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die Nutzung von „Überschuss“-strom, der ansonsten abgeregelt worden wäre

Variante I.3: Bau von EE-Anlagen durch den PtL-Hersteller oder einen beauftragten Dienst- Dienst-leister, die in Deutschland stehen, einschließlich entsprechender Herkunftsnachweise

4. die Nutzung von „Überschuss“-strom, der ansonsten abgeregelt worden wäre

Tabelle 14: Zuätzlichkeitswirkung der Varianten

Beitrag zu Ausbau/ Weiterbetrieb Reduktion EEG-Umlage Beitrag zu Netzentlastung Nutzung von „Überschussstrom“

Bemerkungen Initiierungsmodell

I.1

(ohne Netzanbindung)

Zusatzanforderung: Bau der Anlage innerhalb ei-nes bestimmten Zeitraums nach Installation der PtL-Anlage

I.2

(räuml. Nähe)

Zusatzanforderungen: Bau der Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Installation der PtL-Anlage und zeitliche Begrenzung auf 4/10 Jahre

I.3

(Initiierung ohne räuml. Nähe)

Zusatzanforderung: Bau der Anlage innerhalb ei-nes bestimmten Zeitraums nach Installation der PtL-Anlage

PPAs außerhalb des EEG mit Zusatzkriterien PPA.1

(Neuanlagenanteil)

100 % Neuanlagenanteil PPA.2 (nicht

EEG-vergütungsfähig)

Zusatzanforderung: Vorlage eines Um-weltgutachtens

PPA.3 (Post-EEG)

Zusätzlichkeit hängt von Standort und Modernisierungs/Betriebskosten ab Systemdienlicher Betrieb

NsA

Strenge Definition von NsA-Strom erforderlich, für PtL-Anlagen wegen hohen angezielten Voll-laststunden/geringer Lastflexibilität kaum rele-vant

Große zusätzliche Wirkung Zusätzliche Wirkung

6.3 Empfehlung

Wir leiten, basierend auf dieser qualitativen Zusätzlichkeitsanalyse, ein gestaffeltes Vorge-hen für die Zusätzlichkeitsanforderungen an die Stromversorgung von PtL-Anlagen ab.

6.3.1 Zusätzlichkeitskriterien für die ersten PtL-Anlagen

Bei einer allgemeingültigen Definition von Zusätzlichkeitskriterien schlagen wir v. a. für die erste Generation von PtL-Anlagen eine ansteigende Anforderung an die Anlagen vor, die berücksichtigt, dass in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme nicht schlagartig neue EE-Kapazität zugebaut werden kann.

Zusätzlich wird eine Einschränkung der zugelassenen Energieträger auf Wind- und PV-Strom vorgenommen, ausgehend von dem Zielbild einer überwiegend auf PV- und Windstrom ba-sierenden Versorgung1.

„Überschussstrom“ (Nutzen statt Abregeln) wird gemäß Kapitel 6.2.4 generell als nicht rele-vant für PtL-Anlagen angesehen. Wenn davon abweichend Konzepte vorgelegt werden, die eine (teilweise) Flexibilität der PtL-Anlage zur Nutzung von „Überschussstrom“ vorsehen, so muss eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden.

Konkretisierung des Vorschlags

1. Strom für die PtL-Anlage muss zu 100 % aus Windenergie- und Photovoltaik- Anla-gen beschafft werden, die nicht nach dem EEG vergütet werden. Dieser Nachweis ist über die Entwertung von Herkunftsnachweisen zu erbringen.

2. Zusätzlich muss die Strommenge für die PtL-Anlage spätestens im 5. Betriebsjahr zu 100 % aus Anlagen stammen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a. Neu und nach Inbetriebnahme der PtL-Anlage vom PtL-Anlagenbetreiber oder einem von ihm beauftragten Dienstleister in Betrieb genommene Wind- oder PV-Anlagen, die von ihm initiiert, installiert und betrieben werden und die die Bedingung nach Nr. 1 einhalten. Nicht im Rahmen von EEG-Ausschreibungen bezuschlagte Anlagen können anerkannt werden.

Ebenfalls anerkannt werden Anlagen in Gebieten, die nicht im EEG zugelas-sen sind (beispielsweise PV-Anlagen in nicht benachteiligten landwirt-schaftlichen Gebieten), wenn durch ein Umweltgutachten nachgewiesen wird, dass keine wesentlichen Umwelteffekte einer Installation entgegen-stehen. Hierbei ist zu beachten, dass PV-Anlagen in Nationalparks, Natur-schutzgebieten, Biosphärenreservaten und Landschaftsschutzgebieten ausgeschlossen sind und dass die Akzeptanz der Anlage durch Beteiligung der Bevölkerung gesichert wird.

b. Windenergieanlagen, die aus dem EEG ausscheiden (Post-EEG-Anlagen)2, sind dann zugelassen, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die ent-––––––––––––––––

1 Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass a) ökologisch erschließbare Wasserkraftpotenziale weitestgehend entwickelt sind; b) Biomasse und Geothermie auf Grund der höheren Stromgestehungskosten für die PtL-Produktion ausscheiden und die systemdienlich möglichen/erforderlichen Beiträge dieser Sparten durch das EEG angereizt werden.

2 PV-Anlagen werden hier nicht mit aufgenommen, da davon ausgegangen wird, dass diese auf Grund der niedrigen Wartungs- und Betriebskosten ohnehin weiterbetrieben werden.

sprechenden Standorte nicht repowert werden können (Standortzusätz-lichkeit) und dass ein wesentlicher Aufwand für die Modernisierung/In-standsetzung getrieben werden muss, der eine routinemäßige Vermark-tung durch Energiehändler ausschließt (Wirtschaftlichkeitszusätzlichkeit).

Der Anteil dieser Post-EEG-Anlagen ist auf [50 %] beschränkt.

6.3.2 Zusätzlichkeitskriterien für die Diffusionsphase von PtL-Anlagen

Diese Kriterien sind grundsätzlich auch für eine spätere Phase mit höherer Marktdurchdrin-gung geeignet. Durch die schrittweise Verschärfung der Zusätzlichkeitsanforderung nach dem fünften Betriebsjahr ist gewährleistet, dass ein allmähliches „Abdecken“ der einzelnen PtL-Anlagen mit zusätzlicher EE-Kapazität gelingt. Auch in einer späteren Entwicklungsphase von PtL-Anlagen wird ein solches schrittweise Vorgehen sinnvoll sein, da Bezugsverträge, Anlagenzubau von EE-Kapazitäten etc. zeitlichen Vorlauf benötigen. Der Unterschied ist, dass in der Diffusionsphase mehr PtL-Anlagen zugebaut werden – das Verfahren des vorher-gehenden Kapitels kann aber beliebig skaliert werden.

Andererseits erscheint eine Verschärfung des Kriteriums, wie es für die ersten PtL-Anlagen definiert wurde, nicht angemessen, da eine ausreichende Zusätzlichkeit bereits in den Kri-terien verankert ist.

6.4 Übertragbarkeit auf internationale Projekte

Die in Kapitel 0 abgeleiteten Empfehlungen sind grundsätzlich und sinngemäß auch auf An-lagen im internationalen Kontext zu übertragen. Dabei muss eine Einzelfallprüfung zeigen, inwieweit die Kriterien erfüllt sind. Hier ist unter Umständen eine länderspezifische Anpas-sung der grundsätzlichen Anforderungen vorzunehmen, da nicht generalisierend alle Länder mit abgedeckt werden können.

Zu Kriterium 1

Strom für die PtL-Anlage muss zu 100 % aus Windenergie- und Photovoltaik- Anlagen beschafft werden, die nicht nach dem EEG vergütet werden. Dieser Nachweis ist über die Entwertung von Herkunftsnachweisen zu erbringen.

International ist diese Anforderungen so zu interpretieren, dass Strom für Anlagen aus Wind- und PV-Anlagen beschafft wird, die nicht durch ein dem EEG ähnliches Feed-In-Ta-riff-Modell vergütet werden. Analog zum Herkunftsnachweisregister muss ein transparen-ter, von einem Wirtschaftsprüfer oder ähnlich Sachverständigen testierter Nachweis erfol-gen, dass keine Doppelvermarktung erfolgt.

Wenn es in dem entsprechenden Land anstelle eines Preissystems ein Mengensystem gibt, so dürfen

bei regelmäßigen Auktionen die Anlagen nicht erfolgreich an einer Auktion teilge-nommen und damit in den Anspruch einer kWh- oder kW-Vergütung gekommen sein;

bei einem Quotensystem nicht auf die Erfüllung der Quote angerechnet werden bzw.

im Rahmen der Quote für die in Rede stehende Erzeugung Förderung erhalten.

In vielen Ländern dürften diese Bedingungen dann erfüllt sein, wenn der PtL-Anlagenbetrei-ber oder ein Dienstleister in seinem Auftrag die Stromerzeugungs-Anlage ohne Förderung baut und unmittelbar elektrotechnisch mit der PtL-Anlage verbindet.

Zu Kriterium 2

Kriterium 2 kann unverändert sinngemäß auf andere Länder angewendet werden.

Weitere Nachhaltigkeitsaspekte

Zusätzlich zu der Stromprodukt-orientierten Prüfung sollte im Zuge einer generellen Nach-haltigkeitsprüfung weitere – regions- bzw. länderspezifische Nachhaltigkeitskriterien ge-prüft werden. Aus Sicht der Stromversorgung ist dies v.a.:

Lokale Erzeugung: Eine Prüfung, ob die verfügbaren EE-Potenziale derart begrenzt sind, dass eine Dekarbonisierung der Landes-Stromversorgung in Konkurrenz tritt zur Stromversorgung der PtL-Anlage. Wenn genügend Flächen oder potenzielle Wind-/Solar-Standorte verfügbar sind, so gibt es im Prinzip keine direkte Nutzungskonkur-renz. Wenn jedoch profitable und attraktive Standorte knapp sind, sollten diese zu-nächst für die lokale Stromversorgung genutzt werden, wenn diese nicht bereits hohe Anteile erneuerbarer Energien aufweist. Dies umfasst auch eine Analyse, ob adverse Effekte auf die Stromkosten der lokalen Bevölkerung zu erwarten sind.

Weitere übergeordnete Nachhaltigkeitsaspekte werden in Kapitel 7 thematisiert.