtschaften können.

4 Umweltprüfung und Umweltbericht

Die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umwelt- schutzes sind Bestandteil des Umweltberichtes in der Anlage zu dieser Begründung.

Die nachfolgende Karte gibt den aktuellen Stand der Rekultivierungsplanung wieder. Im räumlichen Gel- tungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes sind zur Rekultivierung im Wesentlichen Gehölzsukzessionen (Grüntöne), Sekundär-Magerrasen (Violett) und Pionierfeuchtbio- tope (Gelbtöne) vorgesehen.

Abb. 3: Rekultivierungskonzept, Stand 10/2019

Eine ausführliche Beschreibung findet sich im Umweltbericht in der Anlage zu dieser Begründung.

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5 Immissionsschutz

Die Erweiterung des Kalksteinabbaus wurde vom Regierungspräsidium Gießen, Abteilung staatliches Um- weltamt Marburg, am 20.09.2004 genehmigt. Es handelt sich um ein Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für eine nach Ziffer 2.1, Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage.

Die Genehmigung beinhaltet

1. die Erweiterung schwerpunktmäßig im westlichen Teil des Betriebsgeländes bei einer Vertiefung (um rd. 25m) bis auf ein Sohlenniveau von 140 m ü NN, der Abbaufläche um 3,3 ha (auf 22 ha) 2. der Gewinnung von insgesamt 550.000 t Kalkstein pro Jahre

3. der Verarbeitung des Kalksteins

4. der Durchführung der erforderlichen Nebenarbeiten und der Rekultivierung

5. eine Beschränkung der Betriebszeiten des Steinbruchs Montag bis Freitag von 6 bis 18 Uhr und Samstag von 6 bis 14 Uhr

6. 10 Sprengungen monatlich

Die Genehmigung schließt folgende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein:

1. Baugenehmigung nach § 64 der Hessischen Bauordnung für Abgrabungen und Aufschüttungen 2. Befreiung nach § 71 des Hessischen Wassergesetzes von den Verboten Überschwemmungsge-

bieten

3. Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen über Naturschutz und Landschaftspflege für die Eingriffe

Die für die weitere Vertiefung des Tagebaus durch Grundwasserabsenkung erforderliche wasserrechtliche Genehmigung (Erlaubnis) nach § 19 HWG war bereits am 09.06.2004 erteilt worden.

Im Unterschied zu der Vorhabengenehmigung, deren Aufgabe es ist, den Betrieb einer Anlage zu geneh- migen, ist es die Aufgabe der Bauleitplanung, einer Fläche eine bestimmte Nutzung zuzuweisen. Diese auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basierende Aufgabenteilung steht nicht zur Disposition.

Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissions- schutzes nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nur soweit zu würdi- gen, als bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Zur Prüfung, ob der Bebauungsplan „Steinbruch Niederkleen“ diesem Trennungsgrundsatz hinreichend Rechnung trägt, wurden eine Schallimmissionsprognose3 und eine Gutachtliche Stellungnahme zu Stau- bemissionen und -immissionen4 eingeholt.

3 Schalltechnisches Büro A. Pfeifer: Schallimmissionsprognose für die Geräusche des Steinbruches Niederkleen in Langgöns, Ehringshausen 02/2020

4 TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG: Gutachtliche Stellungnahme zu den Staubemissionen und -immissio- nen durch den Steinbruch Niederkleen, Hannover 02/2020

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5.1 Schallimmissionsprognose

Der Gutachter beschreibt zunächst die einzelnen Elemente des geplanten Recyclingzentrums für Sekun- därbaustoffe und ihre Lage. Neben den beiden Bereichen für die Aufbereitung von Bodenmaterial und Kalkstein erfolgt zudem der (bereits genehmigte) Kalksteinabbau sowie die Annahme von Bodenmaterial zur Rückverfüllung des Steinbruchs. Es ist geplant, dass Lkw, welche Boden oder Bauschutt anliefern, auch aufbereitetes Material wieder abtransportieren, wodurch der Lkw-Verkehr reduziert wird. Zusätzlich kommen Radlader, Bagger und eine Raupe im Steinbruchbereich zum Einsatz.

Die Schallimmissionsprognose beurteilt die geplanten Vorhaben nach den Bestimmungen der TA Lärm.

Als maßgebliche Immissionsorte wurden folgende Punkte ausgewählt:

1. Wohnhaus im Außenbereich, Am Biehl 1 2. Wohnhaus in Niederkleen, Zur Burg 3A 3. Wohnhaus in Niederkleen, Zur Burg 4

Angehalten werden die Immissionsrichtwerte für Mischgebiet. Die ermittelten Beurteilungspegel unter- schreiten die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit an allen Immissionsorten. Die Bedingung der TA Lärm, wonach die Immissionsrichtwerte durch einzelne kurze Geräuschspitzen zur Tagzeit um maximal

∆L = 30 dB überschritten werden dürfen, wird an allen Immissionsorten ebenfalls eingehalten.

5.2 Staubemissionen und -immissionen

Die Gutachter erläutern zunächst die sich aus der Vorhabengenehmigung ergebenden Rahmenbedingun- gen: Die bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Abbau der Lagerstätte aus dem Jahr 2004 umfasst die Gewinnung von bis zu 550.000 t Kalkgestein pro Jahr. Die zugehörige Rekultivierungs- planung berechtigt darüber hinaus zur Verfüllung der Abgrabung durch die Annahme von Fremdmassen, eine Begrenzung der Verfüllmenge pro Jahr besteht bisher nicht. Im Rahmen des nun geplanten Vorhabens erfolgt eine Reduzierung des Kalksteinabbaus auf ca. 100.000 t pro Jahr und eine Begrenzung des Mas- senumsatzes des Steinbruchbetriebs (Gewinnung/Aufbereitung Naturstein sowie Verwertung von Fremd- massen im Zuge der Rekultivierung) auf beabsichtigte 220.000 t pro Jahr, wodurch sich der Massenumsatz im Vergleich zum derzeitigen Genehmigungsbestand deutlich reduziert.

Aufgrund genehmigungsrechtlicher Rahmenbedingungen (zwei bzw. drei separate, voneinander unabhän- gige bundesimmissionsschutzrechtliche Anlagen und somit auch Verfahren) wird für die Bodenaufberei- tung ein zusätzlicher Gesamtmassenumsatz von 220.000 t pro Jahr in der Immissionsprognose betrachtet.

Der Immissionsbeitrag durch den Gesamtbetrieb wird durch Ausbreitungsrechnungen bestimmt. Das Ziel der Immissionsprognose ist die Prüfung des Vorhabens auf Einhaltung der Immissionswerte der TA Luft und der 39. BImSchV.

Die Staubemissionen werden mit Hilfe von Emissionsfaktoren berechnet, die für die einzelnen staubverur- sachenden Vorgänge zu bestimmen sind. Die Bezugsgröße ist die umgeschlagene Schüttgutmenge. Dazu kommen verschiedene Einflussgrößen wie das Staubverhalten des Stoffes sowie die Art und bauliche Aus- führung des Umschlaggerätes.

Die geplante Betriebszeit der Anlagen erstreckt sich über mehrere Jahrzehnte, wobei sich die Massenan- teile in den Betriebseinheiten aufgrund schwankender Marktsituationen immer wieder verschieben werden.

Eine genaue Zuordnung der jeweiligen Massenanteile auf die verschiedenen Anlagenteile kann aus diesem Grund nicht erfolgen. Daher werden im Rahmen der Immissionsprognose insgesamt sechs verschiedene Szenarien untersucht.

Die Untersuchungen zeigen, dass der Immissions(grenz)wert zum Schutz der menschlichen Gesundheit für Schwebstaub PM2,5 von 25 μg/m³ und PM10 von 40 μg/m³ sowie die zulässige Anzahl von 35 Über-

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erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag von 0,35 g/(m²∙d) in allen Szenarien sicher eingehalten werden. Die Gutachter gehen deshalb davon aus, dass sich auch durch Mischformen der Szenarien keine bewertenden Aussagen ändern.

6 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz

Die folgenden Ausführungen geben entsprechend dem Planungsstand Aufschluss über die Berücksichti- gung wasserwirtschaftlicher Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.

Wasserversorgung/ Abwasserentsorgung

Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung sind Bestand. Änderungen infolge des Bebauungs- planes werden nicht erforderlich.

Zur Bekämpfung eines theoretisch möglichen Brandfalles steht im Sondergebiet der Bodenaufbereitung ein dreistufiges Absetzbecken mit einem Gesamtvolumen von ca. 2.500 m3 östlich der bestehenden Halle zur Verfügung. Ergänzend ist auf ein weiteres Absetzbecken im Westen des Steinbruchs, die beiden Pum- pensümpfe im Steinbruchinneren und den südwestlich verlaufenden Kleebach (abhängig vom Wasser- stand) hinzuweisen, deren Wasser ebenfalls zur Brandbekämpfung genutzt werden kann.

Im Zuge der Kalksteingewinnung und -aufbereitung fallen keine Abwässer an. Der Brauchwasserbedarf beschränkt sich hier auf die Befeuchtung der Wege zur Staubminimierung bei starker Trockenheit und einen geringen Wasserbedarf im Rahmen der Aufbereitung, wobei das eingesetzte Wasser am Gestein gebunden wird. Die Entnahmemenge für den vorgenannten Zweck übersteigt gemäß § 29 Abs. 1 HWG die zulässige Menge von 3.600 m3/a nicht.

Der Wasserbedarf der geplanten Bodenaufbereitung wird im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Anla- gengenehmigungsantrages konkretisiert. Es wird einen geschlossenen Wasserkreislauf geben, bei dem das Waschwasser aufbereitet und wiederverwendet wird. Es wird nach aktuellem Kenntnisstand zu keinem Abwasseranfall durch die Bodenaufbereitung kommen.

Im Betrieb anfallende Sanitärabwässer werden in den öffentlichen Schmutzwasserkanal (Kleebachsamm- ler) geleitet.

Eine geringe Wassermenge wird zudem für die Reifenwaschanlage für LKWs benötigt. Die Anlage ist als Durchfahrtsanlage errichtet worden und weist einen geschlossenen Wasserkreislauf auf. Die Wasserauf- bereitung erfolgt in einem dazugehörigen Recyclingtank, in dem sich die abgespülten mineralischen Ver- unreinigungen absetzen und mithilfe eines Schneckenförderers ausgetragen werden. Das gesäuberte Waschwasser wird im Anschluss dem Wasserkreislauf der Reifenwaschanlage wieder zugeführt.

Anfallendes Oberflächenwasser/Niederschlagswasser kann natürlich im Bereich des Steinbruchs über die freiliegenden Kalksteinklüfte in den tieferen Untergrund versickern. Nicht versickerndes Niederschlagswas- ser wird in die vorhandenen Absetzbecken geleitet und von dort aus, auf Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23.09.2008 (Az.: IV 41.4 79f 12.01), in das angrenzende Oberflächengewässer (Kleebach) geleitet.

Die betriebsinternen Sanitärabwässer werden ordnungsgemäß in den öffentlichen Schmutzwasserkanal (Kleebachsammler) eingeleitet.

Wasser- und Heilquellenschutzgebiet

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete werden durch die Planung nicht berührt.

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Überschwemmungsgebiete und oberirdische Gewässer

Das Überschwemmungsgebiet des südwestlich verlaufenden Kleebaches schneidet den räumlichen Gel- tungsbereich nur am Rand des Teilsondergebietes Bodenaufbereitung. Die überbaubaren Grundstücksflä- chen sparen das Überschwemmungsgebiet aus. Auch der Gewässerrandstreifen wird nicht berührt.

Quellen oder quellige Bereiche werden durch das Plangebiet nicht berührt.

Grundwasser

Die tiefste Sohle des Steinbruchs liegt mit 141 m ü NN unterhalb des natürlichen Grundwasserspiegels, weshalb eine Grundwasserhaltung im Steinbruch erforderlich ist, die auf Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und der Einleitung in den Kleebach vom 23.09.2008 (Az.: IV 41.4 79f 12.01) erfolgt.

Im Rahmen eines hydrogeologischen Monitorings wurden unter anderem fünf Grundwassermessstellen errichtet, anhand derer die quantitative Entwicklung der Grundwasserstände sowohl im oberflächennahen Grundwasserleiter, als auch im tiefer gelegenen Karst-/ Kluft-Grundwasserleiter beobachtet werden. Der Karst-/ Kluft-Grundwasserleiter liegt im Vorhabenbereich aktuell bei 141 m ü NN, womit der untere Pum- pensumpf als Vorflut für das Grundwasser wirkt. Die Fördermenge der Grundwasserhaltung ist gemäß der Monitoringergebnisse im Wesentlichen von der Niederschlagsverteilung abhängig. Die beiden Grundwas- serleiter sind gemäß den hydrogeologischen Untersuchungen entkoppelt, wodurch die Grundwasserhal- tung keinen direkten Einfluss auf den oberflächennahen oberen Grundwasserleiter hat.

Da der hochdurchlässige Massenkalk in seinen Randbereichen durch wesentlich undurchlässigere Ton- schiefervorkommen umgeben ist, begrenzt sich der Absenkungstrichter des unteren Karst-/ Kluft-Grund- wasserleiter nur auf die unmittelbare Umgebung des Steinbruchs. Eine negative Auswirkung auf den men- genmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers ist daher nicht zu besorgen, was sich im Rahmen des hyd- rogeologischen Monitorings bestätigt.

Da die Grundwasserabsenkung bereits seit vielen Jahren besteht und Schäden an den umliegenden Bio- topen nicht festzustellen sind, können negative Auswirkungen durch die Grundwasserhaltung mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein negativer Einfluss auf den Kleebach ist aufgrund der Einleitung des gefassten Grundwassers ebenfalls nicht zu besorgen, im Gegenteil ist in trockenen Sommermonaten eine Verbesserung der Wasserführung durch die Einleitung zu verzeichnen.

Im Zuge des Vorhabens ist keine weitere Vertiefung des Steinbruchs vorgesehen. Mit fortschreitender Ver- füllung werden sich sukzessive wieder die natürlichen Grundwasserverhältnisse einstellen und der Grund- wasserstand des unteren Grundwasserleiters auf ein Niveau oberhalb von 195 m ü NN ansteigen.

7 Altlastenverdächtige Flächen und Bodenbelastungen/ Bodenschutz

Aus dem räumlichen Geltungsbereich sind keine Altablagerungen und Altstandorte sowie sonstige Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen bekannt.

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8 Leitungsinfrastruktur

Die EnergieNetz Mitte GmbH betreibt im räumlichen Geltungsbereich eine Gas-Mitteldruckleitung für eine mögliche Betriebsversorgung. Die nachfolgende Abbildung zeigt deren ungefähre Lage.

Abb. 4: Gas-Mitteldruckleitung der EnergieNetz Mitte GmbH

genordet, ohne Maßstab

Der Plan dient nur der Information und darf nicht zur Lagefeststellung verwendet werde. Die genaue Lage und Überdeckung der Leitungen können bei dem Regioteam der EnergieNetz Mitte in Wetzlar (Telefon 06441-9544-4633) abgerufen werden. Um die Betriebssicherheit nicht zu gefährden, sind sämtliche Bau- arbeiten im Bereich der vorhandenen Leitungen mit der EnergieNetz Mitte abzustimmen. Das Merkblatt

„Schutz von Versorgungsanlagen der EnergieNetz Mitte GmbH“ ist in seiner jeweils aktuellen Fassung ist zu beachten.

Der Wasserverband Kleebach weist in seiner Stellungnahme vom 01.11.2019 zum Vorentwurf des Bebau- ungslpanes darauf hin, dass sich angrenzende an den räumlichen Geltungsbereich überörtliche Verbands- anlagen befinden. Es handelt sich um eine Sammelleitung für Abwasser DN 350 Stz nebst Schachtbau- werken und Sonderbauwerken. Der Wasserverband wird bei Planungen und Bausführungen, die die Ver- bandsanlagen betreffen können, frühzeitig beteiligt.

9 Denkmalschutz

Belange der Baudenkmalpflege sind nicht betroffen. Auch Belange der archäologischen Denkmalpflege sind nach dem bereits seit Jahrzehnten erfolgenden Abbau nicht betroffen.

Gas-Mitteldruckleitung (Transportnetz)

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10 Bodenordnung

Ein Verfahren zur Bodenordnung i.S.d. §§ 45 ff. BauGB ist nicht erforderlich.

11 Kosten

Durch den Vollzug des Bebauungsplanes entstehen der Gemeinde Langgöns keine Kosten.

Referenzen

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