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Angaben des Gesuchstellers

In Kapitel 2.4.1 des Sicherheitsberichts führt der Gesuchsteller die in KEG und KEV festge-legten Grundsätze der nuklearen Sicherheit und die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit auf. Dabei werden die diesbezüglichen Bestim-mungen im KEG (Art. 4 und 5) und in der KEV (Art. 7 und 8) inhaltlich genannt. In Kapitel 2.4.2 führt der Gesuchsteller die Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken auf, die gemäss Art.10 KEV einzuhalten sind. Zudem wird auf weitere Verordnungen des UVEK und auf das Regelwerk des ENSI verwiesen, in denen die Schutzmassnahmen und Auslegungsgrundsätze konkretisiert werden. Die EKKB AG betont, dass die rechtlichen und behördlichen Anforde-rungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit bei der Projektierung und Auslegung des EKKB vollumfänglich berücksichtigt werden. Dabei sollen auch die relevanten Anforderungen der IAEA und in der Regel die behördlichen Anforderungen des Landes des Reaktorherstellers berücksichtigt werden, falls keine schweizerischen Anforderungen vorhanden sind. Der Gesuchsteller führt weiter aus, dass die Anlage dem Stand von Wissenschaft und Technik ent-sprechen wird, wie in Art. 4 KEG gefordert, und dass Massnahmen zur Einhaltung der nukle-aren Schutzziele getroffen werden, die international anerkannten Grundsätzen entsprechen.

Die diesbezüglichen Unterlagen und Nachweise sollen gemäss den Anforderungen von Anhang 4 KEV in den Gesuchen zur Bau- bzw. Betriebsbewilligung eingereicht bzw. erbracht werden.

Zudem sollen die Belange des Rückbaus bereits bei der Auslegung der Anlage berücksichtigt werden.

In Kapitel 2.4.3 des Sicherheitsberichts geht die EKKB AG auf die vorgesehenen Massnah-men zum Schutz gegen Störfälle ein. Gemäss Art. 8 KEV sind SchutzmassnahMassnah-men gegen Stör-fälle mit Ursprung innerhalb und ausserhalb der Anlage zu treffen. Der Gesuchsteller hält fest, dass Identifikation und Beschreibung der internen Störfälle von der konkreten Auslegung und dem Verhalten der zu beschaffenden Anlage abhängig sind. Im Rahmenbewilligungsverfahren, wo nur die Grundzüge des Projekts darzulegen sind (Art. 14 KEG), können die entsprechenden Angaben und Nachweise noch nicht erbracht werden; die Schutzmassnahmen gegen interne Störfälle werden in den späteren Bewilligungsphasen detailliert dargelegt. Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage (externe Störfälle) sind standortspezifisch und deshalb im Rah-menbewilligungsverfahren zu betrachten. Die entsprechenden Untersuchungen hat der Gesuchsteller in Kapitel 3 des Sicherheitsberichts dargelegt. Dabei werden das mögliche Auf-treten und die Auswirkungen von externen Störfällen auf die Anlage sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen betrachtet.

Die EKKB AG hat in Kapitel 2.4.5 des Sicherheitsberichts auch Betrachtungen zu auslegungs-überschreitenden Störfällen angestellt. Dabei handelt es sich um Störfälle, die durch Mehrfach-fehler oder durch sehr seltene Ereignisse ausgelöst werden und deren Häufigkeit <10-6 pro Jahr beträgt. Die Auswirkungen solcher Störfälle müssen durch anlageninterne Massnahmen begrenzt werden. Gemäss Art. 94 StSV [12] verlangt die Aufsichtsbehörde für Störfälle, deren Eintretens-häufigkeit <10-6 pro Jahr beträgt, deren Auswirkungen aber gross sein können, die erforder-lichen vorsorgerforder-lichen Massnahmen. Die Bewertung dieser Störfälle und die Einschätzung von Wirksamkeit und Zuverlässigkeit von Vorsorgemassnahmen erfolgt anhand der Ergebnisse der anlagenspezifisch durchzuführenden Sicherheitsanalysen. Die entsprechenden Anforderungen werden von der Aufsichtsbehörde festgelegt. Der Gesuchsteller bekräftigt, dass diesbezügliche Anforderungen bei der Auslegung der Anlage berücksichtigt werden, wobei die Nachweise zur Wirksamkeit der Vorkehrungen im Gesuch zur Baubewilligung erbracht werden.

Beurteilungsgrundlagen

Massgebende Grundlagen für die Beurteilung der Angaben des Gesuchstellers zu der vorge-sehenen Auslegung der Anlage bilden die gesetzlichen Anforderungen und das Regelwerk der Aufsichtsbehörde.

Die zu beachtenden Grundsätze der nuklearen Sicherheit sind im KEG festgelegt. Sie umfas-sen die Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie (Art. 4) und die erforderlichen Schutzmass-nahmen gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe und gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen (Art. 5).

In der KEV werden die Grundsätze der nuklearen Sicherheit weiter konkretisiert. In Art. 7 KEV sind die Anforderungen an die nukleare Sicherheit aufgeführt, die Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle sind in Art. 8 KEV vorgegeben. Die Auslegungsgrundsätze für Kernkraftwerke sind in Art. 10 KEV festgelegt. Die Verordnung des UVEK [14] enthält die Bestimmungen über die

Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen. Die dabei einzuhaltenden Strahlendosisgrenzwerte sind in Art. 94 StSV [12] aufgeführt.

Für die Auslegung von Kernkraftwerken sind gegenwärtig die folgenden Richtlinien der Auf-sichtsbehörde relevant: HSK-R-06 [26], HSK-R-101 [31], HSK-R-102 [32], HSK-R-103 [33].

Beurteilung des ENSI

Im Rahmenbewilligungsverfahren sind nach Art. 14 KEG und Art. 23 KEV noch keine detail-lierten Angaben zu der Auslegung eines Kernkraftwerks gefordert. Der Gesuchsteller hat im Kapitel 2.4 des Sicherheitsberichts trotzdem generisch aufgezeigt, wie er die Anforderungen an die Auslegung erfüllen will, um den Schutz von Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen nach den Bestimmungen von Art. 4 KEG zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er die diesbezüglichen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen dargelegt und sich zur vollumfänglichen Erfüllung dieser Anforderungen verpflichtet.

Das ENSI hat die Angaben des Gesuchstellers geprüft und bestätigt, dass die zutreffenden Bestimmungen von KEG und KEV sowie die aktuellen Anforderungen des Regelwerks der Auf-sichtsbehörde hinsichtlich der Auslegung von Kernkraftwerken und der Massnahmen zum Schutz gegen Störfälle vollständig und korrekt berücksichtigt wurden. Bezüglich der anzuwendenden Richtlinien macht das ENSI darauf aufmerksam, dass es im Hinblick auf den Bau neuer Kernkraft-werke neue Richtlinien erarbeiten wird, die bei der Auslegung der zu bauenden Kraftwerksan-lage berücksichtigt werden müssen. Diese Richtlinien ersetzen die in den BeurteilungsgrundKraftwerksan-lagen genannten, gegenwärtig noch gültigen HSK-Richtlinien. Die spezifischen Auslegungsgrundsätze für neue Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren inkl. Anforderungen an den Schutz gegen externe Ereignisse werden beispielsweise in der zu erstellenden Richtlinie ENSI-G02 dargelegt.

3 Projektmanagement

Die folgenden Abschnitte gründen auf den Angaben in den Kapiteln 1.5 «Qualitätsmanage-ment» und 5 «Personelle und organisatorische Angaben» des EKKB-Sicherheitsberichts [2].

3.1 Projektorganisation

Angaben des Gesuchstellers

Der Gesuchsteller verfolgt mit der Entwicklung seiner Organisation über die verschiedenen Phasen des Projekts drei Ziele:

•   Projekt- und Bewilligungsabläufe so zu organisieren, dass alle Anforderungen der nuklearen  Sicherheit nachweislich erfüllt sind und eine ganzheitliche Bewertung der

Bewilligungsfä-higkeit möglich ist;

•   Projekt- und Bewilligungsabläufe optimal aufeinander abzustimmen, um die Erfordernisse  aus den Bewilligungsabläufen zeitgerecht in die Projektabläufe einfliessen lassen zu kön-nen;

•   die Projektorganisation flexibel den Projektphasen mit ihren jeweiligen Anforderungen an  die fachlichen und methodischen Kompetenzen anzupassen und schliesslich in eine Betriebs-organisation zu überführen.

Die Organisation ist über die verschiedenen Projektphasen vom Rahmenbewilligungsgesuch bis zum Betrieb der Anlage einem starken Wandel unterworfen. Allen Phasen gemeinsam ist jedoch eine Reihe von Elementen, zu welchen im Verlaufe des Projekts phasenspezifisch Grund-sätze definiert werden sollen. Diese Elemente betreffen:

1. die Sicherheitskultur;

2. die nukleare Sicherheit;

3. die Abstimmung von Projekt- und Bewilligungsabläufen;

4. die konventionelle Sicherheit;

5. die Sicherung der Anlage;

6. die Organisation von Schnittstellen zwischen verschiedenen beteiligten Instanzen (Gesuch-steller, Aufsichtsbehörde, Lieferant).

Es wird präzisiert, dass eine gute Sicherheitskultur in allen Phasen des Lebenszyklus der Anlage, d.h. bereits ab der Projektierungsphase, gewährleistet werden muss. Die Sicherheitskultur wird als integraler Bestandteil aller Tätigkeiten im Rahmen des Neubaus eines Kernkraftwerks beschrie-ben. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, alle notwendigen Mittel einzusetzen, damit der Sicher-heit in allen Aktivitäten die höchste Priorität beigemessen wird. Auch soll ein Verfahren festgelegt werden, welches die Bereitstellung dieser Mittel sicherstellt.

Zudem wird die Rolle des Gesuchstellers (bzw. Bewilligungsinhabers) als «Intelligent Custo-mer» betont, welcher jederzeit in der Lage ist, die Produkte und Dienstleistungen der Lieferanten zu kennen, zu verstehen und zu überwachen.

Der Sicherheitsbericht enthält Angaben zur Projektorganisation der EKKB AG in den verschie-denen Phasen des Projekts. Es wird dabei insbesondere auf die Funktion des so genannten Bewil-ligungsmanagements eingegangen. Dieses stellt eine der Funktionen des Projektmanagements dar und regelt alle im Zusammenhang mit den Bewilligungen der neuen Anlage relevanten Auf-gaben. Es bildet die Schnittstelle zwischen dem Gesuchsteller und der Aufsichtsbehörde. Es soll sicherstellen, dass alle rechtlichen, behördlichen und anderen Anforderungen an die nukleare Sicherheit in der Projektabwicklung und in den Bewilligungsprozessen berücksichtigt und umge-setzt werden. Das Bewilligungsmanagement umfasst drei Disziplinen, welche, als zentrale Ele-mente der nuklearen Sicherheit, umfassende Sicherheitsbetrachtungen über den gesamten Bewilligungsprozess sicherstellen sollen:

•   Sicherheitsengineering (Deterministik und Probabilistik);

•   menschliche und organisatorische Faktoren (Human Factors Engineering und Organisatio-nal Factors Engineering);

•   Qualität (Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle).

Für jede Phase des Bewilligungsprozesses bis hin zum Betrieb der Anlage werden die Projekt-organisation und ihre Entwicklung beschrieben.

Projektorganisation bis zur Einreichung des Rahmenbewilligungsgesuchs

Die Organisation war in dieser Phase auf die Erfüllung der Anforderungen aus Art. 23 KEV, also primär auf die Beurteilung der Eignung des möglichen Standorts für den Bau des neuen Kernkraftwerks, entsprechend den formulierten Grundsätzen, ausgerichtet. Das Projektteam umfasste ein Kernteam, bestehend aus den verantwortlichen Projektleitern für die Aktivitäten in den Bereichen Sicherheit und Sicherung, Entsorgung und Stilllegung sowie Umweltverträg-lichkeit und Raumplanung. Diese Personen zeichnen sich aus durch ihre langjährige Tätigkeit in der Kerntechnik und in der Führung von nuklearen Projekten in den Partnergesellschaften bzw. in verwandten Organisationen. Weitere Experten aus den Partnergesellschaften sowie externe Experten (insbesondere spezialisierte Ingenieurbüros) mit Erfahrung in kerntech-nischen Projekten unterstützten das Kernteam. Das Kernteam trägt die Verantwortung für die Beauftragung der Experten, die Koordination ihrer Arbeit und die Qualitätssicherung der Ergebnisse.

Projektorganisation in den weiteren Projektphasen

Nach der Einreichung des Rahmenbewilligungsgesuchs begannen die Vorbereitungsarbeiten zur Erstellung des Baubewilligungsgesuchs und die Festlegung der Anforderungen an die zu bau-ende Anlage. Die Projektorganisation wird in dieser Phase so ausgebaut, dass sie fähig ist, die deterministischen Sicherheitsanforderungen und die probabilistischen Sicherheitsanalysen zu spezifizieren sowie die Ergebnisse zu bewerten. Sie soll alle sicherheitsrelevanten Aspekte, inklu-sive jener im Bereich der menschlichen und organisatorischen Faktoren, in die Bewertungs- und

Bewilligungsprozesse und in die Auslegungs- und Gestaltungsprozesse einbringen können. Der Gesuchsteller betrachtet es als äusserst wichtig, dass in der Phase Baubewilligung die richtigen Personen in der richtigen Anzahl eingesetzt werden, um seiner Rolle als «Intelligent Customer»

gerecht werden zu können.

Im Verlaufe des Projekts werden mehr und mehr Fachabteilungen gebildet, welche aus dem Bewilligungsmanagement in eigenständige Organisationseinheiten des Projektmanagements ausgegliedert werden.

Ein weiterer Ausbau der Projektorganisation ist für den Beginn der Bauphase vorgesehen.

Einen besonderen Schwerpunkt soll in der Bauphase die Überwachung der Herstellung und Mon-tage bilden. Die Erkenntnisse aus dieser Projektphase sollen auch bereits im Hinblick auf die Instandhaltung der Anlage während des späteren Betriebs genutzt werden. Aus der Projektorga-nisation werden zunehmend die zukünftigen Abteilungen der BetriebsorgaProjektorga-nisation gebildet (vgl.

auch Kapitel 6.1). Diese werden die Einhaltung der Werkverträge mit Lieferanten überwachen und die Anforderungen des späteren, verantwortlichen Anlagenbetreibers einbringen.

Beurteilungsgrundlagen

Art. 23 KEV verlangt unter Bst. a Ziffer 4, dass der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung den Sicherheitsbericht einzureichen hat, aus dem die wichtigen personellen und organisato-rischen Angaben hervorgehen. Diese Anforderung wurde vom ENSI dahingehend präzisiert, dass unter anderem Angaben zum Projektmanagement (Projektorganisation und Qualitätsmanage-ment, zu letzterem vgl. Kapitel 3.2) gemacht werden müssen (vgl. auch Kapitel 6.1 und 6.2).

Weitere Beurteilungsgrundlagen sind dem KEG (Art. 5 Abs. 1), der KEV (Art. 7 Bst. a, Art. 25), der Richtlinie HSK-G07 [24], der Convention on Nuclear Safety [47] (Art. 9), den Safety Standards der IAEA (insbesondere Safety Fundamentals SF-1, Fundamental Safety Principles Nr. 1 «Respon-sibility for Safety» und 3 «Leadership and Management for Safety» [34] und Safety Standards betreffend das Managementsystem GS-R-3 [46], GS-G-3.1 [44] und GS-G-3.5 [45]) sowie dem Technical Assessment Guide T/AST/049 (Principle 3) der britischen Aufsichtsbehörde HSE [62], der

den diesbezüglichen Stand von Wissenschaft und Technik reflektiert, zu entnehmen.

Beurteilung des ENSI

Für das Rahmenbewilligungsgesuch verlangte das ENSI Angaben zur Projektorganisation und zum Qualitätsmanagement bei der Erstellung des Rahmenbewilligungsgesuchs, aber auch bezüg-lich der geplanten Weiterentwicklung der Projektorganisation in den nachfolgenden Projektpha-sen. Zudem waren wichtige Grundsätze, welche der Gesuchsteller der Projektierung des neuen Kernkraftwerks zu Grunde legt, insbesondere in Bezug auf die Themenbereiche «Sicherheitskul-tur» und «Intelligent Customer Capability», zu nennen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird nachfolgend aufgezeigt.

Der Gesuchsteller formuliert eine Reihe von prinzipiellen Anforderungen an sich selbst und verpflichtet sich zu einigen Grundsätzen, welche aus Sicht des ENSI von zentraler Bedeutung für eine sicherheitsgerichtete Durchführung eines Projekts zum Bau eines neuen Kernkraftwerks

sind. Der Gesuchsteller bekennt sich insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit und der Sicherung sowie des Schutzes von Bevölkerung und Personal als oberstem Ziel sowie zur Wichtig-keit einer guten Sicherheitskultur in allen Projektphasen bzw. während der gesamten Lebens-dauer der Anlage. Er verpflichtet sich zu einer adäquaten und sicherheitsgerichteten Zuordnung von Aufgaben und Kompetenzen des Personals in allen Projektphasen sowie zur Sicherstellung der entsprechenden Fach- und Methodenkompetenzen und Ressourcen. Zudem will er sicherstel-len, dass auch die Lieferanten diese Kompetenzen und Ressourcen sowie eine geeignete Organi-sation bereitstellen. Er bekennt sich zum Aufbau der so genannten «Intelligent Customer Capa-bility» und hält fest, er werde jederzeit die Produkte und Dienstleistungen der Lieferanten inso-weit kennen und verstehen, dass er seine Pflichten erfüllen könne.

Die EKKB AG beschreibt ihre Projektorganisation bei der Erstellung des Rahmenbewilligungsge-suchs sowie die geplante Weiterentwicklung in den nächsten Projektphasen. An der Erstellung und Prüfung der Gesuchsunterlagen für die Rahmenbewilligung haben Personen mit entsprechender Erfahrung und spezifischen Fachkompetenzen mitgewirkt, insbesondere in jenen Fachgebieten, welche direkt für die Beurteilung des Standorts relevant waren. In dieser Phase waren noch nicht alle Fachgebiete in das Projektteam integriert, sondern es wurde mit externer fachlicher Unterstüt-zung gearbeitet. Dies war u. a. bei der Erstellung der Angaben zu Personal und Organisation der Fall. Der Gesuchsteller stellt jedoch in Aussicht, in der nächsten Projektphase den Fachbereich der menschlichen und organisatorischen Faktoren in die Projektorganisation zu integrieren. Das ENSI begrüsst diese Absicht. Es betrachtet eine multidisziplinäre Projektorganisation, in welcher alle für die Projektierung und Auslegung einer neuen Kernanlage relevanten Fachbereiche und Erfah-rungen mit angemessenen Ressourcen und dem nötigen Stellenwert vertreten sind, als unabdingbar.

Der Sicherheitsbericht enthält Angaben zu Struktur und Abläufen der Organisation für alle Phasen des Lebenszyklus der Anlage bis hin zu ihrer Stilllegung. In den Phasen «Rahmenbewilli-gung» sowie «Baubewilligung und Bauausführung» wird im Rahmen des Projektmanagements dem so genannten Bewilligungsmanagement grosse Bedeutung zugeschrieben. Dieses soll sicherstellen, dass alle bewilligungs- bzw. sicherheitsrelevanten Anforderungen systematisch und umfassend über alle Projektphasen hinweg implementiert werden und stellt einen zentralen Aus-gangspunkt für die Entwicklung der Projekt- und der späteren Betriebsorganisation dar. Die Orga-nisation wird im Projektverlauf zunehmend differenzierter, bestimmte Funktionen werden aus dem Bewilligungsmanagement in eigenständige Organisationseinheiten ausgegliedert. Das ENSI sieht demnach die fortwährende Klärung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Entitäten der Organisation und deren Verantwortlichkeiten als eine der wichtigen Aufgaben des Gesuchstellers für die zukünftigen Projektphasen, welchen im Prozess der Entwicklung der Organisation gebüh-rende Aufmerksamkeit gewidmet werden muss.

Die Fähigkeit der Gesuchstellerorganisation, die Anforderungen des Neubauprojekts in allen Projektphasen erfüllen und die Verantwortung für das Projekt wahrnehmen zu können, ist aus Sicht des ENSI von entscheidender Bedeutung. Das ENSI fordert deshalb, dass die EKKB AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Baubewilligungsgesuchs darlegt, wie sie ihrer Verant-wortung gerecht wird (Auflagenvorschlag, siehe weiter unten). Diese Darlegung soll die fol-genden Elemente umfassen:

•   Umfassende  Erörterung  der  Projektorganisation:  Beschreibung  der  eigenen  Organisation  und der Gesamtprojektorganisation, inklusive der Schnittstellen zu den Lieferanten von Dienstleistungen und Gütern im Zusammenhang mit der Projektierung, Auslegung und dem Bau der Anlage sowie deren Verantwortlichkeiten.

•   Darstellung, wie die EKKB AG gewährleistet, dass die gewählte Organisationsform jederzeit  geeignet ist bzw. war, um die Verantwortung für das Projekt in allen Projektphasen, insbe-sondere bezüglich Sicherheit und Qualität, wahrnehmen zu können.

•   Förderung einer positiven Sicherheitskultur: Darlegung der Massnahmen der EKKB AG zur  Förderung einer guten Sicherheitskultur in jeder Projektphase und Beurteilung der Ergeb-nisse der Umsetzung dieser Massnahmen.