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Ausgleichzahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

2. Einkommensteuerveranlagung 2021

2.3 Übrige Sonderausgaben

2.3.2 Ausgleichzahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

und § 1408 Absatz 2 in Verbindung mit § 1587 BGB, die eine zum Ausgleich verpflich-tete Person zur Vermeidung der Durchführung eines Versorgungsausgleichs an den Versorgungsberechtigten leistet.

Der bei einer Scheidung zur Anwendung kommende Versorgungsausgleich ist im Versorgungs-ausgleichsgesetz geregelt. Er soll die während der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten ausgleichen. Er gilt sowohl für gesetzliche und beamtenrechtliche als auch für private, geförderte und betriebliche Versorgungsansprüche.

Die Abzugsvoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen den zuvor erläuterten Bedingungen für den Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner. Auch hier sind die Anlage U und die Steueridentifikationsnummer des Ausgleichsberechtigten erforderlich. Die Höchstbetrags-beschränkung von 13.805 € kommt jedoch nicht zur Anwendung.

Anlage Sonderausgaben, 4 2.3.3 Gezahlte Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird in der Regel als Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhoben. Sie beträgt je nach Bundesland 8 % bzw. 9 % der Lohnsteuer.

Hierfür gibt der Sitz des für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamts den Ausschlag. Im Saarland beträgt der Kirchensteuersatz 9 %. Dieser wird regelmäßig in der Einkommensteuer-erklärung angewandt. Abzugsfähig als Sonderausgaben sind die im jeweiligen Veranlagungs-zeitraum tatsächlich gezahlte Kirchensteuer sowie das gegebenenfalls entrichtete Kirchgeld.

Das bedeutet, dass im gleichen Jahr erstattete Kirchensteuerbeträge von der einbehaltenen Kirchensteuer abzuziehen sind. In Sonderfällen kann es vorkommen, dass die erstattete

Kir-chensteuer höher als die gezahlte KirKir-chensteuer ist. Der Erstattungsüberhang, der sich aus der Verrechnung ergibt, ist dann dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

Für den Ansatz der tatsächlich gezahlten Kirchensteuer ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Vorauszahlungen oder um Abschlusszahlungen handelt oder für welchen Zeitraum der Steuerpflichtige sie entrichtet hat oder erstattet bekam. Zu der als Sonderausgabe zu be-rücksichtigenden Kirchensteuer gehört jedoch nicht die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist (vgl. Seite 188).

Anlage Sonderausgaben, 13-14

2.3.4 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (ohne Ausbildungsvergütung) sowie für ein erstmaliges Studium zählen in der Regel zu den Kosten der Lebensfüh-rung, die im Rahmen der Sonderausgaben mit maximal 6.000 € pro Jahr absetzbar sind.

Zu den begünstigten Aufwendungen zählen neben den Ausbildungsgebühren (z. B. Immatri-kulationsgebühr) und den Aufwendungen für Studien- bzw. Schulmaterialien auch die Kosten einer auswärtigen Unterbringung sowie die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Ferner können Aufwendungen für ein ausbildungsbedingtes Arbeitszimmer, eine ausbildungsbedingte doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Es gelten jedoch die Voraussetzungen und Einschränkungen, die im Kapitel „3.2 Werbungskostenabzug“ erläutert werden. Zur Bemessung der Fahrtkosten sind die Regelungen zur „Entfernungspauschale“ heranzuziehen. Dabei zählt die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte. Bei Nutzung des privaten Pkw können pro Ausbildungstag 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zählt der Höchstbetrag von 6.000 € für jeden Ehegatten gesondert.

Ist einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen oder ist das Studium Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Berufsakademie), so sind die Aufwendungen als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen. Weitere Einzelheiten zur steuerlichen Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten folgen ab Seite 146.

a HINWEIS

Da der Bundesfinanzhof entgegen der zuvor geschilderten Rechtslage der Auffassung war, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufs-ausbildung für die spätere Berufstätigkeit notwendig seien und somit Werbungskosten und keine Sonderausgaben darstellen, war hierzu über längere Zeit ein Verfahren beim Bundes-verfassungsgericht anhängig. Dieses wurde jedoch am 11.01.2020 negativ beschieden, weswegen es bei der Einordnung der Aufwendungen der Erstausbildung oder des Erststudiums als Sonderausgabe bleibt.

Anlage Sonderausgaben, 5 bis 12

2.3.5 Spenden, Beiträge, Zuwendungen

Spenden sind freiwillige Geld- und Sachleistungen, denen keine Gegenleistung gegenüberstehen darf.

Außerdem müssen noch zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

n Die Aufwendungen müssen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung getätigt werden. Hierzu gehören gemeinnützige, kulturelle, mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche und religiöse Zwecke, soweit sie der Allgemein-heit dienen. Begünstigt sind beispielsweise Spenden zur Förderung der Kunst und Kultur, der Religion, des Denkmalschutzes und des Wohlfahrtswesens. Nicht begünstigt sind hingegen beispielsweise Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Spenden zur Förderung der Heimatpflege oder auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an Karnevalsvereine.

n Der Empfänger der Zuwendung muss nach § 10b Abs. 1 S2 EStG begünstigt sein. Die Regelfälle der begünstigten Empfänger stellen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbe-freiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dar.

Zum Nachweis der Spende bedarf es grundsätzlich einer offiziellen Spendenbescheinigung („Zuwendungsnachweis“) nach amtlichem Muster. Bei Spenden bis 300 € greift jedoch ein erleichterter Spendennachweis. Ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungs-bestätigung reicht in diesem Fall als Nachweis. Dasselbe gilt in der Regel für Spenden in Katastrophenfällen, deren Abzugsfähigkeit üblicherweise in katastrophenspezifischen Erlas-sen geregelt wird. Bei ausländischen Zuwendungsempfängern gestaltet sich der Nachweis schwieriger, da der Steuerpflichtige zusätzliche Nachweise vorlegen muss zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht).

Die geleisteten Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen bis zu einem Betrag von höchstens 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (Höchstbetrag). Für die übersteigenden Beträge existiert die Möglichkeit eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.

Die Hälfte der geleisteten Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes mindert nach § 34g EStG direkt die tarifliche Einkom-mensteuerschuld. Dies gilt nur für Beiträge an Parteien, die nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen wurden. Der Anteil der Spenden und Mitgliedsbeiträge, der durch diese sogenannte ermäßigte Besteuerung nach

§ 34g EStG begünstigt ist, beträgt maximal 1.650 € bei Alleinstehenden und 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern. Der Anteil der Spenden und Mitglieds-beiträge, der über diese Höchstbeträge hinausgeht, kann wiederum bis maximal 1.650 € bei Alleinstehenden und 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern als

Sonderausgabe berücksichtigt werden, was jedoch lediglich zu einer Minderung des zu ver-steuernden Einkommens führt und somit keine „direkte“ Steuerermäßigung bewirkt.

Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen führen zu der zuvor genannten Steuerermäßigung nach § 34g EStG. Der Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen.

a BEISPIEL

Ein lediger Arbeitnehmer spendet einer anerkannten politischen Par-tei insgesamt 2.400 €.

Zuwendung 2.400 €

Höchstbetrag für die Steuerermäßigung 1.650 €

(Steuerabzugsbetrag 50 % von 1.650 € = 825 €)

Verbleibender Restbetrag 750 €

Die Jahressteuerschuld verringert sich um 825 €, und der übersteigende Betrag in Höhe von 750 € kann sich im Rahmen der steuerbegünstigten sonstigen Spenden (nach § 10b Abs. 1 EStG) auswirken.

2.3.6 Steuerberatungskosten

Bis 2005 waren Steuerberatungskosten noch als Sonderausgabe bis zu 520 € im Kalenderjahr absetzbar. Diese Abzugsmöglichkeit ist seit 2006 entfallen.

Jedoch ist es weiter möglich, die Anteile der Steuerberatungskosten, die auf die Ermittlung der einzelnen Einkünfte und das Ausfüllen der entsprechenden Formulare entfallen, als unbe-schränkte Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben der jeweiligen Einkunftsart anzusetzen, z. B.:

n Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Anlage N, Zeile 48 n Renteneinkünfte – Anlage R, Zeile 37

n Vermietungseinkünfte – Anlage V, Zeile 50

Hierfür ist es jedoch notwendig, dass die Kosten auf der Rechnung nach ihrer Veranlas-sung getrennt ausgewiesen sind. Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, soweit diese den Mantelbogen, die Anlage AV, die Anlage KAP und die Anlage Kind betreffen, zählen zu den privat veranlassten Steuerberatungskosten und sind somit nicht abzugsfähig.

Ausnahme: Eine Aussonderung des Rechnungsanteils für privat veranlasste Steuerberatungs-kosten ist verzichtbar, wenn dieser 10 % des Rechnungsbetrages nicht übersteigt.

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Lohnsteuerhilfevereinen dürfen auch ohne ausgewiesene Kostenaufteilung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei sind die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen bis zu 100 € komplett absetzbar. Höhere Zahlungen werden zu 50 % als Werbungskosten berücksichtigt, jedoch mindestens mit 100 €.

2.4 Außergewöhnliche Belastungen

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrheit mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnissen entstehen, kann er diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen nicht Betriebsausgaben, Wer-bungskosten oder Sonderausgaben darstellen.

Einem Steuerpflichtigen erwachsen zwangsläufig Aufwendungen, wenn er sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Auf-wendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (z. B. bei Krankheit, Tod, Unfall, Unwetterschäden). Diese Voraussetzung wird in der Regel erfüllt sein, wenn es sich um entsprechende Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich oder seine Angehörigen handelt.

Des Weiteren darf es sich nicht um Vorgänge auf der reinen Vermögensebene handeln (z. B. Bezahlung von Schulden, für die der Steuerpflichtige als Erbe haftet) oder die Erlangung eines wirtschaftlichen Gegenwertes (z. B. erstmalige Einrichtung eines Haushalts) zum Inhalt haben.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Kosten der außergewöhnlichen Belastungen solche, die zwar in tatsächlicher Höhe angesetzt werden, jedoch um einen von dem Steuerpflichtigen zu tragenden Teil (zumutbare Belastung) zu kürzen sind, und solche, die typisierend geregelt und nicht um eine zumutbare Belastung zu kürzen sind. Bei letzteren spricht man von den n außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen;

n erstere sind außergewöhnliche Belastungen in allgemeinen Fällen.

2.4.1 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

In den nachstehend aufgeführten Fällen außergewöhnlicher Belastungen hat der Gesetzgeber Höchst- bzw. Pauschbeträge festgelegt. Eine Kürzung um die zumut-bare Belastung erfolgt nicht.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen, 4 bis 10

Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene

Für außergewöhnliche Belastungen, die behinderten Menschen entstehen, wird auf Antrag ohne Kürzung um die zumutbare Belastung ein Pauschbetrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwendung von § 33 EStG zu einem höheren Abzugsbetrag führen.

Behinderte Menschen, denen ein Pauschbetrag zu gewähren ist, sind Personen, bei denen eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) vorliegt. Zu ihnen gehören

also nicht nur die durch äußere Einflüsse wie Kriegs- oder Unfallverletzungen Betroffenen, sondern auch solche Menschen, denen das Leiden angeboren ist oder bei denen aufgrund innerer Leiden eine Behinderung oder eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, sofern die Erkrankung nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Zur Inanspruchnahme muss zumindest ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vorliegen. Weitere Voraussetzungen müssen seit 2021 nicht mehr erfüllt sein.

Bei einem Grad der Behinderung von mindestens ... Jahresbetrag

20 384 €

30 620 €

40 860 €

50 1.140 €

60 1.440 €

70 1.780 €

80 2.120 €

90 2.460 €

100 2.840 €

Für Blinde, Taubblinde und Hilflose erhöht sich der jährliche Pauschbetrag unabhängig vom festgestellten Grad der Behinderung auf 7.400 € (Merkzeichen „Bl”, “TBl” oder „H”

im Behindertenausweis).

Als „hilflos“ gelten Behinderte, die infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend so hilf-los sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen. Eine Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den zuvor genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Dem Merkzeichen „H“ gleich steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pfle-gegrade 4 und 5. Dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheids nachzuweisen. Der Zustand der Hilflosigkeit muss dauernd, d. h. nicht nur vorübergehend sein. In den Fällen, in denen berechtigte Zweifel bestehen, ob die Behinderung unverändert fortbesteht, müssen neue Bescheinigungen oder Ausweise des Versorgungsamts vorgelegt werden. Finanz-ämter sind an diese Ausweise und Bescheide gebunden.

Wird der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres erhöht oder ermäßigt oder tritt eines der zuvor erläuterten Merkzeichen einem Behinderungsgrad hinzu oder entfällt, so ist stets der höhere Pauschbetrag für das komplette Kalenderjahr anzuwenden, da eine zeitanteilige Kürzung nicht vorzunehmen ist (Jahresbetrag).

Steuernummer Vorname Name

Behinderten-PauschbetragAußergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge 53

100

- bei erstmaliger Beantragung / Änderung bitte Nachweis einreichen -

stpfl. Person /

- erheblich gehbehindert (Merkzeichen "G" / außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") - blind / taubblind / ständig hilflos (Merkzeichen "BI" / "TBI"

und / oder "H"), schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 oder 5)

Ich bin Ehefrau / Person B

- blind / taubblind / ständig hilflos (Merkzeichen "BI" / "TBI"

und / oder "H"), schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 oder 5) - erheblich gehbehindert (Merkzeichen "G" /

außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG")

150 151

- bei erstmaliger Beantragung / Änderung bitte Nachweis einreichen -

1 = stpfl. Person / Ehemann / Person A 2 = Ehefrau / Person B 3 = beide Ehegatten /Lebenspartner 200

Name, Anschrift und Verwandtschaftsverhältnis der pflegebedürftigen Personen Dieunentgeltlichepersönliche Pflege einer pflegebedürftigen Person in ihrer oder in meiner Wohnung erfolgte durch

Anzahl der weiteren an der Pflege beteiligten Personen

Diese Anlage ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam auszufüllen.

201 13

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person Für die pflegebedürftige Person wurde folgender Pflegegrad /

folgendes Merkzeichen festgestellt: 2 = Pflegegrad 2

3 = Pflegegrad 3

Ich bin außergewöhnlich gehbehindert / blind / taubblind / ständig hilflos (Merkzeichen "aG" / "BI" / "TBI" und / oder "H"), schwerstpflegebedürftig

(Pflegegrad 4 oder 5) 252 1 = Ja 253 1 = Ja

Ich habe einen Grad der Behinderung von mindestens 80 oder

einen Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen "G" 250 1 = Ja 251 1 = Ja Ich beantrage die Berücksichtigung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale, da ich die nachfolgenden Voraussetzungen erfülle:

bei erstmaliger Beantragung / Änderung bitte Nachweis einreichen

-Steuersoft GmbH · Wallstraße 7 . 66740 Saarlouis

2021

.

Im Fall der Einzelveranlagung von Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern kann auf gemein-samen Antrag der Behindertenpauschbetrag eines Ehe- beziehungsweise Lebenspartners auf beide je zur Hälfte aufgeteilt werden.

Steht der Pauschbetrag für Behinderte einem Kind eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, ist der Pauschbetrag auf Antrag auf ihn zu übertragen, z. B. weil das Kind noch kein eigenes Einkommen hat (§ 33b Abs. 5 EStG, Anlage Kind). Voraussetzung hierfür ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Kindes in der Anlage Kind.

Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern eines behinderten Kindes ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der zu übertragende Pauschbetrag jedoch auch anders aufgeteilt werden.

Wird der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 € für ein ständig hilfloses, blindes oder taubblindes Kind auf die Eltern übertragen, kann daneben wegen der Kosten der Unterbringung des Kin-des in einer Heil- und Pflegeanstalt keine Steuerermäßigung als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art gewährt werden. Die Eltern können jedoch auf den Behindertenpauschbetrag verzichten und ihre Kosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend machen.

Bei rückwirkender Feststellung des Grades der Behinderung für Vorjahre kann auf Antrag auch noch nach Eintritt der Bestandskraft die Steuerfestsetzung hinsichtlich des Be-hindertenpauschbetrages geändert werden.

Mit den Pauschbeträgen für behinderte Menschen sind auch typische Krankheitskosten ab-gegolten, die mit der Behinderung zusammenhängen.

Nicht durch den Pauschbetrag abgegolten sind:

n außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht sind, z. B. die Kosten einer Operation, Kosten einer Heilkur. Die zumutbare Belastung ist ab-zuziehen;

n Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG von 924 € (vgl. Seite 58 f.);

n Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach § 35a EStG (vgl. Seite 71 ff.);

n private Kfz-Kosten bestimmter Behinderter nach Abzug der zumutbaren Belastung (vgl. Seite 68);

n erhöhter Kilometersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (vgl.

Seite 128 f.).

a HINWEIS

Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die eigene Heim- oder Pflegeunterbringung oder die des Ehe- bzw. Lebenspartners, können diese nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und einer Haushaltsersparnis (diese ist abzuziehen, wenn der private Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst wurde/in 2021 27,07 € pro Tag) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art

unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung (vgl. Seite 69 ff.) anstelle des Pauschbetrages für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Für den sich – wegen der zumutbaren Be-lastung – nicht auswirkenden Betrag kann wiederum eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Betracht kommen, soweit in den Gesamtkosten solche Leistungen enthalten sind und separat ausgewiesen werden.

Personen, bei denen sowohl ein Behindertenpauschbetrag als auch eine Heim- oder Pflege-unterbringung vorliegen, haben folglich ein Wahlrecht.

Entweder entscheiden sie sich für den Ansatz des Behindertenpauschbetrages und machen zusätzlich die in den Heim- oder Pflegeunterbringungskosten enthaltenen Aufwendungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, in vollem Umfang nach § 35a EStG geltend (hier also keine Begrenzung auf die zumutbare Eigenbelastung, dafür jedoch eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von 20.000 € im Rahmen des § 35a EStG, vgl. Seite 71 ff.).

Die in den Heim- oder Pflegeunterbringungskosten enthaltenen Pflegekosten nach § 35a EStG sind in diesem Fall nicht absetzbar.

Oder Sie wählen die zuvor erläuterte Abzugsmöglichkeit. Welche Variante steuerlich vorteil-hafter ist, sollte durch eine Vergleichsberechnung durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe ermittelt werden.

Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag (Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeile 10) einen Pauschbetrag von jährlich 370 €, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei zählt die normale Witwen-/

Witwerrente nicht zu den Hinterbliebenenbezügen. Es handelt sich vielmehr um Renten, die infolge eines Unfalls bzw. Arbeitsunfalls des verstorbenen Ehegatten gezahlt werden.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen, 11 bis 16

Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)

Ein Pflegepauschbetrag steht einem Steuerpflichtigen für die persönliche Pflege einer anderen Person zu.

Voraussetzung ist, dass

n der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich ausführt und diese Wohnung in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirt-schaftsraum anzuwenden ist;

n er eine Person pflegt, der mindestens der Pflegegrad 2 zugesprochen wurde;

n er die Steueridentifikationsnummer der gepflegten Person in seiner Einkommensteuer-erklärung angibt;

n er für die Pflege keine Einnahmen erhält.

Ausnahme: Nicht zu diesen Einnahmen zählt, unabhängig von der Verwendung, das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Auch nicht zu den Einnahmen zählt durch den Pflegebedürftigen weitergeleitetes Pflegegeld, wenn es der

Pflegeperson nicht zur eigenen Verfügung steht, sondern ausschließlich zur Erstattung von Auslagen für den Pflegebedürftigen verwendet wird.

Der Pflegepauschbetrag ist vom Pflegegrad der gepflegten Person abhängig. Er ist folgender-maßen gestaffelt:

Bei Pflegegrad 2 600 €

Bei Pflegegrad 3 1.100 €

Bei Pflegegrad 4 oder 5 oder „hilflosen“ Pflegebedürftigen 1.800 € Wenn der Pflegebedürftige von mehreren Personen gepflegt wird, wird der Pflegepausch-betrag durch die Zahl dieser Personen geteilt. Wird die pflegebedürftige Mutter mit Pflege-grad 2 z. B. von ihren drei Kindern gepflegt, so erhält jedes Kind hierfür einen anteiligen Pflegepauschbetrag von 200 €

Der Pflegepauschbetrag kann auch gewährt werden, wenn ein Ehe- bzw. Lebens-partner den anderen pflegt.

Der Pflegepauschbetrag ist auch dann aufzuteilen, wenn nur eine von mehreren Pflegeperso-nen den Pauschbetrag in Anspruch nimmt. Damit wird sichergestellt, dass der Pauschbetrag nicht mehrfach für die Pflege desselben Pflegebedürftigen in Anspruch genommen wird.

Auch der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Bei einer neuen Einstufung in Sachen Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalenderjahres, greift ganzjährig der höhere Pauschbetrag.

Der Steuerpflichtige hat die Wahlmöglichkeit zwischen dem Pflegepauschbetrag oder dem Nachweis höherer Aufwendungen nach § 33 EStG. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im letzteren Fall die Aufwendungen um die zumutbare Belastung zu kürzen sind.

Anlage Unterhalt

Unterhalt für bedürftige Personen

Für Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehe- bzw. Lebenspartner gegenüber gesetzlich unter-haltsberechtigten Person wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt. Es können bis zu 9.744 € der Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag erhöht sich um den Betrag, der für die Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person aufgewendet wurde. Diese Erhöhung gilt nicht, soweit die Aufwendungen bereits bei der unterstützenden Person als Sonderausgabe zu berücksichtigen sind, weil die Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge als Versicherungsnehmer übernommen wurden.

Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (z. B. Ehegatten, Eltern, Kinder, die Kindesmutter beziehungsweise der Kindesvater für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes) gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel

Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (z. B. Ehegatten, Eltern, Kinder, die Kindesmutter beziehungsweise der Kindesvater für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes) gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel