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Allokation aller Speichererlöse und -kosten im Netz

3 REGULATORISCHE FRAGESTELLUNGEN BEI SPEICHEREINSATZ DURCH NETZBETREIBER

4.4 Allokation von Erlösen und Kosten von Speichern

4.4.4 Allokation aller Speichererlöse und -kosten im Netz

Bei diesem Ansatz werden sowohl die Kosten als auch die Erlöse des netzdienlichen und des marktorientierten Speichereinsatzes dem VNB zugeordnet. Gewinne aus dem marktorientierten Einsatz wirken sich dann grundsätzlich netzkostenmindernd aus. Dies stellt zusammen mit den Entflechtungsvorgaben sicher, dass der VNB nicht Anreize hat andere Marktakteure zu Gunsten des marktorientierten Speichereinsatzes zu diskriminieren, da er hierdurch keine zusätzlichen Gewinne erwirtschaften kann.

Dies würde den bestehenden Ansatz aufgreifen, wonach bei der Erbringung von Dienstleistungen für Dritte, welche untrennbar mit der Infrastruktur oder dem Personal des regulierten Verteilnetzbereiches verbunden sind, neben den zugehörigen Kosten auch die Erlöse dem Verteilnetz gutzuschreiben sind (Kapitel 3 KRSV – CH). Dies soll sicherstellen, dass die Einnahmen aus Netzdienstleistungen (im Gegensatz zu den Kosten) nicht ausserhalb des regulierten Netzbereiches verbleiben und diese in die Netzentgeltberechnung mit eingehen.94

94 Sofern sich die Kosten der Infrastruktur oder des Personals eindeutig in Kosten des regulierten Verteilnetzes und Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte aufteilen lassen (bspw. durch eine Zeiterfassung der Mitarbeiter), können in dem bestehenden Regulierungsrahmen Kosten und Erlöse der Dienstleistungen für Dritte nahezu vollständig im Bereich Netzdienstleistungen verbucht werden.

Im Bereich der Netzinfrastruktur ist eine Aufteilung der Kosten von gemeinsam genutzten Anlagen (direkte Zuordnung) nicht in allen Fällen ohne Weiteres gegeben.

Andererseits hätte der VNB dann auch kaum Anreize die Erlöse aus einem marktorientierten Einsatz eines Speichers zu optimieren. Wie in Kapitel 2 gezeigt wurde, ist (unter den gegebenen Prognosen für Speicherkosten) die Maximierung der marktorientierten Erlöse eines Speichers – in Zeiten in denen dieser nicht netzdienlich eingesetzt wird – jedoch unerlässlich, für die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit von Speichern gegenüber Alternativmassnahmen.

Dieser Ansatz könnte daher um einen Anreizmechanismus ergänzt werden, bei dem der VNB einen Teil der Erlöse des Speichereinsatzes als zusätzliche Gewinne einbehalten darf. Dies würde jedoch wiederum die Anreize für diskriminierendes Verhalten des Netzbetreibers erhöhen. Sofern es sich um kleine Speicherenergiemengen handelt und der VNB als Preisnehmer am Spotmarkt auftritt, dürften diese Anreize jedoch begrenzt sein.

Eine Zurechnung sämtlicher Speicherkosten und -erlöse wäre nicht verursachungsgerecht. Zudem wäre von den Netznutzern auch das Risiko zu tragen, dass der VNB mit dem marktorientierten Speichereinsatz Verluste erwirtschaftet. Andererseits wäre dieser Ansatz einfach und mit begrenztem administrativem Aufwand für die ElCom umsetzbar. Zudem würde er die zuvor diskutierten Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen netzdienlichen und marktorientierten Speicherenergiemengen vermeiden.

4.4.5 Bagatellgrenze

Ebenso wie bei der regulatorischen Überprüfung der Speicherkosten, könnte festgelegt werden, dass für Netzbetreiber mit sehr wenigen und kleinen Speichern keine gesonderten Regeln für die Allokation von Kosten und Erlösen aus dem Speichereinsatz zur Anwendung kommen. Bis zu der Bagatellgrenze, würde dann eine Zuordnung bzw. Schlüsselung von Kosten und Erlösen von netzeigenen Speichern wie im Status Quo erfolgen (vgl. Abschnitt 4.4.1), wobei die bestehenden Branchenvorgaben zur Schlüsselung weiterentwickelt werden sollten. Sofern es sich um geringe Speicherkapazitäten handelt, ist auch das Potential für eine ineffiziente nicht sachgerechte Allokation von Speicherkosten und -erlösen auf das regulierte Netzgeschäft bzw. wettbewerbliche Geschäftsbereiche begrenzt. Entsprechend sieht auch der Branchenleitfaden zur Erstellung der entflochtenen Jahresrechnung Netz gemäss StromVG (LUNB, S.7) vor, dass nicht wesentliche übrige Tätigkeiten in der Jahresrechnung Netz ausgewiesen werden können.

Analog zu der Bagatellgrenze für die Bewertung der Speicherkosten (vgl. Abschnitt 4.2.4) kann diese Grenze auf Basis der absoluten Anzahl der Speicher je VNB bzw. für die Schweiz insgesamt, der absoluten Grösse der Speicher je VNB bzw. für die Schweiz insgesamt oder dem Verhältnis der Speicherkosten zu den gesamten Kosten des einzelnen VNB regulatorisch definiert werden. Unterhalb der Bagatellgrenze kämen keine expliziten Vorgaben zur Schlüsselung von Speicherkosten und -erlösen zwischen Markt und Netz zur Anwendung, wie diese bspw. in den Abschnitten 4.4.2 bis 4.4.4 erläutert sind. Beabsichtigt der Netzbetreiber weitere bzw. grössere Speicher zu installieren, so könnte von dem Netzbetreiber für diese zusätzlichen oder für alle netzeigenen Speicher eine umfassende Dokumentation seiner Kostenallokationsmethodik gefordert oder eine der anderen zuvor diskutierten Optionen umgesetzt werden.

Dieser pragmatische Ansatz reflektiert zum einen, dass in den nächsten 5-10 Jahren voraussichtlich nur eine sehr begrenzte Anzahl an netzeigener netzdienlichen Speicher in den Schweizer Verteilnetzen installiert werden wird. Zum anderen kann mittel- bis langfristig von einem grösseren Angebot an Flexibilität ausgegangen werden, so dass gemäss der in Abschnitt 4.1 empfohlenen Einsatzreihenfolge der ergänzende Bedarf zum Flexibilitätsmodell für zusätzliche netzeigene Speicher gering ausfallen dürfte. Es wäre auch denkbar, dass für die Schweiz zunächst die Bagatellgrenze zur Anwendung kommt, bevor dann

in späteren Jahren, mit einer Zunahme an netzeigenen Speichern, eine der übrigen zuvor diskutierten regulatorischen Ansätze zur Anwendung kommt.

4.4.6 Fazit

Bei einem kombinierten netzdienlichen und ergänzenden marktorientierten Einsatz einer netzeigenen Speicheranlage können signifikante Anreize für Quersubventionen zwischen dem Netzbereich und wettbewerblichen Bereichen eines integrierten EVU bestehen. Entsprechend kommt den regulatorischen Vorgaben zur Schlüsselung der Kosten und Erlöse für die Errichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung eines Speichers entscheidende Bedeutung zu. Als relativ einfach umzusetzende Massnahme ist die Ergänzung des Erhebungsbogens um eine weitere Zeile zu empfehlen, in der direkt zurechenbare Kosten und Erlöse von netzeigenen Speichern ausgewiesen werden müssen. Dies sollte die Investitions- und Betriebskosten des Speichers, sowie sämtliche Erlöse aus der Bewirtschaftung des Speichers umfassen.

Hinsichtlich der Vorgaben zur Allokation von Speicherkosten und Erlösen ist eine Abwägung zwischen einer stärker verursachungsgerechteren und kosteneffizienteren Zuordnung und höheren administrativen Kosten zu treffen. Sofern netzeigene Speicher nur einen sehr geringen Umfang der Kosten eines VNB ausmachen, könnte eine Regelung erwogen werden, bei der sämtliche (d. h. sowohl netzdienliche wie marktorientierte) Kosten und Erlöse eines netzeigenen Speichers dem Verteilnetz zugeordnet werden.

Alternativ könnte zunächst die Einführung einer Bagatellgrenze erwogen werden, bis zu der eine Zuordnung bzw. Schlüsselung von Kosten und Erlösen von netzeigenen Speichern wie im Status Quo erfolgt. Die Anwendung der Schlüsselung im Status Quo für netzeigene Speicher, bei welcher der Netzbetreiber selbst auf Basis allgemeiner Grundsätze die Schlüsselung vornimmt und die gewählten Schlüssel auf Anfrage der ElCom vorlegt, ist nicht hinreichend, um Ineffizienzen auszuschliessen, und sollte daher weiterentwickelt werden. Alle diese drei Ansätze wären mit begrenztem administrativen Aufwand umsetzbar, würden jedoch nur eingeschränkt zu einer verursachungsgerechten und kosteneffizienten Allokation von Speichererlösen und -kosten beitragen.

Mit der Festlegung detaillierterer Schlüssel durch die Branche, sowie deren Genehmigung und Überprüfung von deren Anwendung durch die ElCom, ebenso wie mit einer Dokumentation und Genehmigung der vom Netzbetreiber jeweils angewendeten Kostenallokationsmethodik, könnte eine höhere Kosteneffizienz erreicht werden. Dies wäre jedoch auch gleichzeitig mit signifikanten Aufwänden sowohl für die ElCom als auch für die Netzbetreiber verbunden.

Die folgende Tabelle 4-4 fasst die Bewertung der regulatorischen Optionen zur Allokation von Speichererlösen und -kosten anhand der zu Beginn des Kapitels vorgestellten Bewertungskriterien zusammen.

Tabelle 4-4: Bewertung verschiedener regulatorischen Optionen zur Allokation von Speichererlösen und -kosten

Massnahme Kosteneffizienz Praktikabilität Transparenz

Schlüsselung wie Status Quo

0 /– +

Detaillierte Vorgaben zur

Schlüsselung durch Branche

++ 0 +

Massnahme Kosteneffizienz Praktikabilität Transparenz Regulatorische Überprüfung der

Kostenallokationsmethodik

+ ++

Allokation aller Speichererlöse und

-kosten im Netz

0 + +

Bagatellgrenze

+ 0

Erfolgt die Bewirtschaftung eines Speichers durch einen Dritten (vgl. Abschnitt 4.3), so erfolgt die Allokation einzelner Kosten und Erlöspositionen in diesem Fall nicht mehr durch den VNB, sondern wesentlich über die vertraglichen Konditionen mit dem Dritten. Der Netzbetreiber würde die Investitionskosten und die technischen Betriebskosten des Speichers tragen, während die Erlöse, die sich aus der Ein- und Ausspeicherung ergeben, von dem Dritten eingenommen werden, wofür der Netzbetreiber eine vertraglich vereinbarte Zahlung erhält. Dieser Fall würde quasi dem Ansatz einer Allokation sämtlicher Speichererlöse und -kosten im Netz entsprechen, mit dem Unterschied, dass hier eine Marge bei dem Dritten verbleibt. Aufgabe der Kostenprüfung wäre es dann insbesondere sicherzustellen, dass der VNB Anreize hat, von dem Dritten eine möglichst hohe Zahlung zur Deckung seiner Speicherkosten zu erheben und so diese Gewinnmarge für den Dritten möglichst klein zu halten. Als zusätzliche Massnahme könnte hierbei auch von dem Netzbetreiber gefordert werden, dass dieser die Verträge zur Speicherbewirtschaftung durch Dritte gegenüber der ElCom auf Anfrage offenlegt (wenn bspw. auf Seiten der ElCom der Verdacht von Ineffizienzen bei der Speicherbewirtschaftung besteht), so dass für diese ersichtlich ist, welche Erlöse der VNB von dem Dritten erhält.

Bei einem ausschliesslich netzdienlichen Einsatz netzeigener Speicher besteht der Bedarf für spezifische Lösungen zur Allokation von Speicherkosten und -erlösen nicht, da diese vollständig dem regulierten Netzgeschäft bzw. der regulatorischen Kostenbasis zugerechnet werden sollten. Eine Übertragbarkeit auf das Übertragungsnetz wäre grundsätzlich denkbar; aufgrund der strengeren Entflechtungsvorgaben und den diesen zugrundeliegenden Diskriminierungspotentialen, erscheint der Einsatz netzeigener Speicher im Übertragungsnetz – welche in der Regel für netzrelevante Auswirkungen deutlich grösser als im Verteilnetz dimensioniert sein dürften – allerdings nicht empfehlenswert.

4.5 Zusammenfassende Bewertung der Regulierungsoptionen