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Videoüberwachung ist nicht gleich Videoüberwachung. Man muss hier vor allem in zwei Kategorien Unterscheidungen machen. Zum einen gibt es Unterschiede in der Technik der Kameras, zum anderen in den Verfahren, die zur

Überwachung angewandt werden.

4.1. Verfahren

4.1.1. Beobachten

Die einfachste Variante stellt das bloße Beobachten mittels Videotechnik dar.

Man spricht hierbei auch vom Kamera-Monitor-Prinzip. Dabei wird die Kamera als Hilfsmittel für das menschliche Auge verwendet59. Die Bilder werden von der Kamera direkt auf einen Monitor übersandt und können hier eingesehen werden.

Da bei diesem Prinzip keine Speicherung des Materials erfolgt, kann es in der Regel nur hilfreich sein, wenn die Monitore auch ständig beobachtet werden.

Dadurch, dass die Bilder mehrerer Kameras gleichzeitig an einem Ort

zusammengeführt werden können, ist eine bessere Kontrolle gerade auch der sonst weniger gut einsehbaren Stellen möglich, als wenn das Personal selbst durch die Räumlichkeiten geht. Im Ernstfall besteht so die Möglichkeit

unerwünschtes Verhalten früh zu entdecken, rechtzeitig dagegen vorzugehen und Taten eventuell sogar zu verhindern.

Oftmals werden die Überwachungsmonitore jedoch nicht ständig beobachtet, sondern lediglich ab und zu ein Blick darauf geworfen, zum Beispiel als Nebentätigkeit von Mitarbeitern, die eigentlich andere Aufgaben erfüllen.

Dadurch ist der tatsächliche Erfolg fraglich. In diesem Fall können viele Informationen verloren gehen, es kann daher lediglich von Überwachungs-Stichproben geredet werden. Fällt also die Entscheidung auf den Einsatz eines Kamera-Monitor-Prinzips, ist es ratsam zusätzlich entsprechendes Personal zur Verfügung zu haben, das mit der Beobachtung der Monitore beschäftigt wird. Ein Informationsverlust entsteht zusätzlich oftmals dadurch, dass meist mehrere Kameras auf einen oder wenige Monitore geschaltet werden, so dass nicht durchgängig alle überwachten Stellen gezeigt werden60.

59 vgl. Lin 2006, S. 12

60 vgl. Lin 2006, S.12

4.1.2. Aufzeichnen und Speichern

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Bilder aufzuzeichnen und zu speichern. Auf diese Weise ist es nicht zwingend erforderlich, die Monitore ständig zu beobachten, denn das Material kann notfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt eingesehen werden. So können Täter auch im Nachhinein identifiziert und unklare Sachverhalte aufgeklärt werden, allerdings erst, nachdem eine Tat begangen wurde und auch bemerkt wurde, dass diese stattfand.

Natürlich können die verschiedenen Vorgehensweise auch vermischt werden. So findet oftmals nur eine Beobachtung mittels Videotechnik statt. Wird etwas Ungewöhnliches oder Verdächtiges beobachtet, kann eine Aufzeichnung manuell gestartet werden.

Egal ob eine Aufzeichnung dauerhaft oder nur zeitweise stattfindet, ist genau darauf zu achten, wer Zugang zu den Aufzeichnungen hat und wer diese

auswerten darf, da sonst die Gefahr zu einem Missbrauch der Daten besteht. Zu Zeiten analoger Videoüberwachung war die dauerhafte Aufbewahrung

gespeicherter Aufnahmen sehr unwahrscheinlich, da der Speicherplatz auf den Bändern begrenzt war und diese bei der Aufbewahrung viel Platz in Anspruch nahmen. Das Material wurde also gelöscht, wenn es nicht mehr gebraucht wurde. Heutzutage wird in der Regel digital gearbeitet, der Speicherplatz ist nahezu unbegrenzt und wird zudem immer billiger61. Dennoch sind die

vorgegebenen Löschfristen unbedingt einzuhalten, wenn es keine besonderen Vorfälle gab.

4.1.3. Offen oder verdeckt

Weiterhin unterscheidet man zwischen offener und verdeckter Überwachung.

Verdeckte Überwachung wird vor allem zur gezielten Observation von Personen eingesetzt, um sie zu überprüfen, ohne dass diese ihr Verhalten auf die

Beobachtung ausrichten können. Es gibt also keine Hinweise auf die

Überwachung und Kameras werden möglichst nicht-sichtbar angebracht. Bei der Videoüberwachung im öffentlichen Raum handelt es sich jedoch im Normalfall um offene Überwachung. Die Offenheit der Überwachung ist sogar in den Datenschutzgesetzen verbindlich festgelegt62. Die Kenntlichmachung der Überwachung geschieht durch die eindeutig sichtbare Platzierung der Geräte

61 vgl. Schaar 2007, S. 64

62 z.B. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (§ 6b Abs. 2 BDSG)

selbst oder durch Hinweisschilder. Hierdurch wird nicht nur dem Betroffenen die Gelegenheit geboten, sich den beobachteten Gebieten zu entziehen oder entsprechende Rechte geltend zu machen, sondern der Hinweis auf die

Überwachung soll auch präventiv abschreckend wirken. Der Umstand des damit einhergehenden Anpassungs- und Überwachungsdrucks wird an anderer Stelle ausgeführt63.

4.2. Technik

Für die Videoüberwachung werden, je nach Beschaffenheit der Räumlichkeiten und finanziellen Mittel, verschiedene Kameras eingesetzt. Eine Besonderheit stellen die Kamera-Dummies dar. Hierbei handelt es um Kameraattrappen, mit denen keine Videoüberwachung möglich ist, die echten Kameras aber zum Verwechseln ähnlich sehen. Dummies sind eine preiswerte Alternative, die jedoch lediglich der Abschreckung dienen und damit präventive Ziele verfolgen.

Was die rechtlichen Grundlagen betrifft sind Kameraattrappen jedoch wie funktionsfähige Kameras zu behandeln. Die Betroffenen können gar nicht wissen, dass es sich nur Attrappen handelt und müssen somit zumindest davon ausgehen, dass sie beobachtet werden und sich darauf einstellen, wodurch ein indirekter Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte entsteht64.

Bei echten Kameras ist vor allem entscheidend, welche Qualität das von ihnen übersandte Material aufweist und welchen Radius sie überblicken können.

Hierbei kommt es auch auf die Zoom-Funktion an. Manche Kameras können lediglich Übersichtsaufnahmen machen. Da heutzutage jedoch fast alle Überwachungskameras digital arbeiten, ist ein heranzoomen einzelner Bildausschnitte durch spätere Nachbearbeitung meist kein Problem mehr. Je nach Kamera ist die Qualität der vergrößerten Bildausschnitte jedoch

unterschiedlich.

Andere Kameras eignen sich schon von vornherein für Großbildaufnahmen, wenn sie über eine Zoom-Funktion verfügen. Je nach Ausführung ist es dann möglich, auch aus einiger Entfernung beispielsweise einzelne Menschen aus einer großen Menschenmenge herauszufiltern.

Ein weiteres Kriterium stellt die Schwenkbarkeit der Kamera dar. Wie gut die Ergebnisse einer Beobachtung sind, hängt davon ab, ob das Kameraauge nur

63 siehe Kap. 5.2.1 Überwachungs- und Anpassungsdruck

64 vgl. Zilkens 2007, S. 47 / Lang 2008, S. 100

starr in eine Richtung sehen kann, oder ob es sich nach oben und unten, bzw.

nach rechts und links schwenken lässt.

Sogenannte Dome-Kameras verfügen über eine starke Zoomfunktion, lassen einen Blickwinkel von 180° zu und sind außerdem nicht einmal unbedingt als Kameras zu erkennen65. Als halbrunde Kugel sitzen sie an der Decke und

können von dort aus jede Ecke eines Raumes überblicken, ohne dass von außen ersichtlich ist, wohin die Kameralinse gerade gerichtet ist. Auf Grund der

vielfältigen Aufnahmemöglichkeiten bedarf der Einsatz solcher Kameras „einer besonders strengen Erforderlichkeitsprüfung“66.

4.3. Verfahren in Bibliotheken

Für die Praxis der Videoüberwachung in Bibliotheken sind zunächst sämtliche Formen der offenen Überwachung denkbar. Anwendung findet sowohl das Aufzeichnen und Speichern von Bildmaterial, als auch die bloße Beobachtung mittels Monitor-Technik. Verbreitet ist es auch, lediglich Kamera-Attrappen zur Abschreckung einzusetzen. Diese haben den Vorteil niedriger Anschaffungskosten, was gerade in Hinsicht auf die immer knapper werdenden Mittel entscheidend ist. Ansonsten finden meist fest installierte Kameras

Anwendung, die durch ihre fixe Anbringung kein Schwenken zulassen und somit nur einen vordefinierten Bereich erfassen. Auch eine direkte Zoomfunktion der Kamera ist nicht üblich. Da es sich aber meist um digital arbeitende Geräte handelt, ist eine mögliche Zoomfunktion durch die digitale Weiterarbeitung mittels entsprechender Software gegeben.

4.4. Zukunft

Ein Blick in die nicht allzu ferne Zukunft zeigt, welche Technologien zu erwarten sind und in einigen Bereichen sogar, wenn auch noch nicht vollständig

ausgereift, schon Erprobung finden. Die Rede ist von sogenannten „Thinking Cameras“. Diese ermöglichen beispielsweise durch einen Abgleich mit Datenbanken eine Gesichtserkennung einzelner Personen aus einer großen Masse heraus. Außerdem können sie Bewegungsabläufe und Verhaltensweisen analysieren. Im Falle von als auffällig definiertem Verhalten kann dann Alarm

65 vgl. Schaar 2007, S.64 / Hamburgischer Datenschutzbeauftragter, S. 8 / Lang 2008, S.

41 66 s. ULD 2007, S.13

geschlagen werden67. Bis solche Kameratechniken in Bibliotheken Einzug halten, wird es sicherlich dauern, da diese Anlagen noch mit hohen Kosten verbunden sind. Wenn man jedoch die rasante Entwicklung der Technologien und die immer weiter sinkenden Preise beobachtet, erscheint die Vorstellung nicht mehr

abwegig, dass die Bibliothek der Zukunft auch auf solche Hilfsmittel zurückgreifen wird.

67 vgl. Glatzner 2006, S. 13 / Lin 2006, S.11 / Lang 2008, S. 60 ff / Klauser 2006, S. 69