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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Im Dokument der AHV (Seite 170-181)

Beiträge

Art. 20, Abs. 1, AHVV. Beiträge von treuhänderisch erzieltem Ein­

kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind in der Kegel von der Person zu entrichten, die dafür als steuerpflichtig bezeichnet wurde. (Erwägung 3)

H. R. ist selbständiger Rechtsanwalt, Inhaber verschiedener Verwaltungsrats­

mandate und ferner Kommanditär einer Kommanditgesellschaft, für die er Einzelunterschrift führt und an deren Gewinn und Verlust er zu 90 Prozent beteiligt ist. Im Jahre 1962 hat er der Steuerbehörde bekanntgegeben, daß er die auf seinen Namen lautende Beteiligung an der Gesellschaft lediglich treu­

händerisch für nicht genannt sein wollende Ausländer verwalte; er hat in­

dessen das ihm aus der Gesellschaft zufließende Einkommen unter seinem Namen versteuert. Auf Grund berichtigter Steuermeldungen unterstellte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 19. April 1966 das Einkommen aus der Gesellschaft für die Jahre 1961—1965 der Beitragspflicht, wobei sie ihre früheren Verfügungen anpaßte. H. R. ließ Beschwerde erheben mit dem An­

trag, das Einkommen aus der Gesellschaft sei als Kapitalertrag zu betrachten.

Gegen den ablehnenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission hat H. R. Berufung an das EVG einlegen lassen, das diese aus folgenden Er­

wägungen abwies:

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. z. B.

EVGE 1963, S. 84, ZAK 1963, S. 295). Dazu ist sie nach Art. 39 AHW sogar verpflichtet, wenn sich herausstellt, daß ein Beitragspflichtiger keine oder zu Urteil des EVG vom 27. Oktober 1967 i. Sa. H. B.

Art. 39 AHVV. Eine Beitragsnachforderung verstößt nur dann gegen Treu und Glauben, wenn ganz besondere Umstände es als schlechthin unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen lassen, den gesetzlichen Zustand rückwirkend herzu­

stellen. (Erwägung 1)

Art. 9, Abs. 1, AHVG; Art. 17, Buchst, c, AHW. Nimmt ein Kom­

manditär tatsächlich die Stellung eines Komplementärs ein, so bildet der ihm aus der Gesellschaft zufließende Gewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. (Erwägung 2)

niedrige Beiträge bezahlt hat. Die einzige zeitliche Schranke bildet dabei die Verjährungsfrist von Art. 16, Abs. 1, AHVG. Mit der Beitragsnachforderung stellt die Ausgleichskasse lediglich den gesetzlich gebotenen Zustand her;

sie handelt dabei auch dann gesetzmäßig, wenn an sich die Beitragserhebung schon früher möglich gewesen wäre (vgl. z. B. EVGE 1963, S. 99, ZAK 1963, S. 491). Gegen Treu und Glauben verstieße eine Nachforderung nur dann, wenn ganz besondere Umstände es als schlechthin unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen ließen, den gesetzlichen Zustand rückwirkend herzustellen (vgl. EVGE 1957, S. 174, ZAK 1958, S. 28).

Daß die Steuerbehörden im vorliegenden Fall in ihren ersten Meldungen an die Ausgleichskasse das ordnungsgemäß deklarierte Treuhandeinkommen nicht auf geführt haben, stellt zweifellos keinen solchen Umstand dar.

2. Gemäß Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselb­

ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Auf die Intensität der zur Ein­

kommenserzielung aufgewendeten persönlichen Arbeit kommt es indessen nicht an. Wer das Geschäftsrisiko trägt und die betrieblichen Anordnungen trifft oder zu treffen in der Lage ist, gilt als Selbständigerwerbender und schuldet den persönlichen AHV-Beitrag vom bezogenen Betriebsertrag.

Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 17, Buchst, c, AHW u. a. auch die Gewinnanteile der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften, soweit sie den zum Abzug zuge­

lassenen Zins des investierten Eigenkapitals übersteigen. Damit ist aber nicht gesagt, daß der auf den Kommanditär entfallende Anteil von vornherein ausschheßlich als Kapitalertrag zu betrachten sei. Wo der Kommanditär in gleicher Weise wie der Komplementär ein Unternehmerrisiko trägt und be­

triebliche Dispositionen trifft oder zu treffen in der Lage ist, kann nicht mehr auf die Erscheinungsform, sondern muß auf die wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten abgestellt werden (vgl. ZAK 1959, S. 332).

Im vorliegenden Fall kann nun kein Zweifel daran bestehen, daß der Berufungskläger in der Kommanditgesellschaft nicht bloß die Stellung eines Kapitalgebers eingenommen hat. Darauf hin weist schon allein seine Unter­

schriftsberechtigung. Daß er eine dominierende Stellung in der Gesellschaft einnahm, zeigt sich ferner im Umstand, daß die Kommanditgesellschaft aus­

drücklich als Tochtergesellschaft der X AG bezeichnet wird, deren einzel­

zeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident er ist. Schließlich hatte er nicht nur einen allfälligen Verlust intern zu 90 Prozent zu tragen, sondern es entfiel auf ihn auch ein die Kommanditverzinsung weit übersteigender Gewinn. Nun könnte der Berufungskläger zwar im Rahmen der Kommandit­

gesellschaft als Unselbständigerwerbender betrachtet werden (vgl. Art. 7, Buchst, d, AHW); dafür müßte er aber in irgend einer Weise der Komple- mentärin untergeordnet sein. Indessen hatte er, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, in der Kommanditgesellschaft praktisch die Disposition, während die Komplementärin, übrigens Angestellte der die Kommanditgesellschaft beherrschenden X AG, allem Anschein nach eine ähnliche Stellung einnahm wie die Komplementärin in einem andern Falle (ZAK 1959, S. 332).

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Berufungs­

kläger allenfalls gegenüber den ausländischen Treugebern unselbständig sei;

denn das wäre keine im Rahmen der Kommanditgesellschaft in Erscheinung tretende Beziehung. Davon abgesehen hat er die in Frage stehenden Gewinne auch nicht von den ausländischen Treugebern bezogen.

3. Es steht somit fest, daß der vom Berufungskläger in der Kommandit­

gesellschaft erzielte und unter seinem Namen versteuerte Reingewinn bei­

tragspflichtiges Erwerbseinkommen ist. Es stellt sich indessen die Frage, ob er oder seine Treugeber für diesen Gewinn beitragspflichtig seien.

Auszugehen ist vom Umstand, daß der Berufungskläger den fraglichen Gewinn versteuert und daß die Steuerbehörde diesen Gewinn der Ausgleichs­

kasse als maßgebliches Erwerbseinkommen gemeldet hat. Nach Art. 23, Abs. 4, AHVV sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Dementsprechend hat der Richter grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Beitragsverfügung mit den Steuermeldungen übereinstimme und den Formalien von Art. 22 AHW entspreche; es ist nicht seine Aufgabe, über die materielle Richtigkeit des von der Steuerbehörde ermittelten und ge­

meldeten Erwerbseinkommens zu urteilen. Die Praxis hat einzig die Aus­

nahme zugelassen, daß der Richter nachgewiesene offensichtliche Unrichtig­

keiten der Steuerveranlagung korrigieren soll. Die Ausnahme bezieht sich auf Irrtümer, die dem Versicherten bzw. der Steuerbehörde im Veranlagungs­

verfahren nach der damaligen Aktenlage unterlaufen sind, sowie auf Tat­

sachen, die steuerrechtlich belanglos waren, aber sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind (ZAK 1967, S. 336).

Indessen muß sich die Sozialversicherung nur in seltenen Fällen be­

züglich ihrer Qualifikationen von denjenigen des Steuerrechts freihalten; so etwa bei der Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen aus selbständiger und solchem aus unselbständiger Tätigkeit (vgl. z. B. EVGE 1955, S. 174, ZAK 1956, S. 75). Was insbesondere Treuhandverhältnisse anbetrifft, kann nicht gesagt werden, für das Steuerrecht mache es keinen Unterschied, ob der Gewinn beim Treuhänder oder beim Treugeber erfaßt werde. Dies namentlich dann, wenn der Treugeber im Ausland wohnt und möglicherweise deshalb steuerrechtlich von der Schweiz aus gar nicht erfaßbar ist (vgl. Känzig, Wehrsteuer, N. 25 zu Art. 2). Auch kann die Möglichkeit, in der Schweiz überhaupt Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen, davon ab­

hängen, daß man diese hier durch den Treuhänder versteuern läßt. In solchen Fällen liegen dann aber nur für den Treuhänder verwertbare Steuertaxationen vor.

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlaß, vom allgemeinen Grundsatz abzugehen, wonach die AHV sich in ihrer Beitragsordnung in der Regel an die nach außen kundgemachten rechtlichen Verhältnisse hält. Nach außen ist keiner der in Deutschland wohnhaften Treugeber für die Kommanditgesell­

schaft in Erscheinung getreten, sondern nur der zeichnungsberechtigte Be­

rufungskläger, der, wie aus einem von seinem Vertreter eingereichten Pro­

tokoll vom 21. Januar 1960 hervorgeht, auch materiell für die Treugeber maß­

gebend war und dem nicht bloß die Rolle eines bedeutungslosen Strohmannes zukam. Daran würde auch dann nichts ändern, wenn man die ausländischen Treugeber als stille Gesellschafter betrachtete; denn anders als die in EVGE 1967, S. 86 (ZAK 1967, S. 543) erwähnten stillen Gesellschafter haben sie sich in dieser Rolle in der Schweiz eben mit eigenem Willen steuerrechtlich nicht

Ergänzungsleistungen

Art. 2, Abs. 1, und Art. 8, Abs. 1, ELG. Die Annahme, daß eine Ehefrau, für die eine Zusatzrente der AHV oder IV ausgerichtet wird, einen eigenen Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente besitzt, ist bundesrechtswidrig. (Erwägungen 2a und Sc)

Urteil des EVG vom 15. November 1967 1. Sa. M. R.

Art. 2, Abs. 1, und Art. 3, Abs. 5, ELG. Die an einer Ehepaar- Alters- oder Invalidenrente beteiligte Ehefrau ist bei den EL zu den Frauen zu zählen, denen ein eigener Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente zusteht. (Erwägung 2a)

erfassen lassen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wären sie denn auch weder der Ausgleichskasse noch den Steuerbehörden namentlich bekannt. Auch bezüglich der AHV-Beitragspflicht ist der auf den Kommanditär entfallende Reingewinn daher — in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung — beim Treuhänder zu erfassen, entsprechend der vom Berufungskläger übernommenen Haftung (EVGE 1953, S. 123, ZAK 1953, S. 291). Sache des Berufungsklägers ist es, mit seinen deutschen Treugebern abzurechnen.

Damit ist allerdings nicht gesagt, daß treuhänderisch erzieltes Erwerbs­

einkommen aus selbständiger Tätigkeit in jedem Fall beim Treuhänder zu erfassen wäre; es sind immerhin Fälle von Beitragsumgehungen durch solche Verhältnisse denkbar. Umgekehrt müßte ein Verzicht auf Erfassung solchen Einkommens beim Treuhänder dann zu Mißbräuchen und Beitragsumgehungen führen, wenn man einen solchen Verzicht unbesehen auch dann gelten lassen würde, wenn der Treugeber im Ausland wohnt.

Der 1924 geborene invalide Versicherte ist nicht mehr erwerbstätig. Seit 1. Oktober 1963 bezieht er eine ganze Invalidenrente im Betrage von 2 480 Franken sowie für seine Ehefrau und seinen Sohn zwei Zusatzrenten von je 992 Franken im Jahr. Seit 23. November 1966 war ein Ehescheidungs­

begehren hängig. Die richterliche Trennung erfolgte am 21. April 1966. Der noch in der Lehre stehende Sohn wurde der Mutter, die in F einen Kiosk führte, zugesprochen. Die Ehe wurde durch Urteil vom 16. Februar 1967 geschieden.

Der Versicherte reichte am 5. August 1966 eine Anmeldung zum Bezüge von EL ein. Dieses Begehren wurde von der kantonalen Ausgleichskasse am 16. Dezember 1966 abgewiesen. Wie die Ausgleichskasse feststeüte, überstieg das anrechenbare Einkommen die anwendbare Einkommensgrenze von 6 300 Franken (Ehepaar: 4 800 Franken, Sohn in der Lehre: 1 500 Franken). Dieses Einkommen setzte sich wie folgt zusammen:

4 631 18 872 33 18 839 Rente des Ehemannes mit Zusatzrenten

Nachzahlungen von Renten (1966 bezahlt) Verdienst der Ehegattin

Verdienst des Sohnes Total

Zulässiger Pauschalabzug Differenz

Anrechnung zu zwei Dritteln Total

Abzüglich AHV-Beiträge des Sohnes Anrechenbares Einkommen

6 000 1360 7 360 400 6960

Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, indem er geltend machte, daß sein Einkommen seit der Trennung von seiner Frau und seinem Sohn im April 1966 nur in seiner Invalidenrente von 2 480 Franken im Jahr bestehe. Er verlangte eine EL von 520 Franken im Jahr und vertrat die Auffassung, daß die Nachzahlung der Rente im Betrage von 9 777 Franken nicht zum anrechenbaren Einkommen des laufenden Jahres hinzugerechnet werden dürfe.

Durch Urteil vom 24. März 1967 hieß die kantonale Rekurskommission die Beschwerde gut und sprach dem Beschwerdeführer zudem eine Prozeß­

kostenentschädigung von 100 Franken zu.

Die kantonale Ausgleichskasse zog dieses Urteil an das EVG weiter, indem sie die Wiederherstellung ihrer abschlägigen Verfügung für 1966 (Jahr, in welchem der Versicherte noch nicht geschieden war) sowie die Aufhebung der erwähnten Prozeßkostenentschädigung verlangte.

Der Beschwerdegegner stellte das Begehren, unter Kostenfolge die Be­

schwerde abzuweisen und die EL auf 760 Franken im Jahr zu erhöhen. Die Beschwerde wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen geschützt:

1. a. Die Kantone, welche auf Grund eigener, den Anforderungen des ELG entsprechender Bestimmungen Bezügern von AHV- und IV-Renten EL gewähren, erhalten Bundesbeiträge (Art. 1, Abs. 1, ELG). Eine der vom Bundesgesetz an die Ausrichtung solcher Bundesbeiträge geknüpften Vor­

aussetzungen besteht darin, daß im betreffenden Kanton wohnhaften Schwei- zerbürgem, denen eine Rente der AHV, eine Rente oder eine Hilflosenent­

schädigung der IV zusteht, ein Anspruch auf EL eingeräumt wird, wenn das anrechenbare Jahreseinkommen die Grenzen von 3 000 Franken bei Allein­

stehenden, 4 800 Franken bei Ehepaaren und 1 500 Franken bei Waisen nicht erreicht (Art. 2, Abs. 1, ELG). Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der AHV oder TV begründen, die für Waisen maßgebenden Grenzbeträge (für die zwei ersten Kinder voll) hinzuzuzählen (Art. 2, Abs. 3, ELG). Das Gesetz über EL des betreffenden Kantons vom 16. November 1965 hat diese Bestimmungen übernommen (Art. 1).

Beträge in Franken 4 464 9 777

b. Gemäß Art. 3, Abs. 5, ELG ist das anrechenbare Einkommen von Ehe­

gatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von zusammenlebenden Waisen zusammenzurechnen.

c. Sind beide Ehegatten im Kanton wohnhaft und haben sie beide An­

spruch auf eine AHV- oder IV-Rente, so wird ihr Einkommen gemäß Art. 3, Abs. 1, der Vollziehungsverordnung vom 21. Januar 1966 zum betreffenden kantonalen Gesetz gesondert berechnet und die für alleinstehende Personen geltende Einkommensgrenze angewendet: wenn die Ehe gerichtlich getrennt worden ist, oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist. Gemäß Art. 2, Abs. 2, dieser Vollziehungsverordnung gelten Personen, die einen Anspruch auf Zusatzrenten der AHV oder IV begründen, sowie Witwen, die eine einmalige Abfindungssumme erhalten, nicht als rentenberechtigt.

2. a. Bei der Ausarbeitung des ELG ist es den zuständigen Organen nicht entgangen, daß die in Art. 3, Abs. 5, ELG enthaltene Regel sowie die Ein­

kommensgrenze für Ehepaare nicht ohne Ausnahmen angewendet werden kann. In der Botschaft zum ELG vom 21. September 1964 (ad Art. 2 ET.a, S. 24) schreibt der Bundesrat folgendes: «Im übrigen wird es Sache der Kantone sein, die anwendbaren Grenzbeträge für getrennt lebende Ehe- gatten, Ehefrauen mit Anspruch auf einfache Altersrenten und andere Sonder­

fälle näher zu bestimmen.» In einem Kreisschreiben an die Kantonsregierun­

gen vom 10. Juli 1965 führte das Eidgenössische Departement des Innern dazu folgendes aus: «Die Kantone bestimmen die anwendbare Einkommensgrenze bei getrenntlebenden, beiderseits rentenberechtigten Ehegatten. Dabei ist eine gewisse Zurückhaltung in der Anwendung der Grenzbeträge für Allein­

stehende bei bloß faktischer Trennung am Platze. Die gesonderte Berechnung der EL hat — selbst wenn die Unterhaltsbeiträge des einen Ehegatten zum anrechenbaren Einkommen des andern gezählt werden — eine Begünstigung des getrennten gegenüber dem zusammenlebenden Ehepaar zur Folge. Die Anwendung der Einkommensgrenze für Alleinstehende bei Ehegatten ist somit nur bei einer qualifizierten Form der Trennung angebracht, so wenn die Trennung auf gerichtlichem Urteil beruht, wenn eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, wenn der Wohnsitz des andern Ehegatten un­

bekannt ist und — wenigstens im interkantonalen Bereich — wenn die renten­

berechtigte Ehefrau sonstwie einen eigenen Wohnsitz begründet (Art. 25 Abs. 2, ZGB)».

Auf Grund seines Wortlautes scheint Art. 3, Abs. 5, ELG keine Aus­

nahmen zuzulassen. Jedenfalls ist es aber verständlich, wenn die zuständigen Verwaltungsorgane des Bundes solche Ausnahmen für besondere Situationen, die vor allem während der Dauer der Ehe entstehen können — so bei ge­

richtlicher Trennung, Einreichung einer Scheidungs- oder Trennungsklage — ins Auge faßten. Für solche Fälle sind gewisse Ausnahmen von der allge­

meinen Regel des Art. 3, Abs. 5, ELG mit dem Bundesrecht als vereinbar zu betrachten, wenn sie sich nur auf Personen beziehen, denen eine Rente der AHV oder IV oder eine Hilflosenentschädigung der TV im Sinne von Art. 2 ELG zusteht. Diese Bedingung ist bei einer an einer Ehepaar-Alters- oder Invalidenrente beteiligten Ehefrau als erfüllt zu betrachten. Wie das EVG schon im Rahmen der AHV Gelegenheit hatte festzustellen, ist die an einer Ehepaar-Altersrente beteiligte Ehefrau zu den Frauen zu zählen, denen eine

Jahresbetrag der Rente des Versicherten Zusatzrente für die Ehefrau

Verdienst der Ehefrau

Abzug nach Art. 3, Abs. 2, ELG Differenz

Anrechnung zu zwei Dritteln (Art. 3, Abs. 2, ELG) Anrechenbares Einkommen

Beträge in Franken 2 480

992 6 000

400 5 600

3 732 7 204 Altersrente zusteht (vgl. EVGE 1966, S. 11, ZAK 1966, S. 428). Es ging damals nur um die Frage der Anwendung von Art. 22bls, Abs. 2, AHVG.

Das gleiche gilt natürlich auch für den Anwendungsbereich von Art. 35 TVG.

Dagegen war bis heute weder in der Gesetzgebung noch in der Rechtsprechung des Bundes je davon die Rede, daß eine Person, für die einer anderen Person eine Zusatzrente ausgerichtet wird, einen selbständigen Rentenanspruch be­

sitzt.

c. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der in Art. 2 und 3 der betreffenden kantonalen Vollziehungsverordnung erwähnte Begriff eines eigenen Anspruches auf eine AHV- oder TV-Rente nicht nur mit dem Bundes­

recht vereinbar, sondern geht aus diesem hervor. Es obliegt deshalb dem EVG, seine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

3. a. Gemäß den vorstehenden Ausführungen ist die anwendbare Ein­

kommensgrenze vorliegend auf 6 300 Franken festzusetzen. Da der Ehefrau des Versicherten kein eigener Rentenanspruch zusteht, ist die in Art. 3, Abs. 1, der kantonalen Vollziehungsverordnung vorgesehene Sonderregelung nicht anwendbar; vielmehr ist die Einkommensgrenze für Ehepaare (4 800 Franken) maßgebend. Zu diesem Betrag ist die für Kinder, für welche eine Zusatzrente ausgerichtet wird, vorgesehene Einkommensgrenze, hinzuzu­

rechnen ( 1500 Franken, vgl. Art. 2, Abs. 3, ELG und Art. 1 kantonales ELG).

b. Nach Art. 3 des kantonalen Gesetzes vom 16. November 1965 sind für die Ermittlung der EL das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres sowie das am 1. Januar vorhandene Vermögen maßgebend (Abs. 1). Bei einer wesentlichen Änderung des Einkommens oder des Vermögens des Berech­

tigten dagegen ist die EL entsprechend den neuen Verhältnissen festzusetzen (Abs. 2). Ob nun das anrechenbare Einkommen gemäß Art. 1 oder — um die nachbezahlten Rentenbetreffnisse zu berücksichtigen — gemäß Abs. 2 des erwähnten Art. 3 ermittelt wird, bleibt das Ergebnis gleich: dem Ver­

sicherten stand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Anspruch auf eine EL zu. Sowohl nach der einen wie auch nach der anderen Methode überschreitet das anrechenbare Einkommen die maßgebende Ein­

kommensgrenze, da, wie oben dargelegt, nicht nur die Rente des Versicherten, sondern auch die Zusatzrente für seine Ehefrau und das Erwerbseinkommen dieser letzteren in jedem Fall angerechnet werden müssen. Selbst bei An­

nahme der für den Versicherten günstigsten Lösung, d. h. bei Nichtberück­

sichtigung der im Jahre 1966 nachbezahlten Rentenbeträge und der Zusatz­

rente für den Sohn und dessen Einkommen ergäbe sich folgendes maßgebendes Einkommen:

Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die erwähnten Rentennachzahlungen und die für den Sohn ausbezahlte Zusatzrente sowie dessen Einkommen in Anwendung von Art. 3, Abs. 5, ELG und der ent­

sprechenden kantonalen Bestimmungen anzurechnen sind. Diese Frage wird sich aber bei der Prüfung der neuen Verhältnisse, wie sie infolge der anfangs 1967 ausgesprochenen Ehescheidung eingetreten sind — und hier ausdrücklich vorbehalten sind ■— stellen können.

c. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, daß die Vorinstanz Bundes­

recht verletzt hat, indem sie annahm, der Frau des Beschwerdegegners stehe ein selbständiger Rentenanspruch zu. Sie hat damit den in der kantonalen Gesetzgebung richtig definierten Begriff des «eigenen Anspruchs auf eine AHV- oder IV-Rente» mißachtet und deshalb vorliegend zu Unrecht die in Art. 3, Abs. 1, der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 21. Januar 1966 vorgesehene Sonderregelung angewandt. Unter diesen Umständen ist die Be­

schwerde zu schützen (Art. 8, Abs. 1, ELG). Die Akten des Falles werden an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf eine EL für die Periode nach der Ehescheidung festsetzen kann.

Urteil des EVG vom 2. Dezember 1967 i. Sa. E. B.

Art. 3, Abs. 1, Buchst, d und f, ELG. Verzichtet der Pfrundnehmer ohne Gegenleistungen auf Einkommensbestandteile, die ihm kraft Vertrag zustehen, und meldet er sich zum Bezug von EL an, so muß angenommen werden, daß seinem Verzicht auf vollständige Aus­

schöpfung seiner vertraglichen Rechte der Gedanke an eine EL zugrundeliegt. (Erwägung 3)

Art. 3, Abs. 1, Buchst, d, ELG. WirtschaftUch gesehen ist die Lage eines Pfründers, welcher vollen Unterhalt und Pflege auf Lebens­

zeit genießt, derjenigen eines alleinstehenden AHV- und LV-Rentners, der zur Deckung seiner Lebenskosten nur über das vom ELG garan­

zeit genießt, derjenigen eines alleinstehenden AHV- und LV-Rentners, der zur Deckung seiner Lebenskosten nur über das vom ELG garan­

Im Dokument der AHV (Seite 170-181)