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Ausweis- und Melderecht, Personenstandsrecht 1 Änderungen im Melderecht

In den letzten Jahren erfolgten Änderungen im Melderechtsrahmengesetz, welche auch grundlegende Änderungen im Melderecht des Landes Sachsen-Anhalt nach sich zogen (GVBl. LSA 2004, S. 506).

Eine solche Änderung war die Abschaffung der Verpflichtung zur Abmeldung bei Umzügen im Inland. Daneben wurden im Melderecht die erforderlichen Rahmen-bedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechni-ken geschaffen, um insbesondere die Auskunftserteilung an Behörden und Pri-vatpersonen mittels elektronischer Verfahren zu ermöglichen.

Die Verpflichtung zur Abmeldung bei Umzügen wurde durch Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden, die sogenannte Rückmeldung, überflüssig. So hat nun die Meldebehörde , bei der sich der neue Einwohner der Gemeinde anmel-det, die bisher zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Dies hat unverzüglich, jedoch spätestens nach drei Werktagen zu erfolgen. Dabei sollte die Rückmel-dung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erfolgen.

Im Jahr 2004 wurde das Melderecht dahingehend konkretisiert, dass die Daten nach der Anmeldung nur noch durch Datenübertragung zu übermitteln sind. Eine Übergangsfrist wurde bis zum 31. Dezember 2006 gewährt. In dieser Zeit vollzog auch das Land Sachsen-Anhalt und damit seine Meldebehörden die Vorausset-zungen für eine sichere Datenübertragung.

Damit alle Meldebehörden im gesamten Bundesgebiet reibungslos Meldedaten mittels automatisierter Datenübertragung austauschen können, wurden gemein-same Standards wie „OSCI–xMeld“ und „OSCI-Transport“ (Online Services Com-puter Interface) entwickelt. xMeld ist somit ein bundeseinheitliches Datenaus-tauschformat für das Meldewesen. Bei OSCI-Transport erfolgen eine Trennung von Nutzungs- und Inhaltsdaten und Verschlüsselung sowie Signatur mittels sig-naturgesetzkonformer Signaturkarte.

Das Land Sachsen-Anhalt schreibt diese Standards auch für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden des Landes vor, indem sie in der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden von Sachsen-Anhalt für die Datenübermittlung für Zwecke des Rückmeldeverfahrens die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) für an-wendbar erklärt hat. In § 2 1. BMeldDÜV werden Form und Verfahren der Daten-übermittlung mittels OSCI-xMeld und OSCI-Transport vorgeschrieben.

Auch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßten in einer Entschließung vom 15. Dezember 2005 die mit dem OSCI-Transport angestrebte Ende-zu-Ende-Sicherheit vor allem für die Übermittlung personenbezogener Da-ten zwischen den Kommunen und empfehlen den flächendeckenden Aufbau einer OSCI-basierten Infrastruktur (Anlage 9); vgl. auch Ziff. 4.3.

6.2 Änderung des Melderechts aufgrund der Föderalismusreform

Im Rahmen der Föderalismusreform ist das Meldewesen zum 1. September 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt worden.

Das Meldewesen soll in neue Strukturen übergeleitet werden, d.h., bundeseinheit-liche Verfahren sollen die Nutzung der Melderegister vereinfachen. Bei ersten Überlegungen wird auch von der Schaffung eines zusätzlichen zentralen Melde-registers gesprochen - nicht nur für Datenschützer ein kritisch zu betrachtendes Szenario. Ein einheitliches Personenkennzeichen wäre unzulässig.

Die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder hat daraufhin eine Ar-beitsgruppe zum Arbeitskreis Meldewesen ins Leben gerufen, welche das

Ge-setzgebungsverfahren in den kommenden Jahren datenschutzrechtlich begleiten wird.

6.3 Biometrische Merkmale in Reisepässen

In seinem VI. Tätigkeitsbericht (Ziff. 5.1) hatte der Landesbeauftragte bereits von der Absicht der Bundesregierung berichtet, Reisepässe „zur Erhöhung der inne-ren Sicherheit“ mit biometrischen Merkmalen zu versehen.

Mittlerweile werden seit dem 1. November 2005 Reisepässe ausgestellt, die einen Chip enthalten, auf dem biometrische Daten des Gesichts gespeichert sind. Ob sie dadurch sicherer geworden sind, ist durchaus umstritten. In Presse und Fach-literatur ist mehrfach von erfolgreichen Versuchen, den Chip zu „knacken“ und damit Reisepässe zu verfälschen, berichtet worden (vgl. Ziff. 4.4; siehe auch Ent-schließung der Datenschutzkonferenz vom Juni 2005, Anlage 1).

Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, wonach ab Novem-ber 2007 die Aufnahme von Fingerabdruckdaten in den Reisepass geplant ist. Um diesen Gesetzentwurf ist in der Öffentlichkeit eine rege Diskussion entbrannt.

Zum Einen, weil der Bundesrat eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheits-behörden zu erreichen versucht, zum Anderen, weil sich die Entstehung eines

„Fingerabdruckregisters“ abzeichnete.

So sollen

- die Polizeivollzugsbehörden die zur Überprüfung der Identität des Inhabers erhobenen Daten mit ihren erkennungsdienstlichen Dateien abgleichen dür-fen (sog. 1:n-Vergleich).

- alle Passregisterdaten (einschließlich der Lichtbilder) von den Sicherheits-behörden automatisch abgerufen werden können.

Dem hat die Bundesregierung (noch) widersprochen. Sie will es bei der Identitäts-überprüfung beim sog. 1:1-Vergleich belassen und den automatisierten Abruf auf Lichtbilder beschränken (vgl. BT-Drs. 16/4138 und 16/4456).

Außerdem mehren sich die Stimmen, die eine Speicherung der Fingerabdrücke fordern (so auch die EU-Kommission in ihrer „Strategieplanung für 2008“) - ent-weder im Passregister oder sogar im Melderegister.

Der Landesbeauftragte teilt dazu die kritische Einschätzung des Innenministers, der sich an die „Zentrale Einwohnermeldekartei der DDR“ erinnert fühlt.

Am 23. April 2007 hat eine Anhörung im Bundestag stattgefunden. Danach ist die Bundesregierung von ihrer Absicht, Fingerabdrücke zu speichern, wieder abge-kommen. Der Landesbeauftragte hofft, dass es dabei bleibt (vgl. auch Anla-ge 31).

6.4 Personenstandsgesetz

Wie unter Ziff. 4.2 dargelegt, ist das Personenstandswesen eines der Fachprojek-te des Aktionsplans Deutschland-Online. Das einzuführende elektronische Perso-nenstandsregister ist ein Schwerpunkt des Vorhabens. Der elektronische Daten-bestand soll für einen vereinfachten Ausdruck von Personenstandsurkunden und die Mitteilungen an andere Behörden genutzt werden. Rechtliche Grundlage hier-zu ist das am 23. Februar 2007 verkündete Gesetz hier-zur Reform des Personen-standsrechts (BGBl. I, S. 122). Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, einige Regelungen gelten bereits jetzt, wie u.a. die Möglichkeit der Länder, zentrale e-lektronische Personenstandsregister zur Erprobung einzurichten. Einzelheiten sind in Rechtsverordnungen des Bundes bzw. der Länder zu regeln. So sind die Länder auch zum Erlass von Mitteilungspflichten ermächtigt (§ 74 Abs. 1 Nr. 6 Personenstandsgesetz).

Der Landesbeauftragte hatte Gelegenheit, gegenüber dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt zu ersten Entwürfen Stellung zu nehmen. Auch an-dere Landesbeauftragte haben jeweils Stellung genommen. Während einzelne kritisierte Formulierungen optimiert wurden, bleiben die grundsätzlichen daten-schutzrechtlichen Bedenken gegenüber zentralen Datenbeständen bestehen. Die Entwicklung ist weiter zu begleiten, insbesondere angesichts der Darstellungen in der Begründung zum Gesetzentwurf. Sie spricht von länderübergreifender Zu-sammenarbeit, ausländischen Stellen und internationalen Organisationen ebenso wie von der Frage, ob bei der Beurkundung der Geburt ein persönliches Identifi-kationsmerkmal zu vergeben ist.