2. Einkommensteuerveranlagung 2021
2.5 Berücksichtigung von Kindern
2.5.1 Anlage Kind
Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind muss eine eigene Anlage Kind aus-gefüllt werden.
Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag oder Kindergeld
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird der jeweils geltende Kinderfreibetrag (2021: 2.730 € bzw. 5.460 € für zusammen veranlagte Eltern) zusammen mit dem zuste-henden Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (2021: 1.464 € bzw. 2.928 € für zusammen veranlagte Eltern) oder alternativ das Kindergeld gewährt.
Dabei wird zunächst über die zuständige Familienkasse der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit am Wohnsitz des Steuerpflichtigen/Berechtigten ein einkommensunabhängiges monatliches Kindergeld auf Antrag an die Eltern/Kindergeldantragsberechtigten als Steuer-vergütung ausgezahlt. Im Veranlagungszeitraum 2021 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für jedes weitere Kind 250 €.
Zudem wurde zur allgemeinen Unterstützung von Eltern, die in Zeiten der Corona-Pandemie aufgrund eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder oft finanzielle Einbußen hinnehmen mussten, in 2021 ein einmaliger Kinderbonus i. H. v. 150 € je Kind ausgezahlt.
Dabei waren auch Kinder zu berücksichtigen, für die der Kindergeldanspruch in 2021 nur teilweise bestand.
Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen für jedes Kind, ob die steuerliche Auswirkung, die sich durch die Miteinbeziehung der Freibeträge für Kinder in die Einkommensteuerermittlung ergäbe, für den Steuerpflichtigen günstiger ist als das zustehende Kindergeld inklusive Kinderbonus. Ist dies der Fall, so geht das Finanzamt entsprechend den im Kapitel „Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erzie-hungs- und Ausbildungsbedarf“ (siehe Seite 92 f.) dargestellten Erläuterungen vor.
Welche Kinder werden berücksichtigt?
n Kinder, die mit dem Steuerpflichtigen im ersten Grad verwandt sind. Dies sind: eheliche oder für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder.
n Pflegekinder: Dies sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähn-liches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbs-zwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
Kinder unter 18 Jahren
Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem fol-genden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach dem Einkommensteuergesetz und dem Kindergeldrecht berücksichtigt.
Kinder zwischen 18 und 21 Jahren
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeit-suchend gemeldet ist, wird weiterhin berücksichtigt, sofern die Meldung alle drei Monate erneuert wird. Im Sinne dieser Vorschrift gilt als beschäftigungslos auch ein Kind, das eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 bzw. 8a SGB IV ausübt oder einer selbständigen bzw.
gewerblichen Tätigkeit nachgeht, die regelmäßig weniger als 15 Wochenstunden umfasst.
Über den entsprechenden Zeitraum über das 21. Lebensjahr hinaus wird ein arbeitsuchendes Kind berücksichtigt, das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, maximal für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
Kinder zwischen 18 und 25 Jahren
Kinder dieser Altersgruppe werden für das Kindergeld bzw. für den Abzug des Kin-derfreibetrages berücksichtigt, wenn sie
a) für einen Beruf ausgebildet werden oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugend-freiwilligendienstgesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl.
L 250 vom 4. Oktober 2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von
§ 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-dienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten.
Unterbricht ein volljähriges Kind eine Berufsausbildung aufgrund einer Erkrankung oder kann eine Ausbildung krankheitsbedingt erst gar nicht begonnen werden, so bleibt der Anspruch der Eltern auf Kindergeld und die kindbezogenen Freibeträge bestehen, sofern
ein Amtsarzt die Art der Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer bescheinigt und zudem eine schriftliche Absichtserklärung des Kindes vorliegt, mit der Berufsausbildung unmittelbar nach Wegfall der Erkrankung fortzufahren beziehungsweise zu beginnen.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Ende der Erkrankung auch absehbar ist und der amts-ärztlichen Bescheinigung, die nach Ablauf von 6 Monaten zu erneuern ist, entnehmbar ist. Bei Unterbrechung einer Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft bestehen die Ansprüche weiter für die Dauer der Mutterschutzfrist sowie für die Dauer eines eventuell vorangegangenen Beschäftigungsverbots, nicht jedoch für die Dauer einer anschließenden Elternzeit (es sei denn, die Berufsausbildung wird parallel fortgesetzt).
In den Fällen der Buchstaben a) und b) werden Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben oder
2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben oder
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-lungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des EntwickEntwick-lungshelfer-Gesetzes ausgeübt haben, und zwar für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die festgeschriebene Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder des inländischen gesetzlichen Zivildienstes bei Dienstbeginn.
Für die Zeiten des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes oder der davon befreienden Dienstleistung bestand weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf einen Kinderfreibetrag.
Daher verlängert sich die maximale Bezugsdauer in diesen Fällen um die genannten Zeiträume über das 25. Lebensjahr hinaus.
Ausnahme: Neben dem oben genannten Dienst wurde ein Studium ernsthaft und nachhaltig betrieben. Auch hier kommt es zur Verlängerung des maximalen Berücksichtigungszeitraums um den Verzögerungszeitraum (BFH 05.09.2013 XI R 12/12).
Mit der 2011 beschlossenen Aussetzung der Wehrpflicht entfällt auch der liche Grundwehr- und Zivildienst bis auf Weiteres. Diese Dienste, die auf der gesetz-lichen Wehrpflicht basierten, sind nicht zu verwechseln mit den nun an ihre Stelle tretenden freiwilligen Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst, die beide keinen Verlängerungstatbestand für die maximale Bezugsdauer des Kindergeldes darstellen.
Kinder ohne altersmäßige Begrenzung
Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 2006: 27. Lebensjahres) eingetreten ist, werden beim Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt.
Steuernummer
Anlage Kind
Für jedes Kind bitte eine eigene Anlage Kind abgeben.
lfd. Nr.
der Anlage
Angaben zum Kind 3|
Kindschaftsverhältnis zur stpfl. Person / Ehemann / Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau /
Kindschaftsverhältnis zu einer anderen Personen 1 Name
Das Kindschaftsverhältnis zum anderen Elternteil ist durch dessen Tod erloschen am 06
Angaben für ein volljähriges Kind Das Kind
- befand sich in einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung,
- befand sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten), - konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen und / oder
- hat ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine europäische Freiwilligenaktivität, einen wicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen freiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) geleistet.
(Folgen diese Abschnitte unmittelbar aufeinander, sind sie zu einem Zeitraum zusammenzufassen.)
1. Zeitraum 2. Zeitraum
Erläuterungen zu den Berücksichtigungszeiträumen
Das Kind war ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet
Das Kind war wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres ein-getretenen Behinderung außerstande, sich selbst finanziell zu unter-halten (Bitte Anleitung beachten.) Der andere Elternteil lebte im Ausland
Identifikationsnummer 01
Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes (nur bei Eintragungen in Zeile 16) Das Kind hat bereits eine erstmalige Berufsausbildung
oder ein Erststudium abgeschlossen
Das Kind war erwerbstätig (kein Ausbildungs-dienstverhältnis)
Das Kind übte eine / mehrere geringfügige Beschäfti-gung(en) im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV (sog. Minijob) aus Das Kind übte andere Erwerbstätigkeiten aus (bei mehreren Erwerbstätigkeiten bitte Angaben lt. gesonderter Aufstellung)
(Vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeit(en) 1 = Ja 2 = Nein
Erwerbszeitraum
Stunden Falls Zeile 20 mit "Ja" beantwortet wurde:
Falls Zeile 21 mit "Ja" beantwortet wurde:
1 = Ja
Für die Kindergeldfestsetzung zuständige Familienkasse
Geburtsdatum dieser Person
Letzte bekannte Adresse Art des Kindschaftsverhältnisses
1 = leibliches Kind / Adoptivkind 2 = Pflegekind
Stunden lt. Zeile 23
Person A Person B
lt. Zeile 22
Dauer des Kindschaftsverhältnisses
Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteiles ist nicht zu ermitteln
oder der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar 05 1 = Ja
vom bis vom bis
ggf. abweichende Adresse (bei Wohnsitz im Ausland bitte auch den Staat angeben) ggf. abweichende Adresse
(Kz 14)
Steuersoft GmbH · Wallstraße 7 . 66740 Saarlouis
1
.
2021
1
Steuernummer
Beiträge zu Krankenversicherungen des Kindes (nur Basisabsicherung, keine Wahlleistungen) Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und / oder zur privaten Pflege-Pflichtversicherung Von den Versicherungen lt. den Zeilen 31 und / oder 32 erstattete Beträge
32
Ich beantrage den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, weil der andere Elternteil
1 = Ja
Ich beantrage den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Er-ziehungs- oder Ausbildungsbedarf, weil das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war.
Nur bei den berechtigten Elternteilen: Der Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Stief-/Großelternteil wurde lt.Anlage Kzugestimmt.
Nur beim Stief-/Großelternteil: Der Kinderfreibetrag und der Frei-betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-bedarf sind lt. Anlage Kzu übertragen.
39
40 41
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vom bis
42 Das Kind war mit mir in der gemeinsamen Wohnung gemeldet
Für das Kind wurde mir Kindergeld ausgezahlt Außer mir war(en) in der gemeinsamen Wohnung eine / mehrere volljährige Person(en) gemeldet, für die (zeitweise) kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder bestand.
Es bestand eine Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einer weiteren volljährigen Person, für die (zeitweise) kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder bestand.
Name, Vorname (weitere Personen bitte in einer gesonderten Aufstellung angeben)
Verwandtschaftsverhältnis Beschäftigung / Tätigkeit
Beiträge zur inländischen Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zu Krankenversicherungen des Kindes (nur Basisabsicherung, keine Wahlleistungen) In Zeile 35 enthaltene Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt
In Zeile 38 enthaltene Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt Von den Versicherungen lt. den Zeilen 35 und / oder 37 erstattete Beträge
Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen des Kindes (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung) abzüglich erstatteter Beiträge
EUR
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und / oder zur privaten Pflege-Pflichtversicherung
,-(Nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand enthalten)
66
- seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder - mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist
Falls die Frage in Zeile 43 mit Ja beantwortet wurde:
Es wurden Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt für den Zeitraum
vom bis
38
Nur beim Stief-/Großelternteil: Ich / wir beantrage(n) die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erzie-hungs- oder Ausbildungsbedarf, weil ich / wir das Kind in meinem / unserem Haushalt aufgenommen habe(n) oder ich / wir als Groß-elternteil gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig bin / sind.
bis vom
77
Zeitraum der Haushaltszugehörigkeit / Unterhaltsverpflichtung
,-Zuschuss von dritter Seite zu den Beiträgen lt. den Zeilen 35 und / oder 37 (z. B. nach § 13a BAFöG)
Übertragung des Kinderfreibetrags / des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-bildungsbedarf
43
76 Beiträge (abzüglich steuerfreier Zuschüsse und / oder Erstattungen) zu ausländischen Kranken- und Pflegeversicherungen des Kindes, die mit inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen vergleichbar sind (nur Basisabsicherung) - Über Basisabsicherung hinausgehende Beträge, die von mir / uns als
Versicherungsnehmer geschuldet und getragen wurden, in Zeile 34 eintragen -
,-In Zeile 41 enthaltene Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt
(e)
Beiträge zur ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung
Aufwendungen vom Kind als Versicherungsnehmer geschuldet und von mir / uns getragen Aufwendungen von mir / uns als Versicherungsnehmer geschuldet und von mir / uns getragen
(e) (e)
39 38
40
(Nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand enthalten) Aufwendungen von mir / uns / dem Kind als Versicherungsnehmer geschuldet und von mir / uns getragen
EUR
1 = Zustimmung eines Elternteils liegt vor 2 = Zustimmung beider Elternteile liegen vor
90 89
Steuersoft GmbH · Wallstraße 7 . 66740 Saarlouis
Kinderbetreuungskosten
Art der Dienstleistung, Name und Anschrift des Dienstleisters
51 Ich habe Kinderbetreuungskosten in folgender Höhe getragen
Steuerfreier Ersatz (z. B. vom Arbeitgeber), Erstattungen
Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:
Laut übereinstimmendem Antrag ist für das Kind der Höchstbetrag für die Kinderbetreuung
in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt %
Übertragung des Behinderten- und / oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags
Das Kind ist
- blind / taubblind / ständig hilflos (Merkzeichen "BI" / "TBI" und / oder "H"), schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 oder 5)
- erheblich gehbehindert (Merkzeichen "G"/
außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG")
25 Grad der Behinderung Ausweis/(Renten-)Bescheid/Bescheinigung
gültig von bis unbefristet
gültig
Laut gesondertem gemeinsamen Antrag sind die für das Kind zu gewährenden Pauschbeträge für Behinderte / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt
Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:
%
28 Schulgeld (Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft)
ohne Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes
-berücksichtigungsfähige Gesamtaufwendungen der Eltern
EUR 24
Laut gesondertem gemeinsamen Antrag ist für das Kind der Höchstbetrag für das Schulgeld in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt Das von mir übernommene Schulgeld beträgt
Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:
78 bei erstmaliger Beantragung / Änderung bitte Nachweis einreichen
-79
bis vom
1 = Ja 26 Die Übertragung des Hinterbliebenen-Pauschbetragswird beantragt:
Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetragswird beantragt:
68
Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes 1. Zeitraum
bis vom
85 Das Kind war auswärtig untergebracht
2. Zeitraum Es handelt sich zumindest zeitweise um eine auswärtige Unterbringung im Ausland
Anschrift(en), Staat(en) - falls im Ausland
%
Laut gesondertem gemeinsamen Antrag ist der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsaus-bildung in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:
88 Steuernummer
Haushalt der Elternteile Bezeichnung der Schule oder deren Träger
- ohne Aufwendungen für die Verpflegung, den (Nachhilfe-) Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, die sportlichen und
anderen Freizeitbetätigungen des Kindes - berücksichtigungsfähige
Gesamtaufwendungen der Eltern bis EUR
vom Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
bei erstmaliger Beantragung / Änderung bitte Nachweis einreichen
-Die Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale wird beantragt. Das Kind erfüllt die nachfolgenden Voraussetzungen:
Das Kind hat einen Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einen Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen "G"
Das Kind ist außergewöhnlich gehbehindert / blind / taubblind / ständig hilflos (Merkzeichen "aG" / "BI" / "TBI"
und / oder "H"), schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 oder 5)
1 = Ja
Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:
Laut gesondertem gemeinsamen Antrag ist die für das Kind zu gewährende behinderungsbedingte Fahrtkosten-pauschale in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil
beträgt 45 %
Steuersoft GmbH · Wallstraße 7 . 66740 Saarlouis
Dies gilt insbesondere, wenn
n der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und besondere Umstände die Erwerbstätigkeit des Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken, oder n der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 25 beträgt, wobei entweder eine Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit vorliegt oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrank-heit beruht oder wegen der Behinderung eine Rente zusteht und besondere Umstände die Erwerbstätigkeit des Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken oder n im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist
oder eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt und
n die kindeseigenen finanziellen Mittel nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensbedarfs ausreichen.
Dabei setzt sich der notwendige Lebensbedarf aus dem Grundbedarf in Höhe des für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Grundfreibetrages (2021: 9.744 €) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Letzterer bemisst sich ohne Vorlage von Einzelnachweisen nach den Behindertenpauschbeträgen nach § 33b Abs. 3 EStG. Daneben kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden, soweit dieser nicht schon durch den Pauschbetrag erfasst ist (z. B. für Kuren, Heilbehandlungen).
Die dem notwendigen Lebensbedarf gegenüberzustellenden kindeseigenen finanziellen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter zusammen. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte der sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG, alle steuerfreien Einnahmen (z. B. Leistungen nach SGB III) sowie etwaige im Kalenderjahr zugeflossene Steuererstattungen zu berücksichtigen.
Im Kalenderjahr gezahlte Steuern sowie geleistete unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, gesetzliche Sozialabgaben) dürfen dagegen abgezogen werden.
Anlage Kind, 20 bis 24